Urteil
13 K 562/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 SUrlV sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen vom Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsrechts zu beurteilen ist und vom Gericht überwiegend auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen ist.
• Bei angespannter Personalsituation kann die Gewährung von Sonderurlaub versagt werden, weil dadurch der Dienstbetrieb unvertretbar belastet würde.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Sonderurlaubsanträgen ist nicht willkürlich, wenn sachliche Unterschiede (z. B. bereits gewährter Sonderurlaub früherer Jahre oder organisatorische Aufgaben) vorliegen.
• Der Anspruch auf Sonderurlaub kann auch für vergangene Zeiträume noch geltend gemacht werden; bei Obsiegen sind die Folgen der überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Versagung von Sonderurlaub bei angespannter Personalsituation rechtmäßig • Dienstliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 SUrlV sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen vom Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsrechts zu beurteilen ist und vom Gericht überwiegend auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen ist. • Bei angespannter Personalsituation kann die Gewährung von Sonderurlaub versagt werden, weil dadurch der Dienstbetrieb unvertretbar belastet würde. • Eine unterschiedliche Behandlung von Sonderurlaubsanträgen ist nicht willkürlich, wenn sachliche Unterschiede (z. B. bereits gewährter Sonderurlaub früherer Jahre oder organisatorische Aufgaben) vorliegen. • Der Anspruch auf Sonderurlaub kann auch für vergangene Zeiträume noch geltend gemacht werden; bei Obsiegen sind die Folgen der überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage zu korrigieren. Der Kläger, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft E, beantragte Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 8. bis 11. September 2008. Der Leitende Oberstaatsanwalt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dienstliche Gründe stünden entgegen; die Arbeitsbelastung der Behörde würde durch weiteren Sonderurlaub unvertretbar erhöht. Für denselben Zeitraum wurde dem Kläger Erholungsurlaub gewährt; drei von insgesamt sieben gleichgelagerten Sonderurlaubsanträgen anderer Bediensteter wurden genehmigt. Die Personalsituation war angespannt: Von 58 Dezernenten fehlte etwa ein Drittel während des Zeitraums. Der Kläger erhob Klage und rügte insbesondere mangelnde Plausibilität der dienstlichen Gründe, Ungleichbehandlung und Fehler in der Ermessensausübung. • Anwendbare Norm ist § 4 SUrlV NRW; Sonderurlaub ist möglich, wenn die Tätigkeit außerhalb des Dienstes nicht ausgeübt werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. • Der Begriff 'dienstliche Gründe' ist unbestimmt und betont das Interesse an einer sachgemäßen, reibungslosen Erfüllung dienstlicher Aufgaben; insoweit steht dem Dienstherrn ein Gewichtungsspielraum im Rahmen seines Organisationsrechts zu. • Das Gericht überprüft zunächst vollumfänglich, ob dienstliche Gründe vorliegen, berücksichtigt dabei aber, dass der Dienstherr bei der Festlegung von Prioritäten und Personaleinsatz über einen Gestaltungsspielraum verfügt. • Im vorliegenden Fall war die Personalsituation der Staatsanwaltschaft E im streitigen Zeitraum angespannt; der Leitende Oberstaatsanwalt durfte daraus schließen, dass weitere Dienstbefreiungen den Dienstbetrieb unvertretbar belasten würden. • Es ist nicht rechtswidrig, dass in einzelnen Fällen Sonderurlaub gewährt wurde, wenn dafür sachliche Gründe vorlagen (z. B. keine frühere Teilnahme oder organisatorische Funktion); eine solche Differenzierung ist nicht willkürlich. • Die Rüge, dienstliche Gründe seien nur bei erheblicher Beeinträchtigung der konkreten Aufgabenlage des einzelnen Beamten maßgeblich, verfängt nicht; das Landesrecht verlangt weitergehende Berücksichtigung von Nachteilen für den Dienstbetrieb. • Da dienstliche Gründe entgegenstanden, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SUrlV nicht erfüllt; daher bestand kein Anspruch und es war nicht mehr über Ermessensfehler zu entscheiden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub für den Zeitraum 8. bis 11. September 2008, weil dienstliche Gründe der Gewährung entgegenstanden. Die Versagung war innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Organisations- und Gewichtungsspielraums getroffen und damit nicht rechtswidrig. Die unterschiedliche Behandlung gleichgerichteter Anträge ist nicht willkürlich, weil sachliche Unterschiede vorlagen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Bei Obsiegen hätte das Erholungsurlaubskonto des Klägers entsprechend zu berichtigen gewesen.