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Beschluss

2 L 763/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0727.2L763.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. Mai 2011 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2852/11 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2011 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG - (vormals geregelt in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Versetzung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen. 7 Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Versetzungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig – jedenfalls nicht in einem Maße, das in der Hauptsache zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen würde - noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung), mit dem der Antragsteller mit Wirkung vom 4. Mai 2011 von der Schule am S, Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E, an die Städtische Gemeinschaftsschule, F-Schule in N, Kreis X, versetzt worden ist. 8 Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 9 Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 11. März 2011 ist der Antragsteller vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Zeitgleich ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden, die unter dem 14. März 2011 mitgeteilt hat, dass sie gegen die geplante Versetzung keine Bedenken erhebe. Eine Mitwirkung des Personalrates war nach § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz nicht erforderlich. 10 Die Versetzungsverfügung vom 11. April 2011 erweist sich in materieller Hinsicht nicht in einem beachtlichen Maße als offensichtlich rechtswidrig. 11 Zwar spricht Vieles dafür, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Versetzung des Antragstellers ohne seine Zustimmung im vorliegenden Fall nur auf § 25 Abs. 1 und nicht – wie geschehen - auf Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gestützt werden kann. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des LBG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung ist eröffnet, wenn ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden soll, sofern er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, wobei Stellenzulagen hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes gelten (Satz 2). Der Antragsteller soll unter Beibehaltung seiner Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, der er bereits als Rektor der Schule am S, Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E angehört hat, in der Funktion als Schulleiter an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule, F-Schule in N nach Auslaufen der Abordnung auf Dauer rechtsgleich weiterbeschäftigt werden. Dienstherr ist unverändert das Land Nordrhein-Westfalen. Beide Ämter gehören auch derselben Laufbahn an. Es liegt mithin eine Versetzung im Sinne des § 25 Abs. 1 LBG vor, während Abs. 2 davon abweichend eine Versetzung in ein Amt einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, in den Blick nimmt. 12 Jedoch kann die Wahl einer unzutreffenden Rechtsgrundlage dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Antragsgegner Abhilfe durch schlichte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung anderer Gründe oder aber Anwendung des Rechtsinstituts der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW schaffen kann, 13 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, Rdnr. 7a zu § 47, 14 dessen Voraussetzungen erfüllt sind. 15 Insbesondere liegt der Tatbestand für eine auf § 25 Abs. 1 LBG gestützte Versetzungsverfügung vor. Die in § 25 Abs. 2 LBG genannten dienstlichen Gründe, die der Antragsgegner seiner Entscheidung als Maßstab zugrunde gelegt hat, verlangen mehr als das dienstliche Bedürfnis im Sinne von § 25 Abs. 1 LBG. Das hat die Kammer schon in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Mai 2009 im Eilverfahren 2 L 610/09 zur vorangegangenen Abordnung des Antragstellers entschieden. 16 Zunächst ist die Versetzung eines Schulleiters ohne seine Zustimmung nicht per se ausgeschlossen. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, die Besetzung von Schulleiterstellen unterliege nach § 61 SchulG bestimmten Formalien, von denen eine Abweichung nicht zulässig sei. Diese Formalien gelten ausdrücklich nur für die Bestellung von Schulleitern, die hier aber nicht vorgenommen worden ist. Nach der genannten Vorschrift schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen (Abs. 1 Satz 1). Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten geeigneten Personen (§ 9 BeamtStG) den Schulleiter (Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1). Auch der aktuellen, dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall zugrunde zu legenden Fassung des SchulG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei der Besetzung einer Schulleiterstelle die sog. "Unterbringungsfälle" ausgeschlossen sein sollen. In der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung von § 61 SchulG war das seinerzeit vorgesehene Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung der Schulleitung durch Abs. 4 eingeschränkt worden. Nach Satz 1 bestand das Vorschlagsrecht nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Zum 1. August 2006 trat durch das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz das heutige Wahlverfahren durch die erweiterte Schulkonferenz in Kraft. Der Referentenentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes sah in § 61 Abs. 6 SchulG noch den Ausschluss des Wahlverfahrens vor, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere für "Unterbringungsfälle", in Anspruch nimmt. Zwar entfiel diese Regelung bereits mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/1572) und wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht wieder aufgegriffen. Allerdings bleiben nach § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG in der gültigen Fassung die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt. Zu den dienstrechtlichen Vorschriften zählen u. a. die landesrechtlichen Normen, die nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten vorsehen. Die nach wie vor gegebene Notwendigkeit des Dienstherrn, die sog. "Unterbringungsfälle" einer sachgerechten Lösung zuzuführen, hat danach Vorrang vor dem in § 61 SchulG ausgestalteten Wahlverfahren zur Bestellung des Schulleiters. Im Mittelpunkt steht die inhaltliche Wahrnehmung der Auswahlaufgabe durch den Dienstherrn, der sich hierzu der oberen Schulaufsichtsbehörde bedient. Diese orientiert sich am Prinzip der Bestenauslese und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2 und 5 Grundgesetz) und bezieht alle Stufen des Bestellungsverfahren, beginnend mit der Vorauswahl nach Abs. 1 Satz 2 über die Einholung der Zustimmung des Schulträgers zu einem bestimmten Bewerber nach Abs. 4 bis hin zur Ernennung nach Abs. 5 mit ein. 17 SchulG NRW, Kommentar, Jehkul u. a., Loseblattsammlung mit Stand: November 2009, Rdnr. 5.1 18 Der entscheidende Einfluss des Dienstherrn auf die Stellenbesetzung muss auch bei Berücksichtigung von "Unterbringungsfällen" erhalten bleiben. Dies gilt zunächst im System des § 61 SchulG, also bei Versetzungsbewerbern, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben. 19 SchulG NRW, Kommentar, a.a.O., Rdnr. 1.4 (5) lit. c). 20 Mit den Aufgaben des Dienstherrn und seiner dominanten Stellung im Besetzungsverfahren bei Schulleiterstellen wäre es schlechthin unvereinbar, "Unterbringungsfälle" außerhalb des Wahlverfahrens nach § 61 SchulG auszuschließen. 21 Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer - den Standpunkt des Antragstellers einnähme und einen Verstoß gegen § 61 SchulG unterstellen würde, bliebe sein Antrag aus einem anderen Grunde ohne Erfolg. Denn die Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 61 SchulG beträfe konkret kein subjektives Recht des Antragstellers. Ein "Unterbringungsfall" im Wege der Versetzung ohne Zustimmung des Beamten nach den Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts berührt insoweit nur die Positionen der Schulkonferenz, des Schulträgers oder potentieller Versetzungsbewerber. Als Versetzungsbewerber tritt der Antragsteller aber gerade nicht in Erscheinung. 22 Ebenfalls außerhalb des Kreises subjektiver Rechte des Antragstellers bewegt sich § 57 Abs. 7 Satz 2 SchulG. Danach sind vor Versetzungen von Lehrern aus dienstlichen Gründen die Schulen zu hören. Ein etwaiger Verstoß dagegen wäre im vorliegenden Fall ebenfalls bedeutungslos. 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 LBG dürften vorliegen. Die dort genannte zentrale Tatbestandsvoraussetzung des dienstlichen Bedürfnisses wird von den dienstlichen Gründen in Abs. 2 umfasst. Insoweit wird auf den bereits erwähnten, rechtskräftig gewordenen Kammerbeschluss vom 20. Mai 2009 im Eilverfahren 2 L 610/09 zur vorangegangenen Abordnung des Antragstellers Bezug genommen. Dort ist weiter ausgeführt: 24 " ... Es muss ein dringender Handlungsbedarf aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage vorliegen, dem nur durch die statusberührende Abordnung begegnet werden kann. Dabei sind die Fälle mit umfasst, in denen der Handlungsbedarf auch durch den Beamten mit verursacht wurde. 25 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 2 B 11412/01 -, DÖD 2002, 156; Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil C, § 29 Rdnr. 59; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rdnr. 28. 