Urteil
14 K 2379/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0814.14K2379.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -F. 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 28.09.2013 um 05:55 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften in W. , L. Straße, L 116, in Fahrtrichtung W. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Unter dem 02.10.2013 übersandte der Kreis W. dem Kläger einen Anhörungsbogen nebst Radarfoto mit der Aufforderung, Angaben zur Person des verantwortlichen Fahrzeugführers zu machen. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen unter dem 17.10.2013 an den Kreis W. zurück und gab an, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer zu sein. Darüber hinausgehende Angaben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, wurden nicht gemacht. Daraufhin ersuchte der Kreis W. die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2013 und 06.11.2013 um Übersendung eines Personalausweis- bzw. Passfotos des Klägers zum Zwecke der Durchführung eines Lichtbildabgleichs. Die Beklagte übersandte das angeforderte Lichtbild des Klägers unter dem 13.11.2013. Nachdem eine Übereinstimmung mit dem Radarfoto nicht festgestellt werden konnte, ersuchte der Kreis W. die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2013 und 12.12.2013 um eine persönliche Anhörung des Klägers zu dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 09.12.2013 mit, dass der Kläger persönlich angehört worden sei. Er habe mitgeteilt, dass sein Fahrzeug von vielen Personen genutzt werde und er die Person auf dem Radarfoto nicht erkennen könne. Das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde seitens des Kreises W. unter dem 18.12.2013 eingestellt, weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Mit Schreiben vom 27.01.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.01.2014 und beantragten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Gewährung von Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2014 mitgeteilt, der Kläger habe den Anhörungsbogen erst am 17.10.2013 erhalten, sich jedoch drei Wochen nach dem Verstoß nicht mehr daran erinnern können, wem er sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt überlassen habe. Auch anhand des Lichtbildes könne er den Fahrer nicht identifizieren, was er bereits bei seiner persönlichen Anhörung im Dezember 2013 mitgeteilt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 05.03.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 07.03.2014, verpflichtete die Beklagte den Kläger für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -F. 0000 für die Dauer von 12 Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte zugleich Auslagenersatz in Höhe von 2,51 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit vier Punkten im Verkehrszentralregister und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden. Angesichts der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h sei die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig und genüge insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger hat am 07.04.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen, weil er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und ein Ermittlungsdefizit der Ordnungswidrigkeitenbehörde gegeben sei. Er habe den Anhörungsbogen vom 02.10.2013 erst am 17.10.2013, mithin drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erhalten und unverzüglich angegeben, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Sofern er innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden wäre, hätte er sicherlich noch die Möglichkeit gehabt sich zu erinnern, wem er das Fahrzeug am Tattag überlassen habe. Nach knapp drei Wochen sei ihm dies aber nicht mehr möglich. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung Anfang Dezember 2013 habe er zudem mitgeteilt, dass sein Fahrzeug von vielen Personen genutzt werde und er die auf dem Radarfoto abgebildete Person nicht erkennen könne. Bei der Anhörung sei er auch nicht aufgefordert worden, die zur Nutzung seines Fahrzeuges berechtigten Personen näher zu spezifizieren. Der Außendienstmitarbeiter habe sich mit seiner Antwort zufriedengegeben. Folglich habe er nicht davon ausgehen müssen, von sich aus zu einer weiteren Auskunftserteilung verpflichtet zu sein. Er habe überdies zu keinem Zeitpunkt angedeutet, dass er nicht bereit sei, den in Betracht kommenden Personenkreis namentlich zu benennen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.03.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, die unaufgeklärt gebliebene Ordnungswidrigkeit rechtfertige die Auferlegung eines Fahrtenbuches. Eine Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist sei durch das Aussageverhalten des Klägers unmöglich gewesen. Den Halter eines Kraftfahrzeugs treffe die Obliegenheit, sachdienliche Angaben zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu machen. Hierzu bedürfe es der vollständigen Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer des Fahrzeuges in Betracht kämen. Einer ausdrücklichen Nachfrage der zuständigen Behörde nach dem in Betracht kommenden Personenkreis bedürfe es nicht. Die Mitwirkungspflicht bestehe unabhängig davon, ob ein Foto vorliege oder nicht. Soweit der Fahrzeughalter den konkreten Fahrzeugführer nicht mit Sicherheit benennen könne, habe er zur Eingrenzung des möglichen Täterkreises jedenfalls mitzuteilen, ob das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zu geschäftlichen oder zu privaten Zwecken benutzt worden sei und welche Personen als Fahrer in Betracht kommen. Dieser Obliegenheit sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe auf dem Anhörungsbogen lediglich angegeben, nicht der Fahrer zu sein. Bei der persönlichen Anhörung habe er den Kreis der zur Nutzung seines Fahrzeuges berechtigten Personen ebenfalls nicht namentlich benannt. Dies wäre ihm jedoch unabhängig von der Qualität des Radarfotos und des seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Zeitraumes möglich und zumutbar gewesen. Es habe keiner ausdrücklichen Frage des Außendienstmitarbeiters nach dem in Betracht kommenden Personenkreis bedurft. Infolgedessen habe der Kreis W. davon ausgehen dürfen, dass der Kläger nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit bereit ist. Auch die mit dem Erlass der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 04.07.2014 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -F. 