Leitsatz: § 39 BeamtStG wird ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens - jedenfalls im Hinblick auf die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe - von § 38 LDG NRW verdrängt. Der Dienstvorgesetzte muss nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufheben, wenn eine Suspendierung nach § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG Düs-seldorf 26 K 3528/10 – gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der am 23. September 2010 eingegangene zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 31. Mai 2010 erhobenen Klage – VG Düsseldorf 26 K 3528/10 – gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 wiederherzustellen, ist begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formaler Hinsicht den in § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten gesetzlichen Anforderungen. Der Bürgermeister der Stadt S hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich und unter Hinweis auf eine drohende Gefährdung der Ermittlungen in Bezug auf ein etwaiges Disziplinarverfahren individuell begründet. Dabei war eine Bezugnahme auf die Gründe, auf welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gestützt wurde, zulässig, da sich aus diesen Gründen die aus Sicht des Bürgermeisters der Stadt S bestehende Eilbedürftigkeit und damit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergibt. In der Sache macht die Kammer von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsermessen Gebrauch. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung erweist sich die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer als offensichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weshalb das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit am Vollzug des Bescheides hinter dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten muss. Die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010, mit der dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), wonach Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung am 25. Mai 2010 vorlagen. Denn jedenfalls erweist sich diese Verfügung bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer als offensichtlich rechtswidrig. In welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorliegen müssen, ergibt sich – wie die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage selbst – aus dem materiellen Recht. Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), etwa Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 = juris, Rn. 35 m. w. N. Aus dem insbesondere in § 39 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, das den Charakter einer vorübergehenden Eilmaßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebes und der Ermittlungen im Vorfeld insbesondere eines etwaigen Disziplinarverfahrens trägt, vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Januar 2010, § 39 BeamtStG Rn. 4, ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit des Verbots während seiner gesamten Geltungsdauer nach der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. Zwar könnte man nach dem Wortlaut des § 39 Satz 2 BeamtStG annehmen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens fortgilt. Eine uneingeschränkte Fortgeltung des Verbots nehmen an: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 -, juris, Rn. 13; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 -, juris, Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67/78 -. Jedoch wird § 39 BeamtStG ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens - jedenfalls im Hinblick auf die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe - von § 38 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) als spezieller Ermächtigungsgrundlage verdrängt. Vgl. Schachel, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 27, 28. Der Vorrang der disziplinarrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung an spezielle, auf das Disziplinarverfahren bezogene Voraussetzungen anknüpft. Die vorläufige Dienstenthebung ist möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder bei einem Beamten auf Probe oder Widerruf voraussichtlich eine Entlassung (nach den in der Vorschrift genannten Bestimmungen) erfolgen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Eine vorläufige Dienstenthebung kann ferner verfügt werden, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Dem Vorrang des § 38 LDG NRW steht es nicht entgegen, dass sich diese Voraussetzungen teilweise mit dem Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG überschneiden. Eine solche Überschneidung ist vielmehr typisch für das Verhältnis einer speziellen zu einer generellen Ermächtigungsgrundlage. Zudem ermöglicht § 38 Abs. 2 und 3 LDG NRW – unter bestimmten Voraussetzungen – als speziell auf das Disziplinarverfahren bezogene gegenüber § 39 BeamtStG schärfere Rechtsfolge neben der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts. Der Dienstvorgesetzte muss nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufheben, wenn eine Suspendierung im Sinne des § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt. Vgl. Schachel, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 27. Auch die Antragsgegnerin räumt ein, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Sicherungsmaßnahme nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Überprüfung bedarf (Antragserwiderung vom 11. Oktober 2010, S. 19 = GA 106). Ihre Annahme, es sei erst in einem Stadium der disziplinarischen Ermittlungen, in dem sich ein bestimmtes Endergebnis abzeichne, darüber zu entscheiden, ob ein weiteres Festhalten an dem Verbot gerechtfertigt sei (a. a. O., S. 20 = GAL 107), widerspricht jedoch dem Spezialitätsverhältnis des § 38 LDG NRW gegenüber § 39 BeamtStG. Die spezielle Ermächtigungsgrundlage des Disziplinarrechts ermöglicht es nicht nur, zur vorläufigen Dienstenthebung überzugehen, wenn sich abzeichnet, dass im Disziplinarverfahren auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein wird, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist (a. a. O., S. 19 f. = GA 106 f.). Vielmehr ermöglicht § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW die vorläufige Dienstenthebung auch zur Sicherung des Dienstbetriebes oder der disziplinarischen Ermittlungen, so dass auch insoweit im Disziplinarverfahren eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht. In Abgrenzung davon beschränkt sich der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG darauf, im Vorfeld eines etwaigen Disziplinarverfahrens eine Gefährdung des Dienstbetriebes und der Ermittlungen abzuwenden. Ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens wird dieser Zweck durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW gewährleistet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 25. Mai 2010 bei summarischer Prüfung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer als offensichtlich rechtswidrig, da der Bürgermeister der Stadt S seit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 14. Juni 2010, d. h. seit über vier Monaten, nicht über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW entschieden hat und damit der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein zuvor verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Geltung beanspruchen kann, überschritten ist. Nach alledem kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, würde § 39 BeamtStG nicht von § 38 LDG NRW verdrängt, nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer weiterhin erfüllt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.