Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Sozialgerichts E vom 11. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2012 auf Bewilligung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 10. bis 14. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 45 % und das beklagte Land trägt sie zu 55 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Richterin im Dienst des beklagten Landes. Bis zu ihrer Ernennung zur Richterin am Landessozialgericht am 7. Januar 2013 war sie als Richterin am Sozialgericht bei dem Sozialgericht E tätig. Die Klägerin beantragte unter dem 1. Februar 2012 Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Studienreise nach Estland und Lettland vom 7. September 2012 (Freitag) bis 14. September 2012 (Freitag), die von einem gewerblichen Unternehmen angeboten wurde. An den beiden Freitagen waren die Anreise nach Tallinn und die Rückreise ab Riga vorgesehen, am 12. September 2012 (Mittwoch) die Fahrt von Tallinn nach Riga. Am 8. und 9. September 2012 (Samstag und Sonntag) waren eine Rundfahrt durch die Altstadt von Tallinn, eine Fahrt in den Lahemaa-Nationalpark und ein Besuch der Stadt Tartu geplant. Am 10., 11. und 13. September 2012 (Montag, Dienstag und Donnerstag) sollten jeweils vormittags und nachmittags Veranstaltungen zu den folgenden Themen stattfinden: das Rechtssystem und die Gerichtsstruktur in Estland, das Zivilrecht in Estland, das Arbeitsrecht, die Organisation sowie das Arbeitsrecht in einem ortsansässigen Betrieb, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Lettland/dem Baltikum und Deutschland, die deutsch-lettischen Beziehungen und schließlich das Sozialrecht/die soziale Sicherheit. Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 lehnte der Präsident des Sozialgerichts E den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienten, gelte gemäß § 26 Abs. 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) entsprechend. Im Falle der Klägerin lägen die Voraussetzungen nach § 9 AWbG für anerkannte Bildungsveranstaltungen nicht vor. Auf ihren hilfsweise gestellten Antrag wurde der Klägerin für die Zeit vom 7. bis 14. September 2012 Erholungsurlaub (sechs Urlaubstage) gewährt. Sie nahm in dieser Zeit an der Studienreise nach Estland und Lettland teil, die wie geplant durchgeführt wurde. Die Klägerin hat am 11. Juni 2012 Klage erhoben, wobei sie ihr Begehren auf fünf Urlaubstage beschränkte. Sie hatte zunächst sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 10. bis 14. September 2012 Sonderurlaub zu bewilligen. Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und es bei dem - bis dahin hilfsweise gestellten - Bescheidungsbegehren belassen. Die Klägerin trägt vor: Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW gelte hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienten, das AWbG entsprechend. Welche Veranstaltungen diesen Zwecken dienten, sei § 1 Abs. 3 und 4 AWbG zu entnehmen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die in Rede stehende Studienreise diene politischen, beruflichen und auch staatsbürgerlichen Zwecken. Der touristische Charakter dominiere nicht. Die Programmpunkte an den Wochenenden dienten eindeutig der politischen, beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung. Die von ihr zu bearbeitenden Streitfälle hätten häufig EG-rechtliche Hintergründe. Aus dem Anforderungsprofil an einen Richter/eine Richterin in der Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich problemlos, dass die Studienreise der fachlichen und übergreifenden Weiterbildung für ihre Tätigkeit als Richterin am Sozialgericht diene. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Programmpunkte am Samstag und Sonntag am Wochenende stattfänden und somit hierfür gar kein Sonderurlaub erforderlich sei. Das beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass Sonderurlaub nur für Bildungsveranstaltungen im Sinne des AWbG bewilligt werden könne. Eine derartige Regelung habe der Verordnungsgeber in § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV nicht getroffen. Sollte der Verordnungsgeber eine entsprechende Regelung gewollt haben, hätte er dies durch eine einfache und unmissverständliche Bezugnahme auf das AWbG insgesamt klarstellen können. Aus § 39 Abs. 3 FrUrlV NRW ergebe sich eindeutig, dass die Bewilligung von Sonderurlaub für Studienreisen durch die Bezugnahme in § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW auf das AWbG nicht ausgeschlossen sei. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW könne Sonderurlaub nicht nur für Veranstaltungen, die beruflichen oder politischen Zwecken dienten, gewährt werden, sondern auch für vielfältige andere Zwecke. In der Vorschrift werde aber nur in Bezug auf Veranstaltungen, die beruflichen oder politischen Zwecken dienten, auf das AWbG verwiesen. Warum die ‑ nach Ansicht des beklagten Landes geltenden ‑ Einschränkungen des AWbG nur für diese Veranstaltungen, nicht aber für Veranstaltungen, die anderen Zwecken dienten, gelten sollten, sei nicht nachvollziehbar. Gegen die Auffassung des beklagten Landes spreche auch die bisherige Bewilligungspraxis in allen Gerichtsbarkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Rechtslage sei seit vielen Jahren unverändert. Für gleiche und auch ähnliche Reisen desselben Veranstalters sei auch in