Urteil
31 K 5575/19.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1028.31K5575.19O.00
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Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: I. 1. Persönlicher Werdegang (…) 2. Beruflicher Werdegang (…) Am 00.00.2009 wählte der Rat der Klägerin den Beklagten erneut zum Technischen Beigeordneten. Am 00.00.2010 wurde er mit Wirkung vom 00.00.2010 wiederum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten ernannt. Die Abberufung des Beklagten erfolgte durch den Rat in seiner Sitzung am 00.00.2014. Mit Verfügung vom 00.00.2014 versetzte der damalige Bürgermeister der Klägerin den Beklagten nach § 38 LBG NRW in Verbindung mit § 120 Abs. 3 LBG NRW (a.F.) in den einstweiligen Ruhestand. Seit dem 00.00.2018 befindet sich der Beklagte im regulären Ruhestand. Seit 2015 ist der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der I., heute U., in S.. Betätigungsfeld der Gesellschaft ist die Vermittlung und Erbringung von Planungs-, Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen. Die Klägerin hat der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gutachtenerstellung, Kommunalberatung, Moderation und Projektentwicklung bei Projekten außerhalb der Stadt Y. auf die Anzeige des Beklagten hin zugestimmt. II. Mit Verfügung vom 14.06.2010 leitete der Bürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) NRW und gemäß § 18 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. In der Einleitungsverfügung wird dem Beklagten im Kern zur Last gelegt, gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW a.F. (nun § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er innerhalb der Behörde ein Informantensystem aufgebaut, bestimmte Mitarbeiter offensichtlich bevorzugt und vorgesehene Hierarchien ausgeschaltet habe. Er wurde ferner verdächtigt, gegen das beamtenrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW a.F. (nun § 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er sich in der Rechnung der Firma L. vom 03.12.2008 einen Nachlass in Höhe von 25 Prozent habe einräumen und in seinem privaten Wohnhaus X.- Weg 0 in Y. von der Firma L. Sanitär- und Heizungsarbeiten habe ausführen lassen, die nicht angemessen vergütet gewesen seien. Zuvor hatte der damalige Bürgermeister der Klägerin mit Verfügung vom 25.05.2010 gegen den Beklagten wegen des ihm von der Firma L. gewährten Preisnachlasses ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG erlassen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen die Verbotsverfügung erhob der Beklagte am 31.05.2010 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. 26 K 3528/10). Seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, gab die 26. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 22.10.2010 statt (Az. 26 L 1562/10). Zur Begründung führte sie aus, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtswidrig geworden, weil die Regelung des § 39 BeamtStG durch die Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW verdrängt werde. Im Februar 2011 hob der Bürgermeister der Klägerin die Verfügung vom 25.05.2010 auf. Mit Verfügung vom 08.09.2010 dehnte der Bürgermeister der Klägerin das Ermittlungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW aus. Dem Beklagten wurde nunmehr zusätzlich zur Last gelegt, er habe im Zusammenhang mit der Errichtung seines privaten Hauses am X.- Weg 0 in Y. neben der bereits von der Einleitungsverfügung erfassten Tätigkeit der Firma L. und bei der Unterhaltung sonstiger bzw. früherer eigener Immobilien weitere Leistungen der Firma L. oder anderer für die Stadt Y. tätiger Firmen ohne leistungsadäquate Bezahlung in Anspruch genommen und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG begangen. Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte der Bürgermeister der Klägerin dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben sowie einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten, und gab ihm Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Nachdem der Beklagte Stellung genommen hatte, enthob der Bürgermeister ihn mit Verfügung vom 09.02.2011 unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 13.12.2010 vorläufig des Dienstes gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Der Bürgermeister nahm mit Schreiben vom 18.02.2011 eine ergänzende Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vor und ordnete durch Bescheid vom 18.02.2011 zusätzlich an, dass 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW mit Wirkung vom 01.03.2011 einbehalten werden. Unter dem 17.02.2011 beantragte der Beklagte bei der erkennenden Kammer nach § 63 LDG NRW, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen. Am 07.04.2011 beantragte er ergänzend, die Entscheidung des Bürgermeisters vom 18.02.2011 über die teilweise Einbehaltung von Bezügen auszusetzen. Mit Beschluss vom 27.07.2011 lehnte die erkennende Kammer die Anträge des Beklagten ab (Az. 31 L 296/11.0). Auf Basis der bis dahin im Disziplinarverfahren ermittelten Tatsachen habe der Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass der Beklagte eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen habe, indem er in der Rechnung der Firma L. vom 03.12.2008 einen Nachlass von 25 Prozent auf die Heizungs- und Sanitärarbeiten angenommen habe und mit dem Geschäftsführer der Firma übereingekommen sei, dass dieser ihm die Regenwassernutzungsanlage unentgeltlich liefern und einbauen solle. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2012 als unbegründet zurück (3d B 905/11.0). Bereits mit Verfügung vom 23.03.2011 hatte der damalige Bürgermeister der Klägerin das Disziplinarverfahren abermals nach § 19 Abs. 1 LDG NRW auf zwei neue Handlungen ausgedehnt. Zum einen bestehe der Verdacht, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren dritten Personen Geldbeträge oder sonstige geldwerte Vorteile angeboten bzw. zukommen lassen habe oder – sofern solche Handlungen von anderen Personen vorgenommen worden seien – hieran mitgewirkt und dadurch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Zum anderen lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses in Y., X.- Weg 0, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für einen von ihm gestellten Förderantrag für Lieferung und Einbau einer Solarkollektorenanlage und Wärmepumpe eine Rechnung eingereicht habe, die einen höheren Betrag ausweise, als er für die tatsächlich gelieferte und eingebaute Solaranlage entrichtet habe, und er durch Inanspruchnahme einer höheren als ihm zustehenden Förderung ein Dienstvergehen in Gestalt eines Subventionsbetruges begangen habe. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 09.05.2011 aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Z. (Az. 00 Xx 000/00 nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Am 10.01.2012 klagte die Staatsanwaltschaft Z. den Beklagten bei dem Amtsgericht - Schöffengericht – Z. an und legte ihm zur Last, als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil angenommen zu haben. Das Amtsgericht erklärte sich durch Beschluss vom 13.02.2012 für sachlich unzuständig und legte die Sache dem Landgericht Z. vor. Am 11.11.2013 verurteilte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Z. den Beklagten wegen Vorteilsnahme (§ 331 Abs. 1, 3. Alt. StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 EUR (Az. 000 XXx - 00 Xx - 000/00- 0/00). Das Landgericht traf zur Sache die folgenden Feststellungen: „1. Organisation und Aufgabenbereiche Dezernat für Bauwesen Zum Dezernat für das Bauwesen gehörten zum Zeitpunkt der Wahl des Angeklagten fünf Ämter mit insgesamt ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter anderem das Hochbauamt, dessen Leiter der Zeuge CC. war. Der Angeklagte ist als Dezernent Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern seines Bereichs einerseits und zwischen Politik und