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Urteil

31 A 3241/21.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0319.31A3241.21O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1960 in F.-I., heute Stadt O., geborene Beklagte besuchte ab 1966 die Grundschule und ab 1970 ein Gymnasium in O.. Nach dem Tod beider Eltern wechselte er 1976 auf ein Gymnasium in A.-D., wo er 1979 das Abitur ablegte. Von Juli 1979 bis September 1980 leistete er seinen Wehrdienst. Der Beklagte war von 1986 bis 2003 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei inzwischen volljährige Söhne hervor. Seit Dezember 2003 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau ist als Angestellte in einem Steuerbüro beschäftigt. Der Beklagte bezieht seit April 2018 ein Ruhegehalt, das sich derzeit unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung der ersten Ehe und einer Einbehaltung in Höhe von 20% auf etwa 3.500 EUR brutto – etwa 3.300 EUR netto – beläuft. Ferner erzielt er Einkünfte als Sachverständiger für Grundstückswertermittlungen in einer Höhe, die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Der Beklagte nahm zum Wintersemester 1980 ein Studium der Fachrichtung Raumplanung an der Universität E. auf, welches er am 13. September 1985 mit der Diplomhauptprüfung abschloss. Von November 1985 bis März 1986 war er als freier Mitarbeiter in einem Planungsbüro in U. tätig. Von April 1986 bis Mai 1988 durchlief er die Vorbereitungszeit für den höheren bautechnischen Dienst im Fachgebiet Städtebau bei der Bezirksregierung V.. Im Mai 1988 absolvierte er die zweite Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Städtebau. Von Juli 1987 bis Mai 1991 war er leitender Mitarbeiter in einem Planungsbüro in K. für den Bereich Bauleitplanung. Mit Wirkung zum 1. Juni 1991 wurde der Beklagte in der Verbandsgemeinde Y. (H.), X.-W., zum Baurat z.A. ernannt und übernahm die Leitung der dortigen Bauabteilung. Am 20. Januar 1993 wurde er von der Universität E. zum Dr. rer. pol. promoviert. Mit Wirkung zum 1. Februar 1993 wurde ihm die neu geschaffene Stelle des 1. hauptamtlichen Beigeordneten (A 16, ab 1. Dezember 1997: B 2) bei der Verbandsgemeinde Y. mit dem Geschäftsbereich Bauen, Planen und Umwelt übertragen. In seiner Sitzung vom 22. Januar 2002 wählte der Rat der Klägerin den Beklagten zum Technischen Beigeordneten. Am 5. März 2002 wurde er mit Wirkung vom 1. April 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt; er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen. Am 15. Dezember 2009 wählte der Rat der Klägerin den Beklagten erneut zum Technischen Beigeordneten. Am 23. Februar 2010 wurde er mit Wirkung vom 1. April 2010 wiederum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt. In seiner Sitzung vom 8. Januar 2014 beschloss der Rat der Klägerin die Abberufung des Beklagten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 versetzte der Bürgermeister der Klägerin den Beklagten nach § 38 LBG NRW in Verbindung mit § 120 Abs. 3 LBG NRW (a.F.) in den einstweiligen Ruhestand. Seit dem 1. April 2018 befindet sich der Beklagte im regulären Ruhestand. Seit 2015 ist der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der Z. UG, heute Z. GmbH, in C.. Betätigungsfeld der Gesellschaft ist die Vermittlung und Erbringung von Planungs-, Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen. Die Klägerin hat der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gutachtenerstellung, Kommunalberatung, Moderation und Projektentwicklung bei Projekten außerhalb der Stadt M. auf die Anzeige des Beklagten hin zugestimmt. Anfang Mai 2010 kam in der Stadt M. der Verdacht auf, dass ein Mitarbeiter der Bauverwaltung, Herr R., im Zusammenwirken mit einem in L. ansässigen Betrieb für Gebäude und Rohrsanierungen, der B. GmbH, in großem Umfang Betrugshandlungen zum Nachteil der Klägerin begangen haben könnte. Daraufhin suchte der Beklagte am 10. Mai 2010 das Gespräch mit dem Bürgermeister der Klägerin, um diesen über einen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der, so sein an dem Gespräch beteiligter Rechtsanwalt, eine „Grauzone“ betreffe. Die Firma B. habe an seinem privaten Wohnhaus Sanitär- und Heizungsarbeiten durchgeführt und ihm hierbei einen Rabatt in Höhe von 25 % eingeräumt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beantragte der Beklagte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst, um sich vom Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 erließ der Bürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten wegen des ihm von der Firma B. gewährten Preisnachlasses ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Beklagte am 31. Mai 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 26 K 3528/10) und beantragte die Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung (Az. 26 L 1562/10). Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 leitete der Bürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) NRW ein Disziplinarverfahren ein. In der Einleitungsverfügung wird dem Beklagten im Kern zur Last gelegt, gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW a.F. (nun § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er innerhalb der Behörde ein Informantensystem aufgebaut, bestimmte Mitarbeiter offensichtlich bevorzugt und vorgesehene Hierarchien ausgeschaltet habe. Er wurde ferner verdächtigt, gegen das beamtenrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW a.F. (jetzt: § 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er sich in der Rechnung der Firma B. vom 3. Dezember 2008 einen Nachlass in Höhe von 25 Prozent habe einräumen und in seinem privaten Wohnhaus S.-straße 0 in M. von der Firma B. Sanitär- und Heizungsarbeiten habe ausführen lassen, die nicht angemessen vergütet gewesen seien. Mit Verfügung vom 8. September 2010 dehnte der Bürgermeister der Klägerin das Ermittlungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW aus. Dem Beklagten wurde nunmehr zusätzlich zur Last gelegt, er habe im Zusammenhang mit der Errichtung seines privaten Hauses am S.-straße 0 in M. neben der bereits von der Einleitungsverfügung erfassten Tätigkeit der Firma B. und bei der Unterhaltung sonstiger bzw. früherer eigener Immobilien weitere Leistungen der Firma B. oder anderer für die Stadt M. tätiger Firmen ohne leistungsadäquate Bezahlung in Anspruch genommen und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG begangen. Im Eilverfahren gegen das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her mit der Begründung, das Verbot sei mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtswidrig geworden. Daraufhin hob der Bürgermeister der Klägerin dieses Verbot im Februar 2011 auf. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte der Bürgermeister der Klägerin dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben sowie einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 enthob er den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes. Unter dem 18. Februar 2011 ergänzte er die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung und ordnete durch Bescheid vom selben Tag zusätzlich an, dass 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW einbehalten werden. Mit Anträgen vom 17. Februar und 7. April 2011 beantragte der Beklagte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nach § 63 LDG NRW, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Bezügen auszusetzen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab (Az. 31 L 296/11.0). Auf Basis der bis dahin im Disziplinarverfahren ermittelten Tatsachen habe der Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass der Beklagte eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen habe, indem er in der Rechnung der Firma B. vom 3. Dezember 2008 einen Nachlass von 25 Prozent auf die Heizungs- und Sanitärarbeiten angenommen habe und mit dem Geschäftsführer der Firma übereingekommen sei, dass dieser ihm eine Regenwassernutzungsanlage unentgeltlich liefern und einbauen solle. Die vom Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Februar 2012 als unbegründet zurück (3d B 905/11.0). Bereits mit Verfügung vom 23. März 2011 hatte der Bürgermeister der Klägerin das Disziplinarverfahren abermals nach § 19 Abs. 1 LDG NRW auf zwei neue Handlungen ausgedehnt. Zum einen bestehe der Verdacht, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren dritten Personen Geldbeträge oder sonstige geldwerte Vorteile angeboten bzw. zukommen lassen habe oder – sofern solche Handlungen von anderen Personen vorgenommen worden seien – hieran mitgewirkt und dadurch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Zum anderen lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses in M., S.-straße 0, durch falsche Angaben im Rahmen eines Förderantrags für Lieferung und Einbau einer Solarkollektorenanlage und Wärmepumpe ein Dienstvergehen in Gestalt eines Subventionsbetruges begangen habe. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2011 aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az. 80 Js 000/11) nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Mit Anklageschrift vom 10. Januar 2012 klagte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Beklagten vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Düsseldorf wegen des Vorwurfs an, als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil angenommen zu haben. Das Amtsgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und legte die Sache dem Landgericht Düsseldorf vor. Nach Durchführung der Hauptverhandlung mit 13 Sitzungstagen in der Zeit vom 3. Juli bis 11. November 2013 verurteilte die 4. große Strafkammer des Landgerichts L. den Beklagten mit Urteil vom 11. November 2013 wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1, 3. Alt. StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 EUR (Az. 004 KLs - 80 Js - 000/11- 0/12). Das Landgericht traf zur Sache die folgenden Feststellungen: „1. Organisation und Aufgabenbereiche Dezernat für Bauwesen Zum Dezernat für das Bauwesen gehörten zum Zeitpunkt der Wahl des Angeklagten fünf Ämter mit insgesamt ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter anderem das Hochbauamt, dessen Leiter der Zeuge J. war. Der Angeklagte ist als Dezernent Bindeglied zwischen den einzelnen Ämtern seines Bereichs einerseits und zwischen Politik und Verwaltung andererseits. Entsprechend einer Dienstanweisung des Bürgermeisters der Stadt M. regeln die Fachämter die Auftragsvergabe in eigener Zuständigkeit. Bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 Euro können die Sachbearbeiter der einzelnen Ämter selbstständig Aufträge erteilen. Zwischen 5.000,00 und 25.000,00 Euro Auftragswert muss zusätzlich der Amtsleiter abzeichnen, erst ab einem Auftrag von mehr als 25.000,00 Euro muss auch der Dezernent den Auftrag genehmigen. Rechnungen über 5.000,00 Euro prüft zudem das Rechnungsprüfungsamt, unter 5.000,00 Euro hingegen nur stichprobenartig. Auszahlungsanordnungen werden bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro ausschließlich von dem Amtsleiter verfügt, nachdem der Sachbearbeiter die Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hat. Rechnungen unter 5.000,00 Euro bekommt der Dezernent nicht zu sehen. Die Stadt M. hat darüber hinaus seit Anfang 2008 für Aufträge über 5.000,00 Euro eine sogenannte Zentrale Vergabeverwaltung (im Folgenden: ZVV) als Abteilung im Rechtsamt eingerichtet, in der die Auswahl der Firmen stattfindet, die an Ausschreibungen beteiligt werden. Der Sachbearbeiter - beispielsweise im Hochbauamt - macht insoweit Vorschläge, welche Firmen um ein Angebot gebeten werden sollen und gibt diese an die ZVV, die Firmen hinzunehmen oder herausnehmen kann. Bei Aufträgen unter 5.000,00 Euro finden – nach Auswahl durch den Sachbearbeiter im Fachamt – nur Stichproben durch die ZVV statt. Zwischen dem Angeklagten und den Mitarbeitern des Hochbauamtes gab es jedenfalls ein Gespräch über die private Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten. 2. Machenschaften des Hochbauamt-Mitarbeiters R. Am 05.05.2010 wurde bei der Stadt M. ein Betrugsskandal öffentlich, wonach der damalige Hochbauamt-Mitarbeiter R. in großem Umfang gemeinsam mit dem Zeugen T. als Geschäftsführer der B. GmbH Rechnungen fingiert hatten, die einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht überschritten. R. war dabei die treibende Kraft und verfügte auch über Blankogeschäftspapier der Firma B.. Das Geld, das die Stadt M. der Firma B. GmbH auf die Scheinrechnungen zahlte, händigte der Geschäftsführer der B. GmbH, der Zeuge T., dem Mitarbeiter R. wieder aus, der dem Zeugen T. immer wieder kleinere Auszahlungen aus den erschlichenen Einnahmen zukommen ließ. R. hatte aufgrund einer Liste mit Verbindlichkeiten der B. GmbH, die T. ihm regelmäßig aushändigen musste, einen genauen Überblick über diese und konnte so großen Druck auf den Zeugen T. ausüben, indem er ihn mit seinem Wissen um die Scheinrechnungen in Kenntnis der Umstände, dass T. B. GmbH nahezu insolvent war und sich nur mit Aufträgen und Scheinaufträgen der Stadt „über Wasser halten konnte“, erpresste. Die B. GmbH erzielte zu dieser Zeit ca. 90 % ihrer Einnahmen durch städtische Aufträge; zum einen durch Zahlungen, die sie von R. aus den Scheinrechnungen erhielt und auch aus tatsächlichen Aufträgen, die sie ebenfalls von R. und auch von weiteren Mitarbeitern des Hochbauamtes erhielt. Auch bei den tatsächlichen Aufträgen, die T. von R. erhielt, wurde er von diesem teilweise im Preis gedrückt, d.h. er erbrachte zum Teil Leistungen, die unter Wert bezahlt wurden. T. hatte geplant noch so lange mit R. „zusammen zu arbeiten“ bis die Schulden der B. GmbH getilgt waren. Insgesamt entstand der Stadt M. infolge des Betrugsskandals ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 2,7 Mio. Euro. R. galt bis dahin – dies wusste auch der Angeklagte – als sehr zuverlässiger, fleißiger und korrekter Mitarbeiter, „pingelig bis zum Umfallen“. 3. Verhältnis des Angeklagten zu R. und der B. GmbH Das Verhältnis vom Angeklagten zu dem Mitarbeiter R. war ein rein dienstliches Verhältnis. Der Mitarbeiter R., dessen Büroräume sich in einem anderen Gebäude ca. 1 km von den Büroräumen des Angeklagten entfernt befanden, suchte den Angeklagten gelegentlich – ca. 1 bis 4 mal im Monat – in seinem Büro auf, jedoch nicht häufiger als andere Mitarbeiter des Hochbauamtes in vergleichbarer Stellung wie R.. Die Firma B. GmbH war dem Angeklagten – vor seiner Beauftragung dieser (wird im Folgenden noch ausgeführt) – bekannt. Er wusste um den Umstand, dass diese auch für die Stadt M. arbeitet, ging allerdings nur von 2 bis 3 Aufträgen pro Jahr aus. 4. Umstände des Zustandekommens des Vertrages mit der Firma B. GmbH und Rechnungsstellung Im Dezember 2007 begann der Angeklagte mit der Planung seines Hauses S.-straße in M., wobei der Wunsch des Angeklagten war, sein Haus ohne externe Bauleitung zu errichten, mit Firmen, die selbstständig und zuverlässig arbeiten. Sein Ziel war es, so klimaneutral wie möglich zu bauen und zu heizen. Zur Umsetzung wandte er sich an den Mitarbeiter des Hochbauamtes R.. Diesem schilderte er sein Vorhaben, zeigte ihm entsprechende Planungsunterlagen und fragte, was R. davon halte und ob er jemanden kenne, der die Arbeiten zuverlässig ausführen könne. R. schlug die Firma B. vor. Der Angeklagte übergab R. seine Planungsunterlagen und sagte dann, dass diese ihm ein Angebot machen sollen. R. erklärte, dass er den Geschäftsführer der B. GmbH ohnehin gleich treffen würde und ihm dann sagen werde, dass er ein Angebot für den Angeklagten erstellen soll. Einige Tage später fand der Angeklagte ein auf dem Geschäftspapier der B. GmbH erstelltes Angebot vom 21.02.2008 (Angebotsnummer 27003010) – welches der Zeuge T. nicht, mutmaßlich hingegen der Mitarbeiter R. erstellt hatte – auf seinem Schreibtisch vor, welches zuvor bei seiner Sekretärin abgegeben worden war. Das Angebot enthielt im Wesentlichen Pauschalpreise für die entsprechend der Planung des Angeklagten durchzuführenden Sanitär- (Position 1) und Heizungsarbeiten (Position 2), für die Wärmepumpe, Solaranlage und Zubehör (Position 3) sowie Edelstahl-Kamin und Zubehör (Position 4), meist ohne Angaben zu den zu verbauenden Materialien, Herstellern und Fabrikaten (zum Beispiel beim Hersteller der WC-Anlagen und der Waschtisch- und Dusch-Anlage, hier insbesondere bei dem Hersteller des WCs, der Waschtischarmatur, Duschtasse, Badewanne). Im Übrigen wurde auf die Netto-Summe ein Nachlass von 25 % gewährt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 28.264,58 Euro brutto. Der Angeklagte nahm handschriftlich an dem Angebot einige Änderungen vor und wandte sich dann wieder an den Mitarbeiter R., der zusagte, noch mal mit T. zu sprechen. In der Folgezeit lag dann ein zweites Angebot (Angebotsnummer 28089704) bei dem Angeklagten auf dem Schreibtisch, dessen genaues Erstellungsdatum nicht mehr festgestellt werden konnte, wobei nur hinsichtlich weniger Punkte Änderungen zum vorherigen Angebot erfolgt sind und im Wesentlichen auf dieses Bezug genommen wurde. Hinzugekommen sind unter anderem unter Position 6 verschiedene „in Abzug zu bringende Leistungen“ in Höhe von insgesamt 2.600,00 Euro. Auf die Gesamtsumme – wobei die in Abzug zu bringenden Leistungen nicht abgezogen wurden – wurde ein Rabatt in Höhe von 25 % auf den Netto-Preis gewährt. Der Gesamt-Brutto-Betrag belief sich danach auf 34.765,33 Euro. Der Angeklagte konnte das Angebot in der Folgezeit nicht mehr auffinden. Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T. fanden nicht statt. Alternativangebote holte der Angeklagte nicht ein. R. zitierte den Zeugen T. zwischenzeitlich in sein Büro und erklärte diesem, dass er den „Bau Q.