der Sozialgerichtsbarkeit in den Vorjahren unproblematisch Sonderurlaub bewilligt worden. In den anderen Gerichtsbarkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen gebe es bis heute keine Probleme. Nach wie vor werde dort Sonderurlaub für vergleichbare Studienreisen u.a. nach China oder Vietnam bewilligt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für andere Tagungen und Veranstaltungen, die beruflichen und politischen Interessen der Richter dienten - z.B. Richterratschläge, BSG Richterwochen und ähnliche Veranstaltungen ‑, Sonderurlaub bewilligt werde, obwohl diese Veranstaltungen die Voraussetzungen des AWbG nicht erfüllten. Im Ergebnis könne § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW deshalb nur als Vorschrift zur Beweiserleichterung in dem Sinne verstanden werden, dass Veranstaltungen, die nach dem AWbG anerkannt seien, nachweislich der beruflichen und politischen Bildung dienten. Dienstliche Gründe stünden der Bewilligung des Sonderurlaubs nicht entgegen. Das beklagte Land habe ihr, der Klägerin, für den Zeitraum der streitigen Studienreise Erholungsurlaub gewährt und damit dokumentiert, dass die Erledigung ihrer Dienstgeschäfte gewährleistet sei. Das beklagte Land habe sein Ermessen bisher noch nicht ausgeübt. Das könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Einer Kollegin, die Richterin am Sozialgericht L sei, seien für die in Rede stehende Studienreise fünf Tage Sonderurlaub bewilligt worden. Die Ablehnung ihres eigenen Antrags verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Zwei Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit habe der Präsident des Landesarbeitsgerichts E ebenfalls Sonderurlaub für die in Rede stehende Studienreise bewilligt. Zudem sei einer Kollegin vom Präsident des Sozialgerichts E1 Sonderurlaub für eine vergleichbare Studienreise nach Vietnam bewilligt worden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Sozialgerichts E vom 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihren Antrag vom 1. Februar 2012 auf Bewilligung von Sonderurlaub für die Zeit vom 10. bis 14. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend: Die Anordnung einer „entsprechenden Geltung“ in § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW umfasse auch die Ausschlusstatbestände des § 9 Abs. 2 AWbG. Wenn sich die entsprechende Anwendung ausschließlich auf die Definitionen der politischen und beruflichen Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 AWbG beschränken würde, frage sich auch, warum der Normgeber dies nicht so geregelt habe. § 39 Abs. 3 FrUrlV NRW sei eine Sonderregelung ausdrücklich und ausschließlich für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Es sei fraglich, ob die in Rede stehende Studienreise die Anforderungen an eine politischen Zwecken dienende Veranstaltung erfülle. Denn juristisch-gesellschaftliche Vorträge usw. seien eher Beiprogramm und inhaltlich sehr offen bzw. vage gefasst, sodass eher der touristische Charakter dominiere. Jedenfalls schlössen die Regelungen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AWbG einen Anspruch auf Sonderurlaub tatbestandlich aus. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, die in Rede stehende Studienreise erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW, könne die Klägerin die Bewilligung von Sonderurlaub gleichwohl nicht mit Erfolg beanspruchen. Denn es liege keine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise vor, dass jede andere Entscheidung als die Bewilligung von Sonderurlaub ermessensfehlerhaft wäre. Im Rahmen der Ermessensausübung dürfe beispielsweise die anhaltend hohe Belastungssituation bei den nordrhein-westfälischen Sozialgerichten berücksichtigt werden. Auf diesen Umstand habe die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Steuerungsgruppensitzung vom 21. Februar 2012 die Präsidentinnen und Präsidenten der nordrhein-westfälischen Sozialgerichte hingewiesen, um insoweit eine einheitliche Verwaltungspraxis herbei zu führen. Soweit die Klägerin eine anders lautende Verwaltungsentscheidung aus Köln anführe, sei diese zeitlich noch vor der Steuerungsgruppensitzung vom 21. Februar 2012 getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich das Begehren der Klägerin nicht durch Zeitablauf erledigt. Der Anspruch auf Sonderurlaub erledigt sich nicht schon dann, wenn der Tag oder das Ereignis, für den der Sonderurlaub begehrt wird, verstrichen ist. Zwar kann die Richterin/der Richter wegen Zeitablaufs nicht mehr nachträglich auf der Grundlage einer Urlaubsbewilligung von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Sie/er kann jedoch die Rechtswirkungen zu Unrecht versagten Sonderurlaubs und deshalb überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs auch noch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigen lassen. Dies gilt aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes selbst dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist. Im Falle des Obsiegens muss dann das Erholungsurlaubskonto der Richterin/des Richters im Wege der Folgebeseitigung um entsprechende Tage aufgestockt werden. Vgl. zu der insoweit gleichen Rechtslage bei Beamtinnen/Beamten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 -, DVBl. 2006, 648; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2009 - 4 S 111/06 -, DVBl. 2009, 670; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, juris, Rdn. 17. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Präsidenten des Sozialgerichts E vom 11. Mai 2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt worden ist, ist - soweit hier im Streit (nämlich in Bezug auf fünf Urlaubstage) - rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt. Das beklagte Land ist verpflichtet, den Urlaubsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich ist § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW. Danach gilt: Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründen nicht entgegen stehen (Satz 1). Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend (Satz 2). Nach § 26 Abs. 2 FrUrlV NRW darf der Urlaub in der Regel insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlausjahr nicht übersteigen. Nach § 1 Abs. 1 AWbG erfolgt die Weiterbildung der Arbeitnehmer (d.h. der Arbeiter und Angestellten, § 2 Satz 1 AWbG) über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das Tatbestandsmerkmal „zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung“ wird in § 1 Abs. 3 und 4 AWbG näher präzisiert. Danach fördert die berufliche Arbeitnehmerweiterbildung die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität (Abs. 3 Satz 1). Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf (Abs. 4). Des Weiteren wird das Tatbestandsmerkmal „in anerkannten Bildungsveranstaltungen“ in § 9 AWbG näher präzisiert. Danach müssen Bildungsveranstaltungen im Sinne des AWbG u.a. in Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 AWbG anerkannten sind, und in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AWbG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AWbG sind keine Bildungsveranstaltungen im Sinne des AWbG Veranstaltungen, die Studienreisen sind oder mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden. Dieses vorausgesetzt, ergibt sich für das Verständnis von § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW: Diese Reglung nimmt Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung“ in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 AWbG. Denn bei den zuletzt genannten Vorschriften geht es unzweideutig um das Erfordernis, dass die Veranstaltungen der beruflichen oder politischen Weiterbildung, also - in der Terminologie des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW - beruflichen oder politischen Zwecken dienen müssen. Demgegenüber geht es um dieses in § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW aufgestellte Erfordernis nicht, soweit nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 AWbG für den Regelungsbereich des AWbG die Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen stattfinden muss. Auf diese Voraussetzung für eine Weiterbildung im Bereich des AWbG nimmt § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW schon seinem Wortlaut nach nicht Bezug. Etwas anderes hat auch das beklagte Land nicht substantiiert dargetan. Ein anderes als dieses sich aus ihrem Wortlaut ergebende Verständnis der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW würde auch bedeuten, dass das Erfordernis „Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung“ nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 AWbG nur für Veranstaltungen gelten würde, die beruflichen oder politischen Zwecken dient, nicht aber für Veranstaltungen, die anderen in § 26 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW aufgeführten Zwecken dienen. Aufgrund welchen sachlich gerechtfertigten Anknüpfungspunktes der Verordnungsgeber eine solche Ungleichbehandlung beabsichtigt haben könnte, ist nicht erkennbar. Des Weiteren könnte die Sichtweise des beklagten Landes nur schwer mit § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 FrUrlV NRW, der in „Teil 7. Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub“ des FrUrlV NRW steht, in Einklang gebracht werden. Nach § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 FrUrlV NRW darf Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen Urlaub zur Fortbildung und zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden. Diese Regelung setzt somit voraus, dass die Gewährung von Sonderurlaub für Studienreisen, die politischen oder beruflichen Zwecken dienen, nicht generell ausgeschlossen ist, anders als es das beklagte Land unter Berufung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AWbG meint. Dass § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 FrUrlV NRW nur Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen betrifft, führt zu keiner anderen Sichtweise. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW, der am 19. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wortgleich mit § 4 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ist, der zum selben Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist § 4 Abs. 1 SUrlV im Personalbereich aller Gerichtsbarkeiten Nordrhein-Westfalens so verstanden und angewandt worden, wie das oben anhand der Auslegung des Wortlautes des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW dargelegt worden ist. Auch ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber diese Handhabung des § 4 Abs. 1 SUrlV bekannt gewesen ist. Dann hätte es aber nahe gelegen, bei der Abfassung des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW eine andere Formulierung zu wählen, wenn gewollt gewesen wäre, dass - entgegen der bisherigen Praxis - Sonderurlaub für Veranstaltungen, die beruflichen und politischen Zwecken dienen, nur gewährt werden darf, wenn es sich um anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 9 AWbG handelt. Das hat der Verordnungsgeber jedoch nicht getan, sondern die textliche Fassung des § 4 Abs. 1 SUrlV unverändert übernommen. Legt man dieses zugrunde, genügt die in Rede stehende Studienreise den Anforderungen des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW. Zwar handelt es sich - anders als die Klägerin meint - nicht um eine Veranstaltung, die staatsbürgerlichen Zwecken dient. Damit sind nämlich Veranstaltungen gemeint, die in besonderer Weise darauf angelegt sind, das staatsbürgerliche Bewusstsein und die Einstellung der Richterin/des Richters zu seinem Staat zu fördern. Das ist abzugrenzen von einer der allgemeinen Bildung dienenden Veranstaltung, wozu auch die allgemeine politische Bildung insbesondere in Form einer Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse anderer Staaten gehört. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 1990 - 4 S 2949/89 ‑, juris, Rdn. 21; siehe auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2010 ‑ 2 B 285/10 -, juris, Rdn. 18. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil bei der in Rede stehenden Veranstaltung allenfalls mittelbar die Stellung der Klägerin als Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland thematisiert wurde. Die Studienreise nach Estland und Lettland diente aber politischen Zwecken im Sinne von § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 4 AWbG. Das steht, soweit es um die auf fachliche Themen bezogenen Teile der Veranstaltung geht, letztendlich außer Frage. Auch kann nicht gesagt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der übrigen Programmpunkte der touristische Charakter dominierte, also die politische Weiterbildung in den Hintergrund trat. Dabei sind die beiden Tage der Hin- und Rückreise sowie der Samstag und der Sonntag, die arbeitsfrei waren, außer Betracht zu lassen, ebenso zur Hälfte der Mittwoch (Fahrt von Tallinn nach Riga). In der verbleibenden Zeit standen am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils vor- und nachmittags fachthemenbezogene Veranstaltungen auf dem Programm, lediglich am Mittwochnachmittag war das nicht der Fall. Da die Studienreise somit politischen Zwecken diente, kann offen bleiben, ob sie daneben zusätzlich auch - wie die Klägerin meint - beruflichen Zwecken im Sinne von § 1 Abs. 3 AWbG diente. Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW liegen vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch von dem beklagten Land nicht substantiiert vorgetragen, dass einer Bewilligung von Sonderurlaub dienstliche Gründe entgegen gestanden haben. Da die Klägerin für den fraglichen Zeitraum Erholungsurlaub erhalten hat, ist auch das beklagte Land davon ausgegangen, dass zumindest die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs gewährleistet gewesen ist (vgl. § 39 Abs. 2 FrUrlV NRW). Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW vor. Das hat zur Folge, dass die Entscheidung über den Urlaubsantrag der Klägerin im Ermessen des beklagten Landes (d.h. der für die Entscheidung zuständigen Landesbehörde) steht. Anders wäre es nur, wenn das Ermessen wegen besonderer Umstände auf nur eine Entscheidungsalternative eingeengt wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin kann sich insoweit beispielsweise nicht darauf berufen, dass - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - einer beim Sozialgericht Köln tätigen Kollegin und zwei Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit für dieselbe Studienreise Sonderurlaub gewährt worden ist. Denn bei der Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Praxis der zuständigen Behörde maßgeblich. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 40 Rdn. 25. Im Falle der Klägerin war für die Gewährung von Sonderurlaub der Präsident des Sozialgerichts E zuständig, sodass es auf die Entscheidungspraxis etwa des Präsidenten des Sozialgerichtes L oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts E nicht ankommt. Davon abgesehen ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Ausübung des nach § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW eingeräumten Ermessens die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und nicht dargelegt ist, aufgrund welcher Umstände in den von der Klägerin angesprochenen Vergleichsfällen Sonderurlaub gewährt worden ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig, weil das beklagte Land das ihm nach alledem eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Wie in diesem Bescheid ausgeführt, ist der Präsident des Sozialgerichts E davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgangspunkt folgerichtig, hat er keine Ermessenserwägungen angestellt. Die Klägerin wird dadurch auch in ihren Rechten verletzt, weil sie einen Anspruch darauf hat, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Sonderurlaub in Ausübung seines Ermessens (fehlerfrei) entscheidet. Da die Sache nicht spruchreif ist, hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.