Beschluss
1 L 1098/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1127.1L1098.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der am 11. August 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage (Az.: 1 K 3088/20) gegen den Abordnungsbescheid des Antragsgegners vom 3. August 2020 wiederherzustellen, wird gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Der so ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zunächst gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Abordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetztes – BeamtStG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Rüge des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet, geht demnach ins Leere. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm gestellten Antrag zusteht, weil er der Abordnung im Vorfeld zugestimmt, auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens an dieser Zustimmung festgehalten hat und es ihm nach eigenem Bekunden um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in dem Abordnungsbescheid vom 3. August 2020 enthaltenen Begründung geht. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen. Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung B. (Bezirksregierung) vom 3. August 2020, mit dem der Antragsteller mit Wirkung vom 12. August 2020 bis zum 31. Juli 2022 von dem N. -D. -Gymnasium der Gemeinde C. (MCG) an das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung E. (ZfsL E. ) abgeordnet worden ist. Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Dienstgesprächen vom 3. Juli 2020 und vom 10. Juli 2020 ist der Antragsteller vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht feststellbar, dass ihm in diesen Gesprächen nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wurde. Zwar wird aus den zu den Dienstgesprächen erstellten Protokollen erkennbar, dass die Bezirksregierung bereits zu Beginn des Gespräches am 3. Juli 2020 die Absicht hatte, den Antragsteller von seiner bisherigen Aufgabe als Schulleiter des N. -D. -Gymnasiums zu entbinden und eine andere Verwendung für ihn zu finden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, seinen hiergegen vorgebrachten Einwänden sei keine Beachtung zuteil geworden, diese seien regelrecht unterbunden worden, ist dies aus den Protokollen nicht erkennbar. Vielmehr ist der Antragsteller im Gespräch am 3. Juli 2020 durch Frau O. -X. aufgefordert worden, seine Einschätzung darzulegen, wie die Situation am N. -D. -Gymnasium geheilt werden könne und welche Optionen er für die Zukunft sehe. Mit den daraufhin erhobenen Einwänden des Antragstellers, dass die Situation an der Schule unter anderem aufgrund des Ergebnisses der Qualitätsanalyse schwierig sei und die ihm zuteil gewordenen Unterstützungsmaßnahmen erst zu wirken begönnen, hat sich Frau O. -X. bereits in dem Dienstgespräch vom 3. Juli 2020 derart auseinandergesetzt, dass sie dargestellt hat, dass es auf die Dauer der Unterstützungshandlungen nicht ankomme und aus vielen Gesprächen mit Beteiligten, Lehrkräften, dem Personalrat, dem Bürgermeister sowie den Eltern- und Schülervertretungen deutlich geworden sei, dass diese die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ablehnten und eine notwendige, gedeihliche und fruchtbare Zusammenarbeit mit der Schulgemeinde und dem Antragsteller als Schulleiter nicht mehr als möglich gesehen werde. Dem Antragsteller wurde danach bereits im Dienstgespräch vom 3. Juli 2020 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben. Darüber hinaus bot auch das Dienstgespräch vom 10. Juli 2020 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dem Erfordernis der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden, weil die Bezirksregierung bereits mit einem zuvor schon feststehenden Ergebnis in die Besprechungen gegangen sei, führt dies nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 3. August 2020. Denn selbst wenn der Antragsgegner schon vor Beginn der Dienstgespräche zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine Abordnung des Antragstellers erfolgen solle, so hatte der Antragsteller innerhalb der Dienstgespräche dennoch – wie ausgeführt – die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen seiner Einwände. Noch vor Erlass der Abordnung