Urteil
5 K 174/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0127.5K174.19.00
7mal zitiert
79Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
57 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 i.V.m. § 49 Abs 2 S 2 VwVfG gilt nicht für einen Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs 5 oder Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (zu § 73 AsylVfG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 ff., m.w.N.); davon unberührt bleibt die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Verwirkung auch der asylrechtlichen Widerrufsbefugnis (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 4).(Rn.30)
2. Zum Erfordernis der beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen für einen Widerruf von Abschiebungsverboten (hier verneint).(Rn.32)
3. Zur Abgrenzung von Rücknahme und Widerruf von Abschiebungsverboten.(Rn.35)
4. Ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und zunehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.).(Rn.53)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2019 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 i.V.m. § 49 Abs 2 S 2 VwVfG gilt nicht für einen Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs 5 oder Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (zu § 73 AsylVfG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 ff., m.w.N.); davon unberührt bleibt die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Verwirkung auch der asylrechtlichen Widerrufsbefugnis (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 4).(Rn.30) 2. Zum Erfordernis der beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen für einen Widerruf von Abschiebungsverboten (hier verneint).(Rn.32) 3. Zur Abgrenzung von Rücknahme und Widerruf von Abschiebungsverboten.(Rn.35) 4. Ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und zunehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.).(Rn.53) Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2019 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist statthaft und zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides zur Seite. Zwar ist fraglich, ob überhaupt und erst recht wann gegebenenfalls eine (zwangsweise) Rückkehr des Klägers nach Afghanistan zu erwarten wäre, nachdem die insoweit gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes ausdrücklich und mehrfach erklärt hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des Klägers nicht beabsichtigt ist. Nachdem sich die Beklagte mehr als sechs Jahre nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots und nahezu fünf Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers gleichwohl zu einer Widerrufsentscheidung in Bezug auf den in Deutschland offensichtlich ausgezeichnet integrierten Kläger veranlasst gesehen hat, bedarf diese dennoch der, wenn auch aufwendigen, gerichtlichen Überprüfung. Die mithin zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes sind im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist in diesem Fall auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Ausländers ergangenen Bescheides erfordert dabei die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.13vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28 (für den Widerruf des Flüchtlingsschutzes)vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28 (für den Widerruf des Flüchtlingsschutzes) Des Weiteren darf die Veränderung der zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.14vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 73c Rz. 5, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 73c Rz. 5, m.w.N. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht.15vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 Dabei ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wobei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen sind. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen.16vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. juris Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung17vgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jurisvgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, juris liegen fallbezogen die Voraussetzungen für einen Widerruf nationalen Abschiebungsschutzes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts18vgl. Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 ff., m.w.N. (zu § 73 AsylVfG a.F.)vgl. Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 ff., m.w.N. (zu § 73 AsylVfG a.F.) davon auszugehen, dass für einen Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht gilt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die zugrundeliegende Feststellung eines Abschiebungsverbots hier bereits im November 2012 erfolgt ist, wohingegen die Beklagte die angefochtene Widerrufsentscheidung erst im Januar 2019 ausgesprochen hat und auch die hierfür von ihr angeführte Volljährigkeit des Klägers bereits im März 2014 eingetreten ist. Auch verweist § 73c Abs. 3 AsylG für einen Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG auf § 73 Abs. 4 AsylG, der seinerseits auf § 48 VwVfG Bezug nimmt. Indes enthält § 73 Abs. 4 AsylG keine Verweisung auf § 48 VwVfG; vielmehr wird in Alt. 3 des § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich normiert, dass die beabsichtigte Entscheidung (auch) für den Fall einer Rücknahme nach § 48 VwVfG dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Aus dieser Pflicht zur schriftlichen Anhörung (auch) in einem (hier zudem nicht einschlägigen) besonderen Fall der Rücknahme lässt sich indes schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die entsprechende Geltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entnehmen; das gilt erst recht, nachdem die Beklagte hier nicht etwa eine Rücknahme, sondern einen Widerruf ihrer seinerzeitigen Feststellung ausgesprochen hat.19vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Rz. 1, m.w.N.; ebenso Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73c Rz. 21; a.A. Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Rz. 1, m.w.N.; ebenso Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73c Rz. 21; a.A. Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6 Gleiches ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in § 73 AsylG getroffenen Regelungen.20vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 f., m.w.N. (zu § 73 AsylVfG a.F.)vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rz. 12 f., m.w.N. (zu § 73 AsylVfG a.F.) Ebenso wenig gilt vorliegend die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a AsylG; denn diese Norm wird von der Verweisung in Abs. 3 der hier einschlägigen Vorschrift des § 73c AsylG noch nicht einmal erfasst.21vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 19vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 19 Anders als § 73 Abs. 1 AsylG für den Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft sieht § 73c AsylG für den Widerruf von Abschiebungsverboten auch keine Pflicht zur „unverzüglichen“ Entscheidung vor.22vgl. wiederum Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 19vgl. wiederum Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 19 Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann;23vgl. Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98-, BVerwGE 110, 226ff.; Beschluss vom 28.09.1994 - 11 C 3/93-, NVwZ 1995, 703, 706, und Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38/86-, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31vgl. Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98-, BVerwGE 110, 226ff.; Beschluss vom 28.09.1994 - 11 C 3/93-, NVwZ 1995, 703, 706, und Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38/86-, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufsbefugnis gilt dies – als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben – grundsätzlich ebenso.24vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 4; ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 21; Keßler, a.a.O., § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 4; ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 21; Keßler, a.a.O., § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6 Die hier gegebene langjährige Untätigkeit der Beklagten führt jedoch für sich genommen grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung ihres Widerrufsrechts nach § 73c AsylG. Erforderlich ist vielmehr, dass der sich auf eine Verwirkung berufende Begünstigte aufgrund des behördlichen Verhaltens berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde.25vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 5; Keßler, a.a.O., § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.06.2004 - 8 LA 46/04 -, juris, Rz. 5; Keßler, a.a.O., § 73c AsylVfG/AsylG Rz. 6 Ob ein derartiges schutzwürdiges und auch betätigtes Vertrauen hier nach den Umständen des Falles zu bejahen ist, erscheint auch in Ansehung der bereits im November 2012 erfolgten Feststellung eines Abschiebungsverbots und der im März 2014 eingetretenen Volljährigkeit des Klägers zumindest zweifelhaft, kann aber – auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger persönlich ebenso wie die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist – letztlich dahinstehen. Denn die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widerrufsentscheidung folgt im Ergebnis schon daraus, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines Abschiebungsverbots im vorliegenden Einzelfall im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls in der Sache nicht (mehr) erfüllt sind. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass es fallbezogen zumindest an einer beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen fehlt. Die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid vom 31.01.2019 ausweislich dessen Begründung im Kern darauf gestützt, dass sich die „persönliche Situation“ des Klägers geändert habe, indem dieser ein „junger, gesunder, arbeitsfähiger und mittlerweile volljähriger Mann“ geworden sei, für den eine individuelle besondere Schutzbedürftigkeit nicht ersichtlich sei und der, wie seine erfolgreiche Schul- und Berufsbildung in Deutschland, sein Erlernen der deutschen Sprache und seine Integration in eine fremde Kultur zeigten, „ungemein an Lebenserfahrung dazugewonnen“ und „noch reifer und selbständiger“ geworden sei. Das ist zwar für sich genommen zweifellos zutreffend. Allerdings hat die Beklagte ihren ursprünglichen Bescheid vom 14.11.2012, mit dem sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan festgestellt hat, seinerzeit nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers als solche und seine fehlende Bildung und Lebenserfahrung sowie eine allein dadurch hervorgerufene individuelle besondere Schutzbedürftigkeit gestützt. Vielmehr hat sie ausgeführt:26Seite 11 f. des Bundesamtsbescheides vom 14.11.2012 (Hervorhebungen nicht im Original)Seite 11 f. des Bundesamtsbescheides vom 14.11.2012 (Hervorhebungen nicht im Original) „Im Hinblick auf die besondere Lebenssituation des Antragstellers als unbegleiteter Minderjähriger, der mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan, das er schon als Kind verlassen hat, nicht vertraut ist, muss im konkreten Fall allerdings eine andere Bewertung erfolgen. Angesichts der selbst in Kabul schon allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation würde er dort ohne ein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz alsbald in eine ausweglose Lage geraten. Der Ausländer gehört damit zu einem Personenkreis, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig ist.“ Die Beklagte hat die seinerzeitige Feststellung eines Abschiebungsverbotes also nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers als solche, sondern ganz wesentlich auch darauf gestützt, dass der Kläger Afghanistan schon als Kind verlassen hat27Nach seinen offenbar als glaubhaft bewerteten Angaben bei der Bundesamtsanhörung im Mai 2012 hat der Kläger Afghanistan acht Jahre zuvor und damit wohl im Jahre 2004 verlassen, also im Alter von etwa acht Jahren; nach seinen insofern wohl eher plausiblen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im März 2012 hat er Afghanistan vier Jahre zuvor verlassen, so dass er im Jahre 2008 im Alter von etwa zwölf Jahren als Kinderarbeiter in den Iran gegangen wäre.Nach seinen offenbar als glaubhaft bewerteten Angaben bei der Bundesamtsanhörung im Mai 2012 hat der Kläger Afghanistan acht Jahre zuvor und damit wohl im Jahre 2004 verlassen, also im Alter von etwa acht Jahren; nach seinen insofern wohl eher plausiblen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im März 2012 hat er Afghanistan vier Jahre zuvor verlassen, so dass er im Jahre 2008 im Alter von etwa zwölf Jahren als Kinderarbeiter in den Iran gegangen wäre. und deshalb mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht vertraut ist. Daran hat sich indes nichts geändert: Denn auch heute noch ist der Kläger mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht vertraut, nachdem er sein Heimatland schon als Kind verlassen hat und in den Iran ausgereist ist. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass der im März 2012 und im Alter von knapp 16 Jahren eingereiste Kläger, nachdem er inzwischen seit nahezu neun Jahren in Deutschland lebt, hier seine Schul- und Berufsausbildung durchgeführt, die deutsche Sprache erlernt und sich erfolgreich in die deutsche und westliche Kultur integriert hat, mit nunmehr fast 25 Jahren sogar umso mehr im Sinne des ursprünglichen Bescheides vom 14.11.2012 „mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan, das er schon als Kind verlassen hat, nicht vertraut ist“. Ebenso würde der Kläger auch weiterhin, wie es der Bundesamtsbescheid vom 14.11.2012 formuliert hat, „ohne ein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz“ nach Afghanistan zurückkehren müssen und dort „angesichts der selbst in Kabul schon allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation“, die sich mit Blick auf die auch in Afghanistan grassierende Corona-Pandemie und deren dortigen gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zumindest nicht zum Besseren gewandelt hat, wie noch auszuführen sein wird, „alsbald in eine ausweglose Lage“ zu geraten drohen, so dass er „damit zu einem Personenkreis (scil. gehört), der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig ist.“ Von einer eine Widerrufsentscheidung rechtlich allein tragenden beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen kann mithin vorliegend keine Rede sein. Sie lässt sich mit Blick auf die die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes tragenden wesentlichen Tatsachen namentlich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger volljährig geworden und gereift ist, weil seine damalige „besondere Lebenssituation … als unbegleiteter Minderjähriger“ zwar auch, aber wie dargestellt nicht allein für die damalige Feststellungsentscheidung maßgeblich war und die weiteren für diese Entscheidung wesentlichen Tatsachen sich nicht im positiven Sinne, geschweige denn nachhaltig, geändert haben. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid, indem er ausführt, dass hinsichtlich des ursprünglichen Bundesamtsbescheides vom 14.11.2012 „genau genommen … auch zum damaligen Zeitpunkt bereits maßgebliche Gründe für die Ablehnung eines Abschiebungsverbotes“ vorgelegen hätten,28Bundesamtsbescheid vom 31.01.2019 (Seite 4)Bundesamtsbescheid vom 31.01.2019 (Seite 4) zudem geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass im Vordergrund der Aufhebungsentscheidung der Beklagten möglicherweise weniger eine veränderte Sachlage als vielmehr deren abweichende Bewertung gestanden haben könnte. Die zitierten Ausführungen deuten zumindest darauf hin, dass die Beklagte auch nach ihren eigenen Motiven „genau genommen“ nicht zuvörderst auf eine nachhaltig und wesentlich veränderte Sachlage reagiert hat, sondern vielmehr eine von ihr heute als unzutreffend angesehene damalige Entscheidung korrigieren wollte. In diesem Fall wäre aber von vornherein nicht etwa ein Widerruf im Sinne des Absatzes 2 des § 73c AsylG, sondern vielmehr eine Rücknahme nach Absatz 1 der Vorschrift auszusprechen gewesen.29vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 15, m.w.N.vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rz. 15, m.w.N. Allerdings würde dies voraussetzen, dass die ursprüngliche Feststellung des Abschiebungsverbotes fehlerhaft gewesen wäre. Daran fehlt es aber schon aus den jedenfalls insoweit überzeugenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 14.11.2012, denen das erkennende Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Schon deshalb stellt der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 31.01.2019 auch nicht etwa eine aus anderen Gründen objektiv rechtmäßige Aufhebung der ursprünglichen Feststellung eines Abschiebungsverbotes dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem ursprünglichen Bundesamtsbescheid vom 14.11.2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer (nicht allgemeinen, sondern) individuellen extremen Gefahrenlage festgestellt wurde und die dem zugrunde liegenden Umstände (nach denen der Kläger zu einem Personenkreis gehört, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig ist) nach heutigem Verständnis dem Regelungsgehalt des § 60 Abs. 5 AufenthG unterfallen, wie der angefochtene Widerrufsbescheid insoweit zutreffend ausführt. Denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich anerkanntermaßen um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen; daher ist eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote nicht möglich und gibt es hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kein Rangverhältnis.30vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319, Rz. 17; ebenso Marx, a.a.O., § 31 Rz. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319, Rz. 17; ebenso Marx, a.a.O., § 31 Rz. 14 Es ist folglich rechtlich unerheblich, ob die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Absatz 5 oder auf Absatz 7 des § 60 AufenthG beruht, so dass sich die Aufhebung der ursprünglichen Feststellung auch nicht aus diesem Grund als objektiv rechtmäßig darstellen kann. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, so wäre dann in Bezug auf den Kläger im Rahmen des sich aus § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG ergebenden Entscheidungsprogramms nunmehr wohl jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK festzustellen. Denn auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen wären, so wäre zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht.31vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 Das ist hier der Fall und ergibt sich aus Folgendem: Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ist gegeben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene durch eine Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie ggf. von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen;32vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N.vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N. insofern sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen.33st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N.st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N. Nach der (zumindest bisherigen und ständigen) Rechtsprechung der Kammer ist die Situation weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde.34vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, jurisvgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, juris Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.35Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54 Ebenso hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -36juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - festgestellt, dass selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland Afghanistans (dort: im Iran) für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage besteht, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird in der Rechtsprechung der Kammer von Folgendem ausgegangen:37vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 -vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - „Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16.07.2020 (Stand: Juni 2020) aus, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auf dem Weg zu einem voll funktions- und fiskalisch lebensfähigen Staat habe Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen unternommen, sei aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht.38Laut UN-OCHA: 2020 bis zu 14 Mio. Menschen.Laut UN-OCHA: 2020 bis zu 14 Mio. Menschen. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum habe sich zuletzt erholen können und habe 2019 bei 2,9 % gelegen. Für 2020 gehe die Weltbank bedingt durch Covid-19 von einer Rezession (bis zu - 8 % BIP) aus. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Die bereits prekäre Lage habe sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie weiter verschärft. Die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg der Armutsrate von 55 % aus dem Jahr 2016 aufgrund der Covid-19-Krise und der Absorption des Wirtschaftswachstums durch die hohen Geburtenraten. Dabei bleibe das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,7 % p.a. bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (laut ILO 2017 bei 11,2 %) und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, wobei auch Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen könnten.39Zu letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323.Zu letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern sowie Binnenvertriebenen stelle das Land vor große Herausforderungen. Die größeren Städte kämen als Ausweichorte grundsätzlich in Betracht. Die Inanspruchnahme der – durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Ausland bereits stark in Anspruch genommenen – Ausweichmöglichkeiten hänge maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz.40So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343.So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen, der auch ein Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer beinhalten soll. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu 2-wöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland und die EU förderten Reintegrationsprojekte, etwa im Zusammenhang mit der Existenzgründung und der Integration in den Arbeitsmarkt.41Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343.Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe42Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff.Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff. führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe und die Armutsrate aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 von 54,5 % auf 60-72 % steigen werde. Insgesamt seien ca. 9,4 Millionen Menschen von akuter humanitärer Not betroffen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie und dem Zusammenbruch der Versorgungsketten sei die Lebensmittelversorgung von ca. 14 Millionen Menschen gefährdet. Die Pandemie habe zu einem Anstieg der Preise für Grundnahrungsmittel und weiterer Güter geführt. Die Weltbank gehe für 2019 von einem Wirtschaftswachstum von 2,9 % aus. Die wirtschaftlichen Aussichten seien ungewiss, wenn nicht sehr düster. Es sei davon auszugehen, dass wegen der gigantischen weltweiten Kosten infolge der Corona-Pandemie die Entwicklungshilfe für Afghanistan massiv zurückgehen werde, was für den Finanzhaushalt des Landes katastrophale Folgen haben werde. Afghanistan weise eine der weltweit niedrigsten Beschäftigungsraten auf. ¼ der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, mit steigender Tendenz; zudem bestehe ein hoher Anteil an Unterbeschäftigung und unsicheren Arbeitsplätzen. Jährlich strömten 400.000 neue Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt und die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen setze die Arbeitsmöglichkeiten zusätzlich unter Druck. Der Arbeitsmarkt werde von der Landwirtschaft dominiert, in der 44 % der Menschen beschäftigt seien. Viele Haushalte seien von informeller Beschäftigung abhängig, die äußerst anfällig für wirtschaftliche Schwankungen sei. Covid-19-Maßnahmen hätten die Wirtschaft massiv getroffen und zu einem Verlust von Arbeitsmöglichkeiten sowie einem deutlichen Rückgang von Auslandsüberweisungen geführt. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebe in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten seien informell und inadäquat. Die Regierung habe die Bereitstellung erschwinglicher Unterkünfte zur Priorität erklärt und wolle den Aufenthalt von rund 1 Million Menschen in informellen Siedlungen mittels Zertifikaten formalisieren. Die große Mehrheit der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, verfüge nur über einen eingeschränkten Zugang zu Elektrizität und habe weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Trotz hoher internationaler Investitionen in das Gesundheitssystem habe weiterhin die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu qualitativ guter Gesundheitsversorgung und diese sei auf die größten Städte konzentriert. Ca. 87 % der Bevölkerung könne innerhalb von zwei Stunden eine medizinische Einrichtung erreichen. Das afghanische Gesundheitswesen sei aufgrund der Armut, dem Jahrzehnte andauernden Krieg, der schlechten Wasser- und Hygienebedingungen, mangelnder sanitärer Einrichtungen, Ausbrüchen von eigentlich heilbaren Krankheiten sowie den Rückkehrerströmen überfordert und nicht in der Lage, der steigenden Nachfrage nachzukommen. Das Gesundheitssystem stehe weiterhin vor enormen Herausforderungen wie beschädigter Infrastruktur, Mangel an ausgebildetem Gesundheitspersonal und unzureichend ausgestatteter Gesundheitszentren. Aufgrund des schwachen Gesundheitssystems bestehe eine besondere Verletzlichkeit Afghanistans durch die Covid-19-Pandemie. Bis Ende August seien in 2020 knapp 500.000 Afghanen aus anderen Staaten zurückgekehrt, insbesondere aufgrund der Covid-19- und Wirtschaftskrise im Iran. Die Rückkehrer würden oft zu intern Vertriebenen, die dem Risiko erneuter Vertreibungen ausgesetzt seien. Ende 2019 lebten ca. 4,2 Mio. als intern Vertriebene in Afghanistan und bis zum 6. September 2020 seien weitere 150.000 hinzugekommen. Rückkehrer und intern Vertriebene lebten häufig in informellen Siedlungen, hätten nur eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, litten unter Nahrungsmittelunsicherheit und Verschuldung und seien häufiger von gesundheitlichen Problemen betroffen. Die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen, insbesondere in Kabul und Nangarhar, setze die begrenzten Dienstleistungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den städtischen Zentren massiv unter Druck. Durch die Covid-19-Pandemie habe sich die Lage noch verschärft. Die Verletzlichkeit zwinge die Menschen zu negativen Überlebensmechanismen, etwa Zwangsheirat oder Kinderarbeit, und in den Gastgemeinden komme es zu Konkurrenz um den Zugang zu begrenzten Ressourcen. Der UNHCR weist in seinen Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014 zu verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive zur Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9 % gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan zurückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3 % in 2011/2012 auf 55 % in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24 % erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im UN Human Development Index. In den größeren Städten sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo zusätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen zu berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs- und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die derzeit in Afghanistan festzustellende Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen. Der durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verfügte landesweite „Lockdown“, durch welchen unter anderem tägliche Aktivitäten, das Geschäftsleben und das gesellschaftliche Leben eingeschränkt und begrenzt wurden,43Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3.Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3. besteht derzeit jedenfalls in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nicht fort.44Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -.Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -. Berichten zufolge wurden die Beschränkungen allerdings nicht immer konsequent durchgesetzt; so sind in vielen Städten etwa Ladengeschäfte und Restaurants geöffnet.45Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S. 2.Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S. 2. Am 21.08.2020 wurde der Grenzübergang Spin Boldak zwischen Afghanistan und Pakistan wieder vollständig geöffnet, nachdem er seit Juni 2020 im Wesentlichen komplett geschlossen war. Zwischenzeitlich sind auch weitere Grenzübergänge zu Pakistan (Ghulam Khan, Torkham, Angor Adda und Kharlachi) an sechs Tagen pro Woche wieder offen. Entsprechendes gilt für die wichtigen Grenzübergänge Milak (Nimroz) und Islam Qala-Dogharoon (Herat) zum Iran. Die Grenzen zu Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind hingegen weiterhin nur für den Handelsverkehr und die Rückreise von Passbesitzern nach Afghanistan geöffnet. Die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen beeinträchtigte vor allem den Handelsverkehr: Händler, deren Geschäfte von offenen Grenzen abhängen, protestierten in Chaman und Spin Boldak und blockierten damit den Verkehr. Als Reaktion darauf leiteten einige Händler ihre Lieferwege um und benutzten informelle Grenzen in Helmand, was aufgrund der entlang dieser unbefestigten Straßen platzierten Sprengfallen problematisch war. Die Grenzbeschränkungen wirkten sich auch erheblich auf die Nahrungsmittelpreise auf den lokalen Märkten aus. Der Beginn der Erntesaison und die Wiedereröffnung der Grenzen haben zu einem Rückgang der Lebensmittelpreise im Vergleich zum Juni 2020 geführt, gleichzeitig hat sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern verbessert.46OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2.OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2. Es gehen damit freilich neue Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche einher. Verglichen mit dem Monat März 2020 war im Juli 2020 zudem ein mitunter deutlicher Anstieg der Preise für Weizenmehl, Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis zu verzeichnen, wodurch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen wie behinderte Menschen und Familien, die zur Erzielung ihres Einkommens auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sind, hart getroffen wurden.47Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 1.Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 1. Geschätzte 12,4 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen.48Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 7.Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 7. Wenngleich für den städtischen Bereich noch eine weitere Steigerung der Anzahl von Nahrungsmittelunsicherheit betroffener Personen erwartet wird, wird insgesamt nach der Ernte mit einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung gerechnet.49IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3.IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3. So stellt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrem landesweiten wöchentlichen Marktpreisbulletin für die erste Septemberwoche (Stand: 02.09.2020) keine wesentlichen Preisänderungen gegenüber der Vorwoche fest.50Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=282314.