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Beschluss

2 L 1420/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1023.2L1420.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. Juni 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3794/23 gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. April 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - sollte der im Streit stehende Bescheid rechtmäßig sein - das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers aus anderen Gründen überwiegt. Vorliegend erscheint weder die angegriffene Abordnungsverfügung vom 28. April 2023 nach dem aktuellen Sach- und Streitstand offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung, mit der die Abordnung der Antragstellerin in der Zeit vom 0.0. 2023 bis zum 00.0. 2025 von dem Gymnasium der Stadt K. an das G. -N. -Gymnasium in N1. -H. verfügt worden ist. Die Abordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist mit Schriftsatz vom 27. März 2023 zu der beabsichtigten Abordnung angehört worden. Die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erforderliche Zustimmung hat der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 27. April 2023 erteilt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist am 19. April 2023 beteiligt worden (§§ 17, 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW). Die angegriffene Abordnungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 LBG NRW liegen vor und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 3 LBG NRW können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Die erforderlichen dienstlichen Gründe für die Abordnung der Antragstellerin liegen vor. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes im Sinne von § 24 Abs. 3 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 6 B 1515/20 –, juris, Rn. 39 m.w.N. Die mit der streitgegenständlichen Maßnahme beabsichtigte Wiederherstellung des Schulfriedens am Gymnasium K. vermag grundsätzlich einen tauglichen dienstlichen Grund im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBG darzustellen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 6 B 324/14 –, juris, Rn. 13 und vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 3 ff., und es steht zur Überzeugung der Kammer nach summarischer Prüfung fest, dass der Schulfrieden an dieser Schule unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt war. Allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium vermag einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schullalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 6 B 324/14 –, juris, Rn. 16 und vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 7 ff., Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Nach dem Vortrag sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners sowie nach den beigezogenen Verwaltungsakten bestanden massive und vielfältige Konflikte zwischen der Antragstellerin als Schulleiterin und u.a. der Erweiterten Schulleitung, dem Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, der Schulpflegschaft sowie dem Schulträger, die eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb unmöglich gemacht haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wer die Schuld an der Entstehung oder Fortdauer der in Rede stehenden Konflikte trägt. Es zählt allein die objektive Beteiligung an der Störung des Betriebsfriedens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 B 1262/15 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 27 m. w. N. Zwar kann sich möglicherweise die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn diese Konfliktpartei ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft, OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 8, doch lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin eine solche Konstellation, die im Übrigen auch von ihr nicht dargelegt worden ist, nicht feststellen. Anhand der Aktenlage tritt vielmehr zutage, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten – auch ungeachtet ihrer etwaigen Beiträge zur Konfliktverursachung – maßgeblich jedenfalls dazu beigetragen hat, dass ihre diversen und andauernden Konflikte mit den unterschiedlichen am Schulleben beteiligten Parteien nicht aufgelöst werden konnten. Dies wird offenbar durch den protokollierten Verlauf des mit ihr am 0.0.2023 in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung Düsseldorf geführten Dienstgesprächs. In dem Gespräch wurden der Antragstellerin die verschiedenen Konfliktlagen und Problemfelder im Schulbetrieb des Gymnasiums K. aufgezeigt und nach einer Lösung gesucht. Die Antragstellerin sah sich zu einer Stellungnahme in dem Gespräch nicht in der Lage und kündigte (wie sich gezeigt hat vergeblich) an, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Stattdessen legte sie mit ihren Redebeiträgen den Fokus auf Vorwürfe gegen das Lehrerkollegium. Sie berichtete u.a. von der Aussage einer Kollegin, dass man sie rausmobben wolle, von einer gegen sie gerichteten Plakataktion aus dem Jahr 2019 und von Rufschädigungen durch einen Kollegen. Außerdem beklagte sie mangelnde Unterstützung seitens der Schulaufsicht. Auf den Vorhalt, dass sie in ihren sieben Jahren als Schulleiterin am Gymnasium K. keine Verbesserung im zerstrittenen Kollegium und der Mobbingsituation habe erzielen können, entgegnete sie, dass niemand diese Situation ändern könne und ihr von der damaligen schulfachlichen Dezernentin gesagt worden sei, sie würde das Amt gut ausführen. Sie erklärte, sie habe sich viel für das Gymnasium eingesetzt und hob dabei das „F. “ heraus. Diese Art und Weise des Umgangs mit den vielfältigen Konfliktlagen hat zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich zur Aufrechterhaltung der Störung des Schulfriedens beigetragen und – angesichts der innegehabten Position als Schulleiterin – sogar deren Auflösung verhindert. Zu den vorrangigen Aufgaben als Schulleiterin gehört es, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Schulaufsichtsbehörden und dem Schulträger, auf gute Arbeitsbedingungen in der Schule hinzuwirken (vgl. § 20 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. Juni 2012 -, ABl. NRW. S.384). Hierzu zählt auch, in Ausübung der Leitungsfunktion in Konfliktsituationen auf einen weitgehenden Interessenausgleich hinzuwirken, losgelöst von der Frage, wer im Einzelfall welche Ursache gesetzt hat und die Verantwortung trägt. Es ist die Aufgabe einer Schulleiterin, Konflikte lösungsorientiert zu managen, die entsprechenden Strukturen zu schaffen und Lösungskonzepte zur Konfliktbeseitigung und Wiederherstellung einer gedeihlichen Zusammenarbeit der am Schulleben beteiligten Akteure zu entwerfen. Der oben auszugsweise skizzierte Verlauf des Dienstgesprächs vom 0.0.2023 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sich die Antragstellerin dieser Aufgabe angenommen hat. Anstatt die Konfliktlagen sachlich-analytisch zu betrachten, sie in ihrem Kern zu erfassen und in der Konsequenz konzeptionelle Ansätze zu deren Beseitigung zu entwickeln, hat sie sich in Gegenvorwürfen und Schuldzuweisungen verloren. Die damit gezeigte mangelnde Bereitschaft, sich Konflikten sachlich-konstruktiv zu stellen und nach Lösungen zu suchen, spiegelt sich in den Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung vom 0.00.2022 wieder. Hierzu fügt sich außerdem der Bericht eines Mitglieds des Lehrerrates vom 0.02023, wonach sich der Lehrerrat durch das Verhalten der Antragstellerin in seiner Arbeit als Mitwirkungsgremium massiv behindert sehe. Dem Lehrerrat lägen zahlreiche Anfragen und Rückmeldungen aus dem Kollegium zur Situation an der Schule vor. Die Möglichkeit der Besprechung habe die Antragstellerin dem Gremium jedoch wiederholt versagt. Seit dem 15. November 2022 habe es keine Treffen zwischen Lehrerrat und Schulleitung mehr gegeben. Die letzten drei Termine seien jeweils kurzfristig in Form einer „stummen Änderung des Eintrags im Google-Schulkalender“ abgesagt worden. Eine persönliche Benachrichtigung sei ausgeblieben. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW ausgesprochene und auf die Dauer von zwei Jahren befristete unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin, die bislang das Amt einer Oberstudiendirektorin (A 16 LBesO A NRW) inne hatte und nunmehr als Studiendirektorin (A 15 LBesO A NRW) eingesetzt werden soll, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, ist in § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich vorgesehen und konnte nach Satz 3 für die hier nicht überschrittene Dauer von zwei Jahren auch ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Ein dahingehender dringender Handlungsbedarf war im Streitfalle nach summarischer Prüfung gegeben. Für die Betrauung der Antragstellerin mit dem Amt einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben hat der Antragsgegner sachgerechte Gründe nachvollziehbar dargelegt. Nach den massiven und vielfältigen Problemen am Gymnasium K. unter der Leitung der Antragstellerin und den zu Tage getretenen Defiziten in ihrer Konfliktlösungskompetenz erscheint das Ansinnen des Antragsgegners auch unter Fürsorgegesichtspunkten plausibel und schlüssig, die Antragstellerin an einer neuen Schule in einem weitestgehend unbelasteten Umfeld zunächst nicht als Schulleiterin einzusetzen, sondern ihr vorläufig nur Aufgaben aus der erweiterten Schulleitung als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zu übertragen, um die bestehenden Leistungsschwächen im Schulleitungshandeln zu ermitteln und tragfähige Lösungen zu deren Behebung zu entwickeln. Die Hinweise der Antragstellerin auf wohnortnahe amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten gehen daher ins Leere. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, ihr ehemaliger Stellvertreter sei der Vater einer Schülerin des G. -N. -Gymnasiums und könnte ihren „unvoreingenommenen Neuanfang“ möglicherweise durch Streuung konfliktträchtiger Informationen erschweren, handelt es sich um bloße Spekulation. Rechtlich unbeachtlich ist auch ihr Einwand, die Fahrtzeit von nunmehr 45 anstatt 30 Minuten sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht zumutbar. Eine substantiierte und damit nachprüfbare Begründung bleibt die Antragstellerin schuldig. Mit ihrem Einwand, es sei nicht absehbar, dass ihr nach der zweijährigen Abordnung eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Beschäftigung übertragen werden solle, dringt sie ebenfalls nicht durch. Es lässt sich den Verlautbarungen des Antragsgegners schon nicht entnehmen, dass bereits jetzt beabsichtigt wäre, die Antragstellerin nach Ablauf der Abordnungszeit nicht amtsangemessen zu beschäftigen. Die berufliche Zukunft stellt sich aus Sicht des Antragsgegners vielmehr als offen dar, wenn es in der streitbefangenen Verfügung (vgl. dort auf Seite 6 f.) heißt, dass das Ziel der Abordnung die eingehende Ermittlung vorhandener Leistungsschwächen und ggf. deren Ursachen sowie die Erarbeitung tragfähiger Lösungen zu deren Behebung sei. Dass der Antragstellerin die ihr am G. -N. -Gymnasium in N1. -H. übertragene Funktion einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben im Aufgabenbereich Koordination der Fremdsprachen aufgrund ihrer Vor- und Ausbildung nicht zuzumuten wäre, hat weder sie geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin rechtmäßig ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 35 m. w. N. Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens hat die Kammer den Auffangstreitwert halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.