Beschluss
5 L 48/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0206.5L48.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 00000 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 00000 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 00000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hat. 1. Den formellen Anforderungen der Begründung der Vollzugsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise Rechnung getragen. Sie hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung geboten sei, weil durch den weiteren Verbleib des Antragstellers im Dienst die Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung nachhaltig gestört wäre und die Vertrauensstörung mit nicht auszuschließenden rechtlichen Nachteilen für die Bürger jederzeit eintreten könne. Damit hat sie in hinreichender Weise deutlich gemacht, dass sie sich des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen kommt es hierbei nicht an. 2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 sein Interesse, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Bescheides verschont zu bleiben, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht überwiegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. a) Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen des vorgenannten Prüfungsumfanges derzeit als rechtswidrig. aa) Allein in Betracht kommende – da eine innerhalb des Disziplinarverfahrens nach § 38 LDG NRW zu erlassende vorläufige Dienstenthebung ersichtlich nicht ergangen ist – Ermächtigungsgrundlage für das angeordnete Verbot ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. In der vorliegenden Konstellation spricht Überwiegendes dafür, dass der Anwendungsbereich des § 39 BeamtStG nicht (mehr) eröffnet ist, weil ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – jedenfalls im Hinblick auf die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe – der Regelung des § 38 LDG NRW der Vorrang gebührt. Der Vorrang der disziplinarrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung an spezielle, auf das Disziplinarverfahren bezogene Voraussetzungen anknüpft. Die vorläufige Dienstenthebung ist möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder bei einem Beamten auf Probe oder Widerruf voraussichtlich eine Entlassung (nach den in der Vorschrift genannten Bestimmungen) erfolgen wird (38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Eine vorläufige Dienstenthebung kann ferner verfügt werden, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Dem Vorrang des § 38 LDG NRW steht nicht entgegen, dass sich diese Voraussetzungen teilweise mit dem Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG überschneiden. Eine solche Überschneidung ist typisch für das Verhältnis einer speziellen zu einer generellen Ermächtigungsgrundlage. Zudem ermöglicht § 38 Abs. 2 und 3 LDG NRW - unter bestimmten Voraussetzungen - als speziell auf das Disziplinarverfahren bezogene gegenüber § 39 BeamtStG schärfere Rechtsfolge neben der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts. Der Dienstvorgesetzte ist zudem nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gehalten, unverzüglich über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW zu befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben, wenn eine Suspendierung im Sinne des § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt. Der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG beschränkt sich im Vorfeld eines etwaigen Disziplinarverfahrens darauf, eine Gefährdung des Dienstbetriebes und der Ermittlungen abzuwenden. Ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens wird dieser Zweck durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW gewährleistet. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 26 L 1562/10 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; a. A. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 -13 L 832/16 -, juris, Rn. 25 ff. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 00.00.0000 wegen des strafrechtlichen Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Dateien das Disziplinarverfahren gemäß § 17 LDG NRW eingeleitet und zugleich gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit weiterer Verfügung vom 00.00.0000 hat sie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen. Die Verfügung ist mit Zustellung am 00.00.0000 wirksam geworden und demnach erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens ergangen. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an einem nach § 39 Satz 1 BeamtStG erforderlichen zwingenden Grund. Zwingende Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die weitere Dienstausübung bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung muss für den Dienstherrn unzumutbar sein. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Auch wenn für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, so bedarf es für die Prognose einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Klägers doch zumindest hinreichend konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff. m. w. N. Der dem Kläger vorgehaltene Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Dateien bleibt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt pauschal und unbestimmt. Er beschränkt sich auf den schlichten Vorwurf des Besitzes „einer Vielzahl von kinderpornographischen Dateien auf … privaten Datenträgern“ mit dem Zusatz, dass dies „das Ergebnis einer polizeilichen Auswertung … im Rahmen einer Durchsuchung“ sei. Dieser zur Grundlage der angefochtenen Verfügung gemachte Vorwurf beruht auf einer knapp gehaltenen Email der L1. X. vom 00.00.0000. Weitergehende belastbare Erkenntnisse – etwa durch Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte oder zumindest durch Einholung weiterer Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei – hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht gewonnen. Damit fehlt es – jedenfalls bislang – an konkreten und substantiellen Anknüpfungspunkten für eine rechtliche Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beschränken sich im Kern auf die bloße Mutmaßung, dass durch das vorgeworfene Verhalten „das Vertrauensverhältnis nach außen zur Bevölkerung und nach innen zu den Bediensteten der Stadtverwaltung… nachhaltig in schwerster Weise gestört“ wäre und „die volle Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung C2. “ bei einem weiteren Verbleib des Antragstellers „in der Stadtverwaltung nicht mehr gewährleistet wäre.“ Diese Annahme ist angesichts dessen, dass die beamten- und disziplinarrechtliche Bewertung des strafbaren Besitzes kinderpornographischen Materials ausschlaggebend von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, auf der Grundlage der bislang von der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse nicht haltbar. bb) Mit Blick auf die obigen Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen für die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in Feuerwehrunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen gemäß §§ 116 Abs. 2, 113 LBG NRW zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. b) Das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Nichtvollzug erscheint angesichts der vorstehenden Darlegungen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig.