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Urteil

13 K 208/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0321.13K208.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Mai 1948 geborene Kläger steht als Oberregierungsrat (Amt der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen (NRW) im Referat 0 tätig und wird u.a. als Ausschussassistent eingesetzt. 3 Unter dem 8. September 2010 beantragte der Kläger das Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre. Darauf wurde ihm mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Antrag erst zeitnah zu dem gewünschten Termin unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Rahmenbedingungen möglich sei. 4 Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hörte die Präsidentin des Landtags NRW den Kläger mit Schreiben vom 19. November 2012 zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze an. Sie führte aus: Nach den Beschlüssen des Präsidiums vom 26. Januar 1981 und 25. September 1991 seien die Aufgaben der Ausschussassistenz dem gehobenen Dienst zuzuordnen. Lediglich für besondere Funktionen wie Koordinatoren in Ausschusssekretariaten seien Ausnahmen vorgesehen gewesen. Diese seien aber mit dem letztgenannten Beschluss aufgehoben worden. Deshalb sei die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers in der Ausschussassistenz nicht möglich. Seine nicht amtsangemessene Weiterbeschäftigung widerspräche auch dem bei der Ausführung des Haushaltsplans zu beachtenden Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werde einer möglichst effektiven Verwendung öffentlicher Mittel nicht gerecht. Aufgrund der Erkrankungen des Klägers und seiner häufigen Arztbesuche während der Dienstzeit bestünden zudem Zweifel daran, ob der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch in dem erforderlichen Maße genüge. 5 Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 30. November 2012, er sei seit 1974 als Ausschussassistent tätig. Im September 1986 sei er als Koordinator wieder bestellt und 1987 nach A 14 BBesO befördert worden. Seit diesem Zeitpunkt sei er als Ausschussassistent tätig gewesen. Hinzu komme seit 1991 die Bestellung als Geschäftsführer der Parlamentarischen Gruppe C des Landtags NRW. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er - zusammen mit vielen seiner Kolleginnen und Kollegen im Ausschussdienst - unangemessen eingesetzt worden sei. Soweit er wisse, seien seit 1991 keine Vermerke über KW-Stellen aufgenommen worden. Vielmehr seien seit 1991 diverse Kollegen/Kolleginnen in ihrer Funktion als Ausschussassistenten in den höheren Dienst aufgestiegen. 6 Nach jahrzehntelanger krankheitsfreier Dienstausübung habe es in den letzten Jahren lediglich zwei Gesundheitsattacken bei ihm gegeben, zum einen einen Krankenhausaufenthalt wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung und zum anderen einen Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Blackouts wegen Überlastung. Danach habe er letztes Jahr eine Rehabilitation wegen fortgesetzter Rückenbeschwerden durchgeführt. Derzeit sei er noch in fortdauernder Krankengymnastikbehandlung mit positiver Entwicklungsprognose. Abgesehen davon könnten in der Person des Beamten grundsätzlich keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe gesehen werden. 7 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 lehnte die Präsidentin des Landtags NRW den Antrag des Klägers ab, seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Sie führte aus: 8 Entgegenstehende dienstliche Gründe seien beispielsweise dann gegeben, wenn der Beamte bei seiner Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus unterwertig eingesetzt sei. Das würde bei einem Hinausschieben der Regelaltersgrenze des Klägers der Fall sein. Das Präsidium habe in seiner Sitzung vom 26. Januar 1981 beschlossen gehabt, dass die Aufgaben der Ausschussassistenten entsprechend dem Beschluss des Landtags in der 6. Wahlperiode grundsätzlich dem gehobenen Dienst zuzuordnen seien. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nach diesem Präsidiumsbeschluss nur zulässig gewesen, wenn einzelne Stelleninhaber besondere Funktionen wahrgenommen hätten, die über die allgemeine Ausschussassistenz hinaus gegangen und überwiegend als Tätigkeiten des höhen Dienstes gewertet worden seien. Hierzu habe die Tätigkeit als Koordinator gezählt. Da der Kläger eine solche besondere Funktion wahrgenommen gehabt habe, sei er im Oktober 1983 zum Regierungsrat und im Februar 1987 zum Oberregierungsrat ernannt worden. In seiner Sitzung am 25. September 1991 habe das Präsidium seinen Beschluss über die Zuordnung der Ausschussassistenten zum gehobenen Dienst bestätigt. Zugleich habe es aufgrund der praktischen Erfahrungen mit dem sogenannten Koordinatorenmodell mehrheitlich festgestellt, dass die Grundlage für ein bewertungsmäßiges Herausheben der Koordinatoren entfallen sei. Auch die Funktion des Geschäftsführers der Parlamentarischen Gruppe C rechtfertige es weder qualitativ noch quantitativ, den Kläger dem höheren Dienst zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der Organisationsentscheidungen des Präsidiums sei es nicht vertretbar, den Kläger weitere drei Jahre nicht amtsangemessen zu beschäftigen. Eine nicht amtsangemessene Weiterbeschäftigung widerspräche auch dem zur Ausführung des Haushaltsplans zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 9 Entgegenstehende dienstliche Gründe könnten auch solche sein, die mit der Person des Beamten zusammenhingen. Die krankheitsbedingten hohen Fehlzeiten des Klägers seien ein in seiner Person liegender, das Hinausschieben seiner Regelaltersgrenze entgegenstehender dienstlicher Grund. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 an 21 Tagen in Folge Krankheit dienstunfähig gewesen. Darüber hinaus habe er an 59 Tagen während der Dienstzeit einen Arzt aufgesucht. Umgerechnet habe er im vorgenannten Zeitraum aufgrund von Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit und Arztbesuchen während der Dienstzeit an 46 Tagen, 37 Stunden und 54 Minuten keinen Dienst geleistet. 10 Der Kläger hat am 10. Januar 2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt aus: 11 Es werde bestritten, dass er amtsunangemessen beschäftigt werde. Zahlreiche Kollegen seien - ebenso wie er selbst - nach wie vor als Oberregierungsrat im Ausschussdienst eingesetzt. Zwar habe er sich nicht auf eine Ende September 2012 zu besetzende A 14-Stelle des Referats 01 beworben. Er habe aber auch erst durch das Anhörungsschreiben vom 19. November 2011 erfahren, dass er als Ausschussassistent unterwertig eingesetzt worden sein sollte. Im Übrigen habe er sich im Zusammenhang mit einer möglichen Rotation im Referat 01 zur Hälfte der 14. Wahlperiode dahingehend erklärt, für alle Aufgaben zur Verfügung zu stehen. 12 In den letzten Jahren habe es lediglich zwei Gesundheitsattaken bei ihm gegeben, zum einen einen Krankenhausaufenthalt wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung und zum anderen einen Krankenhausaufenthalt wegen eines Leistenbruchs. Den Anforderungen des Dienstes werde er nach Auffassung seiner Ärzte in gesundheitlicher Sicht auch noch nach Erreichen der Altersgrenze gewachsen sein. Insoweit verweise er auf ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. med. M vom 30. Januar 2013. Sein Hausarzt habe es geschafft, die Lendenwirbelsäulenbeschwerden so in den Griff bekommen, dass ein weitgehend schmerzfreier Alltag wieder möglich sei. So sei seine Arbeitsleistung in den Monaten Januar und Februar 2013 bei der Gleitzeit auf 40,44 Stunden pro Woche gesteigert worden, was einem Plus von 25,12 Prozent entspreche. Im Übrigen sei er auch zum Plenardienst eingeteilt worden. Außerdem verweise er auf das Benachteiligungsverbot nach § 29 Kreisordnung NRW. 13 Schließlich sei die Ablehnung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze seiner Auffassung nach altersdiskriminierend. Das beklagte Land verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Art. 3 Grundgesetz (GG), außerdem gegen EU-Recht. 14 Der Kläger beantragt, 15 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landtags NRW vom 14. Dezember 2012 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 8. September 2010 seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinaus zu schieben, 16 hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des oben genannten Bescheides zu verpflichten, über seien Antrag vom 8. September 2010 auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es wiederholt und vertieft ebenfalls seine bisherigen Ausführungen und macht geltend: 20 Bei einer Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus würde der Kläger nicht amtsangemessen beschäftigt werden. An der Zuordnung seines Dienstpostens zum gehobenen Dienst ändere sich durch seine Tätigkeit für die Parlamentarische Gruppe C nichts. Abgesehen davon, dass ihm diese Aufgabe in der laufenden Wahlperiode bislang nicht übertragen worden sei, würden sämtliche Ausschussassistenten im Referat 01 jeweils in mindestens zwei Ausschüssen eingesetzt. Der Kläger sei nur in einem Ausschuss, nämlich dem für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, tätig. Selbst wenn man also die Betreuung der Parlamentarischen Gruppe C einer Ausschussassistenz gleichstellen würde, würde der Aufgabenbereich des Klägers in keiner Weise über den der anderen Ausschussassistenten hinaus ragen. 