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Beschluss

2 L 2072/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0808.2L2072.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Juli 2019 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juli 2019 (Az.: 2 K 5582/19) gegen den Bescheid vom 15. Juli 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 Var. 2 BeamtStG statthaft und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die nach § 54 Abs. 4 Var. 2 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Versetzung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hiernach kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Das ist dann der Fall, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist oder das Individualinteresse aus sonstigen besonderen Gründen überwiegt. Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist (I.) und das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Vollzugsinteresse auch aus sonstigen besonderen Gründen nicht überwiegt (II.). I. Die Versetzungsverfügung vom 15. Juli 2019 erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig, sondern als rechtmäßig. 1. Die streitgegenständliche Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Satz 2 Hs. 1 LBG NRW. Nach dieser Norm kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein anderes zum Bereich desselben Dienstherrn gehöriges und derselben Laufbahn angehöriges Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2. Die angegriffene Versetzungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. a) Zum Ersten folgt die Zuständigkeit der handelnden Bezirksregierung E. aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 Hs. 1 LBG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie im Umkehrschluss zu § 3 Nr. 1 („Grundschulen“) und § 4 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen – ZustVO Schule NRW) vom 23. August 2018 (GV. NRW. 23/2018 S. 536). Anders als der Antragsteller meint (vgl. Ziff. 14 der Hauptsachenbegründung in der Klage- und Antragsschrift vom 19. Juli 2019 [im Folgenden HS-Begründung]), hat daher das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mitzuwirken. b) Zum Zweiten sind der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E. (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 1, 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 91 Abs. 1 LPVG NRW) und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1, § 18 LGG NRW) ordnungsgemäß beteiligt worden, wobei Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bereits deshalb nach § 178 Abs. 2 SGB IX nicht zu beachten waren, weil der Antragsteller nicht schwerbehindert ist (vgl. Ziff. 10 HS-Begründung). So hat der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E. der Versetzung des Antragsteller unter dem 11. Juli 2019 zugestimmt, während die Gleichstellungsbeauftragte das an Ersteren gerichtete Schreiben vom 10. Juli 2019 mitgezeichnet hat. Die Ansicht des Antragstellers, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats (im dritten Jahr [hintereinander, in dem eine Abordnung, respektive Versetzung erfolgt]) seine separate Anhörung durch diese Organe erfordere (Ziff. 3 der Eilsachenbegründung in der Klage- und Antragsschrift vom 19. Juli 2019 [im Folgenden ES-Begründung]), entbehrt einer rechtlichen Grundlage. c) Zum Dritten ist – entgegen der Rüge des Antragstellers (Ziff. 2 und 3 HS-Begründung; Ziff. 4 ES-Begründung) und trotz seiner diversen Anträge aus seinem Schreiben vom 29. Juni 2019 – auch eine ordnungsgemäße Anhörung zu der geplanten Versetzung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 hat die Bezirksregierung E. dem Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 9. Juli 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hat sie ihm die beabsichtigte Versetzung unter Nennung der Zielschule und des geplanten Versetzungsdatums eröffnet und die schwache personelle Ausstattung des X. -Gymnasiums in F. und die dortige Stärkung des Fachs Mathematik als Begründungselemente herangezogen. aa) Hierdurch ist sie zunächst ihrer mit einer ordnungsgemäßen Anhörung einhergehenden Hinweis- und Informationspflicht – vgl. Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 15 – hinreichend nachgekommen, indem sie dem Antragsteller den konkret beabsichtigten Verwaltungsakt sowie die erheblichen Tatsachen (sowie damit untrennbar verwobene Rechtsfragen) – wenn auch in verhältnismäßig abstrakter Form – zur Kenntnis gebracht hat. So bleibt für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung irrelevant, dass der Antragsteller unter anderem beantragt hat, die Regierungspräsidentin möge ausführlich Auskunft darüber erteilen, was sie unter schwacher personeller Ausstattung und der Stärkung des Fachs Mathematik verstehe, ob das L. -B. -Gymnasium in L1. -L2. weiterhin personell schwach ausgestattet sei, sowie nach welchen Kriterien der Antragsteller für die dienstlich bedingte Versetzung ausgewählt worden sei. Diese Anträge zielen erkennbar lediglich darauf ab, das Vorliegen der von der Bezirksregierung E. herangezogenen Gründe für den beabsichtigten Verwaltungsakterlass in Frage zu stellen. Die Hinweis- und Informationspflicht gebietet aber nur die Benennung der erheblichen Tatsachen, nicht deren detailreiche Konkretisierung oder eine Erörterung im Sinne eines Rechtsgesprächs. Auch impliziert sie nicht, dass die Behörde – schon gar nicht die Behördenleiterin höchstpersönlich – dem Bürger alle von ihm gewünschten Detailinformationen im Sinne einer Bringschuld zur Verfügung zu stellen hätte. Vielmehr dient die Anhörung (nur) der Wahrung des rechtlichen Gehörs und muss den Bürger insoweit lediglich in die Lage versetzen, eventuell maßgebliche (aber von der Behörde bislang unberücksichtigte) Tatsachen und Belange erkennen und vorbringen zu können. Dabei ist der Bürger gegebenenfalls gehalten, sich selbst weitergehende Informationen zu beschaffen. Insoweit geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, bereits die Anhörung müsse ihm ermöglichen, die Rechtsmäßigkeit der beabsichtigten Verfügung abschließend beurteilen zu können. Vgl. Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 44. Edition (Stand 1. Juli 2019), § 28 Rn. 16.1; Huck, in: ders./Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 15; Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 13, 42. bb) Weiterhin leidet die Anhörung – entgegen der Andeutungen des Antragstellers – nicht daran, dass das Anhörungsschreiben suggeriere, es sei nur eine schriftliche Äußerung beziehungsweise Stellungnahme möglich. Zum einen ist dies gar nicht Fall, weil es insoweit nur heißt: „Ich gebe Ihnen hiermit bis zum 09.07.2019 (Eingang hier) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme. Gerne können Sie mir Ihre Stellungnahme vorab per Fax bzw. E-Mail zusenden, sodass diese rechtzeitig vorliegt.“ Während das Wort „Stellungnahme“ formneutral ist, verengt auch der Passus „(Eingang hier)“ nicht auf schriftliche Äußerungen, da insoweit nur Vorsorge für einen schriftlichen Eingang getroffen wird, ohne dass dieser zwingend vorausgesetzt würde. Nichts anderes gilt für die den Absatz abschließende Passage hinsichtlich der Zusendung per Fax oder E-Mail, da es sich auch insoweit dem Duktus nach ersichtlich nur um ein (zusätzliches) Angebot handelt. Zum anderen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung. Die Form der Anhörung ist vielmehr grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt, vgl. Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 44. Edition (Stand 1. Juli 2019), § 28 Rn. 17; Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 39 f., wobei vorliegend für eine Ausnahme beziehungsweise Ermessensreduktion auf Null nichts ersichtlich ist. cc) Schließlich bleibt es unbeachtlich, dass der Antragsteller die Einräumung einer großzügigeren Äußerungsfrist von vier Wochen nach Erhalt des von ihm erwünschten Antwortschreibens beantragt und die Bezirksregierung E. den angegriffenen Bescheid letztlich erlassen hat, ohne diesen Antrag auf Fristverlängerung (ausdrücklich abschlägig) zu bescheiden und eine weitere Stellungnahme des Antragstellers abzuwarten. Die ursprünglich gesetzte Frist bis zum 9. Juli 2019 war angemessen. