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Urteil

1 K 5386/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0222.1K5386.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. vom 12. November 2010 verpflichtet, dem Kläger Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2010, für den 26. Januar 2011 (0,5 Arbeitstage), für den 18. März 2011 sowie für den 1. April 2011 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24. Januar 1955 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) bei dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für seine Tätigkeit als Mitglied im Prüfungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe für die Abnahme der Prüfung zum Steuerfachwirt. 3 Der Kläger, der seit 1990 Mitglied im oben genannten Prüfungsausschuss ist, zeigte dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. seine Prüfertätigkeit unter dem 17. Juni 2003 erstmals an. Unter dem 7. Juli 2003 beantragte er für das Jahr 2003 die Genehmigung seiner Nebentätigkeit, die ihm das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. unter dem 10. Juli 2003 erteilte und auf seinen Antrag hin unter dem 9. Mai 2008 verlängerte. Der Kläger meldete für die Jahre 2003 bis 2009 Nebeneinnahmen in Höhe von 3.381,- Euro bis zu 4.265,- Euro aus seiner Prüfertätigkeit. Am 8. Oktober 2009 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2014 erneut zum Prüfungsausschussmitglied berufen. 4 Unter dem 8. November 2010 beantragte der Kläger bei dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. , ihm für seine Prüfertätigkeit in der Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2010, für den 26. Januar 2011 (0,5 Arbeitstage), sowie für den 4. und den 18. März 2011, also insgesamt für 5,5 Arbeitstage, Sonderurlaub zu gewähren. Dem Antrag war eine Übersicht seiner voraussichtlichen Aufwandsentschädigung beigefügt. Danach war für die Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2010 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen von täglich 135,- Euro sowie eine Fahrtkostenerstattung von 0,70 Euro pro gefahrenen Kilometer bei einer voraussichtlichen Fahrtstrecke von täglich 168 Kilometern zu erwarten. Für die am 26. Januar 2011 geplante Notenkonferenz mit Festlegung der Zulassung zur mündlichen Prüfung sollte er eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen in Höhe von 67,50 Euro sowie eine Fahrtkostenerstattung von 0,70 Euro pro gefahrenen Kilometer (voraussichtliche Fahrtstrecke: 170 km) erhalten. Für den 4. und den 18. März 2011 gab er eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen von täglich 135,- Euro sowie wiederum eine Fahrtkostenerstattung von 0,70 Euro pro gefahrenen Kilometer bei einer voraussichtlichen täglichen Fahrtstrecke von 170 Kilometern an. 5 Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. November 2010 ab. Der vom Kläger begehrte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 2 SUrlV könne nicht gewährt werden. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich nicht um eine freiwillige ehrenamtliche, sondern um eine entgeltliche Tätigkeit. Nach dem Erlass des Finanzministeriums vom 7. September 2010 (P 1122 - 1 II A 2) beziehe sich der Begriff der Ehrenamtlichkeit im Sinne der Sonderurlaubsverordnung grundsätzlich nur auf unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten, wobei lediglich Aufwandsentschädigungen unschädlich seien. Das Finanzamt verwies weiter auf die Höhe der vom Kläger in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 angezeigten Vergütung aus der Prüfertätigkeit sowie auf die ehrenamtlichen Richtern zu gewährende erheblich geringere Fahrtkostenerstattung. Letztere nehme der Tätigkeit eines Beamten nach der Rechtsprechung nicht den Charakter der Ehrenamtlichkeit. Die dem Kläger gewährten Leistungen gingen über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern nach §§ 15 ff. des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) hinaus. Angesichts ihrer Höhe, die in etwa einem Dreißigstel der Besoldung des Klägers als Steueroberamtsrat entspreche, verliere die Gesamtvergütung den Charakter einer Unkostenerstattung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für eine ehrenamtliche Tätigkeit voraussetze. Angesichts dieser Entgeltlichkeit sei nach § 3 Abs. 2 SUrlV kein Raum mehr für eine Ermessensausübung. 