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=282314. Für eine ungebremste Steigerung der Lebensmittelpreise oder allgemeine Engpässe bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln ist daher derzeit nichts ersichtlich.51Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %).Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %). Die soeben geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten52OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S. 2.OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S. 2. und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten.53Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4.Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4. Ferner konnte Menschen geholfen werden, die in verschiedenen Teilen des Landes von Überschwemmungen betroffen sind. Zehntausende Frauen erhielten prä- und postnatale Betreuung durch Hebammen, die in mobilen Gesundheitsteams (Mobile Health Teams, MHTs) eingesetzt werden. Etwa 1.500 Personen erhielten eine Traumabehandlung und hunderte Kinder unter 5 Jahren erhielten routinemäßige Impfungen durch MHTs. Bei tausenden unterernährten Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten konnte die Mangelernährung beseitigt werden. Risikokinder unter 5 Jahren erhielten eine pauschale Zusatznahrung. Knapp 15.000 Kinder konnten an Fernunterricht teilnehmen oder wurden von spezifisch entwickelten häuslichen Lernmaterialien erreicht. Zehntausende schwangere und stillende Frauen erhielten Unterstützung durch gezielte Zusatzernährungsprogramme (TSFP), andere ebenfalls pauschale Zusatznahrung. Ende April begann die Regierung Afghanistans mit der Verteilung von Fladenbrot ("Naan") an arme städtische Haushalte in Kabul und später auch in anderen Städten Afghanistans. Ursprünglich war das Programm in drei Phasen angelegt. Während der ersten Phase erhielt jeder Haushalt zwei Naan pro Mitglied (durchschnittlich 10 pro Haushalt) pro Tag. Nach Angaben der Stadtverwaltung von Kabul erstreckte sich die erste Phase über 40 Tage und umfasste 311.320 Haushalte in Kabul, wobei 15 Millionen Naans verteilt wurden. Das Programm wurde nach der faktischen Aufhebung des Lockdowns gestoppt, was zumindest teilweise auf Haushaltszwänge zurückzuführen ist. Im Rahmen seiner regulären Programmplanung verteilte das World Food Programme (WFP) allein zwischen dem 13.08.2020 und dem 19.08.2020 116.288 Nahrungsmittel an von Ernährungsunsicherheit betroffene Menschen.54OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020. Zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 wurden vom WFP über 65.000 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht.55OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7. Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit.56Vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3.Vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3. Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken.57OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8. Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden. Eine Vielzahl von Menschen widmet sich der Seuchenbekämpfung und informiert über die einzuhaltenden (infektionsschützenden) Regeln. Gleichwohl ist das Bewusstsein der Bevölkerung für die Gefahren durch den SARS-CoV-2-Virus nach wie vor unzureichend ausgeprägt.58Vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5.Vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5. Nach einer im Ärzteblatt vom 05.08.2020 mitgeteilten Einschätzung des afghanischen Gesundheitsministers Ahmad Dschawad Osmani hätten sich im gesamten Land bereits 10 Millionen Menschen oder 31,5 % der Gesamtbevölkerung mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt, in Kabul sei die Infektionsrate mit 50 % besonders hoch. Sollten sich diese - auf einer Studie beruhenden - Ergebnisse bewahrheiten, hat die Stadt Kabul den Höhepunkt des Infektionsgeschehens bereits hinter sich.59Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2.Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2. In den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2020 heißt es, dass im Westen Afghanistans ein starker Anstieg der Covid-19-Erkrankungen und Infektionen gemeldet wurde und das Gesundheitsministerium am 10.12.2020 erneut an die Bürger appellierte, die Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Impfplattform COVAX (Covid-19 Vaccines Global Access) kündigte an, dass 2021 ein Impfstoff für Afghanistan verfügbar sei und die Impfkosten für bis zu 20 % der Bevölkerung übernommen würden. Allerdings gebe es noch logistische Probleme, insbesondere bei der Einhaltung der Kühlketten. Ein Plan für die Impfung der übrigen 80 % werde erarbeitet.“ Auf dieser Grundlage wurde auch in der jüngsten Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz weiterhin davon ausgegangen, dass – in Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes60vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v.vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v. sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte61so u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. jurisso u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. juris – im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können.62vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 -vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - Danach gerät ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation.63ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v.ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v. Zugleich vertritt ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und zunehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen.64so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v.so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v. Vielmehr ergeben sich etwa nach der jüngeren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Bremen und Rheinland-Pfalz65a.a.O.a.a.O. aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen, und ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt, zu ermitteln, ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt. Erst recht ist nach der aktuellen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, mit der dieser auch seine frühere gegenteilige und von der Kammer regelmäßig in Bezug genommene Rechtsprechung „zumindest vorerst“ aufgibt, davon auszugehen, dass derzeit angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können danach insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Dabei geht der VGH Baden-Württemberg darüber hinaus und in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bremen nicht davon aus, dass eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betreffenden Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern.66Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Divergenzen in der einschlägigen neueren bundesdeutschen verwaltungsgerichtlichen Afghanistan-Rechtsprechung spricht allerdings im vorliegenden Einzelfall vieles dafür, dass nach allen derzeit insoweit rechtlich in Betracht kommenden Sichtweisen jedenfalls hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen würden. Denn zum einen sind bei ihm besondere, individuell erschwerende Umstände festzustellen und zum andern fehlt es ihm im Rahmen einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls an einer hinreichenden Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit; erst recht mangelt es in seiner Person an hinreichenden besonderen begünstigenden Umständen. Der demnächst 25 Jahre alte Kläger gehört zwar zur Gruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer. Bereits nach seinen insoweit plausibel