Gerichtsbescheid
21 K 4835/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0105.21K4835.06.00
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Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 23.05.2006 und 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.09.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 23.05.2006 und 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.09.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Mit Bescheiden vom 23.05.2006 und 31.05.2006 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein zunächst bis zum 31.05.2007 befristetes, später einjähriges Hausverbot zunächst für das Dienstgebäude H. B. 000 in E. , später für alle Dienstgebäude der Beklagten. Das Hausverbot wurde mit der Befugnis eingeschränkt, die Dienstgebäude auf schriftliche Einladung oder vorheriger Anmeldung durch den Kläger zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten betreten zu dürfen. Mit Bescheid vom 31.05.2006 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Hausverbotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung stützte sich die Beklagte im Bescheid vom 23.05.2006 darauf, dass der Kläger bei einer Vorsprache am 09.05.2006 einer Mitarbeiterin in der Eingangszone körperliche Gewalt angedroht habe und den Dienstbetrieb nachhaltig gestört habe. Die Beklagte habe entschieden, ein Hausverbot auszusprechen. Sie sei daher gezwungen, von ihrem Hausverbot Gebrauch zu machen.Zur weiteren Begründung stützte sich die Beklagte im Bescheid vom 31.05.2006 darauf, dass der Kläger bei einer Vorsprache am 29.05.2006 bei seiner Wortwahl laut und ausfallend geworden sei. Einer Aufforderung zum Verlassen des Dienstgebäudes sei der Kläger nicht gefolgt. Vielmehr habe er durch seine Körperhaltung den Eindruck vermittelt, körperliche Gewalt einzusetzen. Der Kläger habe schließlich auf Hinweis, ihn polizeilich entfernen zu lassen, das Gebäude verlassen. Dagegen legte der Kläger am 06.06.2006 bzw. 14.06.2006 Widerspruch ein – unter Ankündigung, sich nicht an das Hausverbot zu halten ‑, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2006 ablehnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, anlässlich des Vorfalles am 09.05.2006 habe der Kläger neben der Mitarbeiterin im Eingangsbereich auch einen weiteren Mitarbeiter bedroht, indem er den Eindruck erweckt habe, mit der Faust zuschlagen zu wollen. Auch anwesende Kunden seien verschreckt worden. Der Kläger sei schließlich vom Sicherheitsdienst aus dem Haus entfernt worden. Anlässlich seiner Vorsprache am 29.05.2006 habe sich der Kläger gegenüber den Mitarbeitern zudem beleidigend geäußert. Auch in diesem Falle seien anwesende Kunden verschreckt worden. Schon zuvor hat der Kläger am 30.08.2006 Klage erhoben im wesentlichen mit der Begründung, dem Hausverbot ermangele es an jeder sachlichen und rechtliche Grundlage. In den Dienstgebäuden der Beklagten herrschten chaotische Zustände, die letztlich sein Verhalten provoziert hätten. Mit körperlicher Gewalt habe er nicht gedroht. Wenn dies so von Mitarbeitern der Beklagten aufgefasst werde, handele es sich um Wahrnehmungsstörungen dieser Mitarbeiter. Er habe sich lediglich lautstark über die unverhältnismäßig lange Dauer der Bearbeitung seiner Anträge und die widersinnige – weil fadenscheinige und unlogische – Argumentation der betroffenen Mitarbeiter der Beklagten beschwert, mit der diese seine Anträge abgelehnt bzw. deren Bearbeitung in die Länge gezogen hätten. Ihm fehle jegliches Verständnis für die inkompetente Bearbeitung seiner Anliegen durch die Mitarbeiter der Beklagten.Im übrigen stelle ein Hausverbot von einem Jahr für ihn eine unzumutbare Härte dar, die in keinem Verhältnis zu den vorgebrachten Anschuldigungen stünden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 23.05.2006 und 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.09.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe durch sein eigenes Verhalten das Hausverbot verursacht. Hinzu komme, dass er in der Folgezeit mehrfach gegen das Hausverbot verstoßen habe, so dass auch keine Änderung seines Verhaltens eingetreten sei bzw. zu erwarten sei. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 23.11.2006 wurde dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Erledigung des Rechtsstreits den Beteiligten nach § 106 Absatz 2 VwGO ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der beiderseits abgelehnt wurde. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.05.2006 und 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu unrecht ein Hausverbot über ein Jahr für alle ihre Dienstgebäude ausgesprochen. Selbst unter Anlegen der vom Kläger lediglich teilweise eingeräumten Verhaltensweisen ‑ im Ergebnis bestreitet er lediglich, körperliche Gewalt eingesetzt oder angedroht zu haben ‑ liegen schon grundsätzlich die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes vor. Nur im Hinblick auf die nicht hinreichenden Ermessenserwägungen des Beklagten erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig. Aus den Gründen der angegriffenen Bescheide ist im Hinblick auf die Dauer des Hausverbotes für ein Jahr und den Anwendungsbereich auf alle Dienstgebäude des Beklagten nicht erkennbar, inwieweit Ermessenserwägungen angestellt worden wären. Mildere Mittel zur Lösung des Konflikts sind nicht erkennbar in die Ermessenserwägung eingestellt worden. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die umfangreichen Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 23.11.2006 verwiesen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Dem Interesse des Klägers an einem weiterhin ungestörten Aufsuchen der Dienstgebäude der Beklagten steht das öffentliche Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes, insbesondere die ungestörte Kundenberatung entgegen. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden der Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte sonstiger Besucher der Dienstgebäude stehen den Rechten des Klägers nicht nach. Insoweit bedarf es für die Verfügung eines Hausverbotes keines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare ‑ Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens.Andererseits ist der Beklagte durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip daran gebunden, auch in Fällen schwieriger Leistungsabwicklung Lösungen herbeizuführen, die die Rechte der Betroffenen, hier des Klägers, nicht unzumutbar einschränken. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens wäre das zunächst je mildere Mittel (z.B. stufige Befristung, Beschränkung auf bestimmte Diensträumlichkeiten, Anordnung festgelegter Gesprächspartner in den Diensträumen etc.) zu wählen, bevor Belastungen verfügt werden, die in keiner Relation zum Anlass stehen. Das Hausverbot ist kein Mittel, bereits geschehene Vorfälle zu „bestrafen“, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen. Ist dies ausreichend dokumentiert prognostizierbar, kann im Einzelfall ‑ vorausgesetzt, es wird abwägend in die Ermessensüberlegungen eingestellt ‑ sogar ein längerfristiges oder u.U. sogar unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden. Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 13.06.2005 – W 8 K 05.180 ‑, juris. Derartige abwägende Überlegungen fehlen in den angegriffenen Bescheiden, insbesondere dem Widerspruchsbescheid, auf dessen Entscheidungszeitpunkt in Fällen der vorliegenden Art abzustellen ist. Aus welchen Gründen gerade zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine Befristung des Hausverbots auf ein Jahr sowie die Geltung für sämtliche Gebäude der Beklagten die einzig zielführende Möglichkeit für die Beklagte erscheint, und andere Maßnahmen ausgeschlossen sind, erschließt sich mangels hinreichender Begründung nicht ohne weiteres. Die vom Beklagten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten neuerlichen Ereignisse (mehrfacher Verstoß gegen das aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehende Hausverbot) wirken sich nicht auf die angegriffenen Bescheide aus, könnten aber gegebenenfalls bei Ausspruch eines neuen Hausverbotes durch die Beklagte herangezogen werden. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.