konnte der Antragsgegner daher auch die vom Antragsteller entsprechend vorgebrachten Einwände würdigen und gewichten, was dieser – in Person von Frau O1. -X. – auch ausweislich des entsprechenden Protokolls getan hat, wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Dass die von ihm erhobenen Einwände nicht im Sinne des Antragstellers Berücksichtigung gefunden haben, führt nicht zu der Schlussfolgerung, die Anhörung sei nicht erfolgt. Der Bescheid war auch nicht aus anderen Gründen formell rechtswidrig. Die Gleichstellungsbeauftragte, Frau E1. , ist vor Erlass des Bescheides noch ordnungsgemäß gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 LGG NRW beteiligt worden, indem ihr die Protokolle der Dienstgespräche vom 3. Juli 2020 und vom 10. Juli 2020 zur Kenntnisnahme und Mitzeichnung zugeleitet worden sind. Der Personalrat ist vor Erlass des Bescheides ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2020 angehört worden und hat der Abordnung am 21. Juli 2020 zugestimmt. Der Bescheid ist auch ausreichend begründet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Satz 3 dieser Vorschrift schreibt weiter vor, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Vorgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Dass die im Bescheid enthaltene Begründung inhaltlich nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, führt nicht zu einem formalen Fehler. Die Abordnungsverfügung vom 3. August 2020 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 LBG NRW liegen vor. Danach können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die erforderlichen dienstlichen Gründe für die Abordnung des Antragstellers liegen vor. Die mit dieser Maßnahme beabsichtigte Wiederherstellung des Schulfriedens am N. -D. -Gymnasium in C. vermag grundsätzlich einen tauglichen dienstlichen Grund im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBG darzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 - 6 B 803/09 -, juris, Rn. 3 ff. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Schulfrieden an dieser Schule unter der Leitung des Antragstellers nachhaltig beeinträchtigt war. Bereits der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium vermag einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 - 6 B 803/09 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 L 2924/15 -, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sowie nach dessen umfangreichen Aktenmaterial drängt sich geradezu auf, dass an der Schule massive und vielfältige Konflikte zwischen dem Antragsteller und der stellvertretenden Schulleitung, den Koordinatoren, dem Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, der Schulpflegschaft, der Schülervertretung, dem Förderverein des N. -D. -Gymnasiums, Teilen der Elternschaft und dem Schulträger bestanden, die eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb unmöglich gemacht haben. Die Einwände des Antragstellers, das Vorliegen einer massiven Spannungslage sei angesichts der pauschalen Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid zweifelhaft, der Bescheid belege keine Sachlage für ein dringendes dienstliches Bedürfnis zur Lösung einer Konfliktsituation, der Umstand, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Beschwerden nach Angaben des Antragsgegners abschlägig beschieden worden seien indiziere gerade, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien, führen nicht zu der Annahme, es habe keine Störung des Schulfriedens vorgelegen. Dass der Schulfrieden am N. -D. -Gymnasium gestört war, wird – unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein Schuldvorwurf hinsichtlich des gestörten Schulfriedens gemacht werden kann – eindrucksvoll durch die zahlreichen gegen den Antragsteller erhobenen Beschwerden sowohl aus dem Kollegium als auch aus der Elternschaft belegt. Die angespannte Situation um den Antragsteller wurde aufgrund der massiven Beschwerdelage bereits seit Ende September des Jahres 2019 in Dienstgesprächen mit diesem und Teilen der beteiligten Kollegen erörtert. Darüber hinaus fand seit Ende 2019 eine Unterstützung des Antragstellers und der stellvertretenden Schulleiterin durch externe Berater – für den Antragsteller durch den pensionierten Schulleiter Herrn Dr. F. und für die