Verwaltung andererseits. Entsprechend einer Dienstanweisung des Bürgermeisters der Stadt Y. regeln die Fachämter die Auftragsvergabe in eigener Zuständigkeit. Bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 Euro können die Sachbearbeiter der einzelnen Ämter selbstständig Aufträge erteilen. Zwischen 5.000,00 und 25.000,00 Euro Auftragswert muss zusätzlich der Amtsleiter abzeichnen, erst ab einem Auftrag von mehr als 25.000,00 Euro muss auch der Dezernent den Auftrag genehmigen. Rechnungen über 5.000,00 Euro prüft zudem das Rechnungsprüfungsamt, unter 5.000,00 Euro hingegen nur stichprobenartig. Auszahlungsanordnungen werden bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro ausschließlich von dem Amtsleiter verfügt, nachdem der Sachbearbeiter die Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hat. Rechnungen unter 5.000,00 Euro bekommt der Dezernent nicht zu sehen. Die Stadt Y. hat darüber hinaus seit Anfang 2008 für Aufträge über 5.000,00 Euro eine sogenannte Zentrale Vergabeverwaltung (im Folgenden: ZVV) als Abteilung im Rechtsamt eingerichtet, in der die Auswahl der Firmen stattfindet, die an Ausschreibungen beteiligt werden. Der Sachbearbeiter - beispielsweise im Hochbauamt - macht insoweit Vorschläge, welche Firmen um ein Angebot gebeten werden sollen und gibt diese an die ZVV, die Firmen hinzunehmen oder herausnehmen kann. Bei Aufträgen unter 5.000,00 Euro finden – nach Auswahl durch den Sachbearbeiter im Fachamt - nur Stichproben durch die ZVV statt. Zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeitern des Hochbauamtes gab es jedenfalls ein Gespräch über die private Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten. 2. Machenschaften des Hochbauamt-Mitarbeiters IF. Am 05.05.2010 wurde bei der Stadt Y. ein Betrugsskandal öffentlich, wonach der damalige Hochbauamt-Mitarbeiter IF. in großem Umfang gemeinsam mit dem Zeugen BV. als Geschäftsführer der L. GmbH Rechnungen fingiert hatten, die einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht überschritten. IF. war dabei die treibende Kraft und verfügte auch über Blankogeschäftspapier der Firma L.. Das Geld, das die Stadt Y. der Firma L. GmbH auf die Scheinrechnungen zahlte, händigte der Geschäftsführer der L. GmbH, der Zeuge BV., dem Mitarbeiter IF. wieder aus, der dem Zeugen BV. immer wieder kleinere Auszahlungen aus den erschlichenen Einnahmen zukommen ließ. IF. hatte aufgrund einer Liste mit Verbindlichkeiten der L. GmbH, die BV. ihm regelmäßig aushändigen musste, einen genauen Überblick über diese und konnte so großen Druck auf den Zeugen BV. ausüben, indem er ihn mit seinem Wissen um die Scheinrechnungen in Kenntnis der Umstände, dass TE. L. GmbH nahezu insolvent war und sich nur mit Aufträgen und Scheinaufträgen der Stadt „über Wasser halten konnte“, erpresste. Die L. GmbH erzielte zu dieser Zeit ca. 90 % ihrer Einnahmen durch städtische Aufträge; zum einen durch Zahlungen, die sie von IF. aus den Scheinrechnungen erhielt und auch aus tatsächlichen Aufträgen, die sie ebenfalls von IF. und auch von weiteren Mitarbeitern des Hochbauamtes erhielt. Auch bei den tatsächlichen Aufträgen, die BV. von IF. erhielt, wurde er von diesem teilweise im Preis gedrückt, d.h. er erbrachte zum Teil Leistungen, die unter Wert bezahlt wurden. BV. hatte geplant noch so lange mit IF. „zusammen zu arbeiten“ bis die Schulden der L. GmbH getilgt waren. Insgesamt entstand der Stadt Y. infolge des Betrugsskandals ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 2,7 Mio. Euro. IF. galt bis dahin – dies wusste auch der Angeklagte – als sehr zuverlässiger, fleißiger und korrekter Mitarbeiter, „pingelig bis zum Umfallen“. 3. Verhältnis des Angeklagten zu IF. und der L. GmbH Das Verhältnis vom Angeklagten zu dem Mitarbeiter IF. war ein rein dienstliches Verhältnis. Der Mitarbeiter IF., dessen Büroräume sich in einem anderen Gebäude ca. 1 km von den Büroräumen des Angeklagten entfernt befanden, suchte den Angeklagten gelegentlich – ca. 1 bis 4 mal im Monat – in seinem Büro auf, jedoch nicht häufiger als andere Mitarbeiter des Hochbauamtes in vergleichbarer Stellung wie IF.. Die Firma L. GmbH war dem Angeklagten – vor seiner Beauftragung dieser (wird im Folgenden noch ausgeführt) – bekannt. Er wusste um den Umstand, dass diese auch für die Stadt Y. arbeitet, ging allerdings nur von 2 bis 3 Aufträgen pro Jahr aus. 4. Umstände des Zustandekommens des Vertrages mit der Firma L. GmbH und Rechnungsstellung Im Dezember 2007 begann der Angeklagte mit der Planung seines Hauses X.- Weg in Y., wobei der Wunsch des Angeklagten war, sein Haus ohne externe Bauleitung zu errichten, mit Firmen, die selbstständig und zuverlässig arbeiten. Sein Ziel war es, so klimaneutral wie möglich zu bauen und zu heizen. Zur Umsetzung wandte er sich an den Mitarbeiter des Hochbauamtes IF.. Diesem schilderte er sein Vorhaben, zeigte ihm entsprechende Planungsunterlagen und fragte, was IF. davon halte und ob er jemanden kenne, der die Arbeiten zuverlässig ausführen könne. IF. schlug die Firma L. vor. Der Angeklagte übergab IF. seine Planungsunterlagen und sagte dann, dass diese ihm ein Angebot machen sollen. IF. erklärte, dass er den Geschäftsführer der L. GmbH ohnehin gleich treffen würde und ihm dann sagen werde, dass er ein Angebot für den Angeklagten erstellen soll. Einige Tage später fand der Angeklagte ein auf dem Geschäftspapier der L. GmbH erstelltes Angebot vom 21.02.2008 (Angebotsnummer 00000000) – welches der Zeuge BV. nicht, mutmaßlich hingegen der Mitarbeiter IF. erstellt hatte – auf seinem Schreibtisch vor, welches zuvor bei seiner Sekretärin abgegeben worden war. Das Angebot enthielt im Wesentlichen Pauschalpreise für die entsprechend der Planung des Angeklagten durchzuführenden Sanitär- (Position 1) und Heizungsarbeiten (Position 2), für die Wärmepumpe, Solaranlage und Zubehör (Position 3) sowie Edelstahl-Kamin und Zubehör (Position 4), meist ohne Angaben zu den zu verbauenden Materialien, Herstellern und Fabrikaten (zum Beispiel beim Hersteller der WC-Anlagen und der Waschtisch- und Dusch-Anlage, hier insbesondere bei dem Hersteller des WCs, der Waschtischarmatur, Duschtasse, Badewanne). Im Übrigen wurde auf die Netto-Summe ein Nachlass von 25 % gewährt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 28.264,58 Euro brutto. Der Angeklagte nahm handschriftlich an dem Angebot einige Änderungen vor und wandte sich dann wieder an den Mitarbeiter IF., der zusagte, noch mal mit BV. zu sprechen. In der Folgezeit lag dann ein zweites Angebot (Angebotsnummer 00000000) bei dem Angeklagten auf dem Schreibtisch, dessen genaues Erstellungsdatum nicht mehr festgestellt werden konnte, wobei nur hinsichtlich weniger Punkte Änderungen zum vorherigen Angebot erfolgt sind und im Wesentlichen auf dieses Bezug genommen wurde. Hinzugekommen sind unter anderem unter Position 6 verschiedene „in Abzug zu bringende Leistungen“ in Höhe von insgesamt 2.600,00 Euro. Auf die Gesamtsumme – wobei die in Abzug zu bringenden Leistungen nicht abgezogen wurden – wurde ein Rabatt in Höhe von 25 % auf den Netto-Preis gewährt. Der Gesamt-Brutto-Betrag belief sich danach auf 34.765,33 Euro. Der Angeklagte konnte das Angebot in der Folgezeit nicht mehr auffinden. Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen BV. fanden nicht statt. Alternativangebote holte der Angeklagte nicht ein. IF. zitierte den Zeugen BV. zwischenzeitlich in sein Büro und erklärte diesem, dass er den „Bau M.