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Beschluss

2 L 2849/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0505.2L2849.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. Oktober 2019 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7734/19 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2019 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers - sollte der im Streit stehende Bescheid rechtmäßig sein - aus anderen Gründen überwiegt. 7 Vorliegend erscheint weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2019, mit dem der Antragsteller bis zum 31. Juli 2020 von der Städtischen Realschule K. in W. an die Städtische Realschule O. abgeordnet worden ist. 8 Die Abordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erforderliche Zustimmung hat der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung E. am 25. September 2019 erteilt. Auch die Gleichstellungsbeauftrage ist beteiligt worden (§§ 17, 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW). 9 Der Einwand des Antragstellers, die Unbestimmtheit des Abordnungszeitraums begründe für sich bereits einen formellen Mangel der Verfügung, geht bereits deswegen fehl, weil der Bescheid den Abordnungszeitraum (7. Oktober 2019 bis zum 31. Juli 2020) genau bestimmt. 10 Ohne Erfolg rügt der vormalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weiter, dass die im Streit stehende Verfügung nicht an ihn, sondern an den Antragsteller persönlich zugestellt worden ist. Auf einen Rechtsfehler führt dies nicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW sind Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dass dies hier der Fall ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon wäre ein Zustellungsmangel – für den vorliegend nichts spricht – nach § 8 LZG NRW geheilt. 11 Die angegriffene Abordnungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG NRW liegen vor (1.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.). 12 1. Gemäß § 24 Abs. 2 LBG NRW kann ein Beamter, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden. Bei dem dienstlichen Grund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein dienstlicher Grund für eine Abordnung besteht unter anderem, wenn die Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch Spannungen und eine Trübung des Vertrauensverhältnisses gestört ist. Denn hierdurch entsteht regelmäßig eine Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. 13 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 7 L 4487/19 -, juris, Rn. 15 f, unter Hinweis auch darauf, dass eine Abordnung nicht nur bei Spannungsverhältnissen innerhalb des Lehrerkollegiums in Betracht kommt, sondern etwa auch bei Spannungen zwischen der Schulleitung und dem Schulträger. 14 Eine Abordnung rechtfertigende dienstliche Gründe werden regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn ein Beamter, der im Verdacht steht, eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, aus dem Umfeld und Tätigkeitsbereich, in dem die vermutete Straftat beziehungsweise das vermutete Dienstvergehen eingebettet ist, vorerst herausgelöst werden soll. 15 Vgl. VG München, Beschluss vom 9. März 2011 - 5 S 11.91 -, juris, Rn. 21, mit weiteren Nachweisen. 16 So verhält es sich hier. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Konrektor vor dem Arbeitsgericht L. in dem Verfahren 0 Ca 000/18 eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) zum Nachteil eines auf Entfristung seines Arbeitsvertrages klagenden Lehrers abgegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller diese Lehrkraft ohne die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung E. nach den Osterferien 2018 weiterbeschäftigt hat, besteht zudem der Verdacht, dass er seine Dienstpflichten zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (§ 36 Satz 1 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt hat. 17 Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unter dem 23. Januar 2019 in dem angeführten arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeuge abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass Herr M. an der Realschule K. nach den Osterferien 2018 keinen Unterricht mehr alleine gemacht habe und dass Vertretungslehrkräfte dessen Unterricht übernommen hätten, unwahr ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für die am 27. Februar 2019 in dem vor dem Arbeitsgericht L. unter dem Aktenzeichen 0 Ga 0/19 geführten Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dort hat der Antragsteller unter anderem angegeben: 18 „Herr M. war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages an unserer Schule bis zum 00.0.18 (Beginn der Osterferien 2018) befristet beschäftigt. Ich hätte ihn gerne weiter als Vertretungslehrkraft behalten. Deshalb habe ich kurz vor Ende der Ferien am 0.0.18 (Freitag) hierfür Flexible Mittel bei der Bezirksregierung E. beantragt. Die Bewilligung dieser Mittel ist notwendig, um einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können. Die Mittelfreigabe oder –ablehnung erfolgt meist innerhalb weniger Arbeitstage. Am 0.0.19 (Montag) [richtig: 0.0.18, Anmerkung der Kammer] begann dann wieder der Unterricht. In sicherer Erwartung der noch nicht vorliegenden Mittelfreigabe habe ich dann für Herrn M. bezüglich einer neuen befristeten Beschäftigung einen Antrag gestellt. Herr M. , der noch einen Schlüssel zu unserer Schule hatte und ihn bis zum heutigen Tag nicht zurückgegeben hat, erschien dann am 0.0.18. Ich informierte ihn darüber, dass noch kein neuer befristeter Arbeitsvertrag genehmigt worden sei. Bevor dieser nicht vorläge und unterschrieben sei, könne er seine Tätigkeit nicht aufnehmen [Hervorhebung durch die Kammer] . Das war Herrn M. bekannt, da [er] auch zuvor mehrfach befristet beschäftigt war. (…) 19 Nach den Osterferien 2018 – in den Osterferien war die Schule geschlossen – hat Herr M. an unserer Schule keinerlei eigenverantwortliche Lehrertätigkeit ausgeübt, insbesondere nicht auf meine Anweisung und mit meiner Billigung, denn mir war und ist bekannt, dass die Beschäftigung einer Lehrkraft ohne schriftlichen Arbeitsvertrag zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt. Deshalb ist Derartiges mir und allen anderen Schulleitungen seitens des Dienstherrn strikt untersagt.