stellvertretende Schulleiterin durch den stellvertretenden Schulleiter des J. -L. -Gymnasiums in E. Herrn T. – statt. Das Vorbringen des Antragstellers, eine Störung des Schulfriedens könne nicht aufgrund der Niederlegung der Ämter durch die Schulpflegschaftsgremien belegt werden, weil diese für das kommende Schuljahr neu zu wählen seien, führt nicht zu der Annahme des Nichtvorliegens eines Konflikts. Denn allein durch die Möglichkeit einer Neuwahl der Gremienvertreter ist nicht gesichert, dass die in der Gesamtschau vorhandenen Konflikte sodann nicht mehr gegeben wären; dies insbesondere mit Blick auf die weitere Vielzahl an Konflikten, die personenunabhängig bestehen und nicht allein an Gremienvertretern festzumachen sind. Unerheblich für die Frage, ob eine Störung des Schulfriedens besteht, ist, wer die Schuld an der Entstehung oder Fortdauer des in Rede stehenden Konflikts trägt. Auch die Rechtswidrigkeit oder die Feststellung eines Fehlverhaltens im weiteren Sinne sind insoweit nicht von Belang, sondern die objektive Beteiligung an der Störung des Betriebsfriedens. Allein darauf kommt es bei der Prüfung der eine Abordnung rechtfertigenden „dienstlichen Gründe" im Sinne von § 24 Abs. 3 LBG NRW an. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 2 L 763/11 -, juris, Rn. 27 m. w. N. Die Abordnung des Antragstellers ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen – wie hier – dienstliche Gründe für eine Abordnung vor, kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat, sondern als unschuldiges „Opfer“ der anderen Streitbeteiligten anzusehen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2016 - 6 B 293/16 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N., und vom 11. Juli 2019- 6 B 416/19 -, juris, Rn. 8 ff. Eine solche Konstellation lässt sich zu Gunsten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seiner Einwände in der Antragsbegründung nicht ansatzweise feststellen. Er war in seiner Funktion als Schulleiter an dem Entstehen und dem Fortbestand der Konflikte und Spannungen nicht unbeteiligt. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge sowie der Antragsbegründung verhält es sich keinesfalls so, dass der Antragsteller – wie er sich selbst sieht – das unschuldige (Mobbing-) Opfer einer komplottmäßigen Kampagne ist. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten zu den Konflikten in jedenfalls nicht unerheblichem Umfang beigetragen. Bereits aus dem Ergebnis der Qualitätsanalyse zeigt sich, dass in der Person des Antragstellers erhebliche Probleme vor allem in den Bereichen der pädagogischen Führung, aber auch in der Organisation und Steuerung bestanden. So ergab sich nach der Analyse, dass eine klare Delegation von Aufgaben fehlte und innerhalb der Schule die Verteilung von Aufgaben eher unklar war. Aus den gegen den Antragsteller vorgebrachten Beschwerden des Lehrerkollegiums – hier liegen insgesamt Beschwerden von 16 Lehrern vor, hinzu kommen Beschwerden der Schulpflegschaft, sowie der Eltern – wird in der Gesamtschau deutlich, dass der Antragsteller sich vielfach seiner Außenwirkung auf Gesprächspartner nicht bewusst war und es hierdurch zu kommunikativen Konflikten gekommen ist. Beispielhaft ist hier zunächst auch der vom Antragsgegner benannte Konflikt des Antragstellers mit dem Lehrerrat zu betrachten, welcher unter anderem darin bestand, dass der Antragsteller den E-Mail-Account des Lehrerrates temporär schließen ließ. Offen bleiben kann insoweit, ob dies zu Unrecht erfolgte – der Antragsteller gab hierzu an, die temporäre Schließung sei aus Datenschutzgründen probeweise durch den Kreis V. erfolgt. Denn unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Antragsteller die temporäre Abschaltung des Accounts zuvor nicht ausreichend kommuniziert hat, so dass es auch aufgrund der mangelnden Transparenz bei den Beteiligten zu Unsicherheiten und Missstimmung kam. Aus den zahlreichen aus dem Kreise der Lehrerschaft vorgetragenen Beschwerden geht insgesamt hervor, dass diese ein intransparentes und umständliches Vorgehen des Antragstellers sowie fachliche Defizite und Unkenntnisse bei der Unterrichtsverteilung und der Berechnung von Deputats- und Entlastungsstunden bemängeln. Dies folgt auch aus dem Ergebnis der