6 Zum 1. Januar 2011 erhöhte die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe ihre Sätze für die Aufwandsentschädigungen. Die von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gewährte Vergütung für die Tätigkeit von Nichtkammermitgliedern im Prüfungsausschuss für die Prüfung der Steuerfachwirte entwickelte sich in den Jahren 2000 bis 2011 insgesamt wie folgt: 7 Sitzungsgeld ganzer Tag Sitzungsgeld 8 bis zu 4 Stunden Fahrtkosten 9 pro Kilometer 10 2000, 2001 250,- DM 125,- DM 1,- DM 11 2002 - 2006 130,- Euro 65,- Euro 0,60 Euro 12 2007 - 2010 135,- Euro 67,50 Euro 0,70 Euro 13 2011 150,- Euro 75,- Euro 0,80 Euro 14 Das Sitzungsgeld wird für Sitzungen für die Notenfestlegung, die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die Abnahme der Steuerfachwirtprüfung gewährt. 15 Die Vergütung der Prüfer bei den Prüfungen der Steuerfachangestellten - die für ihre Tätigkeit Sonderurlaub erhalten - und der Steuerberater betrug in den Jahren 2010 und 2011 demgegenüber: 16 Steuerfachangestellte Sitzungsgeld für die Erstellung von Prüfungs-aufgaben ganzer Tag (bis zu 4 Stunden) Sitzungsgeld für die Notenfestlegung und Abnahme der Steuerfachangestelltenprüfung ganzer Tag (bis zu vier Stunden) Fahrtkosten pro Kilometer 17 2010 135,- Euro (67,50 Euro) 58,- Euro (29,- Euro) 0,70 Euro 18 2011 150,- Euro (75,- Euro) 64,- Euro (32,- Euro) 0,80 Euro 19 Steuerberater Je angefangenem halben Sitzungstag 20 Ab 2009 Vorsitzender: 250,- Euro; Vertreter der Wirtschaft: 200,- Euro; Übrige Prüfer: 200,- Euro 0,51 Euro 21 Seine bereits am 29. November 2010 erhobene Klage begründet der Kläger damit, in die Bewertung der Ehrenamtlichkeit müsse auch der zeitliche Vorbereitungsaufwand einbezogen werden, denn die Aufwandsentschädigung gelte auch diesen ab. Gehe man - wie der Beklagte - davon aus, dass die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit entfalle, wenn sich die dafür gewährten Ausgleichszahlungen einer Verdienstausfallentschädigung annäherten, wäre die Gewährung von Sonderurlaub von der Besoldungsgruppe sowie von der Entfernung zwischen Wohnort und dem Ort, an dem die Nebentätigkeit ausgeübt werde, abhängig. Dies hätte ungerechtfertigte ungleiche Ergebnisse zur Folge. Die ihm für die 5,5 Tage gezahlte Entschädigung in Höhe von 1.540,80 Euro bleibe hinter seiner Tagesbesoldung zurück. Diese sei mit einem Zwanzigstel seiner Monatsbezüge anzusetzen. Da der Gesetzgeber in § 40 Abs. 4 Satz 2 BBiG selbst die Art der Entschädigung für die Tätigkeit als Prüfer vorgesehen habe und sie unter den Vorbehalt der Genehmigung der obersten Landesbehörden gestellt habe, sei ein Missbrauch in Bezug auf die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen. Die ehrenamtlichen Richtern gewährte Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro decke die tatsächlichen Kosten nicht ab. Dass die von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe gewährte Entschädigung über die tatsächlich anfallenden Kosten einiger Tätigen hinausgehe, liege im Wesen einer Kostenerstattung und nehme der Fahrtkostenerstattung nicht den Charakter des Kostenausgleichs. Sie könne nicht in einen Kostenerstattungsanteil und in einen Einnahmeanteil aufgeteilt werden. Die Erhöhung der pauschalen Aufwandsentschädigung von 250 DM pro Sitzungstag im Jahr 2000 auf 150 Euro pro Sitzungstag im Jahr 2011 liege noch unter der Preissteigerungsrate in Deutschland im selben Zeitraum und schaffe nicht einmal einen Inflationsausgleich. In seinem Prüfungsausschuss sei zudem ein Lehrer tätig, dem Sonderurlaub gewährt werde. Dieser und er, der Kläger, würden lediglich aufgrund des Erlasses des