“ 20 Nach gegenwärtigen Erkenntnisstand sind die die Unterrichtstätigkeit von Herrn M. nach den Osterferien 2018 betreffenden Angaben des Antragstellers unwahr. Herr M. hat in dem angeführten arbeitsgerichtlichen Verfahren angegeben, dass der Antragsteller ihm gegenüber nach dem Ferienende nicht geäußert habe, dass er keinen Unterricht mehr erteilen dürfe. Er habe vielmehr in Kenntnis des Antragstellers, der ihn nach dem Ferienende in einem Unterrichtsraum gesehen habe, eigenverantwortlich weiter unterrichtet (vgl. Protokoll über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts L. vom 8. März 2019). Zur Untermauerung seines Vorbringens hat Herr M. für den Zeitraum vom 00.0.2018 bis zum 0.0.2018 mehrere Klassenbucheinträge vorgelegt. Zudem hat er im Einzelnen angegeben, welche darüber hinaus gehenden Tätigkeiten er bis zu den Sommerferien 2018 eigenverantwortlich ausgeübt hat. So hat er etwa eine Deutschklausur der Klasse 7b („Informative Texte“) am 00.0.2018 gestellt und später auch korrigiert. Gleiches gilt nach seinem Vortrag auch für die fünfte Englischarbeit der Klasse 5a zum Thema „Unit 5“. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen nachvollziehbaren und detaillierten Angaben zu zweifeln. 21 Mit den nach gegenwärtigem Erkenntnisstand wahrheitswidrigen Angaben hat der damals die Schulleitung kommissarisch wahrnehmende Antragsteller den Schulfrieden an der Realschule K. gestört. 22 Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW leitet der Schulleiter die Schule. In Erfüllung seiner Aufgaben kann er als Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Zu seinen Leitungsaufgaben gehören unter anderem die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht (§ 59 Abs. 3 SchulG NRW). Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW wirkt er im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse auf ihn übertragen sind. Er ist dafür verantwortlich, dass Lehrkräfte ihre Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten ordnungsgemäß wahrnehmen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ADO). Auch und insbesondere angesichts dieser hervorgehobenen dienstrechtlichen Stellung 23 - vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 9. März 2011 - 5 S 11.91 -, a.a.O., Rn. 23 - 24 müssen Lehrkräfte darauf vertrauen dürfen, dass der Schulleiter seine ihm obliegenden Befugnisse rechtmäßig ausübt. Hierzu ist er verpflichtet (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 1 ADO NRW). Dieses Vertrauen hat der Antragsteller nachhaltig erschüttert, indem er nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine Lehrkraft ohne Arbeitsvertrag (weiter) beschäftigt und zudem nicht einmal von der Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage in einem von dieser Lehrkraft angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren Abstand genommen hat. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang weiter, dass die Angaben des Antragstellers schließlich dazu geführt haben, dass der Antragsgegner gegen Herrn M. Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetrugs bei der Staatsanwaltschaft L. (Az.: 0 Js 000/19) gestellt hat. Dass ein solches Vorgehen eines (stellvertretenden) Schulleiters die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Schulleitung und damit den Schulfrieden beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller dem pauschal entgegenhält, er nehme auch seit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seine Aufgaben an der Realschule „sehr gut und unbeanstandet wahr“, lässt er bereits im Tatsächlichen unberücksichtigt, dass er - wenn die Sommerferien 2018 unberücksichtigt bleiben - nur noch wenige Wochen nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens an der Realschule K. tätig war. Zudem bestehen angesichts des Disziplinar- und Strafverfahrens erhebliche Zweifel an der soeben angeführten Selbsteinschätzung des Antragstellers. Schlussendlich hat auch der Antragsteller dargetan, dass das angeführte arbeitsgerichtliche und Disziplinarverfahren an dem Lehrerkollegium der Realschule K. nicht unbemerkt vorbeigegangen ist. 25 2. Desweiteren hat der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Liegen - wie hier - dienstliche Gründe für eine Abordnung vor, kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris, Rn. 11. 27 So verhält es sich vorliegend aus den angeführten Gründen ersichtlich nicht. Für die Störung des Schulfriedens ist allein der Antragsteller verantwortlich. 28 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, dass es sich nicht erschließe, „weshalb die aufgezeigten Probleme an der Realschule K. bestehen sollen, an der Realschule O. aber nicht“. Damit wird die Geeignetheit der streitgegenständlichen Abordnungsverfügung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Denn mit ihr soll gerade der Schulfrieden an der Realschule K. wiederhergestellt werden. Dass durch die Tätigkeit des Antragstellers an der in O. gelegenen Realschule die unbelastete Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium und der Schulleitung im gleichen Maße gestört sein könnte, ist nicht ersichtlich. 29 Von einer „Vorverurteilung" kann entgegen der Auffassung des Antragstellers im Übrigen keine Rede sein. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich betont, dass die Abordnung keine Vorverurteilung in den derzeit gegen den Antragsteller laufenden Verfahren darstelle, sondern allein der Sicherstellung des Schulfriedens diene. 30 Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin rechtmäßig ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. 31 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 35 m. w. N. 32 Derartige besondere Gründe sind hier nicht ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris, Rn. 15; Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 43 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 44 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.