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob eine Beratung durch Sachverständige notwendig ist, auf Schwierigkeit und Umfang sowie Sachkunde und Erfahrenheit der Beteiligten. Die Akteneinsicht und die Vertretung durch einen Bevollmächtigten müssen grundsätzlich möglich sein. Vgl. zur Angemessenheit der Anhörungsfrist Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 44. Edition (Stand 1. Juli 2019), § 28 Rn. 19 f.; Huck, in: ders./Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 16 f. sowie Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 13, 37. Die Frist hat unter Berücksichtigung der Zustellung des Anhörungsschreibens am 29. Juni 2019 zehn Tage betragen. Dieses Zeitfenster ist nicht nur ausreichend, um Akteneinsicht zu nehmen und Rechtsrat einzuholen, sondern insbesondere auch mit Blick darauf hinreichend, dass einer Versetzung entgegenstehende Umstände üblicherweise aus der Sphäre des zu Versetzenden stammen und diesem daher ad hoc und ohne besondere Nachforschungen bekannt sind, ein Umstand, der zugleich eine geringe Schwierigkeit der Sache bedingt. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass der Antragsteller angesichts der vorangegangenen Abordnungen und der damit einhergehenden verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Verfahren über eine gewisse Sachkunde und Erfahrung verfügt sowie, dass die Versetzung eines Lehrers mit Ende des vorangehenden und Beginn des neuen Schuljahres zu erheblich weniger Reibungsverlusten und Zäsuren im Unterrichtsablauf führt, weshalb eine gewisse Eile geboten gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag zeitlich an den Erhalt eines Antwortschreibens angeknüpft hat. Dadurch aber hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, eine Stellungnahme nur dann zu beabsichtigen und die Fristverlängerung nur dann zu begehren, wenn ein solches Antwortschreiben erstellt wird. Allerdings bestand eben auf ein solches – wie oben ausgeführt – kein Anspruch, weshalb die Bezirksregierung E. davon hat ausgehen dürfen, dass es zu keiner weiteren Stellungnahme mehr kommen würde und der Fristverlängerungsantrag hinfällig sei. d) Zum Vierten ist der streitgegenständliche, schriftliche Bescheid ordnungsgemäß im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründet worden (vgl. die [implizite] Rüge des Antragstellers aus Ziff. 2, 3 und 4 HS-Begründung), wozu mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit – ohne dass es darauf ankäme, ob die genannten Gründe den Verwaltungsakt materiell tragen – bereits genügt, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe bezeichnet werden, sodass der Betroffene Rechtsbehelfe prüfen kann. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 2, 18. Vorliegend hat die Bezirksregierung die aus Ihrer Sicht tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe in der erforderlichen Begründungstiefe dargestellt. Vgl. a.a.O., Rn. 25 ff. Sie hat die Rechtsgrundlage benannt, das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt und ihre Ermessenserwägungen dargetan, indem sie die schwache personelle Ausstattung des X. -Gymnasiums in F. der Personalsituation am L. -B. -Gymnasium in L1. in konkreter Form gegenübergestellt, die Stärkung des Fachs Mathematik dezidiert und einzelfallbezogen auseinandergesetzt sowie die Auswahl des Antragstellers plausibilisiert hat. 3. Die streitgegenständliche Versetzungsverfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. a) Zunächst ist der Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung. Er umfasst seiner offensichtlichen Zweckrichtung und der Gesetzessystematik entsprechend die personellen Erfordernisse, die aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung folgen. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dienstliche Gründe vorliegen, ist mithin im Allgemeinen unbeschränkt. Soweit allerdings die dienstlichen Gründe durch Gesichtspunkte beziehungsweise Faktoren geprägt werden, hinsichtlich derer eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese Ermächtigung unberührt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, seiner Einschätzung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt oder allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Eine Beurteilungsermächtigung ist dementsprechend insoweit anzunehmen, als die Versetzung auf organisations- beziehungsweise verwaltungspolitischen Vorgaben oder einem (mittel- oder langfristig angelegten) personalpolitischen Konzept des Dienstherrn beruht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 – 1 A 2758/13 –, juris, Rn. 39 ff., 47 f. m.w.N. sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/ders., Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 43. Diesen Maßgaben wird der angegriffene Bescheid gerecht, indem er mit der schwachen personellen Ausstattung der Zielschule, dem X. -Gymnasium F. , und der dortigen Stärkung des Fachs Mathematik auf personelle Erfordernisse mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung abstellt und mithin tragfähige dienstliche Gründe im Sinne der Rechtsgrundlage heranzieht. Dabei besteht nach dem bereits Ausgeführten gerade hinsichtlich der Frage, wie auf Besetzungsdefizite reagiert wird, eine verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Bezirksregierung E. . Diesen Rahmen verlässt die Letztere mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht. So stützt sich der Bescheid in nachvollziehbarer Weise darauf, dass das X. -Gymnasium in F. im kommenden Schuljahr mit zwei ganzen Stellen weniger besetzt sei, als es dem Stellenbesetzungsplan entspreche und sich bei Betrachtung der Differenz zur Personalausstattung ein Unterhang von fünf Stellen ergebe (Personalausstattungsquote von 91%). Demgegenüber liege das L. -B. Gymnasium in L1. leicht über dem Stellenbedarf und die dort herrschende Differenz zur Personalausstattung (-1,53 Stellen) könne durch zwei volle, aus Mitteln für die Elternzeitvertretung finanzierte Stellen kompensiert werden. Der Antragsteller unterrichte unter anderem Mathematik und komme so zur Stärkung dieses Fachs am X. -Gymnasium in F. in Frage. Besagte Schule, welche deutlich mehr Schüler habe als das L. -B. Gymnasium in L1. , verfüge trotz nominell 16 vorhandener Mathematiklehrer nicht über eine genügende Anzahl solcher Lehrkräfte, da unter den 16 Mathematiklehrern zwei Lehramtsanwärter, vier Teilzeitkräfte, (mindestens) zwei Personen, die im Zweitfach das Mangelfach Physik unterrichten würden, der stellvertretende Schulleiter und mindestens eine weitere Person sei, die als Mitglied der erweiterten Schulleitung tätig sei und den neuen Schulleiter aktuell in hohem Maße unterstütze. Demgegenüber stellen die Einwände des Antragstellers das Bestehen dieser dienstlichen Gründe nicht durchgreifend in Frage. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Antragstellers, der Begriff der „Erweiterten Schulleitung“ entspreche zwar einer gewordenen Üblichkeit, an einem Gymnasium aber nicht der Rechtslage (vgl. Ziff. 5 HS-Begründung). § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW eröffnet die Möglichkeit einer „Erweiterten Schulleitung“ unabhängig von der Schulform, obgleich es zutrifft, dass insoweit – anders als bei Gesamtschulen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen, Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 [ABl. NRW. S. 384]) – eine Zulassung im Einzelfall erforderlich ist. Es kann indessen ohnehin dahinstehen, ob das X. -Gymnasium in F. über eine „Erweiterte Schulleitung“ im formal-juristischen Sinne verfügt. Denn hinsichtlich des dienstlichen Grundes der Stärkung des Fachs Mathematik kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person einer solchen „Erweiterten Schulleitung“ angehört, sondern nur darauf, ob sie durch die entsprechenden Tätigkeiten in geringerem Maße für den Fachunterricht in Mathematik zur Verfügung steht. Hieran hat die Kammer keine Zweifel, weshalb das unsubstantiierte Bestreiten des Antragstellers insoweit unbeachtlich bleibt. Zudem führt