Beschluss
21 L 2007/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0107.21L2007.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 3. Dezember 2007 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. November 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2007 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Allerdings ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Für eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots, das ein in § 51 Abs. 1 SGG genannter Verwaltungsträger erlässt, ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 1998 (- 25 E 960/97 -, NWVBl. 1998, 350) zu einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines durch die Arbeitsverwaltung erteilten Hausverbots Folgendes ausgeführt: 6 Bei der Feststellung des öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Charakters eines von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteilten Hausverbots ist darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot im Einzelfall prägen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103 (106); Beschluss vom 10.7.1986 - 7 B 27/86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, Urteil vom 6.6.1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. 1968, 145 (146); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.5.1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 f.; Beschluss des Senats vom 4.1.1995 - 25 E 1298/94 -, NJW 1995, 1573; Beschluss des Senats vom 31.10.1996 - 25 B 2078/96 -, S. 3; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 - , S. 11. 8 Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall von einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung ausgegangen und hat sich, wie die Rechtsmittelbelehrung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerspruchsbescheid belegen, der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, gegen den sich der Antragsteller nur auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen kann. 9 Vgl. zur Bedeutung dieser formellen Gesichtspunkte: BVerwG, Beschluss vom 9.11.1984 - 7 C 5.84 -, NVwZ 1985, 264; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 9 - 12; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rn. 7, 8, 8b m.w.N. 10 Abgesehen davon lag der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens materiell öffentliches Recht zugrunde, weil der Antragsteller das Arbeitsamt wegen Leistungen nach dem AFG aufsuchte. 11 Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderem Gericht zugewiesen. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht anzurufen sei, verlangt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht. Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten ausschließen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112 (114). 13 An einer derartigen abdrängenden Sonderzuweisung fehlt es jedoch, soweit um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots gestritten wird. Entgegen der Auffassung des VG ist für eine solche Streitigkeit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 51 Abs. 1 SGG nicht eröffnet. Denn die Erteilung eines Hausverbots durch die Arbeitsverwaltung gehört weder zu den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung noch zu den übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit' im Sinne dieser Vorschrift. 14 Ebenso für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Hausverbote durch Sozialversicherungsträger: Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, § 51 Rn. 24; Martens, WzS 1964, S. 267 f. 15 Nach der Rechtsprechung des BSG, 16 vgl. Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, BSGE 54, 286 (287 f.) m.w.N., 17 sind mit den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich- rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese gemeint. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten Angelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit' ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach Rechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, gesetzlich bestimmt worden. § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jede öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der sozialgerichtlichen Kontrolle, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu. 18 BSG, Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, aaO. 19 Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Hausverbote an der Eröffnung des Sozialrechtsweges. Ebensowenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers danach als Angelegenheit der Sozialversicherung zu qualifizieren wären, 20 vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, BSGE 12, 208 (210) für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 126 BRRG; BVerwG, Urteil vom 25.3.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678 (679), 21 oder ein sog. grenzüberschreitendes' Amtshilfeersuchen dadurch zu einer Angelegenheit der Sozialversicherung würde, dass es von einem Sozialversicherungsträger ausgesprochen wird, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74/84 -, DVBl. 1986, 1199 f., 23 mutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG, weil es von einem der dort genannten Verwaltungsträger, hier der Bundesanstalt für Arbeit, geltend gemacht wird. Denn das Hausrecht findet seine materiellrechtliche Grundlage weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch in den sonstigen Rechtsgebieten, die der Bundesanstalt ausdrücklich durch Gesetz, Rechtsverordnung oder in sonstiger Weise zugewiesen worden sind. Hinzu kommt, dass die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, identisch sind, gleichgültig, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg überprüft werden kann. Der eher zufällige Umstand, dass im vorliegenden Fall einer der in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführten Verwaltungsträger tätig geworden ist, tritt demgemäss so stark in den Hintergrund, dass er - unabhängig von den obigen Erwägungen - nicht geeignet ist, dem erteilten Hausverbot das Gepräge einer der in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten Angelegenheiten zu verleihen. 24 Ebenso für beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers vor Inkrafttreten des § 126 BRRG: BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, aaO." 25 Diesen Grundsätzen, die auf ein durch eine Agentur für Arbeit - ARGE - im Rahmen ihrer Sozialleistungserbringung durch Verwaltungsakt ausgesprochenes Hausverbot übertragbar sind, hat sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. 