Beschluss
2 L 1394/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dienstliche Gründe i.S.d. § 39 Satz 1 BeamtStG können im dienstlichen und im außerdienstlichen Verhalten des Beamten sowie in seiner Person begründet sein.(Rn.39)
2. Als zwingend sind dienstliche Gründe erst dann anzusehen, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen.(Rn.40)
3. Widersetzt sich ein Beamter beharrlich der eindeutigen dienstlichen Anordnung des Anstaltsleiters der JVA, keinen öffentlichkeitswirksamen Sport während seiner Krankschreibung zu treiben, so dürfte darin ein hinreichender Anlass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu erblicken sein.(Rn.43)
4. Liegt eine nicht evident rechtswidrige dienstliche Anordnung vor, so darf sich der Beamte nicht einfach über diese hinwegsetzen.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Gründe i.S.d. § 39 Satz 1 BeamtStG können im dienstlichen und im außerdienstlichen Verhalten des Beamten sowie in seiner Person begründet sein.(Rn.39) 2. Als zwingend sind dienstliche Gründe erst dann anzusehen, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen.(Rn.40) 3. Widersetzt sich ein Beamter beharrlich der eindeutigen dienstlichen Anordnung des Anstaltsleiters der JVA, keinen öffentlichkeitswirksamen Sport während seiner Krankschreibung zu treiben, so dürfte darin ein hinreichender Anlass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu erblicken sein.(Rn.43) 4. Liegt eine nicht evident rechtswidrige dienstliche Anordnung vor, so darf sich der Beamte nicht einfach über diese hinwegsetzen.(Rn.48) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der ... geborene Antragsteller steht als Justizvollzugsbeamter im Dienste des Saarlandes und verrichtet seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet er sich gegen das vom Anstaltsleiter der JVA B-Stadt gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der weisungswidrigen Teilnahme an öffentlichen Fußballspielen als aktiver Spieler während Zeiten einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Laut nervenärztlichem Attest des Herrn in B-Stadt vom 5.7.2018 sowie Folgebescheinigungen war der Antragsteller, aktenkundig zuletzt bis zum 12.10.2018, dienstunfähig erkrankt. Dazu heißt es im Attest vom 5.7.2018, aufgrund der aktuellen Krankheitssituation sei "es geboten, dass der Patient sportliche Aktivitäten auch in der Phase der Arbeitsunfähigkeit weiter" ausübe, weshalb "um entsprechende Genehmigung vonseiten des Dienstherrn" gebeten werde. Mit Blick darauf wies der Anstaltsleiter der JVA B-Stadt den Antragsteller mit Schreiben vom 9.7.2018 darauf hin, dass dieser bei der Art der ärztlich empfohlenen sportlichen Betätigung angesichts der Bedeutung der Treue- und Loyalitätspflicht eines Beamten Aktivitäten mit Außenwirkung, insbesondere die Teilnahme an öffentlichen Fußballspielen seiner Vereinsmannschaft, zu unterlassen habe. Aus diesem Grunde werde dem Antragsteller für die Dauer der Krankschreibung "jegliche Ausübung einer sportlichen Nebentätigkeit" verboten, in deren Zusammenhang dieser "als Akteur einer Vereinsmannschaft an öffentlichen sportlichen Veranstaltungen (namentlich Fußballspielen)" teilnehme. Das Verbot umfasse somit die Tätigkeit als aktiver Spieler sowie als Mitglied des Trainerstabes und beziehe sich auch auf Trainingszeiten. Sportliche Aktivitäten ohne öffentlichen Charakter, z.B. Waldläufe, seien von diesen Einschränkungen nicht betroffen. Zur Erläuterung führte der Anstaltsleiter sinngemäß aus, in der Öffentlichkeit könnten Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und deren Bediensteten aufkommen, wenn diese trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit an öffentlichen Sportwettkämpfen teilnähmen. Zur Vermeidung dienstrechtlicher Schritte werde daher um strikte Beachtung der Anordnung gebeten. Daraufhin wandte sich der hiermit nicht einverstandene Antragsteller fernmündlich an den Antragsgegner als oberste Dienstbehörde und erhielt von dort die Auskunft, dass der Antragsgegner das vom Anstaltsleiter ausgesprochene Verbot ausdrücklich unterstütze. In der Folgezeit bzw. zunächst am spielte der Antragsteller für seinen Fußballklub in einem Punktspiel der Bezirksliga und steuerte laut der regionalen Sportberichterstattung zum Sieg seiner Mannschaft vier Treffer bei. Dies nahm der Anstaltsleiter der JVA B-Stadt zum Anlass, gegen den Antragsteller unter dem 7.8.2018 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte und legte vorsorglich auch