erscheinenden Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung im Mai 2012 kann er jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf keine nennenswerte familiäre Unterstützung zurückgreifen. Sein Vater ist danach von Taliban ermordet worden, seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben offenbar noch in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni. Er selbst ist bereits in jungen Jahren67Nach seinen Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung im Mai 2012 soll dies acht Jahre zuvor, d.h. wohl im Jahr 2004 gewesen sein, in dem der im März 1996 geborene Kläger acht Jahre alt gewesen wäre; nach seinen insofern eher plausiblen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im März 2012 hat er Afghanistan vier Jahre zuvor verlassen, so dass er im Jahr 2008 im Alter von damals 12 Jahren als Kinderarbeiter in den Iran gegangen wäre.Nach seinen Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung im Mai 2012 soll dies acht Jahre zuvor, d.h. wohl im Jahr 2004 gewesen sein, in dem der im März 1996 geborene Kläger acht Jahre alt gewesen wäre; nach seinen insofern eher plausiblen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im März 2012 hat er Afghanistan vier Jahre zuvor verlassen, so dass er im Jahr 2008 im Alter von damals 12 Jahren als Kinderarbeiter in den Iran gegangen wäre. in den Iran ausgereist und hat dort als Minderjähriger in einer Kartonagefabrik in Teheran als Hilfsarbeiter gearbeitet und auch gewohnt. Hinzu kommt, dass der Kläger in Afghanistan in seinem Heimatdorf bei Jaghuri, das offenbar jedenfalls seinerzeit unter dem Einfluss der Taliban stand, gelebt hat, aber nicht in Kabul. Er ist zwar die ersten sechzehn Jahre seines Lebens in Afghanistan und im Iran und damit in einem muslimischen Kulturkreis aufgewachsen, hat aber lediglich in Afghanistan zwei Jahre die Grundschule und danach keine Schule mehr besuchen können. Mithin weist er bereits mehrere biographische Merkmale auf, die sowohl im Rahmen der zu ermittelnden Durchsetzungsfähigkeit als hierfür nachteilig erscheinen, als auch besondere, individuell erschwerende Umstände darstellen, geschweige denn besondere begünstigende Umstände begründen. Der Kläger ist außerdem als Mitglied der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan besonderen Diskriminierungen ausgesetzt, welche seinen Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch sonst zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen jedenfalls außerhalb des Hauptsiedlungsgebietes der Volksgruppe noch weiter erschweren. Die Volksgruppe der Hazara stellt im Vielvölkerstaat Afghanistan nach den Paschtunen mit 40 % und den Tadschiken mit 25 % einen Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung. Es leben etwa drei Millionen Hazara in Afghanistan. Das Hauptsiedlungsgebiet der Hazara ist die Region um Bamyan. Die Hazara gehören, anders als die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession an.68siehe etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31.05.2018 und vom 02.09.2019siehe etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31.05.2018 und vom 02.09.2019 Daneben sind die Hazara als ein Volk mongolischer Abstammung mit tendenziell eher zentralasiatischen Gesichtszügen und einem eigenen Dialekt regelmäßig als Angehörige dieser Volksgruppe zu erkennen.69vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, m.w.N., jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, m.w.N., juris Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 31.05.2018 ausführt, wird der in der afghanischen Verfassung rechtlich verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung für die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Hazara nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes in der gesellschaftlichen Praxis jedoch immer wieder konterkariert. Die soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen besteht danach im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen unterbunden. Diese Einschätzung wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt.70Bericht vom 12.09.2018 (Afghanistan: Update - Gefährdungsprofile)Bericht vom 12.09.2018 (Afghanistan: Update - Gefährdungsprofile) Auch wenn der Kläger mittlerweile in Deutschland die Schule besucht und eine Ausbildung begonnen und wohl nahezu abgeschlossen hat, verfügt er dennoch über keine Erfahrung bzgl. einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan selbst. Seine frühere Existenz als Kinderarbeiter im Iran erscheint insoweit kaum vergleichbar; denn er wird an diese Hilfstätigkeiten im Falle einer Abschiebung nach Kabul kaum anknüpfen können.71vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 60vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 60 Er hat zudem den Iran bereits im Jahr 2011 und im Alter von 15 Jahren verlassen72Nach seinen Angaben bei der Bundesamtsanhörung im Mai 2012 hat er den Iran ca. acht Monate zuvor verlassen, so dass der im März 1996 geborene Kläger im Herbst 2011 ausgereist sein dürfte.Nach seinen Angaben bei der Bundesamtsanhörung im Mai 2012 hat er den Iran ca. acht Monate zuvor verlassen, so dass der im März 1996 geborene Kläger im Herbst 2011 ausgereist sein dürfte. und ist dann mit knapp 16 Jahren nach Deutschland eingereist; seine Sozialisation war also auch in dem Nachbarland Afghanistans, obschon dieses einem vergleichbaren Kulturkreis zuzurechnen ist, noch nicht abgeschlossen.73ebenso OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 59ebenso OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 59 Er ist daher mit den äußerst schwierigen Anforderungen des Alltagslebens in Afghanistan kaum mehr vertraut; ferner verfügt er über keine Erfahrungen bzgl. eines Lebens in Kabul selbst. Der alters- und ausbildungsbedingte Erfahrungs- und Wissenszuwachs des Klägers dürfte ihm angesichts der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, der Corona-Pandemie, der hohen Zahl an Rückkehrern aus dem Iran und an Binnenflüchtlingen keinen deutlichen Vorteil verschaffen. Dass der Kläger zeitnah in Kabul eine Stelle finden wird, erscheint daher eher spekulativ. Vielmehr müsste er sich aller Voraussicht nach wie eine Vielzahl von Rückkehrern als Tagelöhner durchschlagen oder gar, wie offenbar derzeit nicht selten, zu rechtswidrigen Mitteln der Existenzsicherung greifen und sich an illegalen Aktivitäten beteiligen oder erneut illegal ausreisen.74vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 50, m.w.N.vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 50, m.w.N. Gerade der Arbeitsmarkt für Tagelöhner ist in Afghanistan jedoch seit Beginn der Corona-Pandemie eingebrochen und weiterhin stark umkämpft.75vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 22, 23; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, jurisvgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 22, 23; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Hinzu kommt, dass in Afghanistan häufig und erst recht in der gegenwärtigen Pandemie ein großes Misstrauen gegenüber Rückkehrern aus dem westlichen Ausland besteht, was den Kläger auf dem derzeit und auf absehbare Zeit überaus prekären afghanischen Arbeitsmarkt zusätzlich benachteiligen würde.76vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 90, m.w.N.vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 90, m.w.N. Illegale Existenzsicherungswege wie etwa das Anheuern bei aufständischen Gruppierungen und/oder das Abgleiten in die Kriminalität mögen hingegen in tatsächlicher Hinsicht geeignet sein, drohende Verelendungen zunächst abzuwenden, sind aber schon im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Prognose nicht zu berücksichtigen und erscheinen außerdem auch wenig nachhaltig.77vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 50vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 50 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Kläger als Rückkehrer von verschiedenen Rückkehrhilfen profitieren kann (z.B. im Rahmen der Programme Assisted Voluntary Return, REAG/GARP und ERRIN),78vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, Seite 24vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, Seite 24 die neben finanziellen Hilfen entweder für einen begrenzten Zeitraum selbst eine Unterkunft bereitstellen oder bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind, so erscheinen diese Hilfen zwar grundsätzlich geeignet, die für Rückkehrer anzunehmenden Startschwierigkeiten in Afghanistan fürs Erste aufzufangen. Zugleich muss aber gesehen werden, dass derartige Rückkehr- und Starthilfen nicht dauerhaft zur Verfügung stehen und irgendwann aufgebraucht sein werden, so dass ihre Verfügbarkeit die sich für Rückkehrer ergebenden Gefahren einer Verelendung lediglich aufschieben, aber wohl nicht verlässlich aufheben dürfte; namentlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt lässt sich damit nicht „erkaufen“.79vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 46, m.z.