“ zu machen habe. R. gab dem Zeugen T. vor, was dieser im Großhandel bestellen sollte; über das, was der Zeuge T. für die Arbeiten erhalten sollte, wurde nicht gesprochen. Der Zeuge T. bestellte in der Folgezeit trotzdem die von R. vorgegebenen Materialien und Anlagen bei der Firma Weishaupt, die einen Nachlass von 38 % gewährte. Der Angeklagte nahm das zweite Angebot gegenüber dem Geschäftsführer der B. GmbH T. telefonisch an. Zwischen Mai und Anfang September 2008 erledigte die Firma B. GmbH verschiedene Heizungs- und Sanitärarbeiten am Haus des Angeklagten. Anfang September 2008 wurde das Haus bezogen, wobei die Firma B. noch einige Restarbeiten zu erledigen hatte. Der Angeklagte erinnerte den Zeugen T. mehrfach, Rechnungen für die Arbeiten zu erstellen. Die Rechnungsstellung erfolgte durch den Zeugen T. ausweislich der Rechnung mit der Nr. 8031201 unter dem 03.12.2008, wobei in der Rechnung auf die beiden Angebote, insbesondere auf das erste mit der Nummer 27003010 auch hinsichtlich der (knappen) Beschreibung (Fabrikate, Hersteller, zu verbauende Materialien) der einzelnen Produkte und einzubauenden Einrichtungsgegenstände, Bezug genommen wurde. Ausweislich der Rechnung wurden dem Angeklagten für die durchgeführten Arbeiten insgesamt 38.547,75 Euro netto in Rechnung gestellt. In dieser Summe sind insgesamt 2.600,00 Euro Eigenleistungen für die Lieferung und Montage von Elektromaterialien, Elektromontagen und WT-Anlage, die der Angeklagte selbst vorgenommen hat, inbegriffen – d.h. noch nicht in Abzug gebracht worden. Auf die Gesamtsumme wurde ein Nachlass von 25 % gewährt und im Anschluss die Eigenleistungen in Höhe von 2.600,00 Euro abgezogen. Auf diesen Netto-Betrag in Höhe von 26.243,31 Euro, ergab sich bei Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, eine Gesamtstumme von 31.229,54 Euro, die der Angeklagte an die Firma B. am 15.12.2008 zahlte. Den Anweisungen R. folgend wurde die Rechnung durch den Zeugen T. mehrfach geschrieben und abgeändert. Dieser gab auch den Nachlass in Höhe von 25 % und die Berücksichtigung der Eigenleistungen vor. T. und seine Mitarbeiter führten die Arbeiten und Rechnungsstellung wie erfolgt aus, da R. sie dazu bestimmt hatte und es – aufgrund der Abhängigkeit zu R. - „Alltag“ für T. war, „für R. auf Zuruf zu arbeiten“, aber auch weil sich T. für die Firma B. GmbH weitere Aufträge seitens der Stadt M. erhoffte, die nicht von R. kamen, denn gerade auf diese Aufträge – bei denen die Firma auch einen Gewinn machen konnte und nicht von R. „gedrückt“ wurde – war er als Geschäftsführer der Firma angewiesen, um die von ihm avisierte Schuldenfreiheit der B. GmbH zu erreichen. Wenn dem Angeklagten auch die konkreten „Absprachen“ und die betrügerischen Verwicklungen zwischen R. und T. unbekannt waren, so erkannte er anhand der Umstände des Vertragsschlusses, anhand der wenig aussagekräftigen Angebote und spätestens anhand der durch T. ausgestellten Rechnung, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf „allgemeine Klimapflege“ gerichtet war und nahm diesen an. Ihm war dabei klar, dass er auf einen Nachlass in dieser Höhe keinen Rechtsanspruch hatte. 5 . Weiterer Verlauf des Verfahrens Der Angeklagte zeigte die Beauftragung der Firma B. nach Bekanntwerden des Betrugsskandals um R. und die Firma B. zunächst dem Bürgermeister am 10.05.2010 und sodann auch der Staatsanwaltschaft gegenüber am 14.05.2010 an. Am 17.05.2010 erfolgte eine Prüfung der Rechnung der Firma B. durch den von der Stadt beauftragten Sachverständigen G., der in diesem Verfahren als Sachverständiger und Zeuge vernommen wurde. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Rabatt oder Nachlass in Höhe von 25 % auf sämtliche Positionen nicht marktüblich sei und dass sämtliche Arbeiten und Leistungen – unter Berücksichtigung der seitens des Angeklagten erbrachten Leistungen – einen Wert von 38.320,38 Euro haben. Am 24.05.2010 hat der Bürgermeister der Stadt M. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen den Angeklagten verfügt. Der Angeklagte stellte daraufhin 2 Tage später einen sog. Selbstreinigungsantrag und beantragte ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst, welches im Juni 2010 eingeleitet wurde. Ein Eilverfahren gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewann der Angeklagte am 22.10.2010. Kurz darauf wurde er vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung dauert noch an.“ Auf Grundlage dieser Feststellungen gelangte das Landgericht zu der Bewertung, der Beklagte habe sich wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den vom Zeugen T. gewährten Rabatt in Höhe von 25 % angenommen habe. Dieser habe bei dem „Projekt Q.“ unter anderem mitgemacht, um Klimapflege zu betreiben und sich das Wohlwollen des Beklagten zu sichern, um weitere Aufträge von der Stadt zu erhalten. Der Beklagte habe als Baudezernent grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, zumindest Empfehlungen auszusprechen. Ein Gespräch mit den Mitarbeitern der Fachämter über Vergabepraxen im Rahmen der privaten Beauftragung von Firmen, die auch für die Stadt arbeiten, zeige, dass eine dienstliche Einflussnahme durch den Beklagten möglich gewesen sei. Der Beklagte habe spätestens bei Rechnungsstellung durch den Zeugen T. erkannt, dass ihm der Rabatt und damit ein Vorteil, auf den er keinen Rechtsanspruch gehabt habe, auch aufgrund seiner Stellung als leitender Beamter bei der Klägerin gewährt worden sei. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beklagte Revision ein, die der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 als unbegründet verwarf. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens setzte die Klägerin mit Verfügung vom 3. März 2015 das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 LDG NRW fort. Mit Schreiben vom 4. April 2018 übersandte der Ermittlungsführer Prof. Dr. N. der Klägerin seinen Ermittlungsbericht vom 29. März 2018, den diese dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 18. April 2018 zur Stellungnahme binnen eines Monats übersandte. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme zum abschließenden Ermittlungsbericht machte der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2018 Gebrauch. Am 24.07.2019 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben, mit der sie dem Beklagten folgende Handlungen als Dienstvergehen zur Last legt: 1. einen marktunüblichen Rabatt in Höhe von 25 Prozent (9.614,44 EUR netto) auf die Rechnung vom 03.12.2008 für verschiedene Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma B. GmbH im Rahmen seines privaten Hausbaus angenommen zu haben, 2. einen geldwerten Vorteil dadurch angenommen zu haben, dass er eine Rechnung für den Einbau einer Regenwassernutzungsanlage der Firma B. akzeptiert habe, in welcher die Lohnkosten nicht enthalten gewesen seien, 3. weitere Leistungen von der Firma B. und anderen für die Klägerin tätigen Firmen durchführen lassen zu haben, ohne das entsprechende Entgelt dafür zu entrichten, und hierdurch unentgeltliche Leistungen im Wert von 82.112,12 EUR angenommen zu haben, 4. eine marktunübliche, zu niedrige Rechnung der Firma P. GmbH & Co. KG vom 10.06.2008 beglichen und dadurch einen Vorteil angenommen zu haben, 5. dem Zeugen TG. T. am 26.11.2010 1.000 EUR gegeben zu haben, um diesen derart zu beeinflussen, dass der Zeuge ihn bei Vernehmungen wahrheitswidrig entlasten oder schützen werde, 6. dem Zeugen TG. T. für die Vernichtung von Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass zahlreiche Leistungen unentgeltlich an dem Privathaus des Beklagten vorgenommen worden seien, einen Geldbetrag in Höhe von 35.000 EUR in bar angeboten zu haben. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. hat die Klägerin vorgetragen, der Sachverhalt sei bindend im strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden. Sie hat insoweit auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 verwiesen, die in diesem Urteil enthaltenen Feststellungen zusammengefasst und weiter ausgeführt: Indem der Beklagte die Rechnung der Firma B. vom 3. Dezember 2008 akzeptiert und den Rechnungsbetrag überwiesen habe, habe er vorsätzlich gegen das beamtenrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW a.F. (jetzt: § 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Der Beklagte habe ferner dadurch, dass er die Rechnung der Fa. B. vom 23. November 2010 über die Lieferung und Montage einer Regenwassernutzungsanlage angenommen und beglichen habe, gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a.F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen (Vorwurf zu 2.). Die Rechnung sei im Hinblick auf das Amt des Beklagten ohne Lohnkosten für den Einbau der Anlage erstellt worden. Der Beklagte habe zudem weitere Leistungen von der Firma B. und anderen für die Stadt M. tätigen Firmen im Wert von 82.112,12 EUR durchführen lassen, ohne das entsprechende Entgelt dafür zu entrichten, und dadurch erneut gegen das Verbot der Annahme von sonstigen Vorteilen aus § 76 LBG NRW (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen (Vorwurf zu 3.). Die Arbeiten der Firma B. im Rahmen des Hausbaus am S.-straße 0 hätten abweichend von der Rechnung vom 3. Dezember 2008 über 31.229,54 EUR brutto einen Wert von 113.341,66 EUR besessen. Ein weiterer Verstoß gegen das Vorteilsannahmeverbot aus § 76 LBG NRW a.F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) bestehe darin, dass der Beklagte Leistungen der Firma P. GmbH & Co. KG angenommen habe, die diese mit einem Betrag in Höhe von 3.689 EUR brutto abgerechnet habe, obwohl die geleisteten Arbeiten unter dem Ansatz damals marktüblicher Werte einen Wert von 8.205 EUR gehabt hätten (Vorwurf zu 4.). Der Beklagte habe zudem dadurch gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen, dass er dem Zeugen T. am 26. November 2010 anlässlich eines eigens vereinbarten Treffens am LO. in YS. einen Briefumschlag mit 1.000 EUR in bar übergeben habe um zu erreichen, dass dieser ihn bei Vernehmungen wahrheitswidrig entlasten oder schützen werde (Vorwurf zu 5.). Ein weiterer Verstoß gegen § 34 S. 3 BeamtStG liege darin, dass der Beklagte dem Zeugen T. die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 35.000 EUR in bar angeboten habe, wenn der Beweismittelordner vernichtet werde, aus dem hervorgehe, dass noch zahlreiche weitere Leistungen unentgeltlich an dem Privathaus des Beklagten vorgenommen worden seien (Vorwurf zu 6.). Der Beklagte habe danach schuldhaft ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lägen insoweit nicht vor. Dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt komme als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstoße, zerstöre regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich sei. Eine rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädige das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese könne ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkomme, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugehe. Aus dieser herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsnahme folge, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt sei, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordere oder annehme. Ein solcher Fall liege hier schon deshalb vor, weil sich der Beklagte wegen Vorteilsnahme nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe, indem er den Nachlass in Höhe von 9.614,44 EUR (netto) auf die Rechnung vom 3. Dezember 2008 angenommen habe. Dabei habe er als vom Rat der Stadt gewählter und mithin demokratisch legitimierter Beigeordneter und Angehöriger des Verwaltungsvorstands ein hervorgehobenes Amt und eine besondere, öffentlichkeitswirksame Vertrauensstellung bekleidet. Diese mit Vorbildfunktion ausgestattete Position habe er in schwerem Maße missbraucht, um sich selbst finanzielle Vorteile zu verschaffen. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, dass er in seiner Eigenschaft als Dezernent IV an der Vergabe und Abrechnung städtischer Aufträge beteiligt gewesen sei. Die in der Dienstanweisung über die Vergabe von Aufträgen bei der Stadtverwaltung M. bei Rechnungen über 25.000 EUR vorgesehene Gegenzeichnung des Beigeordneten habe gerade der Korruptionsprävention dienen sollen. Der Beklagte habe damit ein Verhalten gezeigt, dessen Verhinderung speziell in seiner Obhut gelegen habe. Der Beklagte habe durch seine Handlungen insgesamt einen erheblichen finanziellen Vorteil von mehr als 80.000 EUR brutto erlangt. Es habe sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. Dessen Dauer verleihe dem Dienstvergehen zusätzliches Gewicht. Er habe die Arbeiten an seinem Haus über Monate geschehen lassen, ohne mit dem gebotenen Nachdruck darauf hinzuwirken, dass diese Tätigkeiten ordnungsgemäß angeboten und abgerechnet worden seien. Dabei habe sich sein pflichtwidriges Verhalten nicht auf die Firma B. beschränkt. Er habe zumindest auch Vorteile von beträchtlichem Wert von der Firma P. GmbH & Co. KG angenommen. Das Verhalten des Beklagten zeige außerdem eine gewisse Skrupellosigkeit. Er habe erhebliche finanzielle Einbußen der Firma B. (zumindest) billigend in Kauf genommen. Der Beklagte habe die ihm nachgewiesenen Verstöße gegen § 76 LBG NRW a.F. (heute: § 42 BeamtStG) im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begangen. Es sei die Pflicht des Beklagten gewesen, die Begehung korrupter Handlungen bei der Stadt M. zu verhindern. Sein eigenes Fehlverhalten stelle sich somit als besonders gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Die beiden versuchten Zeugenbeeinflussungen des Beklagten träfen aufgrund ihres außerdienstlichen Charakters zwar nicht den Kernbereich einer Dienstpflicht, wögen aber sehr schwer, weil der Beklagte versucht habe, die entstandenen Vorteile zu sichern und die Aufklärung der Tat zu verhindern. Er sei durch dieses Verhalten der Achtung und Vertrauenswürdigkeit, die sein Amt auch unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahrens erfordere, nicht gerecht geworden. Er habe sich damit trotz des laufenden Disziplinarverfahrens weiter ins Unrecht begeben, um die Aufdeckung seiner vorherigen Pflichtverstöße zu verhindern und dabei versucht, durch das Angebot finanzieller Vorteile nun selbst ein gewünschtes Verhalten herbeizuführen. Dies zeuge von einer Persönlichkeit, die sowohl auf der nehmenden als auch auf der gebenden Seite zu korruptem Verhalten bereit sei. Hierdurch habe er weiter an Vertrauen eingebüßt und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung erheblich geschadet. Es fehle an erheblichen Milderungsgründen, die zu einer Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses führen könnten. Die festzustellende verhältnismäßig lange Verfahrensdauer sei mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens von vornherein nicht geeignet, das durch den Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt seiner Pflichtverletzungen auch nicht in einer finanziellen Notlage oder einer besonderen Ausnahmesituation befunden, die sich mildernd habe auswirken können. Auch seine Abwahl durch den Rat könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Ein Beigeordneter könne nicht schützenswert darauf vertrauen, er werde sein Wahlamt trotz gravierender Pflichtverstöße behalten. Dies gelte in diesem konkreten Einzelfall gerade deshalb, weil der vorherige Technische Beigeordnete der Stadt M. aus Gründen einer Korruptionsaffäre kurze Zeit zuvor abgewählt worden und der Beklagte damals dem Rat als Dezernent und Beigeordneter vorgeschlagen worden sei, weil er sich besondere Verdienste bei der Korruptionsbekämpfung erworben habe. Im Übrigen falle dieser Umstand auch nicht derartig ins Gewicht, dass die Höchstmaßnahme im Verhältnis zum Dienstvergehen unangemessen wäre. Durch die Presseberichterstattung über sein Dienstvergehen, die sich jedenfalls im Kollegenkreis und seinem Wohnort M. unschwer seiner Person zuordnen lasse, sei das Ansehen des Beklagten zwar in Mitleidenschaft gezogen worden. Dies gelte jedoch auch für das Ansehen der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung der Stadt M.. Aus diesem Grund wirke sich entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme auch die mediale Begleitung des Abwahlverfahrens nicht mildernd aus. Der Beklagte sei zuvor nur im Jahr 2000 straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten: Ein Ermittlungsverfahren wegen Gewässerverunreinigung sei nach § 153a StPO eingestellt und wegen desselben Sachverhalts eingeleitete Vorermittlungen nach Inkrafttreten des LDG NRW nicht weiter verfolgt worden. Dass der Beklagte seitdem seinen Dienst unbeanstandet ausgeübt habe, falle angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Auch die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 EUR wegen Vorteilsannahme durch das Landgericht Düsseldorf wirke sich nicht mildernd aus. Ein endgültiger Vertrauensverlust könne durch eine Geldstrafe nicht aufgehoben werden. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat die Auffassung vertreten, das behördliche Disziplinarverfahren leide unter Mängeln. Es sei kein vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Personalrat sei nicht wie vorgesehen beteiligt worden und sein, des Beklagten, Persönlichkeitsbild sowie seine dienstliche Situation seien bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend beachtet worden. Die Disziplinarklage sei unvollständig und fehlerhaft. Der Ermittlungsbericht gehe noch von seinem aktiven Dienst aus, während die Klage ohne Auseinandersetzung hiermit von seinem Ruhestand ausgehe. Zudem handele es sich bei ihm um einen Wahlbeamten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht aktuell dargelegt worden, sein positives Verhalten, vor allem in Form der Selbstanzeige, finde keine Erwähnung. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei bis zuletzt zu Unrecht der Vorwurf einer nicht vorgenommenen Einmessung seines Grundstücks erhoben worden. Ferner berücksichtige die Disziplinarklage nicht ausreichend die Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens. Die Disziplinarklage weise nicht seinen Prozessbevollmächtigten im Rubrum aus. Der Hinweis auf das Verfahren nach der Disziplinarordnung NW aus dem Jahr 2004 sei nach § 16 Abs. 4 LDG NRW unzulässig. Die Klägerin berücksichtige in Ermittlungsergebnis und Disziplinarklage nicht hinreichend die Bedeutung von Parallelverfahren, etwa des arbeitsgerichtlichen Verfahrens des ehemaligen stellvertretenden Abteilungsleiters im Hochbauamt der Klägerin und unmittelbaren Vorgesetzten, des Zeugen R., sowie eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens, das nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Darüber hinaus hätte Erwähnung finden müssen, dass die Klägerin in einem gegen ihn geführten Zivilrechtsstreit durch Rücknahme der Klage zu verstehen gegeben habe, dass eine Rechtsgrundlage für ihre Forderung nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziff. 2 und 5 könne keine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden, da die Beweismittel hierzu nicht ausreichend seien. Eine Verurteilung könne auch nicht auf ein im Disziplinarverfahren eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. AF. gestützt werden, da dieses nicht überzeugend sei. Es fehle zudem die Darstellung, ob die Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden seien. Die Klägerin habe sich nahezu willkürlich an Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und das Strafurteil sowohl gebunden, wie auch selektiv von diesen gelöst. Die Disziplinarklage übersehe auch, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung verstoße, das nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Verhältnis zum Disziplinarrecht gelte. Das Disziplinarverfahren sei auch insoweit fehlerhaft, weil Zeugen im behördlichen Verfahren nicht bzw. nicht erneut vernommen worden seien. Die Klägerin habe zudem sein Persönlichkeitsbild nicht ausreichend in ihre Bemessungsüberlegungen eingestellt. Sie habe sein Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW umgangen, weil sie Belastungszeugen nicht im behördlichen Disziplinarverfahren vernommen habe. Vor allem aber habe die Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren die Pflicht verletzt, im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch bemessungsrelevante entlastende Umstände erschöpfend zu ermitteln. Hätte die Klägerin die gesetzliche Sachaufklärungspflicht beachtet, so hätte sie womöglich eine niedrigere Sanktion für angemessen erachtet, so