Finanzministeriums vom 7. September 2010 (P 1122-1-II A 2) ungleich behandelt, obwohl sie denselben Dienstherrn hätten. Der Erlass sei nicht geeignet, den Rechtsbegriff der Ehrenamtlichkeit zu bestimmen und verhindere eine einheitliche Ermessensausübung. Zudem werde den Prüfern für die Prüfung der Steuerfachangestellten entgegen dem Erlass des Finanzministeriums Sonderurlaub gewährt. Da es sich hierbei ebenfalls um Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz handele, sei es allein ermessensgerecht, die Prüfer der Steuerfachwirte ebenso zu behandeln. Ihm sei auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben der begehrte Sonderurlaub zu gewähren, da ihm seit Jahren Sonderurlaub für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss gewährt worden sei, ohne dass sich die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen geändert hätten. Bei seiner erneuten Berufung sei ein wesentliches Kriterium für die Annahme der Tätigkeit gewesen, dass er davon ausgegangen sei, ihm werde wie zuvor Sonderurlaub für die Tätigkeit gewährt werden. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 hat der Kläger mitgeteilt, die für den 4. März 2011 anberaumte Prüfung sei auf den 1. April 2011 verschoben worden, so dass er nun statt des beantragten Sonderurlaubstages am 4. März 2011 Sonderurlaub für den 1. April 2011 begehre. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, er habe seinen Jahresurlaub 2010 in vollem Umfang in Anspruch genommen und keine Urlaubstage in das Jahr 2011 übertragen. Für seine Prüfertätigkeit habe er ca. fünf bis sechs, in jedem Fall aber weniger als zehn Tage Erholungsurlaub genommen. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes für Groß- und Konzernprüfung E. vom 12. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Zeit vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2010, für den 26. Januar 2011 (0,5 Arbeitstage) sowie für den 18. März 2011 und den 1. April 2011 zu gewähren. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung führt er an, bei der in Rede stehenden Tätigkeit als Prüfer für die Prüfung der Steuerfachwirte handele es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 - entschieden, dass der Ehrenamtlichkeit einer Prüfertätigkeit nicht entgegenstehe, dass dafür eine angemessene Entschädigung in Geld nach dem JVEG gezahlt werde. Danach beliefe sich eine Vergütung für einen achtstündigen Prüfungstag auf höchsten 46,- Euro zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Die dem Kläger gewährte Vergütung sei unter Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums vom 7. September 2010 (P 1122 - 1 - II A 2) als Gegenleistung für die Prüfungstätigkeit und damit als Verdienstausfallentschädigung zu werten. Letztere nehme der Tätigkeit den Charakter der Ehrenamtlichkeit. Der Verordnungsgeber habe finanzielle Nachteile für diejenigen Beamten verhindern wollen, die freiwillig unentgeltlich Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls übernähmen. Werde eine über einen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung gewährt, sei die Tätigkeit nicht mehr unentgeltlich und damit nicht mehr ehrenamtlich im Sinne der Sonderurlaubsverordnung. Diese Wertung entspreche auch dem Grundsatz des Vergütungsverbots im Nebentätigkeitsrecht. Die Vergütung für die Prüfer der Steuerfachwirte sei vergleichbar mit der Vergütung, die für die Prüfung der Steuerberater gewährt werde. Dort sei eine den Grundsätzen des Nebentätigkeitsrechts entsprechende Entscheidung zwischen Freistellung und Vergütung erforderlich. Die Gewährung von Sonderurlaub würde eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers im Verhältnis zu den Prüfern der Steuerberater darstellen. Im Gegensatz dazu habe die Vergütung für die Prüfungen der Steuerfachangestellten Entschädigungscharakter. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf Treu und Glauben. Es sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Annahme, dass ihm wie in der Vergangenheit Sonderurlaub gewährt werde, disponiert habe. Der Kläger könne die Prüfungstätigkeit im Rahmen des ihm zustehenden Erholungsurlaubs ausüben. Er, der Beklagte, bestreite, dass ein im Prüfungsausschuss des Klägers als Prüfer tätiger Lehrer für seine Tätigkeit Sonderurlaub erhalte und dass sich im Bereich der Schulverwaltung eine durchgängige Verwaltungspraxis gebildet habe. Der Kläger sei hiervon auch nicht betroffen, da er einem anderen Ressort der Landesregierung angehöre. Nach Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung NRW (LVerf NRW) leite jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. In der mündlichen Verhandlung führt der Beklagte aus, maßgebliche Vergleichsgröße für die Bewertung der Ehrenamtlichkeit sei das Tageseinkommen. Dieses sei durch Teilen der Monatsbezüge durch den Divisor 30 zu ermitteln. Dieser ergebe sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, da das Alimentationsprinzip und die Dienstleistungspflicht des Beamten auch am Wochenende gälten. Der Inhalt des vorgenannten Erlasses und die Höhe der an den Kläger gezahlten Sätze allein seien für eine Ausübung seines Ermessens ausschlaggebend. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage ist zulässig und begründet. 30 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeiträume, auf die sich die begehrte Gewährung von Sonderurlaub bezieht, in der Vergangenheit liegen. Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen. 31 BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 - 2 C 12.85 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 971/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, juris. 32 Dies gilt zunächst für die im Jahr 2011 liegenden Zeiträume. Diese sind einer Urlaubsübertragung in das Jahr 2012 zugänglich. Aber auch im Hinblick auf die im Jahr 2010 liegenden Zeiträume gilt nichts anderes, da der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die Möglichkeit, Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 in das Jahr 2011 zu übertragen, nicht ausgeschöpft hat, so dass auch hier eine Übertragung der drei Tage, die auf die Prüfungen entfallen sind, möglich ist. 33 Es fehlt im Hinblick auf den vom Kläger begehrten Sonderurlaub für den 1. April 2011 auch nicht ausnahmsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger insoweit keinen vorherigen ausdrücklichen Antrag an die Behörde gestellt hat. Ein derartiger Antrag war hier ausnahmsweise nicht erforderlich. Denn dabei handelt es sich lediglich um den ursprünglich am 4. März 2011 angesetzten Prüfungstermin, der auf den 1. April 2011 verschoben wurde. Inhaltlich handelte es sich um dieselbe Prüfung, die am 4. März 2011 hätte stattfinden sollen und von dem Antrag des Klägers auf Sonderurlaub umfasst war. 34 Die demnach zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Sonderurlaubs aus § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV. Beruht danach eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 35 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV liegen vor. 36 Bei der Tätigkeit des Klägers im Prüfungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen der Steuerfachwirte handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. 37 Dies folgt zunächst aus der gesetzlichen Wertung der §§ 56, 40 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wonach die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ehrenamtlich ist. 38 Dieser gesetzlichen Wertung steht auch nicht entgegen, dass für die Tätigkeit in dem Prüfungsausschuss eine Entschädigung gewährt wird. Grundsätzlich ist die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit durch ihre Unentgeltlichkeit charakterisiert. 39 Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 349/75 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2011 - 1 A 1521/09 -, vom 20. Dezember 2011 - 4 A 812/09 - und vom 5. März 2009 - 1 A 2560/07 -, www.nrwe.de. 40 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Ehrenamtlichkeit einer Prüfertätigkeit nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BBiG für bare Auslagen und Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgelegt wird. Eine Entschädigung nach den Vorschriften des JVEG ist eine solche angemessene Entschädigung. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beträge stellen indes keine Obergrenze dar mit der Folge, dass oberhalb dieser Entschädigungssätze liegende Entschädigungszahlungen nicht mehr als angemessen anzusehen wären. Auch höhere Beträge können eine angemessene Entschädigung darstellen. Ausschlaggebend ist der Grundsatz der Unkostenerstattung, der einer Entschädigung zugrunde liegt, mag die Entschädigung selbst der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeiten angenähert sein. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, juris, im Hinblick auf § 37 BBiG a.F. und unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1979 - 6 B 45.79 -, juris. 42 Die Gewährung einer Entschädigung steht der Ehrenamtlichkeit nur dann entgegen, wenn ihr der Charakter einer Verdienstausfallentschädigung zukommt. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, juris. 44 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellen sich die Leistungen der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe als Entschädigung und nicht als Verdienstausfallersatz dar. Sie sind einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit nicht in dem oben genannten Sinne angenähert. 45 Die Bezahlung für geleistete Tätigkeit ist vorliegend mit dem zwanzigsten Teil eines Monatsbruttos des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO anzusetzen. 46 Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich bei der Vergütung der Prüfertätigkeit um eine der Ehrenamtlichkeit unschädliche angemessene Entschädigung handelt, ist die Bezahlung für geleistete Tätigkeit. An ihr ist die erhaltene Vergütung zu messen. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der "Bezahlung für geleistete Tätigkeit" ist - in Ermangelung eines homogenen Prüferkreises und angesichts der hier in Rede stehenden geleisteten Tätigkeit - die Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die Prüfung der Steuerfachwirte nach dem BBiG. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, juris. 48 Sofern es sich bei den Prüfern im Prüfungsausschuss um Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes handelt, wird die Prüfertätigkeit sowohl von Beamten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung als auch nach § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG von Lehrern an Berufsschulen, also Beamten des höheren Dienstes, wahrgenommen. Die besoldungsrechtliche Schnittstelle dieser beiden sich aus Beamten zusammensetzenden "Prüfergruppen" liegt bei der Besoldungsgruppe A 13 BBesO als letzter erreichbarer Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes und als Einstiegsbesoldungsgruppe des höheren Dienstes. Ein Abstellen auf die durchschnittliche Besoldungsgruppe aller Prüfer hingegen begegnet - ebenso wie das Abstellen auf die Besoldung des jeweiligen Prüfers im Einzelfall - rechtlichen Bedenken. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde dies dem Umstand, dass die Prüfer im Wesentlichen die gleiche Prüfertätigkeit erbringen, nicht gerecht. Ein Abstellen auf die durchschnittliche Besoldungsgruppe aller Prüfer würde zu Rechtsunsicherheit führen, da die Bewertung der Ehrenamtlichkeit letztlich davon, wie sich die Gesamtheit der Prüfer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammensetzt, abhängen würde. Stellte man auf die Besoldung des jeweiligen Prüfers im Einzelfall ab, wäre die Ehrenamtlichkeit der Prüfertätigkeit abhängig von der persönlichen Karriere des jeweiligen Prüfers. 