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 110 f., m.w.N.vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 46, m.z.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 110 f., m.w.N. Eine nachhaltige Existenzsicherung, wie sie aber für eine Widerrufsentscheidung vorauszusetzen ist, vermögen diese Hilfen daher mit Blick auf die insoweit festzustellenden besonderen individuell erschwerenden und erst recht nicht begünstigenden Umstände, aber auch die seine Durchsetzungsfähigkeit nachteilig beeinflussenden Faktoren, nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten. Unter sorgfältiger Berücksichtigung all dieser Umstände ist das erkennende Gericht daher nicht davon überzeugt, dass hier in der Gesamtschau eine hinreichende Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die sich im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan und insbesondere auch nach Kabul stellenden allgemeinen und aktuellen hohen Anforderungen gegeben ist, die es ihm ermöglichen würde, in seinem Heimatland und insbesondere auch in Kabul (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Vielmehr sind bei ihm besondere, individuell erschwerende Umstände festzustellen und fehlt es in seiner Person erst recht an hinreichenden besonderen begünstigenden Umständen, so dass fallbezogen nach jeder nach der divergierenden aktuellen verwaltungs- und obergerichtlichen Rechtsprechungen in Betracht kommenden Sichtweisen davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation geraten würde. Selbst wenn man also nicht bereits davon ausgehen wollte, dass sich die, die seinerzeitige Feststellung eines Abschiebungsverbots begründenden, wesentlichen Tatsachen, wie ausgeführt, nicht beachtlich, geschweige denn nachhaltig, geändert haben, so wäre vorliegend zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im konkreten Einzelfall jedenfalls aus anderen Gründen ein Abschiebungsverbot festzustellen, so dass die Voraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG im Ergebnis nicht vorliegen und sich der angefochtene Widerrufsbescheid daher in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erweist. Nach allem ist der Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots durch die Beklagte. Nach seinen Angaben ist der Kläger am.03.1996 in Afghanistan geboren (Provinz Ghazni), afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Religionszugehörigkeit, ledig, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht als Muttersprache Dari. Am.03.2012 wurde der Kläger im Zug Paris-Frankfurt kurz nach der Einreise aus Frankreich ohne Ausweispapiere polizeilich aufgegriffen. Bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung gab er u.a. an, er habe Afghanistan vor vier Jahren verlassen und sei allein in den Iran gereist, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Vor sechs Monaten habe er den Iran verlassen und sei mit Hilfe eines Schleusers über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist. Sein Vater sei tot und seine Mutter lebe mit seinem kleinen Bruder noch in Afghanistan. Er habe in Afghanistan und im Iran keine Chance gehabt, zur Schule zu gehen. In Afghanistan sei er von den Taliban bedroht worden, sie hätten nicht gewollt, dass er zur Schule gehe. Im Iran habe er auch keine Zukunft, der Staat habe ihn dort auch nicht zur Schule gehen lassen und ihn zurück nach Afghanistan schicken wollen. Er wolle in Deutschland zur Schule gehen und in Sicherheit leben sowie einen Asylantrag stellen. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt - Familiengericht - vom.03.2012 - - wurde für den Kläger ein Vormund bestimmt. Am 23.04.2012 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Bundesamtsanhörung am 15.05.2012 (§ 25 AsylVfG a.F.) führte der Kläger u.a. aus, er sei Hazara und habe nie Personalpapiere gehabt, auch nicht im Iran. Zuletzt habe er einen Abschiebebescheid der iranischen Behörden bekommen, den er nach seiner Ausreise weggeworfen habe. Ursprünglich habe er in Afghanistan im Dorf gelebt (Kreisstadt, Provinz). Die letzten acht Jahre sei er im Iran gewesen (Teheran, Stadtteil). Sein Vater sei von Taliban getötet worden, als er noch klein gewesen sei. Das habe ihm seine Mutter erzählt, die mit seinem zwölf Jahre alten Bruder noch in Afghanistan in ihrem Heimatort lebe. Im Heimatdorf lebe auch noch ein Onkel mütterlicherseits. Noch in Afghanistan habe er zwei Jahre die Grundschule besucht, danach habe er keine Schule mehr besucht. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter in einer Kartonagefabrik gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab er u.a. an, Iran habe er vor ca. acht Monaten verlassen; über die Türkei sei er nach Griechenland gekommen, wo er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach fünf Monaten in Athen sei es ihm gelungen, versteckt in einem Lkw auf eine Fähre nach Italien zu kommen. Von Bari sei er mit dem Zug über Rom nach Paris gefahren und nach zwei Tagen Richtung Frankfurt weitergefahren; am.03.2012 sei er hier an der Grenze aufgegriffen worden. Die Kosten habe er aus eigenen Ersparnissen bestritten. In Deutschland kenne er niemanden. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger im Wesentlichen an, wie seine Mutter ihm erzählt habe, sei sein Vater von Taliban ermordet worden; er kenne die Hintergründe nicht und wisse auch nicht, welchen Beruf sein Vater gehabt habe. Die Taliban hätten (nach Angaben seiner Mutter) auch gedroht, ihn, den Kläger, zu töten. Daraufhin hätten seine Mutter und sein Onkel entschieden, dass er Afghanistan verlasse. Zusammen mit anderen Leuten aus der Gegend sei er nach Teheran geschickt worden, wo damals schon Bekannte von Nachbarn aus seinem Heimatdorf lebten. Die von ihm genannte Anschrift in Teheran sei die der Kartonagefabrik, in der er gearbeitet habe; dort habe er auch zusammen mit anderen afghanischen Jugendlichen gewohnt. Schon früher hätten andere Dorfbewohner dort gearbeitet, von denen auch heute noch Verwandte da seien. Den Iran habe er wieder verlassen, weil er bereits zweimal in Abschiebelagern gewesen sei, wobei es ihm jeweils gelungen sei, durch Bestechung wieder freizukommen; zuletzt sei er aber schriftlich aufgefordert worden, den Iran zu verlassen, dagegen habe er mit Bestechung nichts mehr machen können. Wenn er im Iran geblieben wäre, hätte man ihn erst ins Gefängnis gesteckt und ihm eine Geldstrafe aufgebrummt, anschließend wäre er aus der Haft heraus nach Afghanistan abgeschoben worden. Deshalb habe er sich dafür entschieden, nach Europa zu gehen. Früher habe er nicht mit diesem Gedanken gespielt; erst als er diesen Bescheid bekommen habe, der ihm nur fünf Monate Zeit gelassen habe, das Land zu verlassen, habe er diese Entscheidung getroffen. Drei Monate der Frist seien schon abgelaufen gewesen, als er den Iran verlassen