dass ihm die Belastungen und die Dauer des Disziplinarklageverfahrens erspart geblieben wären. Deshalb erscheine es unverhältnismäßig, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 das Disziplinarverfahren durch Beschluss gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die dem Beklagten unter Ziffer 1. der Klageschrift vorgeworfene Handlung beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil vom selben Tage hat es dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Beklagten sei wegen des (nach Beschränkung allein noch verfahrensgegenständlichen) Vorwurfs, er habe einen marktunüblichen Rabatt in Höhe von 25 Prozent auf die Rechnung vom 3. Dezember 2008 für verschiedene Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma B. GmbH im Rahmen seines privaten Hausbaus angenommen, das Ruhegehalt abzuerkennen. Ein wesentlicher Mangel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens liege hinsichtlich des Vorwurfs, auf den das Disziplinarverfahren beschränkt worden sei, nicht vor. Insbesondere habe der Personalrat wegen des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt werden müssen. Mögliche Fehler bei den behördlichen Ermittlungen könnten im gerichtlichen Disziplinarverfahren behoben werden. Der Beklagte habe während seiner Dienstzeit ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Leistungsfähigkeit und Integrität zerstört habe. In tatsächlicher Hinsicht lege das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 zugrunde. Diesen komme für das gerichtliche Disziplinarverfahren Bindungswirkung zu. Der Beklagte habe keine Gründe vorgebracht, die es rechtfertigten, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Hiernach stehe fest, dass der Beklagte sich von der Firma B. einen nicht marktüblichen Rabatt von 25 % bzw. 9.614,44 EUR (netto) habe einräumen lassen, wobei ihm klar gewesen sei, hierauf keinen Anspruch zu haben, und er erkannt habe, dass dieser ihm auch aufgrund seiner Stellung als Baudezernent gewährt worden und dabei auf „allgemeine Klimapflege“ gerichtet gewesen sei. Der Beklagte habe damit vorsätzlich und schuldhaft gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a. F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) sowie die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) verstoßen und ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Bei Würdigung der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen reiche bei einer Straftat gemäß § 331 StGB der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme. Dieser Orientierungsrahmen sei im Streitfall auszuschöpfen. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt komme herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstoße, zerstöre regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich sei. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädige das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordere oder annehme. Dabei reiche es aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden solle. Das sei hier der Fall. Der Beklagte sei als vom Rat gewählter und damit demokratisch legitimierter Beigeordneter der Klägerin und Angehöriger ihres Verwaltungsvorstandes Inhaber eines hervorgehobenen Amtes gewesen. Zu seinem Dezernat hätten fünf Ämter mit insgesamt ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehört. Mit seinem Amt sei eine besondere und öffentlichkeitswirksame Vertrauensstellung verbunden gewesen. Die Annahme eines nicht marktüblichen Rabatts von 9.614,44 EUR habe einen nicht unerheblichen Vorteil dargestellt. Von der durch die Schwere des Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme indizierten Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten und den Umfang der von ihm bewirkten Vertrauensbeeinträchtigung abzuweichen. Milderungsgründe von Gewicht lägen nicht vor. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelte persönlichkeitsbedingte Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Für den Beklagten spreche zwar, dass er sich am 10. Mai 2010 selbst angezeigt und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beantragt habe. Der Wert dieser Selbstanzeige sei jedoch gemindert, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gegen den Bediensteten R. und die Firma B. bereits aufgekommenen Verdachts mit dem Bekanntwerden seiner Verfehlungen habe rechnen müssen. Es fehle auch an anderen entlastenden Aspekten des Persönlichkeitsbildes des Beklagten, die es wegen ihres Gewichts rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Die negative Presseberichterstattung führe nicht zu einer durchgreifenden Milderung. Dass der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet sei und seine Dienstpflichten im Übrigen beanstandungsfrei erfüllt habe, falle ebenfalls nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ins Gewicht, zumal er damit den an jeden Beamten gestellten Anforderungen genügt habe. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens und das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigten es nicht, von der gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Diese sei bei einer Gesamtwürdigung auch nicht unverhältnismäßig. Der zwischenzeitlich erfolgte Eintritt in den Ruhestand stehe einer Aberkennung des Ruhegehalts ebenfalls nicht entgegen. Diese verstoße ungeachtet der Verhängung einer Geldstrafe im Strafverfahren auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Gegen das ihm am 22. November 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Dezember 2021 Berufung eingelegt und diese beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 innerhalb der auf Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist damit begründet, das angefochtene Urteil unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass das behördliche Disziplinarverfahren erhebliche Mängel aufweise. Die Disziplinarklage sei erhoben worden, ohne dass ein vollständiges behördliches Ermittlungsverfahren mit bestmöglicher Sachaufklärung durchgeführt worden sei. Der Ermittlungsbericht habe Entwicklungen in seinem, des Beklagten, persönlichen Werdegang nicht in den Blick genommen. Hierin werde fälschlich angenommen, dass er sich noch im aktiven Dienst befinde. Dies sei ein wesentlicher Mangel, weil seine persönlichen Umstände gegebenenfalls bei der Maßnahmebemessung eine Rolle spielen könnten. Ebenso fehlerhaft sei es gewesen, dass die Klägerin die Zeugen T. und R. nicht vernommen habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner fälschlich davon ausgegangen, die Disziplinarklageschrift weise trotz Bezugnahmen auf konkrete Abschnitte des Ermittlungsberichts und hierin enthaltener fehlerhafter Ausführungen keine Mängel auf. Die Klage sei zudem hinsichtlich seiner Ruhestandsbezüge aktualisiert worden, ohne die zugrundeliegenden nachträglichen Ermittlungen transparent zu machen, weise einen unzutreffenden Sitz seines Unternehmens aus und trage dessen Umfirmierung nicht Rechnung. Sie sei auch unvollständig, weil sie die Einstellung eines gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens, die Rücknahme einer gegen ihn gerichteten zivilgerichtlichen Klage und ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen einen Bediensteten der Klägerin nicht erwähne. Diese stünden den Anschuldigungen entgegen, seien jedenfalls aber für die Maßnahmebemessung erheblich. Bei den Bemessungsüberlegungen würdige sie nicht hinreichend die Verzögerungen des Disziplinarverfahrens. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner eine Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage für nicht erforderlich gehalten. Nach Sinn und Zweck des § 73 Nr. 6 LPVG NRW sei eine Anwendung der Vorschrift bei dem hier in Rede stehenden massiven Eingriff in seinen Lebensbereich auch bei Beamten im Ruhestand wie ihm geboten. Als früherer Wahlbeamter habe er über seinen Ruhestand hinaus den erforderlichen engen Bezug zu seiner Dienststelle. Das Verwaltungsgericht habe zudem gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe von der Vernehmung der im behördlichen Verfahren nicht vernommenen Zeugen KA. und R. abgesehen, obwohl diese einen „hohen Mehrwert für das Disziplinarverfahren“ bedeutet hätten, weil sie „durch ihre Stellung bei der Klägerin und ihre jeweiligen Rollen in dem Betrugsskandal detaillierter als alle anderen Zeugen hätten berichten können“, sodass nicht auszuschließen sei, dass ihn, den Beklagten, entlastende Umstände ans Licht gekommen wären. Jedenfalls hätte es Nachforschungen zum Fortbestand ihrer früher möglicherweise gegebenen Verhandlungsunfähigkeit anstellen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sein Verhalten rechtsfehlerhaft als innerdienstlich bewertet. Beim Verbot der Vorteilsannahme bemesse sich die Dienstbezogenheit nach dem Vorstellungsbild der zuwendenden Person, hier also des Zeugen T. als Vertreter der Firma B.. Dieser habe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Zeugen R. gestanden. Ein von ihm eventuell beabsichtigter Vorteil habe daher nicht ihm, dem Beklagten, sondern dem Zeugen R. gegolten. Das gelte gleichermaßen für die in den Feststellungen erwähnte allgemeine Klimapflege. Die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG treffe einen Beamten gleichermaßen inner- wie außerdienstlich. Eine Bewertung eines Verstoßes gegen diese Pflicht als innere Dienstpflichtverletzung unterlaufe die Differenzierung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten. Hiermit könne eine innerdienstliche Pflichtverletzung nicht begründet werden. Die Maßnahmebemessung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Der