Qualitätsanalyse, nach welchem unter anderem die verzögerte oder nicht erfolgende Bearbeitung von Anträgen sowie in Teilen deren fehlende Rechtskonformität und die mangelnde Transparenz im Bereich der Geschäftsverteilung bemängelt wurde. In diesem Zusammenhang wird auch in einzelnen Beschwerden unter anderem vorgebracht, der Antragsteller bearbeite Anträge – beispielsweise für Projekte oder Fortbildungen – nicht rechtzeitig, weshalb teilweise aufgrund dessen eine Anmeldung zu Fortbildungen nicht habe stattfinden können. Die Zusammenarbeit gestalte sich nach Auffassung einiger Kollegen häufig als ineffektiv und oberflächlich. So wurde beispielsweise durch die Lehrerin Frau E2. bemängelt, im Rahmen eines Verkehrserziehungsprojektes sei sie vom Antragsteller damit beauftragt worden, eine Liste für benötigte Materialien und Mittel zu erstellen, um diese beim Schulträger zu beantragen. Letztlich habe sie zu der erstellten Aufstellung jedoch keinerlei Rückmeldung mehr erhalten, die benötigten Mittel zum Ausbau der Verkehrserziehung seien ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden. Die zu der Beschwerde der Frau E2. vom Antragsteller verfasste Stellungnahme erklärt sich hierzu nicht. Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch aus der Beschwerde der Frau Q. , nach welcher der Antragsteller zu einem von ihr initiierten Projekt („Plastikpiraten“), welches mit dem Antragsteller abgesprochen gewesen sei, wenige Tage vor dem Termin mitgeteilt habe, dass das Projekt doch nicht stattfinden könne, weil er sich im Nachhinein mehr Informationen zu dem Projekt gewünscht habe. Hierbei empfand es Frau Q. als unglücklich, dass die Bedenken und Erwartungen nicht bereits vor der aufwendigen Projektplanung durch den Antragsteller erklärt wurden. Weiter wurde auf Seiten des Kollegiums bemängelt, dass der Antragsteller in den Kompetenzbereich einzelner Lehrer eingreife, beispielsweise durch Eingriffe in das Unterrichtsgeschehen. Beispielhaft kann hier die Beschwerde der Frau E2. angeführt werden, nach welcher der Antragsteller wiederholt den Projektunterricht unterbrochen und das Geschehen an sich gerissen habe. So habe er unter anderem während ihres Unterrichts in Gegenwart der Schüler ein Mofa ohne Schutzausrüstung über den Schulhof gefahren, obgleich sie ihn darauf hingewiesen habe, dass mit den Schülern zuvor erörtert worden sei, dass dies nicht zulässig sei. Hierdurch fühlte sich die betroffene Lehrkraft in ihrer Kompetenz in Frage gestellt, zudem sei hierdurch gegenüber den Schülern die Autorität der betreffenden Lehrkraft untergraben worden. Zu dem diesbezüglichen Vorbringen äußerte der Antragsteller sich in seiner zu dieser Beschwerde eingeholten Stellungnahme nicht. Weiter wurden durch die Lehrkräfte fehlende Transparenz auch bei Beschwerden durch Eltern sowie unklare Vorgaben bedingt durch Unsicherheiten des Antragstellers in schulrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragen bemängelt. Es finde eine ständige Kontrolle der Lehrer statt, was zu starker Verunsicherung führe. Der Ton des Klägers sei zuweilen lautstark und aggressiv. Weiter sei es zu Indiskretionen gegenüber Kollegen gekommen. So sei beispielsweise in einem Fall die Erkrankung der Kollegin L1. durch den Antragsteller im Lehrerzimmer thematisiert worden, wobei auch die angebliche Krankheitsursache benannt worden sei. Hierzu erklärte der Antragsteller in einer Stellungnahme, ihm sei nicht bewusst gewesen, hierdurch unangemessen gehandelt zu haben, er würde sich für sein Verhalten entschuldigen. Die Lehrer bemängelten darüber hinaus, dass getroffene Absprachen nicht eingehalten würden. So erklärte der Lehrer Herr E2. in diesem Zusammenhang, es sei abgesprochen gewesen, dass er als Vertreter der Mittelstufenkoordinatorin im Falle deren Abwesenheit nicht an regelmäßig stattfindenden Koordinatorensitzungen teilzunehmen habe. Der Antragsteller habe sich jedoch spontan entschieden ihn zur Teilnahme an einer entsprechenden Sitzung zu verpflichten, wodurch es zu Terminkonflikten mit seinen Unterrichtsstunden gekommen sei. Mangelnde Einhaltung von Absprachen und fehlende Verlässlichkeit wird beispielsweise auch durch die Lehrerin L2. -C1. bemängelt. Diese führte in ihrer Beschwerde unter anderem aus, der