gegen die "Untersagungsverfügung" Widerspruch ein. Gerügt wurde zunächst der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit mehr als 32 Jahren Fußball spiele und der behandelnde Arzt, wie in einem neuerlichen Attest vom 8.8.2018 dargelegt, zur Genesung die weitere Teilnahme auch an öffentlichen Sportveranstaltungen empfehle. Im Übrigen sei das Verbot einer Nebentätigkeit verfehlt, weil der Antragsteller keinerlei Nebentätigkeit ausübe bzw. Fußball lediglich für einen "Dorfclub" in der zweitniedrigsten Liga im Saarland spiele. Aus diesem Grunde liege auch kein Verstoß gegen das beamtenrechtliche Gebot achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens vor. In der Folgezeit nahm der Antragsteller während seiner Krankschreibung an fünf weiteren öffentlichen Fußballspielen teil. Mit Bezug auf diesen Sachverhalt hörte der Anstaltsleiter der JVA B-Stadt den Antragsteller mit Schreiben vom 11.9.2018 dazu an, dass es beabsichtigt sei, ihm bis auf weiteres die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Antragsteller bzw. seine Prozessbevollmächtigte verwies zur Stellungnahme auf die bisherigen Einlassungen. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.9.2018 sprach der Anstaltsleiter der JVA B-Stadt gegenüber dem Antragsteller das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Gleichzeitig untersagte er das Tragen von Dienstkleidung und Ausrüstung, das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen sowie den Aufenthalt in den Diensträumen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwingende Gründe für die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 BeamtStG vorlägen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei dem Anstaltsleiter der JVA B-Stadt seitens des Antragsgegners gemäß § 58 Abs. 1 SBG übertragen worden. Weiterhin heißt es, zunächst zur Feststellung eines Verstoßes gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, u.a. wie folgt: "Durch Ihre Teilnahme an dem Fußballspiel am entgegen meiner vorherigen Untersagung und der auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens erneut fortgesetzten mehrfachen Teilnahme an öffentlichen Fußballspielen steht außer Frage, dass vorliegend von einem gravierenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG auszugehen ist. Demnach muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, den ihr Beruf erfordert. Insofern ist in der Rechtsprechung klargestellt, dass ein Beamter seine Dienstpflichten verletzt, wenn er im Krankheitsfall in aller Öffentlichkeit Freizeitaktivitäten durchführt, die den physischen und psychischen Beanspruchungen während seines Dienstes gleichzusetzen sind (VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 - 35 K 521/11.0). Demnach hält § 34 Satz 3 BeamtStG lediglich zur Einhaltung der in unserer Gesellschaft allgemein akzeptierten Werteordnung an. Zu diesen Wertvorstellungen gehört es, dass man sich dem Dienstherrn gegenüber loyal verhält und unter anderem im Krankheitsfall von bestimmten Freizeitaktivitäten absieht, die den physischen und psychischen Beanspruchungen während des Dienstes gleichzusetzen sind (so VG Düsseldorf aaO, Rdnr. 6 - zitiert nach Juris). ... ... Auch bei einer unstreitig vorliegenden psychischen Erkrankung ist die wettkampfmäßige Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen geeignet, bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung zu wecken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Arten der Erkrankung, die äußerlich nicht erkennbar sind. Ein Dienstherr, der solche Tätigkeiten duldet, setzt sich dem Verdacht aus, Bedenken gegen das Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mit gebotenem Nachdruck nachzugehen. Der von Ihnen mehrfach gegebene Hinweis auf die behauptete gesundheitsfördernde Wirkung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich auch in diesem Fall einem gewissenhaften Beamten aufdrängen muss, derlei sportliche Betätigung nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzunehmen, damit dieser die Möglichkeit hat, ggf. auf eine Einschränkung der öffentlichkeitswirksamen sportlichen Betätigung hinzuwirken ... . Jedem Beamten muss klar sein, dass er sich in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und soweit wie möglich alles zu unterlassen hat, was den Eindruck aufkommen lassen könnte, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Dass die Allgemeinheit in Bezug auf durchgehend alimentierte Beamte diesbezüglich sensibel und mit Unverständnis