Beschluss
15 NC 86/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag nicht begründet (vgl. § 123 VwGO).
• Die Festsetzung von Zulassungszahlen ist rechtmäßig, wenn die Kapazitätsberechnung die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfend darlegt (§§ 5, 8, 9 KapVO).
• Bei summarischer Prüfung sind Lehrauftragsstunden, Titellehre und dienstleistungsbedingte Abzüge nach KapVO zu berücksichtigen; freiwillig unentgeltlich erbrachte Titel-Lehre ist nicht kapazitätserhöhend.
• Die abschließende Überprüfung einzelner Berechnungsparameter (z. B. Schwundfaktor) bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; vorläufig ist die Verwaltungsvorgabe zu beachten.
Entscheidungsgründe
Erschöpfende Kapazitätsberechnung rechtfertigt Zulassungszahlfestsetzung (Psychologie, I‑Universität E) • Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag nicht begründet (vgl. § 123 VwGO). • Die Festsetzung von Zulassungszahlen ist rechtmäßig, wenn die Kapazitätsberechnung die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfend darlegt (§§ 5, 8, 9 KapVO). • Bei summarischer Prüfung sind Lehrauftragsstunden, Titellehre und dienstleistungsbedingte Abzüge nach KapVO zu berücksichtigen; freiwillig unentgeltlich erbrachte Titel-Lehre ist nicht kapazitätserhöhend. • Die abschließende Überprüfung einzelner Berechnungsparameter (z. B. Schwundfaktor) bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; vorläufig ist die Verwaltungsvorgabe zu beachten. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Psychologiestudiengangs an der I‑Universität E für das Wintersemester 2002/03. Die MSWF hatte die Zahl der Studienplätze per Verordnung auf 65 festgesetzt; die Hochschule meldete 60 belegte Plätze. Der Antrag richtete sich auf vorläufige Zulassung bzw. auf Durchführung eines gerichtlichen Losverfahrens. Die Kammer prüfte summarisch, ob die von der Behörde dargestellte Kapazitätsberechnung die Ausbildungskapazität erschöpft und ob zusätzliche Lehrressourcen (z. B. Lehraufträge, Titellehre, dienstleistungsfreie Kapazitäten) die Zulassungszahl erhöhen könnten. Entscheidungsrelevante Tatsachen betreffen Stellenzuweisungen, Deputatstunden, befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie die Anwendung der Kapazitätsverordnung und zugehöriger Formeln zur Ermittlung der Aufnahmekapazität. • Rechtliche Grundlage für die vorläufige Anordnung ist § 123 VwGO; sie setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. Ein solcher Anspruch war nicht dargetan; daher war das Rechtsschutzgesuch unbegründet (§ 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Die MSWF hat die Zahl der Studienplätze auf 65 festgesetzt; die Kammer prüfte summarisch die Kapazitätsberechnung nach der KapVO (insbesondere §§ 5, 8–11, 13–14 KapVO). Ausgangspunkt war das Bruttolehrdeputat, ermittelt aus haushaltsrechtlich zugewiesenen Stellen und der LVV-Regellehrverpflichtung. Das Bruttolehrdeputat ergab 116 Deputatstunden (DS). • Bei der Summarprüfung wurden befristet beschäftigte Mitarbeiter und deren anteilige Lehrverpflichtungen sowie Nichtberücksichtigung drittmittelfinanzierter Anteile rechtlich zutreffend behandelt; Befristungsdauern und Promotionsstatus rechtfertigten die Zuordnung zu den jeweiligen Stellenkategorien nicht als rechtsfehlerhaft (§§ 57 b, 57 c HRG a.F., LVV). • Lehrauftragsstunden waren nur anzurechnen, wenn sie den in § 10 KapVO genannten Voraussetzungen genügten; im vorliegenden Fall lagen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, und Leistungen aus Titellehre sind nach § 10 S.3 KapVO nicht kapazitätserhöhend. Der einstweilige Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kapazitätsberechnung der MSWF war bei summarischer Prüfung rechtlich tragfähig: nach Abzug dienstleistungsbedingter Verpflichtungen ergab sich ein bereinigtes Lehrangebot von 106,41 DS und ein gewichteter Curricularanteil von 3,82, woraus eine jährliche Aufnahmekapazität von rund 56 Studienanfängern und nach Schwundausgleich 65 Studienplätzen folgt. Da bereits 60 Plätze belegt waren und die verbleibenden Plätze im Nachrückverfahren durch die ZVS vergeben werden, standen keine Studienplätze für eine gerichtliche Verteilung zur Verfügung. Der Antragsteller konnte daher keinen durchgreifenden Anordnungsanspruch darlegen, weshalb die beantragte vorläufige Zulassung bzw. das Losverfahren nicht anzuordnen war.