es nicht weiter, wenn der Antragsteller meint (vgl. Ziff. 4 HS-Begründung), es sei nicht nachzuvollziehen, warum der am L. -B. -Gymnasium in L1. bestehende Unterhang in der Personalausstattung bei Versetzung eines langjährig zum Lehrkörper gehörenden Beamten (wie ihm) durch aus Mitteln für die Elternzeitvertretung finanzierte Stellen kompensiert werde, zumal ein leichter Überhang (gegenüber dem Stellenbesetzungsplan) nicht die Notwendigkeit einer Stellenabgabe begründe. Hiermit spaltet er nicht nur in unschlüssiger Weise die im Bescheid kumulativ-vergleichend herangezogenen Personalsituationen der abgebenden und der aufnehmenden Schule auf, indem er sich isoliert auf die Gegebenheiten der abgebenden Schule fokussiert, sondern setzt auch seine eigene organisatorische Zweckmäßigkeitswertung an die Stelle derjenigen des Dienstherrn, welche – wie gesehen – nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ferner geht der Einwand des Antragstellers fehl, die von ihm selbst unter Berufung auf den sommerlichen Elternbrief des X. -Gymnasiums in F. angeführten vielen Langzeiterkrankungen seien nicht durch seine Versetzung, sondern durch die mehreren auf der Internetplattform „VERENA“ [Vertretungs-Einstellung nach Ausschreibung] ausgeschriebenen befristeten Stellen auszugleichen (vgl. erneut Ziff. 4 HS-Begründung). Denn diese Argumentation greift wiederum in die bezüglich organisatorischer Fragen bestehende Einschätzungsprärogative des Dienstherrn ein. Sie verkennt zudem, dass Ausschreibungen in Zeiten des allgemeinen Lehrermangels, insbesondere bei Schulen in Randlagen, nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Besetzung der ausgeschriebenen Stellen sind (so auch bereits jedenfalls andeutungsweise der Bescheid). b) Ferner sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Vielmehr hat die Bezirksregierung E. sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Bezüglich des Entschließungsermessens kann auf die bereits im Rahmen der Tatbestandsverwirklichung auseinandergesetzte Diskrepanz in der personellen Ausstattung der abgebenden und der aufnehmenden Schule verwiesen werden. Das Auswahlermessen hat die Bezirksregierung E. darauf gestützt, dass die anderen Lehrkräfte am L. -B. -Gymnasium in L1. , die das Fach Mathematik unterrichten, entweder deutlich älter sind, sich in Teilzeit befinden, zur „Erweiterten Schulleitung“ gehören beziehungsweise bei offener Bewerbung auf eine nach A 15 besoldete Stelle kommissarisch als Oberstufenkoordinator eingesetzt werden oder – über das Fach Mathematik hinaus – Fächer unterrichten, die ihrerseits am L. -B. -Gymnasium in L1. unentbehrlich sind (Informatik, Physik, Chemie, Pädagogik). Damit hat sie nachvollziehbar auf Belange der Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung der Belange der abgebenden Schule auf die effektive Erreichung derjenigen Ziele abgestellt, welche bereits das Entschließungsermessen tragen. Wiederum hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass Personen mit entsprechend unentbehrlichen Zweitfächern auch tatsächlich existieren. Das pauschale Bestreiten des Antragstellers (Ziff. 5 HS-Begründung) bleibt mithin erneut unbeachtlich. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, dass er zur Stärkung des Fachs Mathematik deshalb nicht in Frage komme, weil seine mangelnde fachliche Kompetenz an anderer Stelle einen Schulwechsel habe begründen sollen (vgl. Ziff. 7 HS-Begründung). Weder die Abordnungsverfügung vom 14. Juli 2017 (vgl. Bl. 156, 163 des zweiten Bandes der Personalakte des Antragstellers: „Gründe bei der abgebenden Schule: Entlastung dienstlicher Situationen“; „Gründe bei der aufnehmenden Schule: Fachliche Unterstützung“) noch die zwischenzeitlich aufgehobene Abordnung vom 18. Juli 2018 (vgl. Bl. 43, 46 des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E. zum Verfahren 2 K 823/19 [im Folgenden VV Parallelverfahren]) oder die zuletzt ergangene Abordnung vom 18. Juli 2019 (gerichtsbekannt aufgrund des Verfahrens 2 K 823/19) stellen auf defizitäre fachliche Kompetenzen