“ zu machen habe. IF. gab dem Zeugen BV. vor, was dieser im Großhandel bestellen sollte; über das, was der Zeuge BV. für die Arbeiten erhalten sollte, wurde nicht gesprochen. Der Zeuge BV. bestellte in der Folgezeit trotzdem die von IF. vorgegebenen Materialien und Anlagen bei der Firma WW., die einen Nachlass von 38 % gewährte. Der Angeklagte nahm das zweite Angebot gegenüber dem Geschäftsführer der L. GmbH BV. telefonisch an. Zwischen Mai und Anfang September 2008 erledigte die Firma L. GmbH verschiedene Heizungs- und Sanitärarbeiten am Haus des Angeklagten. Anfang September 2008 wurde das Haus bezogen, wobei die Firma L. noch einige Restarbeiten zu erledigen hatte. Der Angeklagte erinnerte den Zeugen BV. mehrfach, Rechnungen für die Arbeiten zu erstellen. Die Rechnungsstellung erfolgte durch den Zeugen BV. ausweislich der Rechnung mit der Nr. 0000000 unter dem 03.12.2008, wobei in der Rechnung auf die beiden Angebote, insbesondere auf das erste mit der Nummer 00000000 auch hinsichtlich der (knappen) Beschreibung (Fabrikate, Hersteller, zu verbauende Materialien) der einzelnen Produkte und einzubauenden Einrichtungsgegenstände, Bezug genommen wurde. Ausweislich der Rechnung wurden dem Angeklagten für die durchgeführten Arbeiten insgesamt 38.547,75 Euro netto in Rechnung gestellt. In dieser Summe sind insgesamt 2.600,00 Euro Eigenleistungen für die Lieferung und Montage von Elektromaterialien, Elektromontagen und WT-Anlage, die der Angeklagte selbst vorgenommen hat, inbegriffen – d.h. noch nicht in Abzug gebracht worden. Auf die Gesamtsumme wurde ein Nachlass von 25 % gewährt und im Anschluss die Eigenleistungen in Höhe von 2.600,00 Euro abgezogen. Auf diesen Netto-Betrag in Höhe von 26.243,31 Euro, ergab sich bei Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, eine Gesamtstumme von 31.229,54 Euro, die der Angeklagte an die Firma L. am 15.12.2008 zahlte. Den Anweisungen IF. folgend wurde die Rechnung durch den Zeugen BV. mehrfach geschrieben und abgeändert. Dieser gab auch den Nachlass in Höhe von 25 % und die Berücksichtigung der Eigenleistungen vor. BV. und seine Mitarbeiter führten die Arbeiten und Rechnungsstellung wie erfolgt aus, da IF. sie dazu bestimmt hatte und es – aufgrund der Abhängigkeit zu IF. - „Alltag“ für BV. war, „für IF. auf Zuruf zu arbeiten“, aber auch weil sich BV. für die Firma L. GmbH weitere Aufträge seitens der Stadt Y. erhoffte, die nicht von IF. kamen, denn gerade auf diese Aufträge – bei denen die Firma auch einen Gewinn machen konnte und nicht von IF. „gedrückt“ wurde - war er als Geschäftsführer der Firma angewiesen, um die von ihm avisierte Schuldenfreiheit der L. GmbH zu erreichen. Wenn dem Angeklagten auch die konkreten „Absprachen“ und die betrügerischen Verwicklungen zwischen IF. und BV. unbekannt waren, so erkannte er anhand der Umstände des Vertragsschlusses, anhand der wenig aussagekräftigen Angebote und spätestens anhand der durch BV. ausgestellten Rechnung, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf „allgemeine Klimapflege“ gerichtet war und nahm diesen an. Ihm war dabei klar, dass er auf einen Nachlass in dieser Höhe keinen Rechtsanspruch hatte. 5. Weiterer Verlauf des Verfahrens Der Angeklagte zeigte die Beauftragung der Firma L. nach Bekanntwerden des Betrugsskandals um IF. und die Firma L. zunächst dem Bürgermeister am 10.05.2010 und sodann auch der Staatsanwaltschaft gegenüber am 14.05.2010 an. Am 17.05.2010 erfolgte eine Prüfung der Rechnung der Firma L. durch den von der Stadt beauftragten Sachverständigen Nippa, der in diesem Verfahren als Sachverständiger und Zeuge vernommen wurde. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Rabatt oder Nachlass in Höhe von 25 % auf sämtliche Positionen nicht marktüblich sei und dass sämtliche Arbeiten und Leistungen – unter Berücksichtigung der seitens des Angeklagten erbrachten Leistungen – einen Wert von 38.320,38 Euro haben. Am 24.05.2010 hat der Bürgermeister der Stadt Y. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen den Angeklagten verfügt. Der Angeklagte stellte daraufhin 2 Tage später einen sog. Selbstreinigungsantrag und beantragte ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst, welches im Juni 2010 eingeleitet wurde. Ein Eilverfahren gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewann der Angeklagte am 22.10.2010. Kurz darauf wurde er vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung dauert noch an.“ Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beklagte Revision ein, die der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.10.2014 als unbegründet verwarf. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hob die Klägerin die Aussetzungsverfügung vom 09.05.2011 mit Verfügung vom 03.03.2015 auf und setzte das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 LDG NRW fort. Mit Schreiben vom 04.04.2018 übersandte der Ermittlungsführer Prof. Dr. RX. der Klägerin seinen Ermittlungsbericht vom 29.03.2018, den die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 18.04.2018 zur Stellungnahme binnen einen Monats übersandte. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme zum abschließenden Ermittlungsbericht machte der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.06.2018 Gebrauch. III. Am 24.07.2019 hat die Klägerin die vorliegende – auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete – Disziplinarklage erhoben, mit der sie dem Beklagten folgende Handlungen als Dienstvergehen zur Last legt: 1. Der Beklagte habe einen marktunüblichen Rabatt in Höhe von 25 Prozent (9.614,44 EUR netto) auf die Rechnung vom 03.12.2008 für verschiedene Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma L. GmbH im Rahmen seines privaten Hausbaus angenommen. 2. Er habe einen geldwerten Vorteil dadurch angenommen, dass er eine Rechnung für den Einbau einer Regenwassernutzungsanlage der Firma L. GmbH akzeptiert habe, in welcher die Lohnkosten nicht enthalten gewesen seien. 3. Er habe weitere Leistungen von der Firma L. und anderen für die Klägerin tätigen Firmen durchführen lassen, ohne das entsprechende Entgelt dafür zu entrichten, und habe hierdurch unentgeltliche Leistungen im Wert von 82.112,12 EUR angenommen. 4. Er habe eine marktunübliche, zu niedrige Rechnung der Firma LB. GmbH & Co. KG vom 10.06.2008 beglichen und dadurch einen Vorteil angenommen. 5. Er habe dem Zeugen DA. BV. am 26.11.2010 1.000 EUR gegeben, um diesen derart zu beeinflussen, dass der Zeuge ihn bei Vernehmungen wahrheitswidrig entlasten oder schützen werde. 6. Er habe dem Zeugen DA. BV. für die Vernichtung von Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass zahlreiche Leistungen unentgeltlich an dem Privathaus des Beklagten vorgenommen worden seien, einen Geldbetrag in Höhe von 35.000 EUR in bar angeboten. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. trägt die Klägerin vor, der Sachverhalt sei bindend im strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Landgerichts Z. vom 11. November 2013, fasst die in diesem Urteil enthaltenen Feststellungen zusammen und führt weiter aus: Indem der Beklagte die Rechnung der Firma L. vom 03.12.2008 akzeptiert und den Rechnungsbetrag überwiesen habe, habe er vorsätzlich gegen das beamtenrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW a.F. (jetzt § 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Indem der Beklagte auch die Rechnung der Fa. L. vom 23.11.2010 angenommen und beglichen habe, habe er wiederum gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a.F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen (Vorwurf zu 2.). Vor dem Einzug des Beklagten in das Haus am X.-straße 0 am 06.09.2008 habe die Firma L. eine Regenwassernutzungsanlage geliefert und montiert. Diese sei bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte habe dem Ermittlungsführer erst im Zuge der Ermittlungen drei Schreiben vorgelegt, in denen er gegenüber der Firma L. die Rechnungsstellung gefordert habe. Ob vorab eine Rechnungsstellung zwischen dem Beklagten und der Firma L. vereinbart gewesen sei, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Fest stehe jedoch, dass der Zeuge BV., damaliger Geschäftsführer der Firma L., am 23.11.2010 eine Rechnung über 5.516,13 EUR gestellt habe. Die Rechnung beinhalte dabei keine Lohnkosten für den Einbau der Anlage. Die Firma L. habe den Nachlass auch im Hinblick auf das Amt des Beklagten gewährt. Indem der Beklagte darüber hinaus weitere Leistungen von der Firma L. und anderen für die Stadt Y. tätigen Firmen im Wert von 82.112,12 EUR habe durchführen lassen, ohne das entsprechende Entgelt dafür zu entrichten, habe er wiederum gegen das Verbot der Annahme von sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen (Vorwurf zu 3.). Abweichend von der Rechnung vom 03.12.2008 über 31.229,54 EUR brutto habe die Firma L. im Rahmen des Hausbaus am X.