49 Die so ermittelten Bruttomonatsbezüge sind durch den Divisor 20 zu teilen. Dies entspricht einer - hier gebotenen - (sonder)urlaubsrechtlichen Betrachtungsweise, die beispielsweise in den in §§ 4, 6, 7 und 8 SUrlV vorgesehenen Höchstgrenzen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie in § 13a SUrlV zum Ausdruck kommt. Diese Betrachtungsweise ist auch in der nunmehr geltenden Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Art. 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012, GVBl. Nr. 1 vom 18. Januar 2012, S. 2 ff., Freistellungs- und Urlaubsverordnung - FrUrlV NRW) übernommen worden. Danach ist maßgeblich auf die Arbeitstage, nicht auf die Anzahl der Kalendertage eines Monats abzustellen. Nach sonderurlaubsrechtlicher Sicht entsprechen 20 Urlaubstage einem (Urlaubs-)Monat, denn mit durchschnittlich 20 Urlaubstagen kann der Beschäftigte einen Monat Urlaub abdecken. Dem stehen die vom Beklagten angeführten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, insbesondere das Alimentationsprinzip und die Treuepflicht des Beamten, die für einen Divisor 30 sprechen könnten, nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Bewertung des vorliegenden Falles ist die Wertigkeit eines Urlaubstages. Ein Beamter ist aufgrund seiner Treuepflicht jedoch nicht verpflichtet, an den Wochenenden Urlaub zu nehmen, um "frei" zu haben. 50 Bei der Ermittlung der "Bezahlung" der geleisteten Tätigkeit darf darüber hinaus die hier gewährte Fahrtkostenpauschale von 0,70 Euro bzw. 0,80 Euro pro Kilometer nicht berücksichtigt werden. Eine Einbeziehung der Fahrtkostenpauschale in die Berechnung würde zu dem zufälligen Ergebnis führen, dass dann die Ehrenamtlichkeit der Prüfungstätigkeit von der Entfernung zwischen dem Wohnort des jeweiligen Prüfers und dem Ort, an dem die Prüfung abgehalten wird, abhängen würde. Die räumliche Entfernung zum Prüfungsort ist jedoch kein geeignetes sachliches Kriterium zur Bewertung der Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fahrtkostenpauschale eine versteckte Bezahlung darstellt. Die Erstattung von 0,70 bzw. 0,80 Euro pro gefahrenen Kilometer ist zwar eine beachtliche Summe, erreicht aber angesichts der aktuellen Benzinpreise und der mit der Nutzung des eigenen Wagens verbundenen Abnutzung des Fahrzeugs noch nicht eine Höhe, bei der von einer versteckten Vergütung der Prüfertätigkeit ausgegangen werden kann. 51 Dies zugrunde gelegt stellen sich die hier in Rede stehenden Leistungen der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe als nach der Rechtsprechung für die Ehrenamtlichkeit unschädliche angemessene Entschädigung dar. Die Sitzungspauschale von 135,- Euro pro Tag im Jahr 2010 beträgt lediglich 64,89%, die Sitzungspauschale von 150,- Euro pro Tag im Jahr 2011 beträgt 70,99% der in Anwendung der vorgenannten Parameter berechneten Referenztagesbesoldung von 211,30 Euro brutto. Dass die gewährten Leistungen sich einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit nicht annähern, wird vor dem Hintergrund, dass Sonderurlaub auch ohne Fortzahlung der Bezüge und unter Verzicht auf - ebenfalls geldwerte - Beihilfeleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 BVO) und Versorgungsansprüche (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtVG) gewährt werden kann, noch deutlicher, da sich dann der Abstand zwischen gewährtem Sitzungsgeld und "Verlust" an Besoldung, Versorgung und Beihilfeansprüchen noch weiter erhöht. 52 Diesem Ergebnis steht der Erlass des Finanzministeriums vom 7. September 2010 (P 1122 - 1 II A 2) nicht entgegen. Der Erlass widerspricht der Wertung der SurlV und ist bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Ehrenamtlichkeit im Sinne der SUrlV zu interpretieren. 53 Die nach alledem als ehrenamtlich zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers beruht auf gesetzlicher Vorschrift. Sie richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 40 BBiG. Zu ihrer Übernahme besteht zudem mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Verpflichtung. 54 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, juris. 