erkennende Senat habe in einem „ähnlich gelagerten“ Fall eines Beamten, der wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen in einem Zeitraum von drei Jahren mit einem Vorteil von 10.000 EUR verurteilt worden sei, den erstinstanzlichen Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme bestätigt und dabei ausdrücklich die Häufigkeit der Verstöße hervorgehoben. Da ihm, dem Beklagten, nur eine einmalige Verfehlung mit einem Schaden von weniger als 10.000 EUR vorgeworfen werde, sei die Aberkennung seines Ruhegehalts nicht angemessen. Das Verwaltungsgericht habe zudem Milderungsgründe verkannt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Zu Unrecht habe es seine Selbstanzeige am 10. Mai 2010 nur mit geschmälertem Gewicht bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch ein „sich konkret verdichtender“ Verdachtsgrad im Sinne einer konkreten Befürchtung einer Entdeckung und Überführung noch nicht bestanden, der bei einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO für entscheidend gehalten werde. Im Rahmen des Strafverfahrens sei festgestellt worden, dass er in die Machenschaften des Zeugen R. und deren Umfang keinen Einblick gehabt habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die überlange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Die bei der disziplinarisch gebotenen Dienstentfernung eines Beamten tragende Begründung, sein Verbleib im Beamtenverhältnis sei nicht mit dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vereinbar, habe ganz offensichtlich den Laufbahnbeamten im Blick, nicht jedoch einen kommunalen Wahlbeamten wie ihn. Da er bereits im Jahre 2014 abgewählt worden sei, stehe eine zukünftige Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Repräsentant der Klägerin nicht in Rede. Eine disziplinare Sanktionierung seines Verhaltens, wegen dessen er strafgerichtlich verurteilt worden sei, verstoße zudem gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG. Die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte gegenteilige Bewertung sei „nach aktuellerer Forschung so nicht mehr haltbar“. So gelange eine Stimme der Literatur aufgrund ihrer Erhebungen, die in der Berufungsbegründung ausführlich dargestellt werden, zu dem Ergebnis, dass Straf- und Disziplinarrecht „wesensgleich“ seien. Hiervon ausgehend habe das gegen ihn geführte sachgleiche Strafverfahren „bereits die angeschuldigten Dienstvergehen vollständig konsumiert“. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. A. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW). I. Die Beanstandungen, die der Beklagte gegen das behördliche Disziplinarverfahren geltend macht, zeigen keine wesentlichen Mängel im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW auf. Es ist nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass und inwiefern die gerügten – angeblichen – inhaltlichen Unrichtig- oder Unvollständigkeiten des Disziplinarverfahrens und des Ermittlungsberichts für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein könnten, in dem das Gericht auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW), ohne hierbei an tatsächliche Feststellungen oder disziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 20. Das aber wäre Voraussetzung für die Bewertung, die angeblichen Fehler seien wesentlich mit der Folge, dass sie vor einer Sachentscheidung über die Disziplinarklage behoben werden müssten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 2 C 15.09 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschlüsse vom 27.06.2023 – 2 B 35.22 –, juris Rn. 10, und vom 14.12.2021 – 2 B 43.21 –, juris Rn. 25. II. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen, ob im behördlichen Disziplinarverfahren weitere Beweiserhebungen hätten erfolgen müssen. Da das Disziplinargericht selbst die erforderlichen Beweise erhebt (§ 57 Abs. 1 LDG NRW), würden mögliche Versäumnisse bei der Sachaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren erforderlichenfalls im gerichtlichen Verfahren behoben, wären mithin für die zu treffende Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung. III. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen erst- und zweitinstanzlichem gerichtlichen Disziplinarverfahren. Auch im Berufungsverfahren erhebt der erkennende Senat die Beweise, die er für erforderlich hält (§§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 1 LDG NRW), sofern sie nicht bereits erstinstanzlich erhoben worden sind (§ 65 Abs. 4 LDG NRW) und trifft auf dieser Grundlage eine eigene Bemessungsentscheidung (§§ 65 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Der vom Beklagten erhobenen Beanstandung, auch das Verwaltungsgericht habe erforderliche Ermittlungen nicht durchgeführt sowie Zeugenbeweise zu Unrecht nicht erhoben und hierdurch seine Amtsermittlungspflicht verletzt, muss der Senat schon deshalb nicht weiter nachgehen. IV. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass der Personalrat vor der Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten nicht beteiligt werden musste, weil dieser sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befand. Insofern verweist es zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, aus der sich ergibt, dass eine Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage sich nach dem geltenden Personalvertretungsrecht auf Beamte beschränkt, die sich noch im aktiven Beamtenverhältnis befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 09.03.2016 – 3d A 2434/13.O –, juris Rn. 70. Hierauf nimmt der erkennende Senat Bezug. Auf die Bedeutung der in Rede stehenden Disziplinarmaßnahme für den Beklagten kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf dessen früher innegehabtes Amt bei der Klägerin. V. Zutreffend ist ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Disziplinarklage keine wesentlichen Mängel aufweist, die zu einer Fristsetzung zur Fehlerbeseitigung hätten führen müssen oder führten. Insofern kann sich die Prüfung nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW durch Beschluss vom 28. Oktober 2021, zu deren Rückgängigmachung gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, auf die Ausführungen zu Vorwurf zu 1 der Disziplinarklage beschränken. Die dort diesbezüglich enthaltenen Angaben genügen schon mit Blick auf den Verweis auf die tatsächlichen Feststellungen in dem gegen den Beklagten ergangenen Urteil der 4. großen Strafkammer des LG Düsseldorf vom 11. November 2013 – Az. 004 KLs - 80 Js - 000/11- 0/12 –, mit dem der Beklagte wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 3. Alt. StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne weiteres den gesetzlichen Erfordernissen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Die vom Beklagten im Übrigen beanstandeten – vermeintlichen – Unrichtig- und Unvollständigkeiten der Disziplinarklage (Firmierung und Sitz des Unternehmens des Beklagten, Bemessungserwägungen, steuerstraf-, arbeits- und zivilrechtliche Verfahren gegen den Beklagten und andere) wären, wenn sie vorlägen, ohne Bedeutung für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sowie die Möglichkeiten des Beklagten zur Wahrnehmung seiner Interessen im gerichtlichen Verfahren und damit nicht wesentlich im Sinne von § 54 LDG NRW. B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat durch das Verhalten, das ihm in der Disziplinarklage unter Ziffer 1 vorgeworfen wird und auf das sich das gerichtliche Disziplinarverfahren beschränkt, nachdem das Verwaltungsgericht die übrigen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden hat, ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte, wenn er sich noch im Dienst befände. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 zugrunde, mit dem dieses den Beklagten wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1, 3. Alt. StGB verurteilt hat, und verweist hierauf. Diese Feststellungen sind im Disziplinarverfahren, das, wie hier, denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend, §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Es besteht kein Grund, sich gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von diesen Feststellungen zu lösen. Insbesondere macht der Beklagte keine Gesichtspunkte geltend, aus denen die Feststellungen des Landgerichts offenkundig unrichtig sein könnten. Sein – erneutes – pauschales Bestreiten der vom Landgericht Düsseldorf im Einzelnen festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten tatbestandlichen Voraussetzungen einer strafbaren Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sein Hinweis, für die Installation einer Regenwassernutzungsanlage in seinem Wohnhaus an die Firma B. einen Betrag gezahlt zu haben, der annähernd der Höhe des 25%igen Rabatts in der Rechnung vom 3. Dezember 2008 entspreche, dessen Inanspruchnahme ihm vorgeworfen werde, geht schon deshalb ins Leere, weil diese Zahlung auf eine weitere Rechnung der Firma B. (vom 23. November 2010) erfolgte. Der hiermit im Zusammenhang stehende – weitere – Disziplinarvorwurf gegen den Beklagten (Ziff. 2 der Disziplinarklage) ist nicht Gegenstand der Beurteilung, weil er vom Verwaltungsgericht aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden ist. Die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Düsseldorf hat zur Folge, dass diese den Entscheidungen über die Disziplinarklage ungeprüft zugrunde zu legen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 13 Aufgrund dessen sind Beweiserhebungen zu den Feststellungen, auf die das Landgericht Düsseldorf seinen Strafausspruch gestützt