Urteil
21 K 1367/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1130.21K1367.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 18.12.2006 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein einjähriges Hausverbot für alle Dienstgebäude der Beklagten. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger am 12.12.2006 in einer leistungsrechtlichen Angelegenheit einen Termin bei der Beklagten wahrgenommen habe. Unter Vorlage eines vorläufigen Personalausweises sollte er eine Barzahlung in Höhe von 130,50 Euro erhalten und zwar für einen Zeitraum ab Eingang des Fortzahlungsantrages am 29.11.2006. Der Kläger habe die Zahlung der Leistungen rückwirkend ab dem 01.10.2006 beansprucht und habe dabei gesagt: „Wenn ich diese nicht erhalte, dann besorge ich mir von dem Geld eine Pistole, laufe hier Amok und erschieße einen“. Diese Drohung habe der Kläger mehrfach wiederholt. Daraufhin sei von einem Mitarbeiter ein mündliches Hausverbot ausgesprochen worden. Mit seinem Verhalten habe der Kläger den Tatbestand der Bedrohung erfüllt und den Hausfrieden in den Dienststellen erheblich gestört. Das Hausverbot sei ausgesprochen worden, da auf Grund des aggressiven Verhaltens mit weiteren Ausschreitungen zu rechnen gewesen sei und der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten, sowie zur Sicherung eines ungestörten Dienstbetriebes nachkomme. 3 Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch unter dem 17.01.2007 eingelegt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, anlässlich seiner Vorsprache am 12.12.2006, bei dem es zu einem Disput über die Zahlung gekommen sei, habe er gesagt, dass es ihn nicht wundern würde, wenn der nächste Amoklauf in Deutschland in einem ARGE-Gebäude und nicht in einer Schule stattfinden würde, so wie die Mitarbeiter der ARGE mit ihren Antragstellern umgehen würden und er habe hinzugefügt, dass man anhand des mittlerweile verstärkten Security-Personals schon sehen könnte, dass ja im Prinzip mit so etwas gerechnet würde. Er habe keinesfalls gesagt, das, wenn er rückwirkende Leistungen nicht erhalte, er sich von dem Geld eine Pistole besorge, Amok laufe und jemanden erschieße. Als daraufhin die Sachbearbeiterin, die mit seinem Fall nicht befasst gewesen sei gesagt habe, da müsse sie sich jetzt eigentlich überlegen, ob sie sich nicht bedroht fühlen solle und dann morgen nicht mehr zur Arbeit erscheinen solle, habe er unverzüglich klargestellt, dass es ihm ferngelegen habe, jemanden zu bedrohen und er auch nicht erreichen wollte, dass sich irgendjemand bedroht fühlte und es ihm leid täte, wenn er einen solchen Eindruck erweckt hätte. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.03.2007 zugestellt, wies die Beklagte im Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 18.12.2007 zurück. 5 Dagegen hat der Kläger am 04.04.2007 unter Vertiefung seiner Ausführungen im Vorverfahren Klage erhoben und beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren, 8 die Klage abzuweisen. 9 Aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.11.2007 hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung die Zeuginnen F. H. , C. P. und den Zeugen I. Q. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf die Niederschrift verwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig. 13 Für eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots, das ein in SGG § 51 Abs. 1 genannter Verwaltungsträger erlässt, ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 14 Beschluss vom 11.02.1998 ‑ 25 E 960/97 ‑, NWVBl 1998, 350-352 = NVwZ-RR 1998, 595-597 = DVP 2000, 43 (mit Anm. von Jürgen Vahle) 15 dem sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt und dessen Grundsätze vorliegend auf das durch eine Agentur für Arbeit – ARGE – im Rahmen ihrer Sozialleistungserbringung durch Verwaltungsakt ausgesprochene Hausverbot anzuwenden ist, hat dazu folgendes ausgeführt: 16 „Bei der Feststellung des öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Charakters eines von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteilten Hausverbots ist darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot im Einzelfall prägen. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103 (106); Beschluss vom 10.7.1986 - 7 B 27/86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, Urteil vom 6.6.1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. 1968, 145 (146); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.5.1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 f.; Beschluss des Senats vom 4. 1.1995 - 25 E 1298/94 -, NJW 1995, 1573; Beschluss des Senats vom 31.10.1996 - 25 B 2078/96 -, S. 3; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 11. 