- Weg 0 Arbeiten im Wert von 113.341,66 EUR verrichtet. Die Rechnung vom 03.12.2008 erfasse nicht die tatsächlichen Leistungen. Sie umfasse lediglich Leistungen und Materialkosten im Wert von „glatten" 31.000 EUR. Die tatsächlich verrichteten Arbeiten ergäben sich aus den Auflistungen der Kostenpositionen für das verbaute Material und die Arbeitsnachweise (Stundenzettel/Arbeitsberichte) des Zeugen SD.. So habe die Firma L. im Rahmen der Sanitär- und Heizungsarbeiten weitaus umfangreichere Arbeiten ausgeführt, als aus der Rechnung vom 03.12.2008 ersichtlich sei. Die einzelnen erforderlichen Arbeitsschritte seien, anders als marktüblich, in der Rechnung und auch in dem Angebot nicht bezeichnet. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welche einzelnen Leistungen in den Positionen erfasst sein sollen. Allein aus der Aufzählung der Gewerke und Leistungen des Zeugen SD. werde deutlich, wie umfangreich der Bau der Heizungsanlage gewesen sei. Die gestellte Rechnung sei deshalb so gering ausgefallen, weil der ehemalige städtische Bedienstete IF. der Firma L. in rechtswidriger Weise Vorgaben für die Angebote und auch die Rechnungsstellung gemacht habe. Er habe auch entschieden, welche Arbeiten zu verrichten gewesen seien. Lediglich die Ausführung dieser Arbeitsschritte sei der Firma L. überlassen geblieben. Der überwiegende Teil der Leistungen sei somit nicht in Rechnung gestellt und von dem Beklagten nicht vergütet worden. Hierdurch habe er einen Vermögensvorteil in Höhe von 82.112,12 EUR brutto erlangt. Indem der Beklagte die Leistungen der Firma LB. GmbH & Co. KG ausweislich der Rechnung vom 10.06.2008 ohne die Leistung eines adäquaten Entgelts angenommen habe, habe er erneut gegen das Vorteilsannahmeverbot aus § 76 LBG NRW a.F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen (Vorwurf zu 4.). Die Firma LB. GmbH & Co. KG habe im Rahmen der Bauarbeiten am privaten Wohnhaus des Beklagten im Jahr 2008 die Bodenplatte aus Beton hergestellt und dabei auch den Bodenstahl geliefert und verlegt. Die Rechnung vom 10.06.2008 weise hierfür einen Betrag in Höhe von 3.689 EUR brutto aus. Dieser Netto-Preis von 3.100 EUR sei weder angemessen noch marktüblich für die Herstellung einer Bodenplatte eines Hauses mit einer Bruttogrundfläche von 99,28 qm zuzüglich einer etwa 15 qm großen Terrasse. Auffällig sei, dass der Netto-Preis auf „glatte" 3.100 EUR laute. Unter dem Ansatz damals marktüblicher Werte ergebe sich für die Herstellung einer Bodenplatte in der Größe von 100 qm nach Einschätzung des Gutachters RL. eine Summe von 8.205 EUR. Indem der Beklagte dem Zeugen BV. am 26.11.2010 anlässlich eines eigens vereinbarten Treffens einen Briefumschlag übergeben habe, in dem sich 1.000 EUR in bar befunden hätten, und dadurch beabsichtigt habe, den Zeugen derart zu beeinflussen, dass dieser ihn bei Vernehmungen wahrheitswidrig entlasten oder schützen werde, habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen (Vorwurf zu 5.). Nachdem der Beklagte ab Ende Mai 2010 von dem Zeugen eine Abrechnung der Regenwassernutzungsanlage gefordert habe, hätten zwischen dem Beklagten und dem Zeugen BV. Treffen am DU. in MX. stattgefunden. Insgesamt habe es vier Treffen gegeben, bei denen nur der Beklagte und der Zeuge zugegen gewesen seien. Im Rahmen eines solchen Treffens habe der Beklagte den Umschlag nebst Bargeld übergeben. Indem der Beklagte dem Zeugen BV. außerdem die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 35.000 EUR in bar angeboten habe, wenn der Beweismittelordner, aus dem hervorgehe, dass noch zahlreiche weitere Leistungen unentgeltlich an dem Privathaus des Beklagten vorgenommen worden seien, vernichtet werde, habe er gegen § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen (Vorwurf zu 6.). Der Beklagte habe danach ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Er habe die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte habe in den ihm nachgewiesenen Fällen gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a.F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Die festgestellten Dienstpflichtverstöße bildeten ein einheitliches Dienstvergehen. Der Beklagte habe die festgestellten Dienstpflichtverstöße auch schuldhaft begangen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lägen insoweit nicht vor. Dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt komme als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstoße, zerstöre regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich sei. Eine rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädige das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese könne ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkomme, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugehe. Aus dieser herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsnahme folge, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert sei, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe. Darüber hinaus sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsnahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordere oder annehme. Danach seien die Voraussetzungen für die Regeleinstufung im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil sich der Beklagte wegen Vorteilsnahme nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe, indem er den Nachlass in Höhe von 9.614,44 EUR (netto) auf die Rechnung vom 03.12.2008 angenommen habe. Diesen Vorteil habe er auch als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes angenommen. Als Beigeordneter habe der Beklagte zum Verwaltungsvorstand gehört. Diesem Amt wohne eine besondere, öffentlichkeitswirksame Vertrauensstellung inne, zumal er als Beigeordneter vom Rat der Stadt gewählt und mithin demokratisch legitimiert gewesen sei. Diese mit Vorbildfunktion ausgestattete Position habe er in schwerem Maße missbraucht, um sich selbst finanzielle Vorteile zu verschaffen. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, dass er in seiner Eigenschaft als Dezernent xx an der Vergabe und Abrechnung städtischer Aufträge beteiligt gewesen sei. Nach der Dienstanweisung über die Vergabe von Aufträgen bei der Stadtverwaltung Y. sei bei Rechnungen über 25.000 EUR netto neben dem Sichtzeichen des Amtsleiters die Unterschrift des Beigeordneten zu leisten. Diese Gegenzeichnung habe gerade der Korruptionsprävention dienen sollen. Der Beklagte habe damit ein Verhalten gezeigt, dessen Verhinderung speziell in seiner Obhut gelegen habe. Der Beklagte habe durch seine Handlungen insgesamt einen finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe, nämlich im Wert von mehr als 80.000 EUR brutto erlangt. Diese weiteren Dienstpflichtverletzungen zeigten, dass die Annahme eines finanziellen Vorteils kein einmaliges Fehlverhalten des Beklagten dargestellt habe. Sein korruptes Verhalten habe der Beklagte über einen längeren Zeitraum bestätigt, so dass dem Dienstvergehen dadurch zusätzliches Gewicht verliehen werde. Er habe die Arbeiten an seinem Haus über Monate geschehen lassen, ohne mit dem gebotenen Nachdruck darauf hinzuwirken, dass diese Tätigkeiten ordnungsgemäß angeboten und abgerechnet worden seien. Dabei habe sich sein pflichtwidriges Verhalten auch nicht allein auf die Firma L. GmbH beschränkt. Er habe zumindest auch Vorteile von beträchtlichem Wert von der Firma