Gerichtsbescheid
21 K 6266/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1211.21K6266.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Bescheid vom 04.07.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Hausverbot für das Dienstgebäude F. Straße 00 der Sozialagentur N. bis zum 31.12.2013. Zur Begründung gab sie an, im Rahmen einer Vorsprache in der Sozialagentur am 28.05.2013 sei der Kläger durch aggressives und lautstarkes Auftreten sowie durch körperliche und verbale Bedrohung gegenüber einer Mitarbeiterin auffällig geworden. Er habe sich unaufgefordert Zutritt in einen verschlossenen Flurbereich der Sozialagentur verschafft und Bedienstete angeschrien. Deren Bemühungen, den Kläger zu beruhigen und sachlich mit ihm zu sprechen, seien fehlgeschlagen. Auf die Aufforderung, den Flur zu verlassen habe er nicht reagiert. Stattdessen habe er die verbalen Angriffe fortgesetzt. Erst nach Betätigung des Alarms und das Eingreifen weiterer Mitarbeiter habe er der Aufforderung Folge geleistet. Anschließend habe er gegen eine Tür getreten und mit den Worten „Komm runter, ich warte auf dich!“ gedroht. Die verbale Bedrohung habe er am 29.05.2013 telefonisch fortgesetzt. Dagegen hat der Kläger am 01.08.2013 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, ihm sei von der Sozialagentur im Zusammenhang mit einem aus seiner Sicht dringenden Umzug wegen Schimmelbefalls seiner früheren Wohnung Hilfe verweigert worden. Am 03.04.2013 habe er die notwendigen Unterlagen bei der Sozialagentur eingereicht. Der Umzug sei aber mit Schreiben vom 18.04.2013 abgelehnt worden. Er sei dann auf eigene Veranlassung zum 01.05.2013 umgezogen, habe sich das Geld dafür aber in der Verwandtschaft leihen müssen. Daraufhin sei er zur Sozialagentur und habe die zuständige Sachbearbeiterin zur Rede gestellt, die daraufhin kaltschnäuzig angegeben habe, dies erst prüfen zu müssen. Erst dann habe es ein Wortgefecht gegeben, er sei laut geworden, so dass der Streit eskaliert sei. Er sei in einer sehr angespannten Situation gewesen. Es sei um seine Existenz gegangen. Ein existenznotwendiger Bedarf sei ihm verweigert worden. Er habe sich sozusagen im Zustand der Notwehr befunden. Er habe einen Angriff auf seine Ehre, seine Freiheit und sein Eigentum abwehren wollen. Die Behörde habe ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt. Nicht er habe sich schuldig gemacht. Der beschuldigten Sachbearbeiterin habe schon klar sein müssen, welche Folgen in materieller Hinsicht ihre Ankündigung habe könne. So viel Verstand dürfe man doch erwarten. Er habe niemanden bedroht oder beleidigt. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos (Beschluss vom 14.11.2013). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, mit Blick auf die zahlreichen im Verwaltungsvorgang befindlichen Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Sozialagentur ergebe sich ein Sachverhalt, der ein Hausverbot gegen den Kläger rechtfertige. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 1.Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, auch wenn nach der Sachaufgabe, die die Beklagte wahrnimmt ‑ Durchführung des SGB II ‑ im Streitfall gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 – 16 E 174/11 -, www.nrwe.de;vgl. insoweit auch ausführlich Beschluss der Kammer vom 18.12.2009 ‑ 21 K 7368/09 ‑ zum Hausverbot für Räume einer ARGE als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in welchem sich die Kammer mit der Rechtsprechung des BSG, Beschluss vom 01.04.2009 ‑ B 14 SF 1/08 R ‑, auseinandergesetzt hat, wonach für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume eines solchen Leistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger die Sozialgerichte zuständig sind, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht. 2.Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1VwGO). Das angegriffene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht, das der Behördenleiter im Rahmen eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der ihm zustehenden Organisationsgewalt ausübt. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Beschluss vom 26.04.2012 – 21 L 543/12 – sowie Urteil vom 20.03.2009 ‑ 21 K 8601/08 ‑ und Urteil vom 30.11.2007 ‑ 21 K 1367/07 ‑. Wegen der formellen Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots wird auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer vom 14.11.2013 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs haben vorgelegen. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden der Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 – 21 K 8601/08 –; Urteil vom 30.11.2007 ‑ 21 K 1367/07 –. Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z.B. weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 – 21 K 8601/08 –; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006 ‑ 4 L 1746/06.NW -, juris. Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare – Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Hausverbotes erfüllt gewesen. Den umfangreichen Ausführungen der Kammer im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 14.11.2013 auch zum Sachverhalt – und damit zu den tatsächlichen Ereignissen, die Grundlage für das Hausverbot geworden sind ‑ ist der Kläger nicht entgegengetreten. Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Überzeugung abzurücken, dass der Kläger bei der Vorsprache in der Sozialagentur der Beklagten am 28.09.2013 ein nicht hinnehmbares Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung, wie sie schon dem angegriffenen Bescheid zu entnehmen ist, wie folgt: Danach ist der Kläger am 28.05.2013 durch aggressives und lautstarkes Auftreten sowie durch körperliche und verbale Bedrohungen gegenüber einer Bediensteten auffällig geworden. Der Kläger hat sich unaufgefordert Zutritt zu einem verschlossenen Flurbereich der Sozialagentur verschafft und Bedienstete angeschrien. Bemühungen zur Beruhigung schlugen fehl. Auf die Aufforderung, den Flur zu verlassen hat er nicht reagiert. Der Kläger hat seine verbalen Angriffe weiter fortgesetzt. Erst nach Betätigung des Alarms und das Eingreifen eines weiteren Mitarbeiters hat er der Aufforderung, den Flur zu verlassen, Folge geleistet. Anschließend trat er gegen eine Tür und drohte mit den Worten „Komm runter, ich warte auf dich!“ Die verbale Bedrohung hat der Kläger am 29.05.2013 telefonisch fortgesetzt. Dies wird bestätigt durch insgesamt neun dienstliche Stellungnahmen von Bediensteten der Beklagten, die zum Verwaltungsvorgang genommen worden sind. Die Stellungnahmen der betroffenen Bediensteten gehen sogar über die Darstellung im angegriffenen Bescheid verdeutlichend hinaus wie folgt: Der Kläger habe bereits bei einer telefonischen Kontaktaufnahme vor seinem Erscheinen in der Sozialagentur sein Anliegen aggressiv und beleidigend vorgebracht. Dabei sei es auch zu der Äußerung gekommen, „mit den Synapsen der vorherigen Sachbearbeiterin sei wohl was nicht in Ordnung“. Nach Aktivieren der Lautsprecherfunktion habe eine weitere Bedienstete wahrnehmen können, dass der Kläger aggressiv angedroht habe „Ich komme jetzt vorbei.“ Daraufhin sei er 15 Minuten später in der Sozialagentur erschienen und habe eine Bedienstete körperlich attackiert, indem er sie vor sich her getrieben habe. Die Bediensteten hätten in diesem Moment befürchtet, er werde zuschlagen. Außerdem habe er immer wieder geschrien „Was soll die Scheiße?“ und „Ich lass mich von euch nicht bestehlen.