55 Die Gewährung des Sonderurlaubs war auch erforderlich, da die Prüfertätigkeit des Klägers in seine Dienstzeit fiel, während der er zur Dienstverrichtung verpflichtet war. Der Gewährung des begehrten Sonderurlaubs entgegenstehende dienstliche Gründe sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. 56 Der Beklagte war verpflichtet, dem Kläger den begehrten Sonderurlaub zu gewähren. 57 Das nach § 3 Abs. 2 SurlV grundsätzlich eingeräumte Ermessen der Behörde, das diese hier fehlerhaft nicht ausgeübt hatte, da sie zu Unrecht davon ausgegangen war, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub hätten nicht vorgelegen, ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert. 58 Die Ermessensreduktion folgt zwar nicht aus der Soll-Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 SUrlV. Obwohl insbesondere der Umstand, dass die Prüfer der Steuerfachwirte gemäß §§ 56, 40 Abs. 3 BBiG berufen werden und für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllen, dafür spricht, dass es sich bei der Tätigkeit in dem Prüfungsausschuss um ein öffentliches Ehrenamt handelt, handelt es sich bei den Prüfungen selbst nicht um regelmäßig wiederkehrende Sitzungen im Sinne dieser Vorschrift. 59 Vgl. im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Ehrenamtes bei der Tätigkeit im Prüfungsausschuss nach § 37 BBiG a.F.: BAG, Urteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 496/89 -, juris. 60 Auch der Erlass des Finanzministeriums vom 7. September 2010 (P 1122 - 1 II A 2) führt nicht zu einer Ermessenseinschränkung. Der Erlass ist bei der rechtlichen Bewertung des hier in Rede stehenden Anspruchs außer Acht zu lassen. Der Erlass bezieht sich allein auf die Ehrenamtlichkeit der Prüfertätigkeit, also auf die Tatbestandseite der Norm. 61 Das demnach der Behörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV eingeräumte, grundsätzlich uneingeschränkte Ermessen ist auf Null reduziert. Denn den vielzähligen Gründen, die für eine Sonderurlaubsgewährung sprechen, stehen keine dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV entsprechenden Gründe für eine Ablehnung der Sonderurlaubsgewährung gegenüber. 62 Bei der Ausübung ihres Ermessens ist die Verwaltung an die Vorgaben des § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) gebunden. Danach hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. 63 Die Einräumung von Ermessensfreiräumen dient der Einzelfallgerechtigkeit. Die Behörde hat eine Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Intention vorzunehmen. Bei der Betätigung des Ermessens hat die Behörde alle einschlägigen Umstände des Sachverhalts und sonstigen Gesichtspunkte mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die von ihr vorzunehmende Abwägung einzustellen. 64 BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Kopp/Ramsauer § 40 Rdnr. 56; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., München 2000, § 7 Rdnr. 12. 65 Bestimmte Umstände können dazu führen, dass die Handlungsmöglichkeiten der Behörde zu einer einzigen Handlungsmöglichkeit zusammenschrumpfen. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null ist anzunehmen, wenn nur durch eine bestimmte Entscheidung Ermessensfehler zu vermeiden sind, mithin nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig ist. 66 BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, juris; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 114 Rdnr. 128. 67 Ein solcher Fall einer Ermessensreduzierung auf Null liegt dann vor, wenn keine für eine Ablehnung eines Antrags sprechenden Ermessensgesichtspunkte existieren. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15, juris. 69 Dies berücksichtigt erweist sich allein die Gewährung des begehrten Sonderurlaubs als rechtmäßig. § 3 Abs. 2 Satz 1 SUrlV dient dazu, dem Beamten die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu ermöglichen und zugleich einen Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn an der Dienstleistung des Beamten und dem Interesse des Beamten an der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sicherzustellen. Dieser Gemengelage entspricht es, dem Beamten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm den begehrten Sonderurlaub zu gewähren, wenn es unter Ermessensgesichtspunkten keine Aspekte gibt, die gegen die Gewährung des Sonderurlaubs sprechen. 