Beschluss
21 L 543/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0426.21L543.12.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil er nach dem hierfür geltenden Maßstab, 3 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06 u.a. –; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2010 – 5 E 1700/09 –, juris, 4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). 5 Der am 14.03.2012 für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2648/12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.02.2012 wiederherzustellen, 7 dürfte keinen Erfolg haben. 8 Ein entsprechender Antrag wäre zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, obwohl hinsichtlich der Sachaufgabe, die der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller wahrnimmt – u.a. die Durchführung des SGB II ‑ im Streitfall gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. 9 Vgl. insoweit ausführlich Beschluss der Kammer vom 18.12.2009 ‑ 21 K 7368/09 ‑ zum Hausverbot für Räume einer ARGE als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in welchem sich die Kammer mit der Rechtsprechung des BSG, Beschluss vom 01.04.2009 ‑ B 14 SF 1/08 R ‑, auseinandergesetzt hat, wonach für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume eines solchen Leistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger die Sozialgerichte zuständig sind, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht. 10 Der Antrag wäre jedoch nicht begründet. 11 Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Aus der Begründung der Anordnung wird deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet: Die sofortige Vollziehung wurde zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor weiteren Ausschreitungen seitens des Antragstellers sowie zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebes angeordnet. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. 13 Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, dürfte zu Ungunsten des Antragstellers ausgehen. 14 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 15 In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren der Prozesskostenbewilligung Überwiegendes dafür, dass das angefochtene Hausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. 16 Das vom Jobcenter Düsseldorf mit Bescheid vom 16.02.2012 ausgesprochene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht, das der Behördenleiter im Rahmen eines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der ihm zustehenden Organisationsgewalt ausübt. 17 Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Beschlüsse vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 –, vom 02.02.2011 ‑ 21 L 2060/10 – und vom 07.01.2008 ‑ 21 L 2007/07 ‑, www.nrwe.de, sowie Urteile vom 20.03.2009 ‑ 21 K 8601/08 ‑ und vom 30.11.2007 – 21 K 1367/07 ‑; Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 ‑ 21 K 4835/06 ‑. 18 Angesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters zum Erlass eines Hausverbots für die von ihm genutzten Räumlichkeiten grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. 19 Die formelle Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller ‑ soweit erkennbar ‑ vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist. Dieser Verfahrensfehler kann nachträglich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich ‑ schriftlich oder mündlich ‑ zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung durch das Gericht selbst reicht nicht aus. Deshalb muss die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme geben und nach Prüfung des Vorbringens zu erkennen geben, ob sie nach erneuter Prüfung an dem angefochtenen Verwaltungsakt festhält. 20 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 ‑ 1 C 22/81 -, BVerwGE 66, 111; Urteil vom 07.10.1980 ‑ 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45; BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, BSGE 89, 111. 21 Die angegriffene Verfügung dürfte auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. 22 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 ‑ 21 K 8601/08 ‑; Urteil vom 30.11.2007 ‑ 21 K 1367/07 –, und Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. 23 Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen zu lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z. B. weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 24 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 ‑ 21 K 8601/08 ‑; Beschluss vom 07.05.2007 ‑ 21 L 549/07 ‑; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.11.2006 ‑ 4 L 1746/06.NW ‑, a.a.O. 25 Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von – auch für Dritte ohne weiteres erkennbare – Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 26 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 21 K 4835/06 ‑. 27 Es spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots vorliegen, kann aber mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln nicht abschließend beurteilt werden. Zwar wäre der von dem Antragsgegner angenommene Sachverhalt 28 29 verbale und körperliche Bedrohung einer Bediensteten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der beantragten Verlängerung einer Bewilligung zur Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine und nachhaltige Störung des Dienstbetriebs, 30 „Merk dir mein Gesicht. Ich merk mir Deins; wenn wir uns mal draußen sehen. Dann sind die anderen Leute nicht dabei. (...) Ich schreie absichtlich. Rufen Sie doch die Polizei. Manche Leute sind nicht so ruhig wie ich.