18 Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall von einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung ausgegangen und hat sich, wie die Rechtsmittelbelehrung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerspruchsbescheid belegen, der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, gegen den sich der Antragsteller nur auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen kann. 19 Vgl. zur Bedeutung dieser formellen Gesichtspunkte: BVerwG, Beschluss vom 9.11.1984 - 7 C 5.84 -, NVwZ 1985, 264; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 9 - 12; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rn. 7, 8, 8b m.w.N. 20 Abgesehen davon lag der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens materiell öffentliches Recht zugrunde, weil der Antragsteller das Arbeitsamt wegen Leistungen nach dem AFG aufsuchte. 21 Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderem Gericht zugewiesen. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht anzurufen sei, verlangt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht. Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112 (114). 23 An einer derartigen abdrängenden Sonderzuweisung fehlt es jedoch, soweit um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots gestritten wird. Entgegen der Auffassung des VG ist für eine solche Streitigkeit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 51 Abs. 1 SGG nicht eröffnet. Denn die Erteilung eines Hausverbots durch die Arbeitsverwaltung gehört weder zu den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung noch zu den ‚übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit’ im Sinne dieser Vorschrift. 24 Ebenso für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Hausverbote durch Sozialversicherungsträger: Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, § 51 Rn. 24; Martens, WzS 1964, S. 267 f. 25 Nach der Rechtsprechung des BSG, 26 vgl. Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, BSGE 54, 286 (287 f.) m.w.N., 27 sind mit den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese gemeint. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten Angelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der ‚übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit’ ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach Rechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, gesetzlich bestimmt worden. § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jede öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der sozialgerichtlichen Kontrolle, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu. 28 BSG, Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, aaO. 29 Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Hausverbote an der Eröffnung des Sozialrechtsweges. Ebensowenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers danach als Angelegenheit der Sozialversicherung zu qualifizieren wären, 30 vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, BSGE 12, 208 (210) für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 126 BRRG; BVerwG, Urteil vom 25.3.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678 (679), 31 oder ein sog. ‚grenzüberschreitendes’ Amtshilfeersuchen dadurch zu einer Angelegenheit der Sozialversicherung würde, dass es von einem Sozialversicherungsträger ausgesprochen wird, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74/84 -, DVBl. 1986, 1199 f., 33 mutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG, weil es von einem der dort genannten Verwaltungsträger, hier der Bundesanstalt für Arbeit, geltend gemacht wird. Denn das Hausrecht findet seine materiellrechtliche Grundlage weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch in den sonstigen Rechtsgebieten, die der Bundesanstalt ausdrücklich durch Gesetz, Rechtsverordnung oder in sonstiger Weise zugewiesen worden sind. Hinzu kommt, dass die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, identisch sind, gleichgültig, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg überprüft werden kann. Der eher zufällige Umstand, dass im vorliegenden Fall einer der in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführten Verwaltungsträger tätig geworden ist, tritt demgemäss so stark in den Hintergrund, dass er ‑ unabhängig von den obigen Erwägungen ‑ nicht geeignet ist, dem erteilten Hausverbot das Gepräge einer der in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten Angelegenheiten zu verleihen. 34 Ebenso für beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers vor Inkrafttreten des § 126 BRRG: BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, aaO.“ 35 Die Klage ist aber nicht begründet. 36 Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat das von der Beklagten für ein Jahr ausgesprochene und alle Dienstgebäude der Beklagten betreffende Hausverbot hinzunehmen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. 37 Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 38 Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer: Beschluss vom 07.05.2007 ‑ 21 K 549/07 ‑; Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. 