21 Das Referat 01 setze sich aus dem Referatsleiter, seinem Stellvertreter sowie neun Ausschussassistenten zusammen. Außer dem Kläger, der bereits im Jahre 1987 nach A 14 BBesO befördert worden sei, seien in den Jahren zwischen 2002 und 2005 drei Beamte in den höheren Dienst aufgestiegen und jeweils zwei Jahre später zu Oberregierungsräten befördert worden. Bei allen handele es sich um langjährig im Ausschussdienst eingesetzte Mitarbeiter. Grund für diese Abweichung von der Präsidiumsbeschlusslage aus den Jahren 1981/1991 sei der damalige politische Wille der Gremiums in den genannten Einzelfällen gewesen. Mit der Umstrukturierung in der Zusammensetzung des Präsidiums zum Wahlperiodenwechsel 2005 durch die ab 2005 geltende Geschäftsordnung sei das Präsidium wieder auf die Linie der Präsidiumsbeschlüsse von 1981/1991 zurückgekehrt. Seitdem sei kein kein einziger Mitarbeiter des Referats 01 mehr in den höheren Dienst aufgestiegen. Nachbesetzungen seien schon zuvor nur mit Beschäftigten des gehobenen Dienstes vorgenommen worden. Die aktuelle Ausschreibung der Stelle eines Ausschussassistenten für zwei parlamentarische Untersuchungsausschüsse richte sich demgemäß ebenfalls an Beamte des gehobenen Dienstes und gleichwertige Beschäftigte. Auch der nach der Personalplanung des beklagten Landes freiwerdende Dienstposten des Klägers solle nach dessen Eintritt in den Ruhestand mit einem Beamten des gehobenen Dienstes oder gleichwertig Beschäftigten besetzt werden. 22 Eine Umsetzung des Klägers auf einen nach A 14 BBesO bewerteten Dienstposten in der Landtagsverwaltung komme nicht in Betracht. Das würde wohl schon daran scheitern, dass der Kläger bislang keine andere Tätigkeit als die des Ausschussassistenten wahrgenommen habe. Im Übrigen wolle der Kläger auch nicht amtsangemessen auf einem anderen Dienstposten verwendet werden. Seine Bereitschaft zur Umsetzung auf einen anderen, amtsangemessenen Dienstposten habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt. So habe er sich auf eine Ende September 2012 ausgeschriebene, der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zugeordnete Stelle Geschäftsstelle Referat 02 nicht beworben. 23 Was das von dem Kläger vorgelegte Attest vom 30. Januar 2013 angehe, bleibe offen, auf welcher Grundlage Herr Dr. M zu seiner Erkenntnis gelangt sei, der Kläger sei den Anforderungen seines Dienstes weiterhin gewachsen. Auch in der zweiten Jahreshälfte 2011 sei der Kläger an 42 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden die gesundheitlichen Risiken mit zunehmendem Alter steigen. Der Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in den vergangenen beiden Jahren bestätige dies in aller Deutlichkeit. 24 Selbst wenn man zu der Einschätzung gelangen sollte, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit geeignet sei, stünden seiner weiteren Verwendung als Ausschussassistent dienstliche Gründen entgegen, die in seiner Person lägen. Die Belastung des Referats 01 sei in letzter Zeit erheblich gestiegen. Bei der gleichmäßigen Verteilung der Aufgaben sei man auf das dem Referat 01 zur Verfügung stehende Personal, also auch auf den Kläger, angewiesen. Wie eine beispielhaft den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 umfassende Aufstellung ergebe, sei der Kläger nur an etwa der Hälfte der Arbeitstage vollständig anwesend gewesen. Das liege außer an den bereits dargestellten krankheitsbedingten Fehlzeiten daran, dass der Kläger neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe auch Abgeordneter des Kreistages des Kreises O und in dieser Eigenschaft im dortigen Finanzausschuss, dem Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss und im Polizeibeirat des Kreistages sowie in der Verbandsversammlung der F aktiv sei. Eine zusätzliche Belastung des Klägers komme angesichts seiner vielen Fehlzeiten und des mit den ehrenamtlichen Tätigkeiten verbundenen Zeitaufwands daher schon rein tatsächlich nicht in Betracht. So sei es insbesondere in der letzten Zeit nicht möglich gewesen, den Kläger in die Referatsaufgabe des Plenarsitzungsdienstes einzubinden. Ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers widerspreche daher den personalwirtschaftlichen Belangen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist - sowohl was den Hauptantrag als auch was den Hilfsantrag angeht - zulässig, aber nicht begründet. 28 Der Hauptantrag ist unbegründet. 29 Der Bescheid vom 14. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben wird. 30 Maßgeblich ist § 32 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land NRW (Landesbeamtengesetz - LBG). Danach gilt: Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen (Satz 1). Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (Satz 2). 31 Der Bescheid vom 14. Dezember 2012 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Auch ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW) beteiligt worden. Der Kläger hat insoweit auch nichts beanstandet. 32 Der Bescheid vom 14. Dezember 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Einem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes des Klägers stehen dienstliche Gründe entgegen. Daher kommt es nicht darauf an, dass - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes vorliegen dürften. 33 Bei dem Erfordernis, dass dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich allerdings nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und verwaltungsorganisatorischen Entscheidungen geprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Als entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. 34 Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 ‑ 6 B 522/12 ‑, NRWE und juris, Rdn. 18 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung; siehe auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 ‑, NRWE und juris, Rdn. 22 ff. 35 Als dienstlicher Grund kommt beispielsweise das Interesse des Dienstherrn daran in Betracht, Beamte auf Dienstposten einzusetzen, die ihrem Statusamt entsprechen. 36 Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 13. August 2012 ‑ 6 B 898/12 ‑, NRWE und juris, Rdn. 18; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 2 K 5068/11 -, NRWE und juris, Rdn. 31 ff. 37 Als entgegenstehende dienstliche Gründe in diesem Sinne dürften auch in der Person oder dem Verhalten des Beamten liegende Gegebenheiten in Betracht kommen, die sich nachteilig auf den Dienstbetrieb auswirken können. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungen des Beamten so unzulänglich sind, dass im Falle des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt wäre. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 6 B 872/12 ‑, NRWE und juris, Rdn. 17 ff., m.w.N.; siehe auch Tadday/Rescher, Beamtenrecht, § 32, Anm. 2. 39 Dieses vorausgesetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Landtags NRW ein Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, dass dienstliche Gründe entgegenstehen, weil der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus als Beamter des höheren Dienstes Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen, also unterwertig eingesetzt würde. 40 Die dienstlichen Aufgaben eines beim Landtag NRW tätigen Ausschussassistenten sind dem gehobenen Dienst zugeordnet worden. Wie das beklagte Land dargelegt hat, ist das durch die Beschlüsse des Präsidiums des Landtags NRW vom 26. Januar 1981 und 25. September 1991 so festgelegt worden. Die in dieser Festlegung des beklagten Landes liegende Dienstpostenbewertung fällt grundsätzlich in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dass das beklagte Land bei seiner Entscheidung die rechtlichen Grenzen der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ist nicht erkennbar und wird auch von dem Kläger nicht substantiiert dargetan. 