reagieren könnte und Zweifel an der Integrität des Beamtentums geweckt werden können, hätte sich einem besonnenen Beamten aufdrängen müssen. Der von Ihnen mehrfach erhobene Einwand der medizinischen Förderlichkeit dieser Aktivitäten entbindet Sie nicht hinsichtlich der grundlegenden, Ihnen durch das öffentlich - rechtliche Dienst- und Treueverhältnis auferlegten Obliegenheiten. Ein sich dieser Notwendigkeit verschließender Beamter zeigt eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit im Hinblick auf das Vertrauen seines Dienstherrn und auch das Ansehen des Beamtentums." Ferner wird das Vorliegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit wie folgt begründet: "Weiterhin haben Sie durch die fortgesetzte Teilnahme an den öffentlichen Fußballspielen entgegen meinem Schreiben vom 09.07.2018 gegen die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit gemäß § 35 BeamtStG, demnach Sie verpflichtet sind, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, verstoßen. Auch nach Ihrer telefonischen Remonstration bei dem Ministerium der Justiz am 27.07.2018 wurde von dort das Verbot der Anstaltsleitung bestätigt, so dass Sie spätestens hier nach § 36 II Satz 3 BeamtStG zur Beachtung verpflichtet gewesen wären. Ihre völlig gleichgültige Fortsetzung des beanstandeten außerdienstlichen Verhaltens stellt damit einen massiven Verstoß gegen die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit dar." Schließlich ist in dem Bescheid ausgeführt: "Die geschilderten hartnäckigen und fortgesetzten Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und Pflicht zur Weisungsgebundenheit lassen eine weitere Führung der Dienstgeschäfte als Justizvollzugsbeamter der JVA B-Stadt bis auf weiteres nicht mehr zu. Das von Ihnen gezeigte Verhalten einerseits und das von Ihnen dienstlich geforderte Verhalten andererseits stellt sich als derart konträr dar, dass dieser unerträgliche Widerspruch nur durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG aufgelöst werden kann. ... Bei einer Fortsetzung der Dienstgeschäfte steht aus meiner Sicht zu befürchten, dass der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde. Aus Sicht der Dienststelle ist momentan ein Restvertrauen in die Integrität und Loyalität in Ihre Person nicht mehr gegeben. Die permanente Missachtung meiner Anweisung und unbeeindruckte Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens hat das Vertrauen derart erschüttert, dass im Falle der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte zu befürchten steht, dass Sie sich auch sonst über dienstliche Anweisungen hinweg setzen werden. Insbesondere in einem gefahrgeneigten Bereich einer Hochsicherheitsanstalt wie der JVA B-Stadt ist jedoch zweifelsfrei sicherzustellen, dass dienstliche Anordnungen nicht in das Belieben eines Beamten gestellt werden können. Weiterhin sind bei einer Gewährung der Fortsetzung der Dienstgeschäfte gewichtige dienstliche Nachteile zu befürchten, da eine weitere Duldung Ihres Verhaltens durch die Dienststellenleitung innerhalb der Mitarbeiterschaft den Eindruck von Beliebigkeit bei der Beachtung und Durchsetzung grundlegender Prinzipien des Beamtentums entstehen lassen könnte. Hierzu möchte ich deutlich machen, dass Ihre regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Fußballspielen in Kreisen Ihrer Kollegen durchaus Gesprächsthema ist und hierauf allenthalben mit Unverständnis reagiert wird. Ein weiteres Dulden dieses Verhaltens durch die Dienststellenleitung birgt daher auf Dauer die Gefahr eines Bedeutungsverlusts grundlegender Loyalitätspflichten in der Wahrnehmung weiter Teile der Mitarbeiterschaft in sich, so dass gewichtige dienstliche Nachteile drohen." ... "Gleichzeitig ordne ich gemäß § 80 II Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme an. Würde Ihnen die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs erhalten bleiben, könnte sich die Situation einer Dienstverrichtung Ihrerseits bei parallel laufendem Verwaltungsverfahren einstellen. In einem gefahrgeneigten Bereich wie einem Hochsicherheitsgefängnis ist jedoch die unbedingte Einhaltung der vorgegebenen Dienstanordnungen und Sicherheitsvorschriften absolute Mindestvoraussetzung für eine dienstliche Verwendung eines Beamten. Da gegenwärtig aus den dargelegten Gründen jegliches Restvertrauen der Dienststelle in Ihre Person verloren gegangen und somit eine gewissenhafte und loyale Dienstverrichtung keinesfalls sichergestellt ist, kann zur Wahrnehmung eines sicheren Anstaltsbetriebes Ihre dienstliche Verwendung nicht zugelassen werden." Der Antragsteller legte am 1.10.2018 Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein und ersucht mit Eingang bei Gericht am 28.9.2018 um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäß aus, er habe auf dringenden Rat seines Arztes weiter Sport getrieben, was – zumal keine ihm unterstellte Nebentätigkeit vorgelegen habe – nicht zu beanstanden sei und insbesondere keinen Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Loyalitätspflichten darstelle. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Dienstherr ihm unter den gegebenen Umständen sportliche Aktivitäten verbiete, ohne, etwa unter Einschaltung des Amtsarztes, den Sachverhalt näher zu prüfen bzw. sich mit der fachärztlichen Empfehlung auseinanderzusetzen. Letztlich seien zwingende dienstliche Gründe, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen und seitens des Dienstherrn auch nicht dargelegt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb seine sportliche Betätigung ein "negatives Bild in der Öffentlichkeit" abgebe, zumal es sich um Breitensport handele und nur Eingeweihte davon Kenntnis hätten, dass er derzeit dienstunfähig sei und dennoch weiter Sport treiben solle. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, welche schwerwiegenden Nachteile dem Dienstherrn entstehen sollten, insbesondere inwieweit das Fußballspielen Auswirkungen auf dienstliche Belange haben solle. Die Untersagung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig bzw. unangemessen, denn dazu müsste es überwiegend wahrscheinlich sein, dass er aus dem Dienst entfernt werde. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.9.2018 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den seines Erachtens sowohl formell als auch materiell rechtmäßig erlassenen Bescheid vom 21.9.2018 und führt vertiefend zur Sach- und Rechtslage aus. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass es unerheblich sei, ob, wie der Antragsteller meine, das dienstliche Verbot einer öffentlichkeitswirksamen sportlichen Betätigung rechtswidrig sei. Insoweit wäre er gehalten gewesen, hiergegen gerichtlich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzugehen und sei nicht berechtigt gewesen, die Weisung eines Dienstvorgesetzten schlicht zu ignorieren. Letzteres stelle einen massiven Verstoß gegen beamtenrechtliche Kernpflichten dar. Es sei auch nicht so, dass nur "Eingeweihte" davon wüssten, dass er dienstunfähig Sport treibe. Beispielhaft sei nur auf die Bekanntgabe der Spielergebnisse vom hingewiesen, wonach er saarlandweit als Torschütze in Erscheinung trete. Auf der unter Fußballfans stark frequentierten Internetseite sei er sogar unter den Top 5 der Torjäger in seiner Liga herausgehoben. Angesichts dieser Berichterstattung sei das Verhalten des Antragstellers in der Belegschaft, insbesondere der Kollegenschaft des allgemeinen Vollzugsdienstes, durchaus ein Thema mit Anmerkungen in der Zielrichtung, dass "man hier ja machen kann, was man will". Es sei hierdurch auch die unverzichtbare Autorität der Anstaltsleitung in einem Hochsicherheitsgefängnis in Frage gestellt. Wenn sich die Leitungsebene einer Justizvollzugsanstalt nicht darauf verlassen könne, dass Mitarbeiter ihre Anweisungen befolgten, berge das in einer Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe Gefahren für Leib und Leben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. II. Der gegen den Antragsgegner als Vertreter des Dienstherrn (§ 117 Abs. 1 SBG) zu richtende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte besteht, dieses schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind u.a. die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in der Regel abzulehnen ist, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 158. Im vorliegenden Falle bleibt der Antrag aufgrund einer hauptsacheoffenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit und dem privaten Interesse am vorläufigen Aufschub der Wirksamkeit der Maßnahme ohne Erfolg. Zunächst ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Untersagungsverfügung in einer dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Hierzu genügen die Darlegungen, wonach es in dem gefahrgeneigten Bereich eines Hochsicherheitsgefängnisses unabdingbar sei, dass die vorgegebenen Dienstanordnungen und Sicherheitsvorschriften eingehalten würden und im Falle des Antragstellers das Vertrauen in eine gewissenhafte und loyale