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Beschluss

13 C 19/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses fehlt es, wenn das Ergebnis der erstinstanzlichen summarischen Prüfung tragfähig ist. • Bei vorläufiger Überprüfung ist die Kapazitätsermittlung für einen Studiengang nach den Vorgaben der KapVO und unter Zugrundelegung der KMK-Vereinbarung zu prüfen. • Haushaltsstellen sind für die Ermittlung des Lehrangebots maßgeblich; das Stellenprinzip schließt daraus keinen Anspruch der Studienbewerber auf höhere Kapazität. • Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten begründen grundsätzlich kein dienstrechtliches Lehrdeputat und sind nur insoweit zu berücksichtigen, als nachgewiesene Lehraufträge vorliegen. • Befristete Beschäftigungen sind bei summarischer Prüfung auf Überschreitung der zulässigen Höchstdauer und auf Vorliegen rechtfertigender Gründe zu prüfen; fehlende Überschreitung schließt Kapazitätserhöhung aus.
Entscheidungsgründe
Zuspruchsverweigerung einstweiliger Studienplatz wegen ausreichender Kapazitätsermittlung • Zur Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses fehlt es, wenn das Ergebnis der erstinstanzlichen summarischen Prüfung tragfähig ist. • Bei vorläufiger Überprüfung ist die Kapazitätsermittlung für einen Studiengang nach den Vorgaben der KapVO und unter Zugrundelegung der KMK-Vereinbarung zu prüfen. • Haushaltsstellen sind für die Ermittlung des Lehrangebots maßgeblich; das Stellenprinzip schließt daraus keinen Anspruch der Studienbewerber auf höhere Kapazität. • Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten begründen grundsätzlich kein dienstrechtliches Lehrdeputat und sind nur insoweit zu berücksichtigen, als nachgewiesene Lehraufträge vorliegen. • Befristete Beschäftigungen sind bei summarischer Prüfung auf Überschreitung der zulässigen Höchstdauer und auf Vorliegen rechtfertigender Gründe zu prüfen; fehlende Überschreitung schließt Kapazitätserhöhung aus. Studienbewerber beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung eines zusätzlichen Studienplatzes im Studiengang Medizin für das Sommersemester 1998. Die Hochschule hatte die Aufnahmekapazität mit 167 Plätzen ermittelt und im ZVS-Nachrückverfahren besetzt. Die Antragsteller rügten u.a. Stellenreduzierungen seit 1994, Nichtberücksichtigung außerplanmäßiger Professoren, fehlerhafte Deputatzuordnungen und Überschreitung befristeter Beschäftigungsdauern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlenden glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen diese Ablehnung und forderte Zulassung weiterer Studienplätze. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses (§§124 Abs.2 Nr.1,146 Abs.4 VwGO) ist nicht erfüllt; das Ergebnis der erstinstanzlichen summarischen Prüfung ist tragfähig. • Das Verwaltungsgericht hat das Lehrangebot der Lehreinheit Medizin zutreffend anhand der Stellengruppen und der Deputatzuordnung dargestellt; zugrunde gelegte Deputatstunden entsprechen der KMK-Vereinbarung und sind als Orientierungsrahmen verbindlich. • Für die Kapazitätsberechnung ist das Stellenprinzip maßgeblich: Maßgeblich ist die Zahl der Haushaltsstellen nach Haushaltsplan (§8 KapVO), nicht die bloße Zahl der Lehrpersonen; dagegen vorgebrachte Haushaltsrechtsbedenken sind nicht dargetan. • Höhere Deputate sind in der KMK-Vereinbarung nicht vorgesehen; befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter überschreiten nach den vorgelegten Verträgen die zulässige Höchstdauer nicht (§57c HRG), sodass hieraus keine zusätzliche Kapazität folgt. • Außerplanmäßige Professoren begründen kein dienstliches Lehrdeputat; ihre freiwilligen Lehraufträge sind nur dann bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, wenn ein Lehrauftrag nachweisbar ist; im vorliegenden Fall sind die entsprechenden Lehrleistungen de facto bereits in Ansatz gebracht. • Der angesetzte Currikulareigenanteil und der angewandte Schwundausgleich entsprechen früherer Rechtsprechung und einschlägigen Verwaltungserlassen; abweichende Berechnungsvorwürfe sind nicht substantiiert. • Die Hochschule hat glaubhaft gemacht, dass im ZVS-Nachrückverfahren 167 Studienplätze belegt wurden; somit steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. • Verfahrensrügen wie Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelnde Aufklärung zu Beschäftigungszeiten sind unbegründet; Akteneinsicht war nicht begehrt und bei summarischer Prüfung ergaben sich keine Anhaltspunkte für verdeckte Dauerbeschäftigungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Kapazitätsberechnung mit 167 verplanten Studienplätzen für Medizin im Sommersemester 1998 und sieht keine rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Erhöhung der aufgenommenen Kapazität rechtfertigen würden. Insbesondere sind die zugrundegelegten Deputate und das Stellenprinzip nachvollziehbar und mit der KMK-Vereinbarung sowie den einschlägigen Vorschriften vereinbar. Verfahrensmängel sind nicht festgestellt worden. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgten zuungunsten der Antragstellerin.