Urteil
13 K 2536/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei drohender Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hat der Dienstherr gemäß § 26 Abs.1 Satz3, Abs.2 BeamtStG die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung umfassend zu suchen.
• Die Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und darf nicht auf den aktuellen Geschäftsbereich beschränkt werden; auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind, sind zu prüfen.
• Kommt der Dienstherr seiner Suchpflicht nicht nach oder legt er dies nicht schlüssig dar, ist die Zurruhesetzung rechtswidrig.
• Die amtsärztliche Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten (z. B. wohnortnahe Verwendung, kein Schichtdienst) begründet keine sachliche Beschränkung der Suchpflicht auf einen Teilbereich des Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Suchpflicht des Dienstherrn vor Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit • Bei drohender Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hat der Dienstherr gemäß § 26 Abs.1 Satz3, Abs.2 BeamtStG die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung umfassend zu suchen. • Die Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und darf nicht auf den aktuellen Geschäftsbereich beschränkt werden; auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind, sind zu prüfen. • Kommt der Dienstherr seiner Suchpflicht nicht nach oder legt er dies nicht schlüssig dar, ist die Zurruhesetzung rechtswidrig. • Die amtsärztliche Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten (z. B. wohnortnahe Verwendung, kein Schichtdienst) begründet keine sachliche Beschränkung der Suchpflicht auf einen Teilbereich des Dienstherrn. Der Kläger, Justizvollzugshauptsekretär und schwerbehindert (GdB 50), wurde nach ärztlichen Feststellungen nur noch eingeschränkt dienstfähig beurteilt. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E prüfte daraufhin mögliche leidensgerechte Einsatzmöglichkeiten und erhielt u. a. Absagen bzw. negative Stellungnahmen aus der Justizvollzugsanstalt N, dem Oberlandesgericht E1 und der Generalstaatsanwaltschaft E1. Da nach Auffassung der Behörde kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei, erging mit Bescheid vom 24. März 2010 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und später modifiziert. Der Kläger klagte dagegen und rügte insbesondere, die Verwaltung habe nicht ausreichend nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten gesucht und einen möglichen Einsatz im offenen Vollzug nicht ernsthaft geprüft. • Rechtliche Grundlage sind § 26 Abs.1–2 BeamtStG und § 34 Abs.2 LBG; Grundsatz: Weiterverwendung vor Versorgung. • § 26 Abs.1 Satz3 und Abs.2 BeamtStG begründen eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung; dies dient der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen. • Die Suchpflicht ist umfangreich: sie erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn (nicht nur den Geschäftsbereich der ursprünglichen Dienstbehörde) und umfasst auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind; eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ist unzulässig. • Die Verwaltung muss schlüssig darlegen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsschritte durchgeführt hat; da solche Vorgänge im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegen, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast. • Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Suche ersichtlich nur auf den Geschäftsbereich des Justizministeriums beschränkt und nicht hinreichend dargelegt, dass ressortübergreifend und im gesamten Zuständigkeitsbereich des Landes nach leidensgerechten Dienstposten gesucht wurde; somit blieb die gebotene Suche hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. • Auch die amtsärztlichen Einschränkungen (z. B. wohnortnahe Verwendung, kein Nachtdienst) rechtfertigen keine Beschränkung der sachlichen Reichweite der Suche durch die Verwaltung. • Mangels hinreichender Darlegung der ordnungsgemäßen Suche ist die Zurruhesetzung rechtswidrig, selbst wenn man dienstliche Unfähigkeit des Klägers unterstellt. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E vom 24. März 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. April 2010 wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswidrig ist, weil der Dienstherr seiner Pflicht zur umfassenden Suche nach anderweitiger Verwendung nach § 26 Abs.1 Satz3, Abs.2 BeamtStG nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung betont, dass die Suche den gesamten Bereich des Dienstherrn umfassen muss und auch auf künftig freiwerdende Stellen zu erstrecken ist; die Behörde hat dies nicht schlüssig dargelegt. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.