LB. GmbH & Co. KG angenommen. Das Verhalten des Beklagten zeige außerdem eine gewisse Skrupellosigkeit, mit der er Leistungen von erheblichem Umfang in Anspruch genommen und dafür nur eine deutlich unter Wert liegende Gegenleistung gewährt habe. So habe er (zumindest) billigend in Kauf genommen, dass der Firma L. erhebliche finanzielle Einbußen entstanden seien. Der Beklagte habe die ihm nachgewiesenen Verstöße gegen § 76 LBG NRW a.F. (heute § 42 BeamtStG) im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begangen. Es sei die Pflicht des Beklagten gewesen zu verhindern, dass bei der Stadt Y. korrupte Handlungen vorgenommen würden. Sein eigenes Fehlverhalten stelle sich somit als besonders gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Die beiden versuchten Zeugenbeeinflussungen des Beklagten würden aufgrund ihres außerdienstlichen Charakters zwar nicht den Kernbereich einer Dienstpflicht treffen. Dennoch wögen die Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht sehr schwer. Durch die Zahlung in Höhe von 1.000 EUR in bar an den Zeugen BV. und das nachfolgende Angebot der Zahlung von 35.000 EUR habe der Beklagte versucht, einen Zeugen zu beeinflussen, um die entstandenen Vorteile zu sichern und die Aufklärung der Tat zu verhindern. Er sei durch dieses Verhalten der Achtung und Vertrauenswürdigkeit, die sein Amt auch unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahrens erfordere, nicht gerecht geworden. Diese Verstöße wögen deshalb besonders schwer, weil der Beklagte hierbei gezeigt habe, dass er sich trotz des laufenden Disziplinarverfahrens weiter ins Unrecht begeben habe, um die Aufdeckung seiner vorherigen Pflichtverstöße zu verhindern. Zudem zeige dieses Verhalten, dass der Beklagte auch nicht davor zurückschrecke, durch das Angebot finanzieller Vorteile nun selbst ein gewünschtes Verhalten herbeizuführen. Dies zeuge von einer Persönlichkeit, die grundsätzlich zu korruptem Verhalten bereit sei – sowohl auf der nehmenden als auch auf der gebenden Seite. Durch diese versuchten Zeugenmanipulationen habe der Beklagte noch einmal vertieft an Vertrauen eingebüßt und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung erheblich geschadet. Da die Höchstmaßnahme danach als Regelmaßnahme indiziert sei, komme die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (Ruhestandsbeamtenverhältnisses) nur noch in Betracht, wenn mildernde Umstände vorlägen, die die Schwere des Pflichtverstoßes aufwögen. Wegen der herausragenden Bedeutung der Pflicht zur uneigennützigen Führung des Amtes könne das allerdings nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher Umstände weniger schwer wiege oder ein anerkannter Milderungsgrund wie z.B. eine freiwillige Offenbarung eingreife. Als Milderungsgrund sei prinzipiell die relativ lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend sei die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer im Wesentlichen durch die in § 22 LDG NRW vorgesehenen Aussetzungen des Disziplinarverfahrens begründet. Die Dauer des Verfahrens von insgesamt fast neun Jahren sei jedoch mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens ohnehin nicht geeignet, das durch den Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt seiner Pflichtverletzungen auch nicht in einer finanziellen Notlage oder einer besonderen Ausnahmesituation befunden, die sich mildernd habe auswirken können. Auch seine Abwahl durch den Rat könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Ein Beigeordneter könne nicht schützenswert darauf vertrauen, er werde sein Wahlamt trotz gravierender Pflichtverstöße behalten. Dies gelte in diesem konkreten Einzelfall gerade deshalb, weil der vorherige Technische Beigeordnete der Stadt Y. aus Gründen einer Korruptionsaffäre kurze Zeit zuvor abgewählt worden und der Beklagte damals dem Rat als Dezernent und Beigeordneter vorgeschlagen worden sei, weil er sich besondere Verdienste bei der Korruptionsbekämpfung erworben habe. Im Übrigen fiele dieser Umstand auch nicht derartig ins Gewicht, dass die Höchstmaßnahme im Verhältnis zum Dienstvergehen unangemessen wäre. Durch die negative Presseberichterstattung über sein Dienstvergehen, die sich jedenfalls im Kollegenkreis und seinem Wohnort Y. unschwer seiner Person zuordnen lasse, sei das Ansehen des Beklagten zwar in Mitleidenschaft gezogen worden. Dies gelte jedoch auch für das Ansehen der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung der Stadt Y.. Aus diesem Grund wirke sich auch die mediale Begleitung des Abwahlverfahrens entgegen dem Vorbingen in seiner Stellungnahme nicht mildernd aus. Der Beklagte sei zuvor nur einmal, nämlich im Jahr 2000, straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten: Ein wegen Gewässerverunreinigung (§ 324 Abs. 1 StGB) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei nach § 153a StPO eingestellt und das wegen desselben Sachverhalts im Jahr 2004 nach § 28 DO NRW eingeleitete Vorermittlungsverfahren sei nach Inkrafttreten des LDG NRW nicht wieder aufgegriffen worden. Dass der Beklagte seitdem seinen Dienst unbeanstandet ausgeübt habe, falle angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Auch die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 EUR wegen Vorteilsannahme durch das Landgericht Y. wirke sich nicht mildernd aus. Eine strafgerichtliche Geldstrafe könne im Disziplinarverfahren allenfalls als Milderungsgrund angesehen werden, wenn eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme erlassen werde. Die Anrechnung einer Geldstrafe auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme könne im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch nicht in Betracht kommen, da ein endgültiger Vertrauensverlust durch eine Geldstrafe nicht aufgehoben werden könne. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Er ist der Auffassung, das behördliche Disziplinarverfahren leide unter Mängeln. Es sei kein vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Personalrat sei nicht wie vorgesehen beteiligt worden und das Persönlichkeitsbild des Beklagten sowie seine dienstliche Situation bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend beachtet. Die Disziplinarklage sei unvollständig und fehlerhaft, weil der Ermittlungsbericht insoweit noch vom aktiven Dienst des Beklagten ausgehe und keine Auseinandersetzung mit diesem Umstand in der Klage stattfinde, die ihrerseits vom Ruhestand des Beklagten ausgehe. Zudem handele es sich bei dem Beklagten um einen Wahlbeamten. Ferner seien die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aktuell dargelegt worden. Das positive Verhalten des Beklagten, vor allem in Form der Selbstanzeige, finde keine Erwähnung. Dies gelte etwa für den bis zuletzt im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erhobenen Vorwurf der nicht vorgenommenen Einmessung seines Grundstücks. Hier habe der Ermittlungsführer versehentlich keinerlei Ermittlungen angestellt und somit übersehen, dass die Einmessung vorgenommen, bezahlt und angezeigt gewesen sei. Ferner berücksichtige die Disziplinarklage nicht ausreichend die Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens. Die Disziplinarklage weise nicht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rubrum auf. Die Klägerin weise ausdrücklich auf das Verfahren nach der Disziplinarordnung NW aus dem Jahr 2004 hin, was nicht zulässig sei, da dieses Verfahren bei Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen gewesen sei, so dass das Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 4 LDG NRW eingreife. Nicht hinreichend berücksichtige die Klägerin in Ermittlungsergebnis und Disziplinarklage die Bedeutung von Parallelverfahren, etwa das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffend OQ. sowie ein steuerstrafrechtliches Verfahren, welches sein Ende aufgrund einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gefunden