26 Für die streitige Abordnung des Antragstellers dürften dienstliche Gründe in diesem Sinne gegeben sein. Der Antragsgegner verweist in seinem angegriffenen Bescheid insoweit maßgeblich auf den in erheblicher Weise gestörten "Schulfrieden" an der Schule am S. In der Antragserwiderung ist hierzu ergänzend ausgeführt, dass sowohl das Kollegium als auch ein Großteil der Elternschaft zwischenzeitig in zwei Lager gespalten (pro/contra Antragsteller bzw. Konrektorin) seien. Der Konflikt werde inzwischen nach außen getragen und betreffe über das Kollegium und die Schülerschaft hinaus auch die Eltern der Schüler sowie das Umfeld. Die Gesamtkonstellation an der Schule am S sei zwischen den Beteiligten mittlerweile so gelagert, dass eine Aufarbeitung der Konflikte an der Schule verwaltungsseitig nicht sichergestellt werden könne. 27 Dieser Ansatz des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Annahme, die Wiederherstellung des "Schulfriedens" an der Schule am S lasse sich mit dem derzeitigen Führungspersonal nicht bewältigen, findet eine hinreichende Stütze in den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentationen, die in eindrucksvoller Weise den an der Schule am S bestehenden und offenbar Ende 2007 zum Ausbruch gelangten Konflikt belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die in der Antragserwiderung vom 6. Mai 2009 enthaltene kurze Skizzierung der Situation und deren Entwicklung. 28 Im Ergebnis stellt auch der Antragsteller nicht in Frage, dass an seiner Schule der Erhalt des Betriebsfriedens nicht mehr gewährleistet sei. Soweit er im Schriftsatz vom 20. Mai 2009 vorträgt, dass sich die Atmosphäre erheblich verbessert habe, nachdem zwischenzeitig einige Lehrer um die Konrektorin die Schule verlassen hätten, deckt sich dies nicht mit sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Erkenntnissen mit Blick auf weitere - auch noch nach Stellung des vorliegenden Antrages - eingegangene Beschwerden. Abgesehen davon teilt das Gericht die Auffassung des Antragsgegners, dass das Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und der Konrektorin ein solches Ausmaß erreicht hat, das jedenfalls derzeit eine vertrauensvolle, den Schulfrieden wahrende Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. 29 Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wer letztlich die Schuld an der Entstehung des in Rede stehenden Konflikts trägt. Schon der (objektive) Umstand des gestörten Vertrauensverhältnisses an einer Schule, das - wie hier - eine weitere konstruktive Arbeit, vor allem auf der Ebene der Schulleitung, wesentlich beeinträchtigt oder gar unmöglich macht, vermag für sich genommen dienstliche Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 LBG n.F. zu begründen. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. September 2001 – 6 B 403/01 und vom 3. April 2009 - 6 B 1920/08 -. 31 Auch der Antragsgegner stellt, wie gesagt, allein auf den Umstand des gestörten Schulfriedens und nicht etwa darauf ab, dass der Antragsteller schuldhaft seine Pflichten als Schulleiter verletzt habe. ...". 32 Das mit der Beschwerde befasste Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Beschluss vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 – die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und leitsatzmäßig ausgeführt, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis auf der Ebene der Schulleitung oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium für sich genommen einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen vermag, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. 33 An diesem Befund hat sich – wie der Antragsgegner in der angefochtenen Versetzungsverfügung und nachfolgend in seiner Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat - im weiteren Verlauf bis heute nichts geändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen, denen der Antragsteller nicht substantiell entgegengetreten ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller die Auffassung vertritt, ihm sei nichts anzulasten, weshalb er nicht der Leidtragende sein dürfe, wenn es um die Bereinigung des Konflikts gehe. Es bleibt dabei, dass es bei der Versetzungsentscheidung auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankommt. Der Antragsteller steht dem Konflikt auch nicht derart unbeteiligt gegenüber, dass seine Versetzung als unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Ein dauerhafter Neuanfang an der Schule am S erscheint nur dann gesichert, wenn der Antragsteller nicht an den Ort seines ehemaligen Wirkungskreises zurückkehrt. Selbst wenn man den Standpunkt des Antragstellers einnähme und teilweise eine der Rehabilitation seiner Person dienende weitere Befassung mit den Ursachenbeiträgen des Konflikts in Erwägung zöge, wäre der Funktionsfähigkeit der Schule am S höheres Gewicht einzuräumen. Das gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil zu besorgen ist, dass eine Rückkehr des Antragstellers zu einer nachhaltigen, von der Presse begleiteten Diskussion führen würde, deren Einfluss auf den Schulfrieden bei prognostischer Betrachtung als negativ zu bewerten wäre. Den Grundsatz "Neuanfang vor Vergangenheitsbewältigung" hat das OVG NRW auch schon an anderer Stelle als rechtsfehlerfrei angesehen. 