des Antragstellers ab. Soweit es im Schreiben des Herrn U. I. vom 2. Oktober 2018 (Bl. 115 VV Parallelverfahren) heißt: „Die Abordnung an das Gymnasium in S. , die auch dazu dienen sollte, Ihre mangelnden fachlichen Kompetenzen zu minimieren […]“, ergibt sich aus diesem perplex formulierten Satz nicht, dass dem Antragsteller dergestalt eine fachliche Kompetenz im Fach Mathematik abgesprochen würde, dass es nunmehr widersprüchlich wäre, ihn zur Stärkung dieses Fachs heranzuziehen. Aus dem Kontext („Die Abordnung ist erforderlich, weil es auf Grund Ihres persönlichen Verhaltens am L3. zu großen Spannungen und Konflikten bis hin zu einer Störung des Schulfriedens gekommen ist; […] Zuletzt ist Ihre Abordnung auch aus dienstlichen Gründen erforderlich, um an der Gesamtschule die Unterrichtsversorgung mit dem Fach Mathematik sicher zu stellen.“) folgt, dass es sich hinsichtlich der Abordnungsentscheidung, die im Übrigen gar nicht von Herrn U. I. getroffen worden ist, bei fachlichen Mängeln allenfalls um einen untergeordneten Gesichtspunkt gehandelt hat. Des Weiteren bleibt unklar, ob solche überhaupt hinsichtlich des Fachs Mathematik oder nicht etwa nur bezüglich des Zweitfachs des Antragstellers (vorangegangen waren in erster Linie fachaufsichtliche Hospitation im Fach Katholische Religion: vgl. die Berichte über die Hospitation am 2. Juni 2017 und den Bericht vom 28. Juni 2018 sowie den Schulbericht vom 13. Juli 2018, in dem jedenfalls bezüglich des Faches Mathematik ein Lernzuwachs der Schüler und ein angemessenes Klausurniveau konstatiert werden [Bl. 154 ff. der Beiakte über Beschwerden am L. -B. -Gymnasium in L1. und der Gesamtschule am G. ebenda; Bl. 37 ff. VV Parallelverfahren]) bestehen sollen. Ebenso ist nicht deshalb ein Ermessensfehler gegeben, weil ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers eingeleitet worden ist (vgl. Ziff. 8 und 9 HS-Begründung; Ziff. 5 ES-Begründung). Dieses ist bisher nicht in dem Sinne abgeschlossen, dass sich die Bezirksregierung E. hinsichtlich der Dienst(un)fähigkeit des Antragstellers bereits (abschließend) positioniert hätte. Vgl. zu dieser andersgelagerten Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 1 B 23/18 –, juris, Rn. 17 ff. Vielmehr ist zuletzt unter dem 29. Mai 2019 (gerichtsbekannt aufgrund des Verfahrens 2 L 2071/19) – gestützt auf (bloße) Zweifel an der Dienstfähigkeit – eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet worden, wobei ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten bis dato genauso wenig vorliegt, wie ein Zurruhesetzungsbescheid oder nur eine diesbezügliche Anhörung des Antragstellers. Solange aber die Bezirksregierung E. nur Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers hegt und diesen nicht endgültig als dienstunfähig erachtet, behandelt sie selbigen, der bis zuletzt vollumfänglich Dienst versehen hat, auch mit Blick auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung folgerichtig als dienstfähig und damit als zur Stärkung des Fachs Mathematik geeignet. Schließlich folgt eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahl des Antragstellers nicht daraus, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig ist, dass er vorträgt, es würden in der L4. Schulöffentlichkeit Gerüchte darüber kolportiert, dass seine Abordnung an die Gesamtschule in L1. auf strafbaren Handlungen gegenüber Kindern basiert habe, und dass er meint, die Härte der von ihm als rechtswidrig angesehenen polizeilichen Maßnahmen müsse beim Versetzungsermessen berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 5, 11 und 12 HS-Begründung sowie Ziff. 1 ES-Begründung). Hinsichtlich ersteren Aspekts erkennt der Antragsteller bereits selbst, dass eine Versetzung aus dienstlichen Gründen, die noch dazu ausschließlich auf personalwirtschaftlichen Erwägungen, nicht auf in der Person des zu Versetzenden liegenden Gründen basiert, keine Disziplinarmaßnahme ist, auch wenn zeitlich koinzident ein Disziplinarverfahren schwebt. Insoweit führen auch die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu einem beanstandenswerten Charakter der Versetzung. Das behauptete Kursieren von Gerüchten in der L4. Schulöffentlichkeit – die Konturen dieses Begriffs sind verschwommen – hat der Antragsteller nur unsubstantiiert behauptet, zumal offen bleibt, aus welchen Quellen er von diesen nicht konkretisierten Gerüchten erfahren haben will. Überdies bleibt unklar, inwieweit die nunmehr getroffene Versetzungsentscheidung die Existenz von Gerüchten über eine zurückliegende Abordnung beeinflussen könnte. Sofern impliziert werden soll, es sei hinsichtlich der jetzigen Versetzungsentscheidung mit dem erneuten Entstehen entsprechender Gerüchte zu rechnen, so ist eine diesbezügliche Gefahr weder mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren noch relevant für die hiesige Ermessensausübung, da der Einfluss der Bezirksregierung E. auf das Verhalten eines nicht näher umgrenzten Personenkreises naturgemäß nicht vorhanden ist und sie dementsprechend deswegen nicht gehindert sein kann, zweckmäßige personell-organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zuletzt ist nicht erkennbar, welcher rechtliche Zusammenhang zwischen den polizeilichen Maßnahmen und der nunmehrigen Versetzungsentscheidung bestehen sollte. Mag die Bezirksregierung E. diese Einsätze ausgelöst beziehungsweise veranlasst haben, so kann ihr das Handeln der Polizeibehörden gleichwohl nicht zugerechnet werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine negative Entscheidung über die Versetzung das offenbar aus der Sicht des Antragstellers bestehende Rehabilitationsinteresse gegenüber den Polizeibehörden befriedigen können sollte. c) Unerheblich für die materielle Rechtmäßigkeit sind ohnehin die Ausführungen des Antragstellers zu Ziff. 1, 6, 10, 13 und 14 HS-Begründung. Ziff. 1 HS-Begründung betrifft allein Abordnungen für andere Schuljahre und daher einen anderen Streitgegenstand, der eine Verbindung zu hiesigem nicht aufweist. In Ziff. 6 HS-Begründung stellt der Antragsteller ohne weiteren rechtlich-inhaltlichen Gehalt fest, dass keine in seiner Person liegenden Gründe für die Versetzung herangezogen worden sind. Mit Ziff. 10 HS-Begründung versucht der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Untersuchung und der Versetzung herzustellen, der rechtlich nicht besteht. In Ziff. 13 HS-Begründung setzt sich der Antragsteller mit einem von ihm als rechtswidrig erachteten Hausverbot auseinander, welches ebenfalls für hiesiges Verfahren irrelevant ist. Die mit Ziff. 14 HS-Begründung monierte Nichtbescheidung von Anträgen an die oberste Landesbehörde entbehrt ebenfalls einer Verbindung zu hiesigem Streitgegenstand. Darüber hinaus besagt die Häufigkeit eines in mehreren Schuljahren hintereinander stattfindenden Einsatzortwechsels (in Folge von Abordnungen oder Versetzungen) naturgemäß nichts über die Rechtmäßigkeit der nunmehr angegriffenen Versetzungsverfügung (Ziff. 2 ES-Begründung). II. Vor dem Hintergrund, dass die Versetzung nach alldem nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 Var. 2 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. Vgl. nur Kammerbeschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 35. Solche liegen – wie sich bereits aus der Darstellung im Rahmen des Auswahlermessens ergibt – nicht darin, dass der Antragsteller der Versetzung disziplinarischen Charakter beimisst, die Vertiefung einer behaupteten Rufschädigung befürchtet oder der Ansicht ist, rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen erlitten zu haben. Regelmäßige Folge einer Versetzung und daher schon in der gesetzlichen Wertung aus § 54 Abs. 4 Var. 2 BeamtStG inkludiert, sind die darüber hinaus vom Antragsteller ins Feld geführten Gesichtspunkte (Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für die Schulorgane der abgebenden Schule, verspäteter Start an der abgebenden Schule nach etwaiger Kassation der Versetzung im Hauptsacheverfahren, vgl. Ziff. 1 ES-Begründung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf ) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.