habe. Darüber hinaus hätte ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Beklagten Erwähnung finden müssen. Die Klägerin habe durch Rücknahme der Klage zu verstehen gegeben, dass eine Rechtsgrundlage für ihre Forderung nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziff. 2 und 5 könne keine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden, da die Beweismittel hierzu nicht ausreichend seien. Eine Verurteilung könne auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. WV. gestützt werden, da dieses nicht überzeugend sei. Es fehle zudem die Darstellung, ob die Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden seien. Die Klägerin habe sich aus Sicht des Beklagten nahezu willkürlich an Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und das Strafurteil sowohl gebunden, wie auch von diesen selektiv gelöst. Die Disziplinarklage übersehe auch, wenn sie der Verurteilung im Strafverfahren folgen wolle, dass sie ausnahmsweise gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung verstoße, das nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Verhältnis zum Disziplinarrecht gelte. Das Disziplinarverfahren sei auch insoweit fehlerhaft, weil Zeugen – wie etwa der Zeuge Prof. Dr. NB. – im behördlichen Verfahren nicht bzw. nicht erneut vernommen worden seien. Die Klägerin habe zudem das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht ausreichend in ihre Bemessungsüberlegungen mit eingestellt. Die Klägerin habe das Recht des Beklagten auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW umgangen, weil sie Belastungszeugen nicht im behördlichen Disziplinarverfahren vernommen habe. Vor allem aber habe die Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren die in § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ausdrücklich statuierte Pflicht verletzt, im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch bemessungsrelevante entlastende Umstände erschöpfend zu ermitteln. Hätte die Klägerin die gesetzliche Sachaufklärungspflicht beachtet, so hätte sie womöglich eine niedrigere Sanktion für angemessen erachtet, so dass dem Beklagten die Belastungen und die Dauer des Disziplinarklageverfahrens erspart geblieben wären. Aufgrund dieser fallbezogenen Besonderheiten erscheine es daher unverhältnismäßig, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die dem Beklagten unter Ziffer 1. der Klageschrift vorgeworfene Handlung beschränkt, indem sie die ihm unter den Ziffern 2. bis 6. der Klageschrift vorgeworfenen Handlungen ausgeschieden hat. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (insbesondere Disziplinarvorgang, Personalakte, Strafakte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage, mit der dem Beklagten nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung nur noch vorgeworfen wird, er habe einen marktunüblichen Rabatt in Höhe von 25 Prozent auf die Rechnung vom 03.12.2008 für verschiedene Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma L. GmbH im Rahmen seines privaten Hausbaus angenommen, hat Erfolg; dem Beklagten ist wegen eines schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. I. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Klage ist nach § 35 Abs. 1 LDG NRW statthaft. Ein Mangel der Klageschrift liegt nicht vor. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die mit Schriftsatz vom 22.07.2019 übersandte Klageschrift wird diesen Anforderungen gerecht. Es ist unbedenklich, dass die Klägerin teilweise auf konkrete Abschnitte des Ermittlungsberichtes Bezug genommen hat. Denn der Sachverhalt ist im Übrigen in der Klageschrift hinreichend substantiiert dargestellt. Die Klageschrift beschränkt sich – soweit für das hiesige Verfahren noch von Relevanz – nicht darauf, auf den Inhalt des Strafurteils des Landgerichts Z. vom 11.11.2013 zu verweisen, was nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW ausreichend gewesen wäre. Die Klageschrift gibt vielmehr die wesentlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Z. wieder. Im Übrigen ist der Gang des Disziplinarverfahrens in der Disziplinarklage hinreichend dargestellt. Die Klageschrift verweist darüber hinaus bei den Erwägungen zur Schwere des Dienstvergehens und der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht auf den Ermittlungsbericht, sondern nimmt die rechtliche Würdigung eigenständig selbst vor. Der Einwand des Beklagten, die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Ermittlungsbericht würden fehlerhafte Ausführungen enthalten, da fälschlicherweise vom aktiven Dienst des Beklagten ausgegangen werde, überzeugt nicht. Denn aus dem Ermittlungsbericht, dort S. 24, ergibt sich, dass der Bürgermeister der Klägerin den Beklagten mit Verfügung vom 16.01.2014 gemäß § 38 LBG NRW in Verbindung mit § 120 Abs. 3 LBG NRW a.F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt hat. Der Eintritt in den regulären Ruhestand zum 01.04.2018 konnte im Ermittlungsbericht vom 29.03.2018 noch nicht berücksichtigt werden, wird aber in der Klageschrift erwähnt. Der Disziplinarklage ist auch nicht die Zulässigkeit vor dem Hintergrund abzusprechen, dass ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt und eine zivilgerichtliche Klage zurückgenommen worden ist, die im Zusammenhang mit den hier erhobenen Vorwürfen standen. Eine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren entsteht insoweit nicht. Dass das arbeitsgerichtliche Verfahren des BQ. OQ., der stellvertretender Abteilungsleiter im Hochbauamt der Klägerin gewesen ist, in der Disziplinarklage nicht erwähnt wird, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, da es sich dabei nicht um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 LDG NRW handelt. 2. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Gericht dazu zwängen, der Klägerin zu deren Beseitigung nach § 54 Abs. 3 LDG NRW eine Frist zu setzen, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere stellt die unterbliebene Beteiligung des Personalrats keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Denn der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bereits im Ruhestand. Gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW wirkt der Personalrat bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten mit, wenn er die Beteiligung des Personalrats beantragt; der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war hier nicht eröffnet. Denn der Beklagte befand sich bei Erhebung der Disziplinarklage bereits im Ruhestand und war deshalb nicht mehr Beamter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 5 Abs. 2 LPVG NRW bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamter ist. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamten maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusgesetz, wenn es von Beamten und Beamtenverhältnis spricht, den aktiven Beamten und dessen Rechte und Pflichten und nicht den Ruhestandsbeamten und dessen sich an das aktive Beamtenverhältnis anschließendes Ruhestandsbeamtenverhältnis meint. OVG NRW, Urteil vom 09. März 2016 – 3d A 2434/13.O –, juris, Rn. 70. Soweit der Beklagte geltend macht, dass wichtige Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 LDG NRW nicht vernommen worden seien und die Klägerin es versäumt habe, auch bemessungsrelevante entlastende Umstände zu ermitteln (Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW), kann die Kammer dahinstehen lassen, ob das behördliche Verfahren diesbezüglich an wesentlichen Mängeln leidet. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre die Kammer nicht gezwungen, der Klägerin zur Beseitigung dieser Mängel nach § 54 Abs. 3 LDG NRW eine Frist zu setzen, weil sie die Mängel im gerichtlichen Verfahren selbst beheben könnte. 