Dienstverrichtung in diesem Sinne durch sein der Entscheidung vorausgegangenes Verhalten verloren gegangen sei. Ob die Begründung auch in der Sache zutrifft, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen; diese Frage erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. Diese Interessenabwägung fällt nach dem Ergebnis der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aus, weil der keinen formell-rechtlichen Bedenken begegnende Bescheid vom 21.9.2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sich als nicht offensichtlich rechtswidrig erweist bzw. ein Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Widerspruch) offen erscheint. Rechtsgrundlage der streitbefangenen Maßnahme ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Da-nach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Vorliegend steht der Verhängung oder Aufrechterhaltung eines derartiges Verbotes nicht entgegen, dass gegen den Antragsteller bereits zuvor ein Disziplinarverfahren wegen der betreffenden Sachverhalte eingeleitet worden ist und der für das Disziplinarverfahren zuständige Antragsgegner von der ihm nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG (ebenfalls) eingeräumten Möglichkeit, den Antragsteller vom Dienst zu suspendieren, bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Nach Auffassung der Kammer sind nämlich die disziplinarrechtlichen Vorschriften insoweit nicht spezieller bzw. vorrangig, weshalb auch unter den gegebenen Umständen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG ausgesprochen werden darf, a.A: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand des Gesamtwerks: 01/2019, § 39 BeamtStG, Rn. 26; ferner etwa: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2010 – 26 L 1562/10 –, juris. Mit den Regelungen in § 39 BeamtStG und § 38 Abs. 1 SDG stehen nämlich zwei gesetzliche Grundlagen zur Verfügung, um einen Beamten an der Ausübung des Dienstes zu hindern. Beide Vorschriften stehen selbstständig nebeneinander und ergänzen sich mit unterschiedlichen Zwecksetzungen und Tatbestandsvorausset-zungen. So wird dem Dienstherrn durch § 39 Satz 1 BeamtStG allgemein die Befugnis eingeräumt, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten, um Gefahren abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren wird dabei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten abgestellt, sondern auf eine objektive Gefährdung des Dienstes. Ein abweichendes Normverständnis im Sinne eines Spezialitätsverhältnisses hätte im Übrigen das ungereimte Ergebnis zur Folge, dass in Konstellationen, die zugleich disziplinarrechtlich relevant sind, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte immer nach drei Monaten obsolet werden würde, entweder weil kein Disziplinarverfahren in diesem Zeitraum eingeleitet wurde (Erlöschen nach § 39 Satz 2 BeamtStG) oder eben weil ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (Verdrängung durch § 38 Abs. 1 SDG), so: Beschluss der Kammer vom 10.9.2018 – 2 L 484/18 – (nicht veröffentlicht); ferner: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.5.2016 – 13 L 832/16 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.4.2010 – 5 ME 282/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2009 – 1 M 87/09 –; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1979 – 1 WB 67/78 –, alle juris; vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 7.4.2016 – 2 L 16/16 – (nicht veröffentlicht). Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe in § 39 Satz 1 BeamtStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen, und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen daher so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Sofern jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte vorliegen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten. Im Hinblick auf die sich aus § 45 BeamtStG ergebende Fürsorgepflicht des Dienst-herrn sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst dann als zwingend anzusehen, wenn es ihm nicht mehr zuzumuten ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen. Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachts einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis beruhen, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu befürchten ist. Dies ist gerechtfertigt, weil das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitlich befristet gilt und nur zum Einsatz kommen kann, bis eine endgültige Klärung des Sachverhalts zu erreichen ist, dazu: Beschlüsse der Kammer vom 1.3.2018 – 2 L 2483/17 – sowie vom 10.9.2018 – 2 L 484/18 –; vgl. ferner: Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.7.2015 - 6 A 1454/13 - und vom 17.6.2013 - 6 A 2586/12 -; VG Würzburg, Beschluss vom 11.1.2018 - W 1 S 17.1413 -; VG Augsburg, Beschluss vom 14.6.2017 - Au 2 S 17.491 -; VG München, Beschluss vom 20.6.2016 - M 5 S 16.1250 -; jeweils juris. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen gegen die streitbefangene Verbotsverfügung insoweit gewisse rechtliche Bedenken, als aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht einfach zu beantworten ist. Ein hinreichender Anlass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dürfte darin zu erblicken sein, dass sich der Antragsteller der eindeutigen dienstlichen Anordnung des Anstaltsleiters der JVA B-Stadt, keinen öffentlichkeitswirksamen Sport (hier: Teilnahme an Fußballspielen der Bezirksliga) während seiner Krankschreibung zu treiben, beharrlich widersetzt hat. Insoweit liegt nämlich ein klarer Verstoß gegen die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Beamten vor, die dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Ausnahmen bestehen, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten für ihn erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist oder die Würde des Menschen verletzt (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Dergleichen steht hier nicht in Rede. Unverbindlich ist eine Anordnung ferner, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Die grundsätzliche Gehorsamspflicht des Beamten gegenüber nicht evident rechtswidrigen Anordnungen seiner Vorgesetzten bezieht sich dabei zuvörderst auf den Dienst bzw. die Dienstausübung und das Dienstverhältnis. Individuelle Anordnungen, die dem Beamten ein Verhalten abverlangen, das ihn über den Dienst hinaus in die Pflicht nimmt, bedürfen einer besonderen Begründung und möglicherweise einer diesen Fall erfassenden besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Sie lassen sich ohne Hinzutreten einer speziellen Ermächtigung auf § 35 Satz 2 BeamtStG stützen, wenn die Notwendigkeit des erwarteten Verhaltens auf der Hand liegt, zu alledem: Schütz/Maiwald (Schachel), a.a.O., § 35 BeamtStG Rn. 7 ff.; siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5.8.2016 – 2 A 10300/16 –, juris. Die dem Antragsteller erteilte Anordnung, während der (fortdauernden) Krankschreibung keinen öffentlichkeitswirksamen Sport zu betreiben, entspricht diesen Anforderungen, denn sie ist, obgleich sie außerdienstliche Aktivitäten betrifft, in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt auf den Dienst bezogen und hinreichend damit begründet worden, dass das untersagte Verhalten der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht werde, welches ein Beamter genieße. Dabei ist der Vorgesetzte des Antragstellers mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es einen beachtlichen Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht eines Beamten darstellt (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wenn durch dessen Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen trotz Krankschreibung bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung entstehen können, zumal wenn die Erkrankung – wie hier – äußerlich nicht erkennbar ist. Jedem Beamten muss klar sein, dass er sich in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und soweit wie möglich alles zu unterlassen hat, was den Eindruck aufkommen lassen könnte, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Dies hätte sich dem Antragsteller als besonnenem Beamten auch ohne die ihm gegenüber ausgesprochene dienstliche Anordnung aufdrängen müssen. So auch: VG Trier, Urteil vom 13.11.2012 – 3 K 666/12.TR –, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2013 – 3 A 10001/13 – jeweils juris; vgl. etwa ferner: Schütz/Maiwald (Schachel), a.a.O., § 34 BeamtStG Rn. 13 ff., 19; in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 A 2.12 –, juris. Liegt somit eine nicht evident rechtswidrige dienstliche Anordnung vor, hätte sich der Antragsteller nicht einfach über diese hinwegsetzen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob sein behandelnder (Fach-)Arzt eine entsprechende sportliche Betätigung befürwortet oder empfiehlt und ihm – dem Antragsteller – die ablehnende Haltung seines Dienstherrn nicht nachvollziehbar bzw. nicht rechtens erscheint. Der gegen die Anordnung eingelegte Widerspruch hatte