Beschluss
15 Nc 26/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpft ist.
• Die Festsetzung von Zulassungszahlen durch Verwaltungsvorschriften und die kapazitätsrechtliche Berechnung nach der KapVO sind im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich zu prüfen, erfordern aber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.
• Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt begründen kein subjektiv-öffentliches Recht der Studienbewerber auf zusätzliche Studienplätze.
• Die Kapazitätsberechnung der Hochschule ist bei summarischer Prüfung zu billigen, wenn Unregelmäßigkeiten nicht substantiiert dargetan werden; insb. sind Deputatsberechnung, CN-Werte, Anteilquoten und Schwundfaktor zu überprüfen und gelten die Ergebnisse, wenn die Plätze bereits besetzt sind.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Kapazitätsberechnung rechtfertigt Ablehnung einstweiliger Zulassung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpft ist. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen durch Verwaltungsvorschriften und die kapazitätsrechtliche Berechnung nach der KapVO sind im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich zu prüfen, erfordern aber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. • Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt begründen kein subjektiv-öffentliches Recht der Studienbewerber auf zusätzliche Studienplätze. • Die Kapazitätsberechnung der Hochschule ist bei summarischer Prüfung zu billigen, wenn Unregelmäßigkeiten nicht substantiiert dargetan werden; insb. sind Deputatsberechnung, CN-Werte, Anteilquoten und Schwundfaktor zu überprüfen und gelten die Ergebnisse, wenn die Plätze bereits besetzt sind. Die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie oder Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren, weil die Hochschule die Zulassungszahlen begrenzt hat. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Plätze für das 1. Fachsemester auf 137 und für das 3. Fachsemester auf 134 festgesetzt. Die Hochschule berechnete ihre Aufnahmekapazität nach der KapVO NRW 2010 unter Heranziehung von Lehrdeputaten, Curricularnormwerten und Anteilquoten und kam auf 139 mögliche Plätze im Jahr; tatsächlich waren Mitte November 2012 im 1. Fachsemester 146 und im 3. Fachsemester 205 Studierende immatrikuliert. Die Antragstellerin rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung und berief sich auf Grundrechte (Art.12 Abs.1 GG, Art.3 Abs.1 GG) und Sozialstaatsprinzip, insbesondere unter Hinweis auf Hochschulpakte. Das Gericht prüfte summarisch Deputatsermittlung, Verwendung paktfinanzierter Stellen, CN-Werte, Anteilquoten und Schwundausgleichsfaktor sowie die Besetzung der Studienplätze. • Einstweiliger Rechtsschutz setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; diesen hat die Antragstellerin nicht dargetan (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG bzw. Art.20 Abs.3 GG besteht nicht, weil die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. • Die Kapazitätsberechnung richtet sich nach der KapVO NRW 2010: die jährliche Aufnahmekapazität ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot (Lehrdeputat und Lehraufträge) geteilt durch den gewichteten Curricularanteil, multipliziert mit Anteilquoten und abschließender Prüfung (§§2,3,5–9 KapVO 2010). • Das unbereinigte Lehrdeputat von 182 Deputatstunden ist aus den zugeordneten Stellen und der LVV richtig ermittelt; paktfinanzierte Zusatzstellen sind kapazitätsrelevant und wurden einbezogen, eine weitergehende Aufstockung ist nicht geboten. • Die Anwendung der Hochschulpakte begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der Bewerber auf zusätzliche Plätze; entsprechende Vereinbarungen sind programmatisch und mittelgebunden und richten keinen direkten Leistungsanspruch an die Verwaltung. • Die Curricularnormwerte und der gewichtete Curricularanteil (CA = 1,89) sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; die von der Hochschule gebildeten Anteilquoten nach §7 KapVO 2010 sind im Einvernehmen mit dem Ministerium und nicht willkürlich. • Die Überprüfung nach §9 KapVO 2010 einschließlich des Schwundausgleichsfaktors (1/0,97) ist rechtlich vertretbar; die daraus resultierende Zahl von 139 Studienplätzen ist folglich verbindlich. • Da zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits 146 Studierende im 1. und 205 im 3. Fachsemester immatrikuliert waren, sind die verfügbaren Kapazitäten bereits ausgeschöpft, so dass die begehrte vorläufige Zulassung nicht möglich ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 VwGO, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG; Streitwert 5.000 Euro entsprechen der Praxis bei Zulassungsverfahren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Hochschule für den Studiengang Psychologie nach summarischer Prüfung der Kapazitätsberechnung erschöpft ist. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO 2010, einschließlich Deputatsfeststellung, Curricularwerte, Anteilquoten und Schwundausgleich, begegnet im vorläufigen Rechtsschutz keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Verwaltungsvereinbarungen wie die Hochschulpakte begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf zusätzliche Studienplätze, sodass daraus kein Anspruch der Antragstellerin folgt. Zudem waren die betreffenden Studienplätze zum Prüfzeitpunkt bereits besetzt, sodass eine vorläufige Zulassung praktisch nicht durchsetzbar war. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.