39 Es kann dabei offen bleiben, ob die hier streitige Anordnung auf der Grundlage eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters bzw. Leiters einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eigener Art, 40 zur Einordnung von ARGE als öffentlich-rechtlicher Einrichtungen eigener Art vgl.: SG Hannover, Beschluss vom 25.01.2005 ‑ S 5 AL 32/05 ER ‑, NVwZ 2005, 976, 41 erlassen werden darf, 42 zur Herleitung des Hausrechts als Annex der zugrundeliegenden Sachkompetenz vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 ‑ 15 A 188/86 ‑, NWVBl. 1989, 91; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27.09.2007 ‑ AN 16 K 07.01823 ‑, juris, 43 oder ob sie einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine solche würde sie in § 383 SGB III finden, wonach die Geschäftsführung die Agentur für Arbeit leitet und ihr daher die laufende Verwaltung obliegt, zu der auch die Organisation eines störungsfreien Betriebs gehört. Letztes schließt auch die Befugnis ein, gegenüber Störern vom Hausrecht Gebrauch zu machen. 44 In diesem Sinne: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006, ‑ 4 L 1746/06.NW -, juris. 45 Angesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers der Beklagten zum Erlass eines Hausverbots für von ihr genutzter Räumlichkeiten grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. 46 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor. 47 Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, in dem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde / Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden der Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. 48 Vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. 49 Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen zu lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z.B. weil Bedienste beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 50 Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.05.2007 ‑ 21 K 549/07 ‑; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006, ‑ 4 L 1746/06.NW -, a.a.O. 51 Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare ‑ Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 52 Vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. 53 Gemessen hieran waren die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Hausverbotes erfüllt. 54 Das mit den angegriffenen Bescheiden ausgesprochene Hausverbot beruht darauf, dass der Kläger am 12.12.2006 zur Klärung leistungsrechtlicher Unstimmigkeiten das in dieser Angelegenheit zuständige Leistungsteam in den Räumlichkeiten der Beklagten aufsuchte. Der Kläger sollte eine sog. Kassenkarte ausgestellt erhalten, mit der er einen Barbetrag in Höhe von 130,50 Euro vom dafür vorgesehenen Geldautomaten des Beklagten hätte auszahlen lassen können. Der Kläger war mit dem Betrag in dieser Höhe nicht einverstanden und beanspruchte die vollständige Auszahlung von Geldleistungen ab 01.10.2006 rückwirkend. Im Laufe verbaler Auseinandersetzungen mit den Zeuginnen H. und P. hat der Kläger wiederholt Äußerungen vorgenommen, die von den Zeuginnen sinngemäß dahingehend verstanden wurden, dass der Kläger mit dem ausgezahlten Geld am selben Tage eine Pistole kaufen und dann dort jemanden erschießen wolle. 55 Um den genauen Wortlaut der Äußerung des Klägers streiten die Beteiligten. 56 Nach dem zum Verwaltungsvorgang genommenen Vermerk der Zeuginnen F. H. , C. P. und dem Zeugen I. Q. vom 12.12.2006 hat der Kläger geäußert: 57 „Wenn er diese (i.e. die rückwirkende Zahlung) nicht erhalte, sagte er wörtlich, ‚dann besorge ich mir von dem Geld heute eine Pistole, laufe hier morgen Amok und erschieße einen’.“ 58 Auf eine derartige Äußerung stellt das Hausverbot der angegriffenen Bescheide ab. 59 Der Kläger bringt vor, er habe derartiges nicht gegenüber den Zeuginnen geäußert, sondern – wie er im Widerspruchsschreiben vom 17.01.2007 und in der Klageschrift anwaltlich vortragen lässt – habe gesagt, 60 dass es ihn nicht wundern würde, wenn der nächste Amoklauf in Deutschland in einem ARGE-Gebäude und nicht in einer Schule stattfinden würde, so wie die Mitarbeiter der ARGE mit ihren Antragstellern umgehen würden, und dass man anhand des mittlerweile verstärkten Security-Personals schon sehen könnte, dass ja im Prinzip mit so etwas gerechnet würde. 61 Die Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2007 durch Vernehmung der Zeugen F. H. , C. P. und I. O. konnten den Kläger nicht entlasten. 62 Die Zeuginnen H. und P. und der Zeuge Q. bestätigten den Wortlaut der zur Grundlage des Hausverbotes gemachte Äußerungen des Klägers. Soweit auf Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, Details des Vorfalles seien von den Zeugen unterschiedlich dargestellt worden, berührt dies letztlich nicht den wesentlichen Gehalt der Äußerung des Klägers. Dass es eine Auseinandersetzung mit dem Leistungsteam am 12.12.2006 gegeben hat, wurde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Detailerforschung hinsichtlich des Gesprächsablaufs ist weder ergiebig noch erforderlich. Eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen – darauf mag das klägerische Vorbringen abstellen ‑ braucht das Gericht nicht anstellen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Zeugeneinvernahme letztlich den Bedrohungsgehalt seiner Äußerung eingeräumt hat. Danach hat der Kläger den Vorfall aus eigener Sicht geschildert und den Wortlaut seiner Äußerung wie folgt dargestellt: 63 „(...) und sodann gesagt: ‚Ihr dürft euch nicht wundern, so wie ihr mit den Leuten umgeht, dass dann eine arme Sau wie ich sich von dem letzten Geld einen Ballermann besorgt und hier durchmarschiert’. Ich habe dann auch in etwa gesagt, ich könne mir vorstellen, dass der nächste Amoklauf nicht in einer Schule, sondern dann in einer ARGE stattfinden werde. Das man damit rechne, könne man auch daran sehen, dass die Securitydienste verstärkt worden sind.