“ Er habe den Anwesenden Schläge angedroht. Der Antragsteller sei so laut geworden, dass seine Worte kaum zu verstehen gewesen seien und er noch in der darüber liegenden Etage zu hören gewesen sei. Eine andere Kundin und deren drei Kinder, die sich in einem benachbarten Raum anlässlich eines Termins mit Dolmetscherin aufgehalten hätten, seien angesichts des Vorfalls sichtlich erschrocken gewesen und hätten das Büro erst verlassen, nachdem der Kläger den Flur verlassen habe. Der Kläger hat sein Fehlverhalten letztlich mit Schriftsatz vom 17.09.2013 eingeräumt, mit dem er darstellt: „(...) bin ich in die Sozialagentur und habe die zuständige Sachbearbeiterin (...) zur Rede gestellt, die daraufhin kaltschnäuzig angab, dies [i.e. Leistungsantrag wegen Umzuges] erst überprüfen zu müssen. Erst dann gab es ein Wortgefecht, ich bin laut geworden, so dass der Streit eskalierte. Das beschriebene Verhalten stellt eine schwerwiegende Störung des ordnungsgemäßen Betriebs der Sozialagentur der Beklagten dar. Das Verhalten, insbesondere die unangemessene Aggressivität des Verhaltens des Klägers, ist nicht hinnehmbar und stellt eine erhebliche und massive Drohung gegenüber der Sachbearbeiterin dar. Die Äußerung des Klägers ist geeignet, Befürchtungen und Ängste bei den Bediensteten der Beklagten auszulösen, die diese nicht hinnehmen müssen. Sie widerspricht dem grundsätzlich vertrauensvollen sozialen Umgang miteinander, welcher auch nur einen verbalen Angriff auf die körperliche Integrität verbietet, solange nicht erkennbar ist, dass sie offensichtlich als holzschnittartige Übertreibung oder Scherz gemeint ist. Die vom Kläger gewählte Äußerung ist geeignet, Vorstellungen bei dem Gegenüber auszulösen, die ein empfindliches Übel deutlich macht. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2007 ‑ 21 K 1367/07 ‑; VG München, Urteil vom 15.03.2004 – M 3 K 03.4560 -, juris. Vorliegend wirkten die Bedrohungen sogar auf unbeteiligte Dritte, die sich nicht in direkter Nähe zum Kläger befunden haben, derart bedrohlich, dass sie sich in ihrer körperlichen Integrität gestört fühlten. Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend liegen Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung zum Ausspruch eines auf das Dienstgebäude der Sozialagentur der Beklagten (F. Straße 00 in N. ) beschränktes und bis zum 31.12.2013 befristetes Hausverbot nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung das ihr insoweit obliegende Ermessen in zu beanstandender Weise ausgeübt hätte. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der Antragsteller ist aufgrund seines oben beschriebenen Verhaltens für die Störung des Dienstbetriebes selbst verantwortlich. Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in dem betroffenen Gebäude zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten sowie insbesondere die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu schützen. Der Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn aufgrund des nicht hinnehmbaren, bedrohlichen Verhaltens des Klägers, das sich auch in Gegenwart hinzueilender Mitarbeiter der Beklagten nicht änderte, war davon auszugehen, dass von dem Kläger weiterhin Störungen des Dienstbetriebs ausgehen werden. Die vorgenommene Prognose wird auch noch durch die Position des Klägers im Schriftsatz vom 17.09.2013 bestätigt, mit dem er unberechtigt vorbringt: „Ich befand mich sozusagen im Zustand der Notwehr. Ich wollte einen Angriff auf meine Ehre, meine Freiheit und mein Eigentum abwehren.“ Selbst für den Fall, dass die Sozialagentur Leistungen unberechtigt abgelehnt haben sollte, gibt dies dem Kläger nicht die Befugnis, wie dargestellt aufzutreten; er ist auf den ihm zustehenden Rechtsweg zu verweisen. Die Äußerung im vorliegenden Verfahren lässt befürchten, dass der Kläger möglicherweise auch in Zukunft mit nicht zustehenden Mitteln versuchen wird, seine Ziele durchzusetzen. Mit einer Beschränkung auf einen Zeitraum von nur einem halben Jahr entspricht das ausgesprochene Hausverbot bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und liegt dabei eher am unteren zeitlichen Rand. Dass der Kläger auf den Zutritt zu dem fraglichen Dienstgebäude angewiesen ist, hat er nicht dargelegt. Als Leistungsempfänger verbleibt ihm die Möglichkeit, die Dienstleistungen der Sozialagentur schriftlich geltend zu machen oder eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen, um seine Angelegenheiten zu regeln. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird in ständiger Rechtsprechung der Kammer nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.