3. Die Disziplinarklage ist ordnungsgemäß zugestellt worden, § 3 Abs. 1 LDG NRW, §§ 85 S. 1, 56 Abs. 2, 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO, § 189 ZPO. Soweit zunächst die Klage entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, §§ 85 S. 1, 56 Abs. 2, 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO dem Beklagten persönlich und nicht seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten, der den Beklagten bereits im behördlichen Disziplinarverfahren vertreten und eine umfassende Vollmacht einschließlich Prozessvollmacht vorgelegt hatte, zugestellt worden ist, ist dieser Zustellungsmangel durch tatsächliche Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten von der Klage gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW, §§ 85 S. 1, 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO geheilt worden. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Dem Beklagten ist wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens i.S. von § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, das er während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat, das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Leistungsfähigkeit und Integrität zerstört hat (§§ 59 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2, 12, 13 LDG NRW). 1. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer für die disziplinarrechtliche Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Z. vom 11. November 2013 zugrunde, durch welches der Beklagte wegen Vorteilsannahme verurteilt wurde. Diese tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren sind im sachgleichen Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für die Disziplinarkammer bindend. Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 LDG NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 B 59/17 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Da die gesetzliche Bindungswirkung der oben beschriebenen Rechtssicherheit dient, muss dem auch bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit i. S. von § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW Rechnung getragen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34/17 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. Der Beklagte hat keine derartigen Umstände dargetan, aus denen sich ergeben kann, dass die vom Landgericht Z. in seinem Urteil vom 11. November 2013 getroffenen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Soweit er vorträgt, diese Feststellungen seien nicht unbestritten geblieben, vermag das Bestreiten die Bindungswirkung des § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht zu beseitigen. Die vom Beklagten diesbezüglich zitierte Rechtsprechung, wonach die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der disziplinargerichtlichen Entscheidung nicht ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren substantiiert bestritten werden, bezieht sich auf das Strafbefehlsverfahren und die Regelung des § 56 Abs. 2 LDG NRW, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 –, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 30. August 2015 – 2 B 31/14 –, juris, Rn. 7, nicht jedoch auf die – wie hier – in einem Urteil getroffenen Feststellungen und die in § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW angeordnete Bindungswirkung. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer in der sich über mehrere Sitzungstage erstreckenden Hauptverhandlung durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme und einer umfassenden Beweiswürdigung und unterscheiden sich dadurch wesentlich von den in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen. Denn einem Strafbefehl liegt lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. Das weitere Vorbringen des Beklagten, es drängten sich erhebliche Zweifel auf, die sich unmittelbar aus der Begutachtung WV. und aus dem in sich widersprüchlichen Beweismittelordner ergäben, ist ebenfalls nicht geeignet, eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils darzutun. Denn die Feststellungen im Urteil vom 11.11.2013 beruhen weder auf dem Gutachten des Sachverständigen WV. vom 17.01.2017 noch auf dem Inhalt des Beweismittelordners. Das folgt im Hinblick auf das Gutachten schon daraus, dass dieses erst mehr als drei Jahre nach dem Urteil erstellt worden ist, und ergibt sich im Hinblick auf den Beweismittelordner daraus, dass das Landgericht auf Seite 17 seines Urteils ausgeführt hat: „Bei der Bestimmung der Höhe des Vorteils hat die Kammer nicht die Zahlen des im Selbstleseverfahren eingeführten „Beweismittelordners“ zugrunde gelegt, da bei der Bewertung des Vorteils aus der Sicht des Angeklagten, der eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen hat, insoweit nicht eine stundenweise Abrechnung – wie in dem „Beweismittelordner“ erfolgt – zugrunde gelegt werden kann.“ Daher steht für das vorliegende Verfahren fest, dass der Beklagte das Angebot der Firma L. in der Rechnung vom 03.12.2008 angenommen hat und sich einen nicht marktüblichen Rabatt von 25 %, der einen Betrag von 9.614,44 EUR (netto) ausmachte, einräumen ließ. Ferner steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Denn nach den Feststellungen im Urteil vom 11.11.2013 hat er anhand der Umstände des Vertragsschlusses, anhand der wenig aussagekräftigen Angebote und spätestens anhand der durch BV. ausgestellten Rechnung erkannt, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf „allgemeine Klimapflege“ gerichtet war; dabei war ihm klar, dass er auf einen Nachlass in dieser Höhe keinen Rechtsanspruch hatte. 2. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Vorteilsannahme ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a. F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) sowie diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er die in Rede stehende Handlung vorsätzlich und schuldhaft begangen hat. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insgesamt als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, was hier der Fall ist. BVerwG, Beschluss vom 05. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, juris, Rn. 14. Inhalt und Reichweite des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme sind nach dem Zweck der Dienstpflicht zu bestimmen. Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Dieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein Beamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. Daher darf sich ein Beamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 15. Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem Beamten oder einem von ihm bestimmten Dritten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt werden soll. Ein Beamter verletzt die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung auch dann, wenn er einen Vorteil für einen Dritten annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Die Spende des Vorteils für einen gemeinnützigen Zweck kann allenfalls bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 16. Der Vorteil weist den erforderlichen Bezug zu dem Amt des Beamten auf, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des Beamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten, sein. Der Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des Beamten oder auf die Beamteneigenschaft beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den Beamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen ("Pflege der Landschaft"). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 17. Der Beklagte hat sich einen nicht marktüblichen Rabatt in Höhe von 25% einräumen lassen, der einen Betrag von 9.614,44 EUR bedeutete. Durch dieses Angebot wollte der Zeuge BV. Klimapflege betreiben und sich das Wohlwollen des Beklagten sichern, um weitere Aufträge von der Stadt Y. zu erhalten, was dem Beklagten auch bewusst gewesen ist. III. Bei Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten kommen nach § 5 Abs. 2 LDG NRW als Disziplinarmaßnahmen nur die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Bei Würdigung des festgestellten Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände liegen die Voraussetzungen für die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 12 LDG NRW, vor. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des (Ruhestands-)Beamten sowie des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 – 3d A 2395/17.O –, juris, Rn. 142 Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris, Rn. 20. Das Ruhegehalt ist einem Ruhestandsbeamten dann abzuerkennen, wenn dieser angesichts des durch sein Dienstvergehen bewirkten endgültigen Verlust des Vertrauens seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Ein endgültiger Vertrauensverlust in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Ruhestandsbeamte werde – ein fortbestehendes Dienstverhältnis unterstellt – auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121/09 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 103 – 104. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine derartige unumkehrbare Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände bei fortbestehendem Dienstverhältnis noch darauf vertrauen könnte, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig (fiktive) pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich aller belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde, mithin ob das Fehlverhalten geeignet ist, einen irreparablen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. 2. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris, Rn. 17, 19. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris, Rn. 20. Da der Strafrahmen des § 331 StGB bis zu drei Jahre reicht, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme – Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. 3. Ob der Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, juris, Rn. 15. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 BDG oder den entsprechenden Landesgesetzen – hier § 13 LDG NRW – insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, juris, Rn. 34, sowie auch schon Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/13 –, juris, Rn. 12. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/13 –, juris, Rn. 10. Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 29. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/13 –, juris, Rn. 11. Das ist hier der Fall. Der Beklagte war Inhaber eines hervorgehobenen Amtes. Der Beklagte war seinerzeit Beigeordneter der Klägerin und gehörte dem Verwaltungsvorstand an (Besoldungsstufe B3). Zum Dezernat für das Bauwesen gehörten zum Zeitpunkt der Wahl des Beklagten fünf Ämter mit insgesamt ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Beklagte war als Dezernent Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern seines Bereichs einerseits und zwischen Politik und Verwaltung andererseits. Mit seinem Amt war eine besondere und öffentlichkeitswirksame Vertrauensstellung verbunden. Hinzu kommt, dass er vom Rat der Stadt gewählt und somit demokratisch legitimiert gewesen ist. Darüber hinaus stellte die Einräumung und die Annahme eines nicht marktüblichen Rabatts von 25%, mithin 9.614,44 EUR, einen nicht unerheblichen Vorteil dar. 4. Ist nach alledem die Aberkennung des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall gegen den Beklagten zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 17 m.w.N., sowie Beschluss vom 28. August 2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 19. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Vorliegend ist keine andere als die durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten. a) Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht kann eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 33. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu Gunsten des Beklagten hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass er sich am 10.05.2010 selbst angezeigt und die Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte allerdings die Klägerin bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Firma L. in zwielichtige Geschäfte mit Herrn IF. verstrickt war, sodass er damit rechnen musste, dass seine zu ahndenden Handlungen offenbart würden. Vor diesem Hintergrund war der Wert seiner Selbstanzeige geschmälert. Zu seinen Lasten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Beklagte ein hervorgehobenes Amt bekleidet hat. Der erlangte Vorteil in Form des Rabatts in Höhe von 9.614,44 EUR stellte keinen geringen Vorteil dar, der dem Beklagten auch – was insoweit auch nicht ersichtlich ist – nicht aufgedrängt worden ist (s. zum Vorstehenden bereits oben III. 3.). b) Auch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen in der Person der Beklagten nicht vor. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, juris, Rn. 31, und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 24. So ist weder erkennbar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen des Beklagten um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelte noch dass sie Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 – 1 D 30/02 –, juris, Rn. 21 f. m.w.N., und Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22/00 –, juris, Rn.18 ff. Auch handelte der Beklagte nicht aufgrund einer wirtschaftlich existenziellen Notlage oder im Rahmen einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmenbemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 25, sowie Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, juris, Rn. 149. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, liegen nicht vor. Zu Gunsten des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass das Dienstvergehen negativ medial in der Presse begleitet worden ist und unschwer dem Beklagten zugeordnet werden konnte. Allerdings kann der Umstand, dass der Beklagte seine Dienstpflichten im Übrigen beanstandungsfrei erfüllt hat, angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch zufriedenstellende Leistungen sind geeignet, die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abzusenken oder derart schwerwiegende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Schließlich rechtfertigen es – auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK – weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens, von der Entfernung aus dem Dienst (bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts) abzusehen, wenn – wie hier – diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren ausgelösten wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstige Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerer Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Entfernung aus dem Dienst bzw. Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (§ 15 LDG [NRW]). Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Oktober 2014 – OVG 81 D 4.11 –, juris, Rn. 51, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss vom 12. Juli 2018 – 2 B 1/18 –, juris, Rn. 9 f.). d) Angesichts des von dem Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, wäre der Beklagte noch im aktiven Dienst. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, juris, Rn. 160. Auch der zwischenzeitlich erfolgte Eintritt in den Ruhestand wirkt nicht entlastend, wenn das Dienstvergehen – wie vorliegend – so schwer ist, dass es – wäre der Beamte noch dienstlich aktiv – zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, denn die Höchstmaßnahme dient nicht der Pflichtenmahnung, sondern der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 – 1 D 66/98 –, juris, Rn. 27. Der Umstand, dass gegen den Beklagten im sachgleichen Strafverfahren eine Geldstrafe festgesetzt worden ist, steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 3/19 –, juris, Rn. 21. Das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 LDG NRW erstreckt sich nicht auf die Aberkennung des Ruhegehaltes. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.