hat, unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2017 – 2 B 34.17 –, juris Rn. 11, vom 25.02.2016 – 2 B 1.15 –, juris Rn. 7, und vom 07.11.2014 - 2 B 45.14 –, juris Rn. 13. Das hat zur Folge, dass das Berufungsvorbringen des Beklagten zu erforderlichen Beweiserhebungen durch Zeugen im disziplinargerichtlichen Verfahren ebenso ins Leere geht. Hierzu war weder das Verwaltungsgericht befugt, noch ist es der erkennende Senat. Aus der Bindung an die Feststellungen im Strafurteil folgt zunächst, dass im Streitfall feststeht, dass der Beklagte sich durch die Annahme des Angebots der Firma B. in der Rechnung vom 3. Dezember 2008 einen nicht marktüblichen Rabatt von 25 % einräumen ließ, der einen Betrag von 9.614,44 EUR (netto) ausmachte. Ferner ergibt sich hieraus die Unrichtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Zeuge T. habe nicht ihm, sondern nur dem Zeugen R. einen Vorteil zuwenden und ausschließlich diesem gegenüber „allgemeine Klimapflege“ betreiben wollen. Das Landgericht hat mit Bindungswirkung nicht nur die abweichende Willensrichtung des Zeugen T. festgestellt, dass dieser ungeachtet seiner Abhängigkeit vom Zeugen R. den in Rede stehenden Rabatt dem Beklagten auch deshalb gewährte, weil er sich „für die Firma B. GmbH weitere Aufträge seitens der Stadt M. erhoffte, die nicht von R. kamen, denn gerade auf diese Aufträge – bei denen die Firma auch einen Gewinn machen konnte und nicht von R. „gedrückt“ wurde – war er als Geschäftsführer der Firma angewiesen, um die von ihm avisierte Schuldenfreiheit der B. GmbH zu erreichen“, sondern zudem auch die Tatsache, dass er, der Beklagte, diese – auf seine Amtsstellung bezogene – Willensrichtung erkannte und den Vorteil in der Kenntnis annahm, hierauf keinen Rechtsanspruch zu haben (Seite 8 f. des Urteilsabdrucks – UA). Durch das Urteil des Landgerichts ist zudem bindend festgestellt, dass der Beklagte schuldhaft handelte, insbesondere seine Schuldfähigkeit nicht nach § 20 StGB ausgeschlossen war. Diese Feststellung hat das Landgericht getroffen, ohne dass dieser Gesichtspunkt ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Tat schuldig gesprochen hat. Das setzt seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 15. II. Der Senat sieht keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens rückgängig zu machen und die von diesem ausgeschiedenen Vorwürfe wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hätte es auf Art und Ausmaß der gegen den Beklagten auszusprechenden Disziplinarmaßnahme keine Auswirkungen, wenn dem Beklagten zu Recht zusätzlich noch die Vorwürfe unter Nummern 2 bis 6 der Disziplinarklage zur Last zu legen wären. III. Der Senat schließt sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass der Beklagte sich mit dem durch das Landgericht Düsseldorf bindend festgestellten Verhalten eines sehr schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, indem er durch die Begehung einer strafbaren Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1, 3. Alt. StGB zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus § 76 LBG NRW a. F. (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) sowie seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtStG, inhaltsgleich § 36 Sätze 2 und 3 BRRG in der bei Begleichung der Rechnung der Fa. B. im Dezember 2008 geltenden Fassung sowie § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG a.F.) verstoßen hat. Wegen der Begründung wird verwiesen auf die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 21 Mitte bis 22 unten), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Insbesondere pflichtet er der Bewertung des Verwaltungsgerichts bei, dass es sich um einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß handelt. Dem hiergegen gerichteten Vorbringen des Beklagten, der Zeuge T. habe nicht ihm einen Vorteil zuwenden und nicht ihm gegenüber „Klimapflege“ betreiben wollen, stehen, wie ausgeführt, die anderslautenden bindenden Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf entgegen. Bei dem dem Beklagten zur Last fallenden Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen in Bezug auf das Amt handelt es sich auch ohne weiteres um einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß, weil er kausal und logisch in sein Amt und seine dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Demzufolge verstößt ein solches Handeln neben seiner (innerdienstlichen) Dienstpflicht zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch gegen seine Pflicht zu Wohlverhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Eine vom Beklagten diesbezüglich geltend gemachte „Auflösung“ der Differenzierung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten ist hierbei nicht zu erkennen. IV. Der erkennende Senat teilt ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das vom Beklagten vorsätzlich und schuldhaft begangene innerdienstliche Dienstvergehen nach Art und Schwere die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erfordert. Wegen der Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 23 f.), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der erkennende Senat zu der Bewertung, dass die Verfehlung des Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles so schwer wiegt, dass eine Ausschöpfung des durch den Strafrahmen eröffneten Orientierungsrahmens indiziert ist. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der gegen den Beamten im Strafverfahren verhängten Strafe keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Maßnahmebemessung zukommt, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m.w.N. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung aufgrund des Zwecks des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu sichern, insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch auf die herausragende Bedeutung hingewiesen, die dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung für eine rechtsstaatliche Verwaltung und das erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Ausübung staatlicher Befugnisse zukommt. (UA S. 25). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht ebenso in der grundsätzlichen Bewertung, dass diese Bedeutung des vom Beklagten verletzten Verbots der Vorteilsannahme schon für sich genommen zu der Bewertung führt, dass nicht nur bei der Begehung einer Straftat der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB für die Erklärung der Bereitschaft, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen, sondern auch bei einer Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB jedenfalls dann regelmäßig die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn der Beamte als Inhaber eines herausgehobenen Amtes oder einer besonderen Vertrauensstellung gehandelt hat und der angenommene Vorteil nicht unerheblich ist. Insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine „Regeleinstufung“ im Sinne der früheren Rechtsprechung handelt, von der nur bei Vorliegen bestimmter, eng begrenzter Milderungsgründe abgewichen werden kann. Diese Kategorie der Maßnahmebemessung hat die Rechtsprechung aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 39, und vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19; BVerwG Beschluss vom 30.03.2022 – 2 B 46.21 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 16. Vielmehr hängt es auch bei einer Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung durch eine strafbare, die vorgenannten erschwerenden Gesichtspunkte aufweisende Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob ungeachtet des schweren Dienstvergehens von der im Ansatz indizierten vollen Ausschöpfung des disziplinaren Orientierungsrahmens etwa im Hinblick auf "anerkannte" Entlastungs- und Milderungsgründe oder sonstige mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht abzusehen ist. 3. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats erfüllt das vom Beklagten begangene Dienstvergehen die Voraussetzungen, unter denen die Begehung einer Vorteilsannahme die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert und liegen im Streitfall keine Gründe vor, aus denen die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten als durchgreifend gemindert erschiene. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insofern auf die besonders herausgehobene Amtsstellung des Beklagten in der Verwaltung der Klägerin und auf die Höhe des erlangten Vorteils verwiesen. Da diese bereits zu der Bewertung führen, dass das Verhalten des Beklagten die Höchstmaßnahme indiziert, sind sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA 27 vorletzter Abs.) nicht eventuell mildernden Gesichtspunkten – zusätzlich – erschwerend entgegen zu setzen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in einer anderen Fallkonstellation mit mehreren Pflichtverletzungen des dort betroffenen Beamten in einem längeren Zeitraum mit einem höheren Schaden ebenfalls zur Verhängung der Höchstmaßnahme gelangt ist. Die vom Beklagten gesehene Vergleichbarkeit der dortigen Fallkonstellation mit der seinen fehlt schon deshalb, weil sich der betreffende Beamte in einer Amtsstellung (Besoldungsgruppe A 13 gD) befand, die nicht annähernd derjenigen des Beklagten (Besoldungsgruppe B 3) entsprach. Zudem ist für die Frage, ob die Schwere des Dienstvergehens im Streitfall die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens „nach oben“ indiziert, nicht maßgeblich, ob eine solche Bewertung in anderen Fallkonstellationen mit (zum Teil) schwerwiegenderen Tatumständen – dann gegebenenfalls: erst recht – getroffen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Schwere des zur Beurteilung stehenden Dienstvergehens (bereits) zu der Bewertung führt, die Schwelle des endgültigen Vertrauensverlustes sei im Streitfall – vorbehaltlich der abschließenden Gesamtbewertung unter Berücksichtigung möglicherweise mildernder Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung – überschritten. V. Der erkennende Senat sieht ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht Gesichtspunkte, die den Beklagten in einem solchen Maße entlasteten, dass eine andere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt sein könnte. Insofern wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Bewertung anschließt (UA S. 26 Mitte bis S. 30). Das Vorbringen des Beklagten führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 1. Entgegen der Kritik des Beklagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht seinen Bekundungen gegenüber dem Bürgermeister der Klägerin am 10. Mai 2010 zu seiner Geschäftsbeziehung mit der Firma B., die mit dem Ansinnen verbunden war, zur Klärung ein Disziplinarverfahren einzuleiten, keine durchgreifend mildernde Wirkung beigemessen. Der vom Beklagten gezogene Vergleich mit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO führt schon deshalb nicht weiter, weil der Beklagte in dem fraglichen Gespräch die Begehung einer strafbaren Vorteilsannahme mit Bezug auf sein Amt nicht eingestanden hat. Vielmehr beschränkte er sich auf die Bekanntgabe des Tätigwerdens der Firma bei seinem Neubauvorhaben verbunden mit dem Hinweis, dass ihm ein Rabatt von 25 % eingeräumt worden sei, den er mit verschiedenen Gründen als nicht amtsbezogen zu rechtfertigen versuchte. Es habe sich, so das Vorbringen seines Rechtsanwalts bei dem Gespräch, um „eine Grauzone“ gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt hat er die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftat eingeräumt. Gegen seine strafgerichtliche Verurteilung hat er den Bundesgerichtshof angerufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Begehung einer Vorteilsannahme erneut bestritten. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung zu, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs mit Sicherheit davon ausgehen musste, dass im Rahmen der angelaufenen Ermittlungen zu den Machenschaften der Zeugen R. und T. das Tätigwerden der Firma B., die ihm von dem Zeugen R. vermittelt worden war, und die Einzelheiten von deren Bautätigkeit an seinem Neubau sowie deren Rechnungsstellung bekannt werden würden. Von einer Freiwilligkeit der Offenlegung, die auf einen positiven Zug im Persönlichkeitsbild des Beklagten hätte schließen lassen können, der eine Milderung bei der Maßnahmebemessung denkbar erscheinen ließe, ist infolge dessen nicht auszugehen. 2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch im Übrigen keine Gesichtspunkte zu erkennen vermocht, die durchgreifend zu Gunsten des Beklagten ins Gewicht fielen, sei es in Form „anerkannter“ Milderungsgründe oder sonstiger entlastender Gesichtspunkte von Gewicht, sodass die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Aberkennung des Ruhegehalts möglich erschiene. Auch insofern verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 28 f.), denen er sich aufgrund eigener Prüfung anschließt. Das erhebliche Presseecho, das das Verhalten des Beklagten nach sich gezogen hat, sowie dessen nachteiligen Folgen für ihn vermögen ihn nicht nennenswert zu entlasten. Es handelt sich um eine absehbare Folge seines Fehlverhaltens als Beigeordneter der Klägerin und fällt damit in seinen eigenen Verantwortungsbereich. 3. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagen sprechenden Gesichtspunkte gelangt der erkennende Senat wie das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass der Beklagte durch sein Fehlverhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verloren hat. Die durch ihn bewirkte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis, in seinem Fall: Ruhestandsbeamtenverhältnis, nicht wieder rückgängig zu machen, er ist in einem aktiven wie Ruhestandsbeamtenverhältnis untragbar. Befände er sich noch im aktiven Dienst, wäre er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Nach seinem Eintritt in den Ruhestand ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). 4. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Aberkennung des Ruhegehalts nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist ihm für das während seiner aktiven Dienstzeit begangene Dienstvergehen nach seinem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er mit seinem Verhalten seine berufliche Existenz und seine Versorgungsansprüche aufs Spiel gesetzt hat. 5. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten führt auch die lange Dauer des durch Verfügung vom 14. Juni 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahrens, das von Mai 2011 bis März 2015 wegen des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt war, nicht dazu, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. a) Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden. So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 50 ff., vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 44 ff., und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 92 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2012 – 2 B 123.11 –, juris Rn. 6, vom 12.07.2018 – 2 B 1.18 –, juris Rn. 10, vom 16.08.2021 – 2 B 21.21 –, juris Rn. 21, vom 23.06.2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 7 ff., und vom 07.08.2024 – 2 B 10.24 –, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW Urteil vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O – juris Rn. 139 ff. Nichts anderes folgt aus europarechtlichen Regelungen. Vgl. aus jüngerer Zeit ausführlich: BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N. b) Der Eintritt des Beklagten in den Ruhestand führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auf die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis bezogenen Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn – wie hier – die angemessene Disziplinarmaßnahme in der Aberkennung des Ruhegehalts besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.¸ BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 4 m.w.N. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber angeordneten Gleichbewertung ist es für die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums mithin ohne Belang, dass ein Ruhestandsbeamter von der Dienstverpflichtung befreit ist und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs folglich ausgeschlossen ist. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW ist es, eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherzustellen. Denn der disziplinarrechtlich gebotene Verlust der Beamtenrechte wegen eines besonders schweren Dienstvergehens soll nicht davon abhängen, ob sich der Beamte bei rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens noch im aktiven Dienst befindet. Andernfalls wäre ausschlaggebend für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens das mehr oder weniger zufällige oder gar gesteuerte Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber der Tatsache, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates oder einer Gemeinde auftreten und keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen können, die die Dienstausübung betreffen, dadurch Rechnung getragen, dass Ruhestandsbeamte nur noch wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten disziplinarisch belangt werden können (§ 47 Abs. 2 BeamtStG), wenn sie diese im Ruhestand begangen haben. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 56 – 59 m.w.N. VI. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten wegen seines Dienstvergehens, wegen dessen er bereits von einem Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verstößt entgegen seinem Vorbringen schließlich nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung. Die disziplinare Ahndung eines Dienstvergehens, das gleichzeitig einen Straftatbestand verwirklicht, stellt in Ansehung einer möglicherweise bereits durch Strafgerichte erfolgten Verurteilung keine weitere Strafe dar. Entgegen der Annahme des Beklagten und der Autorin der von ihm zitierten Monografie sind Strafrecht und Disziplinarrecht nicht wesensgleich. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken. Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, verfolgt das Disziplinarverfahren den Zweck, das berufserforderliche Vertrauen in die Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 66, und vom 15.12.2021 – 2 C 9.21 –, juris Rn. 65; BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2018 – 2 B 33.18 –, juris Rn. 6, vom 26.04.2023 – 2 B 41.22 –, juris Rn. 15 und vom 09.01.2024 – 2 B 34.23 –, juris Rn. 13. Deshalb besteht kein Grund, von der ständigen Rechtsprechung – vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 – 2 C 3.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.02.2022 – 2 B 46.21 –, juris Rn. 13 m.w.N. – abzuweichen, nach der Art. 103 Abs. 3 GG der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme durch ein Disziplinargericht nicht entgegensteht, wenn der Beamte wegen desselben Verhaltens bereits von einem allgemeinen Strafgericht verurteilt worden ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass diese Ansicht von der weit überwiegenden Literatur geteilt wird. VII. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2, 3 LDG NRW abzuweichen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.