bzw. hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller blieb daher nur die Möglichkeit der sog. Remonstration (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). Nachdem auch diese nach dem festgestellten Sachverhalt fruchtlos geblieben war, stand ihm bei pflichtgemäßem Verhalten lediglich noch die Möglichkeit offen, gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutz gegen die dienstliche Anordnung in Anspruch zu nehmen, dazu: Schütz/Maiwald (Schachel), a.a.O., § 35 BeamtStG Rn. 7 und 10. Es stellt daher zweifellos einen gewichtigen Verstoß gegen die Verpflichtung eines Beamten zur Befolgung dienstlicher Weisungen dar, dass der Antragsteller der dienstlichen Anordnung wiederholt bzw. beharrlich zuwidergehandelt hat und an seinem Verhalten auch dann noch festhielt, als diesbezüglich ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Begründung des Bescheides hinsichtlich des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG schlüssig. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte das Vertrauen in die Loyalität des Antragstellers gegenüber seinem Dienstherrn wegen des renitenten Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zur Befolgung einer dienstlichen Weisung als erschüttert ansieht. Dies lässt es in der Konsequenz als gerechtfertigt erscheinen, eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch ihn zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen zu lassen. Fraglich erscheint indes, ob – wie dies der Vorgesetzte des Antragstellers und auch der Antragsgegner in seiner Erwiderung auf den Antrag dargelegt haben – wegen der besonderen Anforderungen an den Dienst in einem Hochsicherheitsgefängnis die mit einer Dienstaufnahme bzw. Weiterführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller als Justizvollzugsbeamten verbundenen Nachteile für den Dienstherrn so erheblich sind, dass dem unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte begegnet werden kann. Für die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers streitet der Umstand, dass die festgestellte Verfehlung nicht den in einer Gefängnisanstalt besonders sensiblen innerdienstlichen Pflichtenkreis betrifft und ungeachtet der erheblichen Schwere des Pflichtverstoßes im eingeleiteten Disziplinarverfahren eher nicht mit der höchstmöglichen Sanktion der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sein dürfte. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann das disziplinarische Gewicht des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens von Bedeutung sein, denn es ist zu prüfen, ob es mit Blick auf das (sich abzeichnende) Disziplinarverfahren zwingend geboten ist, den Beamten auf nicht absehbare Zeit von seinem Dienstposten fernzuhalten. Dafür ist aber nicht zu fordern, dass bereits im Erlasszeitpunkt eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinäre Höchstmaßnahme (sicher) zu erwarten ist, so aber wohl: Schütz/Maiwald (Schachel), a.a.O., § 39 BeamtStG Rn. 8, denn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen. Daher dürfte sich ein auf § 39 Satz 1 BeamtStG beruhendes Verbot nur dann als unverhältnismäßig erweisen, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bereits abzeichnet, dass im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Lässt sich hingegen die Verhängung einer höheren Disziplinarmaßnahme nicht ausschließen, ist die Verhängung des Verbots bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe jedenfalls nicht unverhältnismäßig, so auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.4.2010 – 5 ME 282/09 –, juris. Vor diesem Hintergrund betrachtet die Kammer die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller ergriffenen Rechtsbehelfs als (noch) offen. Die mit Blick darauf ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer vorläufigen Sicherung des unbeeinträchtigten Dienstbetriebes in der JVA B-Stadt aus. Im Übrigen wird der Dienstvorgesetzte des Antragstellers begleitend zu dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, insbesondere solange dies noch nicht zu einem Abschluss gekommen ist, fortlaufend zu überprüfen haben, ob das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Dienstvorgesetzten wiederhergestellt werden kann und ggf. die Verbotsverfügung nicht mehr aufrecht zu erhalten wäre. Der Antrag hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein bezifferbares Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits auf die Hälfte des Auffangstreitwertes bzw. auf 2.500,-- € festgesetzt.