70 Dies ist vorliegend der Fall. 71 Zum einen sprechen gewichtige Gesichtspunkte für eine Gewährung des begehrten Sonderurlaubs: 72 Dafür spricht erstens, dass der Kläger eine Prüfertätigkeit mit öffentlich-rechtlichem Bezug vornimmt: Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Aufgaben im einschlägigen Bereich des Finanzwesens (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG), die der Kläger als Mitglied des Prüfungsausschusses wahrnimmt. Auch der Umstand, dass der Kläger zum Prüfer berufen wird, legt nahe, dass zwischen dem Prüfer und der ihn beauftragenden Steuerberaterkammer ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Verhältnis besteht. 73 Zweitens wurde dem Kläger in der Vergangenheit stets Sonderurlaub für seine Prüfertätigkeit gewährt. Die diesem Umstand zugrunde liegende Rechtslage hat sich nicht geändert und auch eine wesentliche Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Die im Jahr 2010 geltenden Entschädigungssätze wurden von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe - bislang von dem Beklagten unbeanstandet - bereits seit dem Jahr 2007 gewährt. Auch das vom Beklagten angeführte Argument, die den Prüfern der Steuerfachwirte gewährten Leistungen seien in den vergangenen Jahren wesentlich gestiegen, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Höhe des Anstiegs der Entschädigungssätze in der Vergangenheit entspricht ungefähr der Größenordnung der Inflation der vergangenen Jahre, so dass der Anstieg der Entschädigungssätze nicht als mehr als ein Inflationsausgleich angesehen werden kann. 74 Auch die gesetzliche Wertung des Nebentätigkeitsrechts spricht für die Gewährung des Sonderurlaubs. Dieses lässt ein Nebeneinander von Vergütung und Dienstbezügen zu. § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV NRW) bestimmt, dass gerade für Prüfungstätigkeiten eine Vergütung gewährt werden darf. 75 Auch der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz streitet für die Gewährung des begehrten Sonderurlaubs. Den Prüfern der Steuerfachangestellten wird - entgegen dem Inhalt des oben angeführten Erlasses des Finanzminsteriums - für ihre Prüfertätigkeit Sonderurlaub gewährt. Die Prüfer der Steuerfachangestellten sind mit den Prüfern der Steuerfachwirte vergleichbar. Die Prüfung der Steuerfachwirte ist die Fortbildungsprüfung der Steuerfachangestellten und richtet sich - wie diese - nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes. Die Prüfer werden nach denselben Vorschriften berufen und jedenfalls teilweise in identischer Höhe für ihre Prüfertätigkeit entschädigt. So erhalten die Prüfer der Steuerfachangestellten - ebenso wie die Prüfer der Steuerfachwirte - ein Sitzungsgeld von 150,- Euro im Jahr 2011 für eine ganztätige Prüfung (135,- Euro im Jahr 2010). 76 Ermessenserwägungen, die dagegen sprechen könnten, den begehrten Sonderurlaub zu gewähren, existieren nicht. Der vom Beklagten genannte Erlass des Finanzministeriums und die Höhe der gewährten Entschädigung sind aus den oben genannten Gründen keine tragfähigen Ermessenserwägungen. Darüber hinausgehende gegen eine Anspruchsgewährung sprechende Gründe sind nicht ersichtlich. Gegen die Gewährung von Sonderurlaub spricht insbesondere nicht der vom Beklagten angeführte Vergleich mit den Prüfern der Steuerberater. Diese sind mit den Prüfern der Steuerfachwirte nicht vergleichbar. Ihre Tätigkeit richtet sich nicht nach dem BBiG, sondern nach dem Steuerberatungsgesetz. Die den Prüfern der Steuerberater gewährten Entschädigungssätze übersteigen die den Prüfern der Steuerfachwirte und der Steuerfachangestellten gewährte Entschädigung zudem um ein Vielfaches. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 78