“ 31 eine schwerwiegende Störung des ordnungsgemäßen Betriebs des Jobcenters. Auch spricht vieles dafür, dass sich der von der Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt im Wesentlichen als richtig erweist, da dieser in verschiedenen Aktenvermerken niedergelegt worden ist und in der innerbehördlichen E-Mail-Korrespondenz Ausdruck gefunden hat. 32 Die Erwägungen, mit der der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners entgegengetreten ist 33 34 nicht er, sondern die Sachbearbeiterin habe angefangen, beinahe hysterisch zu schreien, erst danach sei er etwas lauter geworden ohne jedoch auch nur annähernd die Lautstärke der Bediensteten des Antragsgegners erreicht zu haben; 35 die Sachbearbeiterin habe gedroht, die Polizei oder den Sicherheitsdienst hinzuzuziehen, worauf er geantwortet habe, das könne sie tun, dann werde erkennbar, wie ungerecht er behandelt werde; 36 die im Laufe des Gesprächs hinzukommenden anderen Bediensteten seien wegen des Geschreis der Sachbearbeiterin erschienen; 37 er habe niemanden bedroht, schon gar nicht mit dem Ausdruck, er werde sich ihr Gesicht merken o.ä.; 38 erscheinen wenig überzeugend, den angenommenen Sachverhalt zu entkräften, da nach dem vorliegenden Aktenvermerk das vom Antragsteller erwähnte Gespräch unter sechs Augen mit dem Antragsteller und zwei Bediensteten des Antragsgegners stattgefunden haben soll. Zudem ist nachvollziehbar, dass von Seiten des Jobcenters die begehrte Verlängerung des sog. Möbelgutscheins schon deshalb nicht mehr möglich war, weil der Antragsteller nach ursprünglicher Erteilung des Gutscheins wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug herausgefallen war. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, dass der Antragsteller – wie er auch selbst einräumt – ungehalten war. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts ist ohne die Vernehmung der Beteiligten an den damaligen Geschehnissen nicht möglich. Eine solche Beweisaufnahme bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 39 Auch im Hinblick auf die Ermessenserwägungen des Antragsgegners dürfte sich der angegriffene Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung einer Behörde im Hinblick auf die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dass die Ermessenserwägungen in der angegriffenen Verfügung diese Grenzen offenkundig überschritten hätten, kann nicht festgestellt werden. 40 Maßgeblich für die Entscheidung über den Erlass eines Hausverbots und ggf. über dessen Dauer ist eine Abwägung der Interessen des Betroffenen mit den Interessen der Allgemeinheit an dem Schutz vor den Gefahren, denen das Hausverbot entgegenwirken soll. 41 Insoweit stellt es sich nicht als sachwidrig dar, wenn der Antragsgegner bei seiner Ermessensabwägung berücksichtigt hat, dass der Antragsteller ‑ bei dem angenommenen Sachverhalt ‑ nicht nur eine etwaige Bedrohung einer Bediensteten, sondern auch den geordneten Dienstablauf im Jobcenter gestört hat. 42 Erweist sich die angegriffene Verfügung nach alledem weder hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen noch bezüglich der Ermessenserwägungen des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, kommt es für die Entscheidung über den Antrag auf die Bewertung der widerstreitenden Interessen durch das Gericht an, die hier zu Lasten des Antragstellers geht. 43 Das Interesse des Antragstellers, die Dienstgebäude des Antragsgegners im Zusammenhang mit einem Leistungsbezug aufzusuchen, treten hinter die oben dargestellten Interessen des Antragsgegners 44 ‑ öffentliche Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs im Dienstgebäude; Wahrung der Rechte der übrigen Jobcenterkunden; Schutz der Bediensteten ‑ 45 schon deshalb zurück, weil er derzeit einer Beschäftigung nachgeht und weder vorgetragen wird, noch sonst ersichtlich ist, dass er beabsichtigt, in eigenen Angelegenheiten das Jobcenter aufzusuchen. Zudem verbleiben ihm – entsprechend der Regelung des Hausverbots ‑ für diesen Fall, sich schriftlich an den Antragsgegner zu wenden oder seine Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten regeln zu lassen. Der Vorwand, ab April könne es möglicherweise erforderlich werden, dass er seine Ehefrau zum Jobcenter begleiten müsse, hat hinter das Interesse des Antragsgegners zurückzutreten. Zum einen ist schon nicht sicher, ob der vom Antragsteller genannte Fall eintreten wird. Zudem ist vom Antragsteller nicht dargetan, dass es seiner Ehefrau unmöglich wäre, eine andere Vertrauensperson heranzuziehen. 46 Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage und des rechtlichen Schutzes der jeweiligen Interessen dürfte das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegen. Würde der Antrag abgelehnt, erwiese sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtswidrig, wäre der Antragsteller zwar rechtswidrig vorübergehend gehindert, die fraglichen Gebäude aufzusuchen. Hierdurch wäre er aber ‑ jedenfalls derzeit – nicht benachteiligt, da er gegenwärtig nicht im Leistungsbezug steht, mithin nicht auf die persönliche Vorsprache beim Jobcenter angewiesen ist. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben, erwiese sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, bestünde für die Dauer des Verfahrens die Gefahr, dass sich ein Vorfall wie am 31.01.2012 wiederholt. Hierdurch wäre aber nicht nur der ungestörte Ablauf des Dienstbetriebs bedroht, sondern würde zugleich das Interesse anderer Besucher an der Ausübung ihrer Rechte sowie die Rechte der Bediensteten des Antragsgegners gefährdet. Der Umfang der insoweit gefährdeten Interessen und die Anzahl der insoweit potenziell betroffenen Personen, deren Interessen nicht weniger schutzwürdig sind als die des Antragstellers, führt dazu, das letztere hier zurücktreten.