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Urteil

15 Nc 9/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0213.15NC9.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. der Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft. Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012" (GV NRW S. 229) für das 1. Fachsemester zunächst auf 394 und mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 12. November 2012" (GV NRW S. 579) auf 399 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012" (GV NRW S. 308) auf 378 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot. Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2012 (233-7.01.02.02.06 – 90706)) und 28. Juni 2012 (233-7.01.02.02.06. - 90706) zum Stichtag 1. März 2012 erhobenen und zum 21. September 2012 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinische-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die Kapazitätsüberprüfung hier bezieht, werden als Bestandteil des vorklinischen Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 21. September 2012 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden. Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde: Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2012 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 5. Juli 2012 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden. Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde lag, vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de, ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, ist es mit Blick auf die gebotene normative Absicherung der Stellenzuordnung kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetztes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 669), auf der Grundlage des dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum E gemäß § 31b Abs. 1 HG durch den Haushaltsplan des Landes gewährten gesonderten Zuschusses unter Berücksichtigung der den Anmerkungen zum Haushaltsplan für den Fachbereich Medizin zu entnehmenden Ausweisung von Planstellen und Stellen über die Lehrkapazitäten der dem Fachbereich Medizin zugeordneten Lehreinheiten entscheidet. Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich mit der Maßgabe an, dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne. Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O. Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2012/2013 betrifft, gilt nichts anderes. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Auch im Rahmen der seither verändert geltenden haushaltsrechtlichen Entscheidungsgrundlage mussten und müssen sich zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung als das Ergebnis von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs erweisen und konnten und können rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren bzw. sind von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2011/2012 von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrdeputaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1 vom 20. Oktober 2008, der abweichend zu der früheren Ausweisung seiner Stelle im Stellenplan als Hochschuldozent in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Nebenabrede bestimmt, dass die ihm obliegende Lehrverpflichtung nur noch zu 25 % in der Vorklinischen Medizin (im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin erbracht werden soll. Entgegen der hiergegen vorgebrachten Rügen hatte die Änderung seines Lehrverpflichtungsauftrags keine Auswirkungen auf die Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinik und ist die Stelle trotz teilweiser Verlagerung seiner individuellen Lehrverpflichtung in die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin der Lehreinheit Vorklinik insgesamt erhalten geblieben. Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen. Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris, für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt. So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris. Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO. Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, www.nrwe.de, vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, jeweils www.nrwe.de. Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O. und Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2012/2013 unter Berücksichtigung des durch die "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor 13,0 9 117 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2,0 9 18 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5,0 5 25 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 5,0 7 35 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 3,5 4 14 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 10,5 4 42 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln 6,0 4 24 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 11,0 8 88 Summe 56 363 Die dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. für das Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O., zu verzeichnende Umwandlung eine halben A-13 Stelle in der Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit" (= 2 DS) in eine halbe Stelle in der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter befristet" (= 2 DS), die bislang als durch außerplanmäßige Mittel finanziert im Stellenplan geführt wurde und wegen Auslaufens der Finanzierung ansonsten weggefallen wäre, erweist sich als kapazitätsneutral. Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf 356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 12. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8 DS auf 364,25 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O. Dementsprechend lässt sich – wie von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich mit insgesamt 8 DS berücksichtigt – erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 7,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen: In der Stellengruppe "Akademischer Oberrat auf Zeit", für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte Ahmadian mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet", für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C, Dr. Q, Q1, G und Dr. S. H jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C, Dr. Q, Q1, G), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H um 0,68 DS (vgl. § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 4,68 DS überschreitet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1, dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag auf 9 SWS beläuft, tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird. Unter Berücksichtigung der in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Nebenabrede, wonach – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – seine Lehrverpflichtung im Rahmen der Vorklinik nur 25 %, also (9 x 0,25 =) 2,25 SWS beträgt, und im Übrigen im Bereich der (Klinisch-)Theoretischen Medizin zu erbringen ist, kommt hierauf abstellend ein weiteres "Mehr" an Lehrleistung von (9 – 7 x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht und damit, unter Einbeziehung der vorgenannten Erwägungen, insgesamt von 7,18 DS (2 DS + 4,68 DS + 0,5 DS). Auf den Einwand, Prof. Dr. E1 habe für die Vorklinische Medizin nicht nur Lehrleistungen in Höhe von 2,25 SWS, sondern darüberhinausgehende Leistungen und zwar aus seinem der klinisch-theoretischen Medizin zugeordneten Deputat von 6,75 DS erbracht, kommt es im vorgenannten Zusammenhang nicht an. Vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O. Denn wenn ein Dozent, der zu 75 % eine Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin innehat, Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringt, kann das wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist – nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen und sich kapazitätsrechtlich in Bezug auf die Lehreinheit Vorklinik nur im Rahmen des Dienstleistungsimports auswirken, worauf im gegebenen Zusammenhang noch einzugehen sein wird. So auch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., www.nrwe.de und juris; Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Nach Auffassung der Kammer, vgl. Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 8. November 2007, 15 NC 19/07 u. a., jeweils a.a.O., sowie Beschluss vom 3. November 2006, 15 NC 21/06 u. a., nicht veröffentlicht, spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, vgl. zur Auslegung der Formulierung "im Bereich der Medizin" gem. § 57b Abs. 1 S. 2 HRG: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13), wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, www.nrwe.de und juris. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de, und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., nicht veröffentlicht. Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich begrenztem Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, a.a.O. Die rechtlichen Vorgaben zur Höchstbefristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsge-setz werden hier beachtet. Insbesondere wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer gemäß § 2 Abs. 3 WissZeitVG auch solche befristeten Arbeitsverhältnisse angerechnet, die sich auf Beschäftigungen an einer deutschen Hochschule bzw. entsprechenden Forschungseinrichtungen außerhalb der Antragsgegnerin beziehen. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge müssen sich die betroffenen Beschäftigten hierzu selbst in einem Zusatzfragebogen erklären, der Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages ist. Gemessen daran lässt sich vorliegend anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom stellvertretenden Personaldezernenten des Universitätsklinikums E abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird, eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht feststellen. Soweit die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht promoviert sind (N, S, T1, X, N1, I, N2 A., Q2, C1, T2, L, T3, N3, T4, J, C2, C3, N4L1, M und L2), liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der (Höchst-) Schwelle von 6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Von keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von 6 Jahren nach der Promotion (Dr. rer.nat. T5 – die Dauer seines befristetes Arbeitsverhältnisses verlängert sich darüberhinaus gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG wegen der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten –, Dr. rer.nat. Q3, Dr. rer.nat. B, Dr. rer.nat. G1, Dr. rer.nat. T6, Dr. rer.nat. H1 und Dr. rer.nat. L3), bzw., soweit Beschäftigte im medizinischen Bereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (Dr. N5, Dr. T7, Dr. C4, Dr. L4, Dr. N6.) bzw., wegen in Betracht kommender Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiter, von höchstens 12 Jahren (Dr. phil. X1, Dr. rer.nat. C5 – die Dauer ihres befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert sich darüberhinaus gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG wegen der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten), vgl. zu Dr. C5 bereits Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604 u.a., a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u.a., www.nrwe.de und juris. bzw. von höchstens 15 Jahren für im Bereich der Medizin beschäftigte wissenschaftliche Angestellte, (hier – entgegen vereinzelt anderslautender Behauptung – in Bezug auf Dr. med. T8, der als wissenschaftlicher Angestellter der Fachrichtung Medizin im Bereich der Neurophysiologie und damit im Bereich der Medizin beschäftigt ist) überschritten. Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr.G2, dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden. Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. Filler auch: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O. Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang im Wintersemester 2011/2012 beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anhalt. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren. Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein "Mehr" an Lehrleistung in Höhe von 7,18 DS, das von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich mit einem Ansatz von 8 DS berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris. Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils juris und www.nrwe.de; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht. Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden "Mehr" an Lehrleistung (7,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen ("N.N.") insgesamt 22,62 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 18,05 DS zur Verfügung. Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung. Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe "Akademischer Oberrat auf Zeit" ergibt sich gegenüber der mit 2 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Ahmadian ein Verrechnungsansatz mit vakanten Stellen in Höhe von 1,12 DS (16 % "N.N." x 7 DS) und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,59 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,59 =) 10,77 DS. In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) werden auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 1,82 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, so dass sich hier gegenüber dem eingestellten "Mehr" an Lehrleistung in Höhe von 4,68 DS ein Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 1,82 =) 7,28 DS ergibt. Ob sich ein zusätzlicher Verrechnungsansatz aus dem Umstand ergibt, dass die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Schwinger, Pak, Zanger und Thewißen nach dem vorgelegten Stellenplan zwar in der ihren Beschäftigungsverhältnissen entsprechenden Stellengruppe geführt werden (8 DS), ihnen aber ausweislich ihrer Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt, lässt die Kammer ebenso offen wie die Frage, ob auch die personalvertretungsrechtliche Freistellung (50 %) des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters T9 mit einem Deputatansatz von 4 DS (statt 8 DS) in Ansatz zu bringen ist. Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11, u.a., und Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a. und vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., jeweils a.a.O.; zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen grundsätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, zuletzt Beschluss vom 9. September 2009, NC 2 B 129/09, m. w. N., juris. Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, so etwa in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten , weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt: "...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden...." Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden. 2. Lehrauftragsstunden Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO). Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil die Veranstaltung, so die von Dr. Bidmon im Sommersemester 2012 durchgeführte Veranstaltung "Makroskopisch-Anatomischer Kurs für Studierende der Zahnmedizin", im Rahmen eines anderen Studiengangs, hier dem Studiengang Zahnmedizin, für den der vorgenannte Kurs angeboten wird, im Fremdanteil Vorklinische Medizin enthalten ist. 3. Dienstleistungsexport Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden. Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang). Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs Caq Aq/2 Caq x Aq/2 Medizinische Physik (Bachelor) 0,05 16,50 0,83 Medizinische Physik (Master) 0,01 9,00 0,09 Pharmazie (Staatsexamen) 0,04 63,00 2,52 Zahnmedizin (Staatsexamen) 0,87 25,00 21,75 Toxikologie (Master) 0,07 12,0 0,84 Summe 26,03 Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, zumal sich die Gesamtsumme für den Dienstleistungsbedarf trotz der seit dem Berechnungszeitraum 2007/2008 erfolgten Ausweitung der Zahl an Studiengängen, in die Dienstleistungen exportiert werden, gegenüber dem noch im Berechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten - und gerichtlich nicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 26,03 nicht erhöht hat, sondern diesen Wert weiterhin unterschreitet. Vgl. zum WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O. Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt: "... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ..." 4. Bereinigtes Lehrangebot Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 356,25 DS – 26,03 = 330,22 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 1. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert für den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., a.a.O., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., jeweils a.a.O. Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris. Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O. 2. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen. Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O. Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten: Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,07 Caq Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Caq Physik in Höhe von 0,15 Caq Chemie in Höhe von 0,15 Caq Biologie in Höhe von 0,15 Caq Zentrale Einrichtungen in Höhe von 0,01 Caq und damit in einer Gesamtsumme von 0,67 Caq. Ein weiterer Dienstleistungsimport über die vorgenannten Parameter hinaus, war nicht zu berücksichtigen. Soweit behauptet wird, Prof. Dr. E1 habe für die Vorklinische Medizin nicht nur Lehrleistungen in Höhe von 2,25 SWS, sondern darüberhinausgehende Leistungen - und zwar aus seinem der klinisch-theoretischen Medizin zugeordneten Deputat von 6,75 DS - erbracht, bestehen hierfür unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2013 schon in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen erfüllt Prof. Dr. E1 seinen eigenen Angaben zufolge die ihm gegenüber der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin obliegende Lehrverpflichtung von 6,75 SWS, so dass etwaige von ihm in der Vorklinik bzw. für nicht zugeordnete Studiengänge (die im Dienstleistungsexport der Vorklinik zu ihren Gunsten berücksichtigt sind) über den vertraglich vereinbarten und vergüteten Umfang hinaus zu erbringende bzw. erbrachte Lehrleistungen, als freiwillig und überobligatorisch zu bewerten sind, und damit, ähnlich wie Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre, kapazitätsrechtlich außer Ansatz bleiben. Vgl. zur Titellehre etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009, 13 C 362/09 und 13 C 271/09, jeweils m. w. N., jeweils juris und www.nrwe.de; vgl. in Bezug auf Prof. Dr. E1 für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O. Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass Prof. Dr. E1, wie er in seiner mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 wiedergegebenen Stellungnahme ausführt, seine Lehrverpflichtungen im Bereich der klinisch-theoretischen Medizin im Umfang von 6,75 SWS dadurch erfüllt, dass er freiwillige Wahlfachveranstaltungen betreut, die von Studierenden der Medizin aus höheren Semestern nachgesucht werden. Nach dem Wortlaut der Nebenabrede seines Arbeitsvertrages sollte die zu 25 % in der Vorklinischen Medizin und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin zu erbringende Lehrverpflichtung (9 SWS) "nach Maßgabe des Dekans der Medizinischen Fakultät" erbracht werden. Da den unbestrittenen Angaben von Prof. Dr. E1 zufolge eine Weisung des Dekans zur Durchführung von Pflichtlehrveranstaltungen nicht erteilt worden ist und es im Bereich des Pflichtlehrangebots der klinisch-theoretischen Medizin auch keine Lücke gibt, kann er in seiner durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) bestimmten Position als Hochschullehrer nach freien Ermessen entscheiden, wie er seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin nachkommt. Vgl. dazu grundlegend: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O. Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das unter Berücksichtigung des – wie dargestellt – in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,67 Caq dem für die Lehreinheit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 2,42 – 0,67 = 1,75 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,22 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,75 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 330,22 DS) : 1,75 = 377,39 bzw. gerundet 377 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 389. Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,97 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von 377 x (1/0,97) = 388,66 das heißt gerundet 389 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2012/2013 entfallen. Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,97 % folglich insgesamt 373 Studienplätze. IV. Besetzung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 29. November 2012 wurden im 1. Fachsemester 398 Studierende eingeschrieben. Unter Berücksichtigung nachfolgender Änderungsmitteilungen erhöhte sich die Zahl der eingeschriebenen Studierenden im 1. Fachsemester auf 400 und reduzierte sich die Zahl nachfolgend wegen der Aufhebung der Zulassung für den unter Nr. 71 geführten Studierenden um einen Nenner, so dass aktuell für das 1. Fachsemester 399 Studierende eingeschrieben sind. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 381 Studierende rückgemeldet. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren Studienplätze besetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.