34 In dem dem Beschluss vom 30. Juni 2010 – 6 A 159/09 –, juris, zugrunde liegenden Fall verlangte die dortige Klägerin nach einem eskalierten Konflikt an einer Grundschule, der von einer überzogenen Presseberichterstattung begleitet wurde, mit ihrer Klage – die im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist – öffentliche Erklärungen der Bezirksregierung, die Feststellung von Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht sowie die Gewährung von Schadenersatz. 35 Die Entscheidung des Antragsgegners lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass der Antragsgegner von dem ihm nach § 25 Abs. 1 – und auch Abs. 2 - LBG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, zeigen die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Vorüberlegungen, die der Antragsgegner vor Erlass der streitigen Maßnahme angestellt hat, sowie die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und (ergänzend) in der Antragserwiderung vom 26. Mai 2011. Auch das Auswahlermessen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Gerade um einseitige Schuldzuweisungen zu verhindern, hat er sich dazu entschieden, beide "Hauptkonfliktparteien", den Antragsteller und die Konrektorin, nicht mehr an die Schule am S zurückkehren zu lassen. Diese Vorgehensweise wird dem oben beschriebenen Ansatz des Antragsgegners gerecht, dienstliche Gründe nicht im schuldhaften Verhalten eines Beteiligten zu sehen, sondern in dem - objektiv und nach außen erkennbar gestörten Vertrauensverhältnis bzw. dem gestörten Schulfrieden. Ein Fehler im Auswahlermessen wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann denkbar, wenn eine völlig unbeteiligte und in die bestehenden, den Schulfrieden tangierenden Konflikte offensichtlich nicht involvierte Person versetzt werden sollte. Davon kann jedoch im Hinblick auf den Antragsteller keine Rede sein. Dass er in keiner Weise mit der bestehenden Situation an der Schule am S in Verbindung gebracht werden kann, deckt sich schon nicht mit den im Verwaltungsvorgang dokumentierten zahlreichen Beschwerden gegen seine Person sowohl aus dem Kollegium als auch aus der Elternschaft. Auch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass er etwa durch die Einführung sog. "Massageschlangen" bei einigen Lehrerkollegen und auch Eltern zumindest Irritationen hervorgerufen hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es aus diesen Kreisen ebenso auch den Antragsteller unterstützende, sein Verhalten befürwortende Stimmen gibt. Gerade die sich darin manifestierende "Lagerbildung" soll jedoch durch die Versetzung des Antragstellers und eben auch der Nichtrückkehr der - ebenfalls in den Konflikt involvierten - Konrektorin aufgelöst und künftig verhindert werden. Nach Allem kann der Antragsteller jedenfalls nicht als völlig Unbeteiligter an der Situation an der Schule am S und daher sachwidrig für eine Versetzung ausgewählte Person angesehen werden. Dieser schon der Abordnung des Antragstellers zugrunde liegende Sachverhalt hat sich bis heute nicht maßgebend zugunsten des Antragstellers verändert. Nach wie vor ist ein nicht unerheblicher Teil des Kollegiums an der Schule am S offenbar nicht bereit, mit dem Antragsteller als Schulleiter (konstruktiv) zusammenzuarbeiten. Sie haben für den Fall einer Rückkehr des Antragstellers als Rektor der Schule am S ihre Versetzung beantragt. 36 Schließlich sind auch keine durchgreifenden persönlichen Belange des Antragstellers (etwa übermäßige Länge der Fahrtstrecke) geltend gemacht, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der im Ermessen des Dienstherrn liegenden Entscheidung führen würden. Zudem sind keine Anhaltspunkte bekannt geworden, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers an der F-Schule in N entgegenstehen könnten. 37 Vor dem Hintergrund, dass die Versetzung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist bzw. die Annahme eines Fehlers jedenfalls nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in der Hauptsache zur Folge hätte, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. 38 Vgl. bezüglich § 126 Abs. 2 Nr. 3 BRRG: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 6 B 1913/03 , m.w.N. 39 Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). 42 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.