“ 64 Es kann offen bleiben, welchen Wortlaut der beiden Alternativen die Äußerung des Klägers hatte. Sowohl eine Äußerung, wie sie von den Zeugen dargestellt worden ist, als auch eine Äußerung, wie sie der Kläger eingeräumt hat, stellt gleichermaßen eine unangemessene, aggressive und provozierende Reaktion auf die Leistungserläuterungen durch die Zeuginnen dar. Die verbale Entgleisung des Klägers ist geeignet, Befürchtungen und Ängste bei den Mitarbeitern der Beklagten auszulösen, die diese nicht hinnehmen müssen. Sie widerspricht dem grundsätzlich vertrauensvollen sozialen Umgang miteinander, welches auch nur einen verbalen Angriff auf die körperliche Integrität verbietet, solange nicht erkennbar ist, dass sie offensichtlich als holzschnittartige Übertreibung oder Scherz gemeint ist. Die vom Kläger gewählte Äußerung ist geeignet, Vorstellungen bei dem Gegenüber auszulösen, die ein empfindliches Übel deutlich macht. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er „lediglich“ einen Vergleich herangezogen hat, den er nicht auf sich bezogen wissen wollte und mit dem er auch niemanden bedrohen wollte. Tatsächlich hat er nach – objektivem Empfängerhorizont beurteilt ‑ eingeräumt, dass die Zeuginnen sich nicht wundern dürften, wenn diese sich wegen der geführten Auseinandersetzung um Leistungen demnächst konfrontiert sehen könnten, dass der Kläger („eine arme Sau wie ich“) mit einer Waffe („Ballermann“) in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen werde („hier durchmarschiert“). 65 Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegen ergeben sich keine Hinweise auf eine ermessenfehlerhafte Entscheidung der Beklagten, die in dem angegriffenen Bescheid ein alle Amtsräume der Beklagten betreffendes Hausverbot für ein Jahr ausgesprochen hat. 66 Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung das ihr insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der Kläger ist für die Störung des Dienstbetriebes, der über den hinzunehmenden Rahmen weit hinausging, verantwortlich. 67 Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck, den Hausfrieden der Geschäftsstelle, einen reibungslosen Dienstbetrieb und die Sicherheit der Mitarbeiter, zu erreichen. 68 Der Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn der Kläger hatte die Drohung mehrfach wiederholt, so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er die mit der Bedrohung verbundene Gefahr in Zukunft tatsächlich wahr machen werde. Die von ihm gegenüber den Zeuginnen H. und P. ausgesprochene Beschwichtigung, er habe niemanden bedrohen wollen, die als Entschuldigung für seine Äußerung verstanden werden könnte, wurde zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als derart überzeugend erachtet, dass damit die zunächst massiv ausgesprochene Androhung als ungefährlich eingestuft wurde. Angesichts der vergangenen, allgemein bekannten Amokläufe in Schulen, 69 Amokläufe am 26.04.2002 in Erfurt (17 Tote) und – erst wenige Wochen vor Ausspruch des Hausverbotes ‑ am 20.11.2006 in Emsdetten (1 Toter, 37 Verletzte), 70 die er sich offensichtlich zu Nutze machen wollte, um eine rückwirkende Leistungserbringung zu veranlassen, ist diese Einschätzung zum Zeitpunkt der getroffenen Verwaltungsentscheidungen nicht zu beanstanden. Bedrohende Hinweise auf Amokläufe wären auch zum jetzigen Zeitpunkt angesichts jüngerer Ereignisse, 71 Amokläufe am 16.04.2007 in Blacksburg / Virginia (32 Tote, 29 Verletzte) und am 07.11.2007 in Tuusula / Finnland (9 Tote, 12 Verletzte), 72 grundsätzlich geeignet, Befürchtungen und Ängste auszulösen. 73 Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das ausgesprochene Hausverbot, weil es auf einen Zeitraum von einem Jahr beschränkt ist und dem Kläger die Möglichkeit verblieb, sich schriftlich oder telefonisch mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Dass es wegen des eingeschränkten Zugangs zu den Dienstgebäuden und Räumlichkeiten der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Hausverbotes zu Schwierigkeiten kommen würde, hat weder der Kläger vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 74 Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO 75 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 76 Beschluss 77 Der Wert des Streitgegenstandes wird in ständiger Rechtsprechung der Kammer in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.