Beschluss
13 L 1559/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1029.13L1559.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der am 17. September 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Das Gericht kann offen lassen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Legt man den dem Gericht vorliegenden Sach- und Streitstand zu Grunde, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut über ihren Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung entscheidet. Maßgeblich ist § 63 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG), der Folgendes festlegt: Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei dem Erfordernis, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über den der Dienstherr vom Grundsatz her ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Das Gericht hat demgemäß zunächst einmal in vollem Umfang nachzuprüfen, ob dienstliche Gründe der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehen. Allerdings ist in Fällen vorliegender Art eine Besonderheit zu berücksichtigen, die zur Folge hat, dass das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn in bestimmter Hinsicht nur eingeschränkt überprüfen kann. In Bezug auf - in beamtenrechtlichen Vorschriften in unterschiedlicher Ausgestaltung aufgeführte - dienstliche Interessen (wie etwa dienstliche Gründe, dienstliche Bedürfnisse oder eben auch dienstliche Belange) wird dem Dienstherrn regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden. Innerhalb dieses Gewichtungsspielraums kann er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, NRWE und juris; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 2006 -1 A 777/05 -, NRWE und juris. Auch ist es Sache des Dienstherrn, in Ausübung seines Organisationsrechts festzulegen, auf welche Art und Weise die bereitgestellten persönlichen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 - 13 K 1480/08 -, NRWE und juris. Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs dienstliche Belange ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23/05 -, DVBl. 2006, 1191. Beschreibt der Rechtsbegriff dienstliche Belange - wie hier - einen Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23/05 -, DVBl. 2006, 1191. Im vorliegenden Zusammenhang sind dienstliche Belange alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2010 - 6 A 2596/07 -, NRWE und juris. Dieses vorausgesetzt stehen der von der Antragstellerin angestrebten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen, so dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligung nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat im vorliegenden gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 16. Oktober 2012) vorgetragen, dass ein Personalmangel als dienstlicher Grund einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehe. Was den Bereich des gehobenen Justizdienstes angehe, bestehe bei der Staatsanwaltschaft X, der Beschäftigungsbehörde der Antragstellerin, wie auch im gesamten Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft E eine erhebliche Unterbesetzung (Unterbesetzungsquote 25,33 % bzw. 27,64 %). Zudem sei die Erhaltung einer personellen Ausstattung geboten, die es ermögliche, auch in Zukunft unvorhersehbare personelle Ausfälle abzudecken. Das gelte umso mehr, als es sich bei dem Rechtspflegerdienst um eine anwärtergespeiste Laufbahn handele und ein Personalausgleich nicht ohne Weiteres durch Neueinstellungen möglich sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte sind personalwirtschaftlicher Art und betreffen das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben, also den Bereich, in dem dem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zukommt. Dass der Antragsgegner im vorliegenden Zusammenhang von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder in anderer Weise willkürlich vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBG für eine Bewilligung von Teilzeitarbeit nicht vorliegen, ist dem Antragsgegner auch kein Ermessen eingeräumt. Die Antragstellerin hat somit keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner (erneut) über ihr Begehren entscheidet. Auf die Interessen der Antragstellerin, insbesondere ihre gesundheitliche Situation, käme es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nur an, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das in § 63 Abs. 1 LBG vorgesehene Ermessen vorlägen. Das ist aber wie ausgeführt nicht der Fall. Eine andere Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin angestrebte Teilzeitbeschäftigung ist nicht ersichtlich und wird auch von ihr selbst nicht substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (halber Auffangwert).