41 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land dabei willkürlich vorgegangen wäre. In diesem Zusammenhang spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass in den Jahren 2002 und 2005 drei als Ausschussassistenten eingesetzte Beamte des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst aufgestiegen und jeweils zwei Jahre später in ein Amt nach A 14 BBesO befördert worden sind, zuletzt im September 2007. Ein solches Vorgehen, das im Widerspruch steht zu der Zuordnung der Tätigkeit eines Ausschussassistenten zum gehobenen Dienst, ist nämlich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beklagten Landes in der Folgezeit, also seit geraumer Zeit, nicht mehr vorgekommen. Im Übrigen sind - wie bereits in der Zeit davor - auch nur Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte neu mit den Aufgaben einer Ausschussassistenz betraut worden. Wie das beklagte Land mitgeteilt hat, soll so auch bei der Besetzung des Dienstpostens des Klägers nach dessen Eintritt in den Ruhestand verfahren werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ankündigung nicht ernst gemeint wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Kläger nicht dargetan. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Parlamentarischen Gruppe Bahn verweist, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Das beklagte Land hat insoweit unter näheren Darlegungen ausgeführt, dass dieser Aufgabenbereich des Klägers nicht über den der anderen Ausschussassistenten hinausrage. Auch diese der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zuzuordnende Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. 42 Dass der Kläger im Falle eines Hinausschiebens der Altersgrenze amtsangemessen, d.h. auf einem nach A 14 BBesO bewerteten Dienstposten, eingesetzt werden würde, ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, scheiden die Aufgaben eines Ausschussassistenten von vorneherein aus, weil es sich dabei nicht um solche des höheren Dienstes handelt. Des Weiteren ist nicht erkennbar und wird auch von dem Kläger nicht dargetan, dass es einen freien, nach A 14 BBesO bewerteten Dienstposten gibt, mit dem er bei einem Hinausschieben der Altersgrenze betraut werden soll. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, soweit ersichtlich, auch nicht ohne Weiteres verlangen könnte, das ihm ein entsprechender freier Dienstposten, wenn es ihn denn gäbe, übertragen wird. Insgesamt spielt es zudem letztlich keine Rolle, dass der Kläger, wie er andeutet, sich auf eine Ende September 2012 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO im Referat I.3 beworben hätte, wenn ihm die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Dezember 2012 bereits bekannt gewesen wären. Denn im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kommt es allein darauf an, ob der Kläger bei einem Hinausschieben der Altersgrenze tatsächlich amtsangemessen eingesetzt wird. Davon abgesehen wäre auch offen, ob der Kläger bei einer Bewerbung um die o.a. Stelle im Referat I.3 im September 2012 tatsächlich zum Zuge gekommen wäre. 43 Da somit dem Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers dienstliche Gründe entgegenstehen, weil der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus unterwertig eingesetzt würde, kann das Gericht offen lassen, ob - wie das beklagte Land meint - zusätzlich in der Person des Klägers liegende Umstände vorliegen, die gleichfalls entgegenstehende Gründe darstellen. 44 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Ablehnung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze sei altersdiskriminierend, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Insbesondere ist die Frage der Rechtfertigung einer altersbedingten Ungleichbehandlung durch die Einführung strikter Altersgrenzen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG hinreichend geklärt. Danach steht diese Vorschrift einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsanfängern zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht. Diese vom Europäischen Gerichtshof angeführten Gründe liegen dem § 31 LBG, der den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze regelt, zu Grunde. 45 Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 ‑ 1 A 882/10 ‑, NRWE und juris, Rdn. 9 ff., m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 46 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 47 Auch insoweit ist der Bescheid vom 14. Dezember 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag vom 8. September 2010 auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Da, wie dargelegt, die in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht vorliegen, ist dem beklagten Land insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 49 Beschluss: 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.592,99 Euro festgesetzt. 51 Gründe: 52 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (4.860,46 Euro multipliziert mit 6,5).