Antragsteller habe bei einem Termin am G. -T1. -Gymnasium in I. entgegen der vorherigen Absprache nicht die stellvertretende Schulleiterin zu ihrer Begleitung mitentsandt, so dass sie den Termin zunächst allein habe wahrnehmen müssen. Der Antragsteller selbst sei anschließend verspätet und ohne sie darüber zuvor in Kenntnis zu setzen selbst noch zu dem Termin erschienen, was wiederum zu Unterrichtsausfall bei diesem geführt habe, über den die Schüler nicht informiert gewesen seien. Der Antragsteller selbst hat zu seiner Rechtfertigung insoweit ausgeführt, dass ihm als Schulleiter die Außenvertretung der Schule obliege, der Lehrerin Frau L2. -C1. stehe es hingegen nicht zu, sich nach seiner Anwesenheit an der Schule zu erkundigen. Ungeachtet dessen, dass es dem Antragsteller als Schulleiter freisteht, an außerschulischen Terminen teilzunehmen und er diesbezüglich gegenüber den weiteren Lehrern keine Rechtfertigungspflicht hat, zeigt die Stellungnahme nicht auf, dass der Antragsteller sich mit dem Vorwurf der fehlenden Vorhersehbarkeit und Intransparenz seiner Handlungen und Nichteinhaltung von Absprachen auseinandergesetzt hat. Defizite im Bereich der Einhaltung von Absprachen werden auch aus dem Vorbringen der Frau E2. erkennbar, soweit diese dargelegt hat, der Antragsteller habe sie im Rahmen einer Projektwoche zunächst lediglich mit der Beaufsichtigung einer Mofa-AG beauftragt. Auf ihr Nachfragen hin habe er ihr erklärt, sie müsse dazu nichts weiter organisieren, dies werde von einer Fahrschule übernommen. Letztlich habe sie jedoch den Großteil der Organisation und Durchführung übernehmen müssen, weil mit der Fahrschule selbst durch den Antragsteller andere Absprachen getroffen worden seien. Soweit der Antragsteller diesbezüglich erklärt, er habe für Frau E2. lediglich Unterstützung dadurch anbieten wollen, dass er einen Ausbilder der Bezirksregierung und einen Fahrlehrer zur Seite gestellt habe, erklärt dies nicht die von der Lehrerin Frau E2. in diesem Zusammenhang dargestellten Missverständnisse hinsichtlich der getroffenen Absprache, dass ihr lediglich die Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen der Projekttage obliegen sollte. In zahlreichen Beschwerden wird zudem ein respektloses Verhalten des Antragstellers bemängelt. Insoweit kann hier beispielhaft ebenfalls die Beschwerde der Frau L2. -C1. angeführt werden, nach welcher der Antragsteller ihr im Beisein weiterer Kollegen im Lehrerzimmer während eines an sie vermittelten Telefongesprächs mit einem Gemeindevertreter den Telefonhörer entriss und das Gespräch an sich nahm. Die Erklärung des Antragstellers, dass die Gesprächsführung mit Außenstehenden allein der Schulleitung obliege, rechtfertigt nicht das unangemessene Verhalten des Entreißens des Telefonhörers. Durch den Antragsteller mitverursachte Probleme im kommunikativen Bereich werden auch durch die Mittelstufenkoordinatorin Frau L1. dargestellt. So habe der Antragsteller ihr gegenüber vermehrt einen aggressiven Ton angeschlagen. Darüber hinaus habe er sie als labil bezeichnet und Unverständnis darüber geäußert, dass sie als Mittelstufenkoordinatorin lediglich in Teilzeit tätig sei. Angesprochen hierauf habe er erklärt, dass er besser nachdenken müsse, bevor er etwas sage und sich für seine Äußerung entschuldigt. Bereits nach dieser lediglich beispielhaften Benennung einiger der Beschwerden zugrunde liegenden Sachverhalte ist erkennbar, dass der Antragsteller an einer Vielzahl der bestehenden Konflikte und Spannungssituationen mitbeteiligt war und diese durch sein Verhalten teilweise noch verschärft hat. Dies wird darüber hinaus auch besonders deutlich aus dem vom Antragsteller über den Koordinator Herrn C2. verfassten Leistungsbericht vom 25. Mai 2020, in welchem sich zahlreiche zynische und sarkastische Bemerkungen wiederfinden, die in den Deckmantel einer vorgeblich sachlichen Bewertung eingekleidet waren. Auch nach Einschätzung des zur Unterstützung des Antragstellers hinzugezogen externen Beraters Herrn Dr. F. ließ das Verhalten des Antragstellers Probleme mit der Selbsteinschätzung und der Wirkung nach außen sowie seiner Kompetenz in Menschenführung vermuten. Der Antragsteller sei ein Organisationsmensch, sehr detailgenau und wenig komplex handelnd