26 Vgl. Urteil vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 - und Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L 549/07 -. 27 Dies gilt in gleicher Weise auch für ein durch ein Zentrum für Eingliederung in Arbeit (hier als Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit T und der Stadt T) ausgesprochenes Hausverbot. 28 Es kann dahin stehen, ob es der Zulässigkeit entgegensteht, dass der Antragsteller zwar noch keine Klage gegen das Hausverbot erhoben hat. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist die Klage aber das statthafte Rechtsmittel, nachdem es im vorliegenden Fall einer Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 9. Oktober 2007; GV. NRW. 2007 S. 393) nicht mehr bedarf. Der Widerspruch des Antragstellers vom 11. November 2007 ist demnach unstatthaft. Er könnte allerdings noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eine entsprechende Klage erheben, so dass die fehlende Klage der Zulässigkeit des Antrags insoweit nicht entgegen steht. 29 Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. 30 Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. 31 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet: Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Dienstleistungen des Zentrums für Eingliederung in Arbeit T im geordneten Dienstbetrieb erbracht werden können. Der Antragsteller habe diesen Dienstbetrieb wiederholt massiv gestört und die Fortsetzung dieses Verhaltens angekündigt. Die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebs erfordere einen sofortigen und wirksamen Schutz. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers an einem ungehinderten Zugang zu den Diensträumen des Antragsgegners zurücktreten. Die Beeinträchtigungen für ihn seien jedoch gering, da er für die Erledigung eigener Angelegenheiten vor einem Besuch des Zentrums für Eingliederung in Arbeit in T lediglich einen Termin vereinbaren müsse. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. 32 Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. 33 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 34 In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles dafür, dass das angefochtene Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren standhalten wird. 35 Das von dem Antragsgegner mit Verfügung vom 7. November 2007 ausgesprochene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 36 Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Urteil vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 -, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L 549/07 -, und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 - 21 K 4835/06 -. 37 Es kann dabei offen bleiben, ob die hier streitige Anordnung auf der Grundlage eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters bzw. Leiters einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eigener Art, 38 zur Einordnung einer ARGE als öffentlich-rechtlicher Einrichtung eigener Art SG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 5 AL 32/05 ER -, NVwZ 2005, 976, 39 erlassen werden darf, 40 zur Herleitung des Hausrechts als Annex der zugrundeliegenden Sachkompetenz vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2007 - AN 16 K 07.01823 -, juris, 41 oder ob sie einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine solche würde sie in § 383 SGB III finden, wonach die Geschäftsführung die Agentur für Arbeit leitet und ihr daher die laufende Verwaltung obliegt, zu der auch die Organisation eines störungsfreien Betriebs gehört. Letztes schließt auch die Befugnis ein, gegenüber Störern vom Hausrecht Gebrauch zu machen. 42 In diesem Sinne VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 L 1746/06.NW -, juris. 43 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. § 44b SGB II ist zwar mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar. Die Vorschrift bleibt aber bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft. 44 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04 -, juris. 45 Angesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers des Antragsgegners zum Erlass eines Hausverbots für von ihm genutzter Räumlichkeiten grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. 46 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor. 47 Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. 48 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 -, und Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 - 21 K 4835/06 -. 49 Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen zu lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z.B. weil Bedienste beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 50 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L 549/07 -; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 L 1746/06.NW -, a.a.O. 51 Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von - auch für Dritte ohne weiteres erkennbare - Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 52 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 - 21 K 4835/06 -. 53 In Anwendung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Antragsteller gerichteten Hausverbotes erfüllt. 54 Das Hausverbot beruht darauf, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg die Diensträume des Antragsgegners in zweckwidriger Weise genutzt hat. Eine bestimmungsgemäße Nutzung der Diensträume liegt nach den von Seiten des Gerichts nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners vor, soweit Hilfebedürftige die Räume aufsuchen, um Informationen einzuholen, Beratungsgespräche zu führen oder Leistungsansprüche geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Räumlichkeiten in den vergangenen Monaten hingegen zu anderen Zwecken genutzt. Er hielt sich des öfteren in den Fluren und Wartebereichen auf, obwohl er keine eigenen Angelegenheiten zu klären hatte. In dieser Zeit sprach er Kunden auf deren Situation an und versuchte, Informationen zu gewinnen. Ziel war es dabei, von den Angesprochenen mit der Interessenwahrnehmung beauftragt zu werden und/oder diese zu Beratungsgesprächen zu begleiten. Der Antragsteller hat mehrere Kunden des Antragsgegners zu Beratungsgesprächen begleitet, dann allerdings in das Gespräch eingegriffen, Unterbrechungen verlangt oder den Abbruch der Beratung empfohlen. Hierbei kam es häufig zu längeren und heftigeren Diskussionen zwischen dem Antragsteller und Mitarbeitern des Antragsgegners. 