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 28.09.2013 um 05:55 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften in W. , L. Straße, L 116, in Fahrtrichtung W. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 240,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug des Klägers begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 4.3 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 14 K 4334/13 –, Rn. 25, juris. Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Der Kläger ist durch den Anhörungsbogen des Kreises W. vom 02.10.2013 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Zugang des Anhörungsbogens am 17.10.2013 hat er diesen zwar an die Ordnungswidrigkeitenbehörde des Kreises W. zurückgesandt, jedoch nur angegeben nicht der Fahrer zu sein. Namentliche Angaben zur Person des Fahrzeugführers bzw. zum Kreis derjenigen Personen, die im Tatzeitpunkt berechtigt waren das Fahrzeug zu nutzen wurden jedoch nicht gemacht. Selbst wenn der Kläger den Fahrzeugführer wegen der Qualität des Radarfotos tatsächlich nicht erkannt haben sollte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, den möglichen Täterkreis durch namentliche Benennung der Personen, die befugt waren sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen, einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Diese Angaben hat er aber offensichtlich unterlassen und ist damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 14 K 4334/13 –, Rn. 30, juris. Ohne das es darauf noch entscheidungserheblich ankommt ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der ihn Anfang Dezember 2013 zum Zwecke der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers aufgesucht hat, keine weiterführenden Angaben zum Kreis der nutzungsberechtigten Personen gemacht hat. Denn er hat dem Mitarbeiter der Beklagten nicht die Namen derjenigen Personen genannt, die berechtigt waren, sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes zu benutzen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt anzugeben, dass sein Fahrzeug von vielen Personen genutzt werde und dass er die auf dem Radarfoto abgebildete Person nicht erkennen könne. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 14 K 4334/13 –, Rn. 35 ff., juris. Angesichts der vorbeschriebenen, den Fahrzeughalter treffenden umfassenden Mitwirkungsobliegenheiten, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren ausdrücklichen Nachfrage des Außendienstmitarbeiters. Nach alledem hat der Kläger bereits mit den unterlassenen Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer auf dem Anhörungsbogen des Kreises W. hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde des Kreises W. durfte demgemäß bereits aus den unterlassenen Angaben zum potentiellen Fahrzeugführer bzw. zum berechtigten Nutzerkreis des Fahrzeugs zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 14 K 4334/13 –, Rn. 38, juris. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 14 ff., juris Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass der Kläger eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –. Das die Ordnungswidrigkeitenbehörde des Kreises W. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an die Beklagte gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und der Anforderung eines Personalausweisfotos des Klägers ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der durch die unzureichenden Angaben auf dem Anhörungsbogen dokumentierte Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Anhörungsbogen des Kreises W. vom 02.10.2013 dem Kläger nach seinen Angaben erst am 17.10.2013 zugegangen ist und er damit wenige Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, ist die um wenige Tage verspätete Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich gewesen. Denn der Kläger war – wie vorstehend ausgeführt – nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Die Fristversäumnis ist somit nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil der Kläger sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf ein wegen Zeitablauf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen hat. Dass er ein mangelndes Erinnerungsvermögen nunmehr im – den Erlass der Fahrtenbuchauflage betreffenden – Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geltend macht, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es insoweit allein auf das Aussageverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ankommt. Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 -8 B 591/14-. Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig. Auch die in der Ordnungsverfügung vom 05.03.2014 enthaltenen sonstigen Entscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage des Fahrtenbuches folgt aus § 31a Abs. 3 StVZO. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 110,75 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,51 Euro ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).