und denkend. Die Schuld für Fehler werde in der Regel bei anderen gesucht. Problematisch sei das Verhältnis zu den Koordinatoren. Neben einem Kommunikationsproblem sei hier auch die fehlende Anwesenheit der Koordinatoren in der Schule während der Corona-Pandemie nicht förderlich für ein gutes Miteinander. Im Weiteren hätten auch die Umstände um die Neuausrichtung des Musikprojektes – und hier die ablehnende Haltung des Herrn P. – die Lage verschärft. Der externe Berater der stellvertretenden Schulleiterin, Herr T. , äußerte zur Konfliktlage und Person des Antragstellers beispielhaft, dass er den Eindruck habe, der Antragsteller scheine in verschiedenen Situationen wenig Gespür dafür zu haben, wie er auf andere wirke. Er selbst sei von dem Antragsteller aus einer Lehrerkonferenz, zu welcher er von der stellvertretenden Schulleitung hinzu gebeten worden sei, gewissermaßen rausgeworfen worden, nachdem der die stellvertretende Schulleiterin betreffende Teil der Konferenz abgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen dieser Konferenz sei darüber hinaus auffällig gewesen, dass der Antragsteller in den Kompetenzbereich der stellvertretenden Schulleiterin eingegriffen habe und die Gesprächsführung bei ihrem Part der Konferenz letztlich übernommen habe. Angesprochen hierauf habe der Antragsteller geäußert, sich schützend vor die stellvertretende Schulleiterin habe stellen wollen. Herr T. äußerte darüber hinaus in einem Dienstgespräch am 15. Juni 2020 bei der Bezirksregierung B. , dass der Antragsteller die stellvertretende Schulleiterin in der Vergangenheit mit seinem Verhalten auf die Funktion einer Sekretärin herabgestuft habe. Es habe eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefehlt, beispielsweise sei die stellvertretende Schulleiterin durch den Antragsteller nicht umfassend über auch diese betreffende Vorgänge informiert worden. Nach alledem wird insbesondere auch aufgrund der objektiven Schilderung der Sachlage durch die externen Berater Herrn Dr. F. und Herrn T. deutlich, dass die am N. -D. -Gymnsium bestehende Konfliktlage zwar nicht allein durch den Antragsteller verursacht wurde, dieser jedoch durch sein Verhalten ganz erheblich zur Entstehung der Konfliktlage beigetragen hat. Ebenfalls die im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW ausgesprochene und auf die Dauer von (knapp) zwei Jahren befristete unterwertige Beschäftigung des Antragstellers, der bislang das Amts einer Oberstudiendirektors (A 16 BBesO) inne hatte und nunmehr als Leiter des Seminars für das Lehramt an Berufskollegs (A 15 BBesO) eingesetzt werden soll, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, ist in § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich vorgesehen und konnte nach Satz 3 für die hier nicht überschrittene Dauer von zwei Jahren auch ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgen. Für die Betrauung des Antragstellers mit dem Amt des Leiters des Seminars für das Lehramt an Berufskollegs hat der Antragsgegner sachgerechte Gründe nachvollziehbar dargelegt. Nach den massiven – auch pressewirksam zutage getretenen – Problemen am N. -D. -Gymnasium unter der Leitung des Antragstellers erscheint das Ansinnen des Antragsgegners auch unter Fürsorgegesichtspunkten plausibel und schlüssig, den Antragsteller zunächst nicht mehr mit Leitungsaufgaben an einer anderen Schule zu betrauen. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass seitens des jeweiligen Schulträgers und der Elternschaft mit erheblichem Widerstand zu rechnen sein dürfte. Die Entscheidung für die Übertragung von Führungsaufgaben außerhalb des Systems Schule hat der Antragsgegner im weiteren nachvollziehbar und rechtlich bedenkenfrei dadurch erklärt, dass dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden solle, in einem unbelasteten Umfeld Defizite in seinem Führungsverhalten zu ermitteln und zu beheben und ihn auf diese Weise wieder an amtsangemessene Aufgaben heranführen zu können. Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin rechtmäßig ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 2 L 763/11 -, juris, Rn. 35 m. w. N. Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Eilrechtschutzantrages wird der festzusetzende Auffangstreitwert halbiert.