55 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung des Hausverbotes in dem angefochtenen Bescheid und deckt sich mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Hierin sind zahlreiche Situationen von Mitarbeitern des Antragsgegners beschrieben, in denen der Antragsteller Kunden des Antragsgegners begleitet und hierbei in die Beratung eingegriffen hat. Dies führte in einigen Fällen zu Diskussionen zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Mitarbeiter des Antragsgegners und manchmal sogar zum Abbruch der Beratung, weil der Antragsteller die Beratungsräume mit dem jeweiligen Kunden verließ. Hinzu kommen einige Fälle, in denen der Antragsteller sich - ohne ein eigenes Anliegen zu haben - in den Fluren oder der Wartezone aufhielt, ohne auf Befragen Auskunft geben zu wollen, weshalb er sich dort aufhalte oder wen er beraten wolle. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Vermerken der Mitarbeiter des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht willens ist, dieses Verhalten zu beenden. Vielmehr reagiere er auf Ansprache mit dem Hinweis, das werde man ja noch sehen", es handele sich um eine Amtspflichtverletzung", er freue sich schon auf das Gericht", der entsprechende Mitarbeiter habe ihm gar nichts zu sagen und werde wegen Befangenheit" abgelehnt". Es wird wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. 56 Der Vortrag des Antragstellers bestätigt diesen Sachverhalt im wesentlichen, insbesondere geht der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 11. November 2007 selbst davon aus, dass es sich bei den von dem Antragsgegner geschilderten Vorkommnissen, die er im Einzelnen bestätigt, davon aus, dass es sich hierbei um massive Beeinträchtigungen" handelt. Zwar führt er diese auf die Arbeitsweise des Amtes" zurück, die der Leiter des Amtes zu vertreten habe. Er räumt damit aber ein, dass er die Diensträume des Antragsgegners in zweckwidriger Weise genutzt hat. 57 Dieses Verhalten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller ausweislich einer Teilnahmebescheinigung im Jahr 2000 an einem Bundestreffen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. teilgenommen hat und sich als Beistand im Sinne des § 13 SGB X sieht. 58 Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er den Antragsteller bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2005 gemäß § 13 Abs. 5 SGB X zurückgewiesen hat. Eine Zurückweisung im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgte mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. August 2006 auf der Grundlage des § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO (S 24 AS 48/06). 59 Unabhängig davon, ob der Antragsteller im Einzelfall als Beistand gemäß § 13 SGB X auftritt und auftreten darf, ist der Antragsgegner im Rahmen seines Hausrechts berechtigt, zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der übrigen Kunden alle für die bestimmungsgemäße Nutzung der Diensträume erforderlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen. Der Antragsgegner muss es demnach nicht hinnehmen, dass der Antragsteller in Wartebereichen und Fluren Kunden des Antragsgegners anspricht und sich zu deren Beistand erklärt oder erklären lässt. Dieses Verhalten des Antragstellers lässt sich aber aus den von ihm im gerichtlichen Verfahren zahlreich vorgelegten wortgleichen Formschreiben ersehen, die er von Kunden des Antragsgegners unterschreiben ließ und folgenden Inhalt haben: 60 Ich [...] sehe die Anwesenheit des Herrn X [...] für erforderlich an. 61 Gründe: 62 Die Agentur für Eingliederung in Arbeit in T führt eine falsche Beratung aus und behandelt die betroffenen Arbeitssuchenden mit Beschimpfungen und Unterstellungen. Weiterhin werden Leistungskürzungen vorgenommen, die in keinem Fall den Tatsachen entsprechen. Bei einer Ablehnung des Herrn X sehe ich, dass die Klagen vor dem Sozialgericht sich erheblich steigern werden." 63 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten und in Bezug genommenen Rechtsgutachten von C zur Frage der Rechtsbesorgung in Sozialhilfesachen durch Vereine" (aus dem Jahre 1999 ausweislich der Homepage http://www.tacheles- sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=14). Das Gutachten ist hier nicht einschlägig. 64 Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Notwendigkeit, dass sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 65 Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners, der in dem angegriffenen Bescheid ein alle Amtsräume des Antragsgegners betreffendes Hausverbot für knapp fünf Monate (bis zum 31. März 2008) ausgesprochen hat. 66 Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung das ihm insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der Antragsteller ist für die Störung des Dienstbetriebes verantwortlich. 67 Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in den Gebäuden des Antragsgegners zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. 68 Der Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn der Antragsteller hat mehrfach wiederholt, dass er auch künftig Kunden des Antragsgegners in dessen Diensträumen beraten wolle, so dass davon auszugehen war und ist, dass von ihm weiterhin Störungen des Dienstbetriebs ausgehen werden. 69 Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das ausgesprochene Hausverbot, weil es auf einen Zeitraum von nur knapp fünf Monaten beschränkt ist und dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, die Dienstleistungen des Antragsgegners nach schriftlicher Einladung oder nach telefonischer Terminabsprache für die Dauer der Erledigung eigener Angelegenheiten zu betreten. 70 Unabhängig davon, dass hiernach das Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wohl standhalten wird, geht auch die aufgrund sonstiger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Vielmehr bleibt sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung zurück. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat hierbei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt. 73 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. 74