habe. Auch während seines Aufenthaltes im Iran habe er nichts Näheres über die erwähnte Bedrohung zu Hause in Afghanistan durch Taliban erfahren. Anfangs habe er mit seiner Familie in Afghanistan nur brieflich Kontakt gehabt, wobei die Briefe von Leuten, die zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her gereist seien, überbracht worden seien. Später habe er dann auch telefonisch mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Dabei habe er seine Mutter auch einmal gefragt, was es mit der Verfolgung durch die Taliban auf sich habe, sie habe ihm aber nichts weiter darüber erzählen wollen. Inzwischen habe er keine Möglichkeit mehr, mit ihr zu telefonieren, weil er beim Verlassen des Iran versehentlich ihre Telefonnummer zurückgelassen habe. Wegen der Bedrohung durch die Taliban habe er von vornherein nicht daran gedacht, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Es sei auch allgemein so, dass die Taliban in Afghanistan den Familien die Jungen wegnähmen, um sie als Selbstmordattentäter auszubilden. Weigere man sich, würden die Jungen entweder entführt oder getötet. Andere Probleme habe er nicht gehabt. Er wolle hier erst die Sprache lernen und eine Schule besuchen, später wolle er gerne Elektriker werden; er habe in der Fabrik in Teheran zuletzt auch dem Elektriker geholfen, seitdem interessiere er sich für diese Arbeit. Mit Bescheid vom 14.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen; zugleich stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege, nicht jedoch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG. In der Begründung heißt es u.a., die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG a.F. und Anl. I). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AsylVfG (a.F.). Aus seinem Vorbringen ergäben sich keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass er in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung, also in Anknüpfung an für ihn unverfügbare Merkmale oder Überzeugungen, um Flüchtlingsschutz nachsuche. Die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters bereits vor langer Zeit, deren Hintergründe im Dunkeln blieben, sei viel zu vage, um diesseits nachvollziehbar zu sein und allein hierauf die Annahme einer ihm insoweit tatsächlich (noch immer) drohenden Gefahr zu stützen, zumal landesweit. Auch der Umstand, dass er Hazara sei, führe zu keiner anderen Bewertung; Anzeichen dafür, dass die Hazaras heute noch allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen, gebe es nicht, auch im Vorbringen des Klägers fänden sich keine entsprechenden und konkreten Hinweise. Sog. Europarechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) lägen ebenfalls nicht vor. Bedrohungen im Sinne des § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG seien nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) könne offen bleiben, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt für die Provinz Ghazni anzunehmen sei, auch wenn von Beobachtern die gesamte Provinz einschließlich der Zufahrtswege seit langem als unsicher eingestuft werde; denn es sei absehbar nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf hinreichend sichere Wege zum Erreichen dieser Provinz verwiesen werden könne, so dass insoweit auf den für eine Rückkehr nach Afghanistan vernünftigerweise zu wählenden Ort der Einreise, Kabul, abgestellt werden könne, wo die Sicherheitslage als vergleichsweise zufriedenstellend angesehen werde, wie näher dargelegt wird. Im Übrigen drohten dem Kläger als einem Angehörigen der Zivilbevölkerung im Rahmen des bewaffneten Konflikts auch keine erheblichen individuellen Gefahren für Leib oder Leben. Eine insoweit erforderliche Ausnahmesituation sei nicht gegeben; der in seiner Heimatregion herrschende Konflikt erreiche in jedem Fall kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe er weder nachvollziehbar vorgetragen noch seien sie sonst erkennbar. Auch ein sog. nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, da keine sich aus Art. 3 EMRK allein ergebenden Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation bzw. dem Staat zurechenbare Gefahren drohten. Es liege indessen ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan vor. Zwar liege eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (a.F.) zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führe, im Allgemeinen, jedenfalls für das Gebiet der Stadt Kabul als auf sicheren Wegen erreichbarer Zielort einer Rückführung, noch nicht vor, wie im Einzelnen dargelegt wird. Im Hinblick auf die besondere Lebenssituation des Klägers als unbegleiteter Minderjähriger, der mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan, das er schon als Kind verlassen habe, nicht vertraut sei, müsse im konkreten Fall allerdings eine andere Bewertung erfolgen. Angesichts der selbst in Kabul schon allgemein angespannten Sicherheits- und Versorgungssituation werde er dort ohne ein funktionierendes und tragfähiges soziales Netz alsbald in eine ausweglose Lage geraten. Er gehöre damit zu einem Personenkreis, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich anzusehen und deshalb besonders schutzbedürftig sei und habe mithin Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Weitere Abschiebungsverbote auch in Bezug auf andere Staaten seien nicht ersichtlich. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG entfalle die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG a.F.). Die positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werde mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bestandskräftig. Der Bundesamtsbescheid vom 14.11.2012 wurde dem am 21.03.1996 geborenen Kläger am 16.11.2012 zugestellt; Klage gegen diesen wurde nicht erhoben. Die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes (im Folgenden: Ausländerbehörde) bat die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2018 um Mitteilung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde; zugleich teilte sie mit, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht beabsichtigt sei, was sie mit Schreiben vom 08.10.2018 bestätigte. Die Beklagte stellte mit Vermerk vom 28.09.2018 fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorlägen; darin heißt es u.a., genau genommen hätten bereits im Zeitpunkt des Bescheids vom 14.11.2012 „gute Gründe für die Ablehnung eines Abschiebungsverbots“ vorgelegen.1Bl. 20 der Bundesamtsakte -423Bl. 20 der Bundesamtsakte -423 Mit Schreiben vom 08.10.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an. Der Kläger nahm persönlich mit E-Mail vom 15.10.2018 sowie mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2018 dahingehend Stellung, dass er im Hinblick auf seine derzeitige Berufsausbildung Anspruch auf eine Ausbildungsduldung habe (§ 60a Abs. 2 AufenthG) und sich im Übrigen in die deutschen Lebensverhältnisse integriert und die deutsche Sprache erlernt habe. Hierzu legte er auch ein Schreiben seines Ausbildungsbetriebes vom 23.10.2018 vor, wonach ein Widerruf im Hinblick auf die berufliche Integration des Klägers und den Fachkräftemangel als „fatale Fehlentscheidung“ anzusehen sei.2Bl. 39 der Bundesamtsakte -423Bl. 39 der Bundesamtsakte -423 Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 bat die Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Hinweis auf § 75 VwGO „um Entscheidung über unseren Antrag auf Widerruf des Abschiebungsverbots bzw. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.“3Bl. 50 der Bundesamtsakte -423Bl. 50 der Bundesamtsakte -423 Mit Bescheid vom 31.01.2019 widerrief die Beklagte das mit Bescheid vom 14.11.2012 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte zugleich fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliege, sei gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen; das sei hier hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall. Dabei unterfalle eine mit dem Fehlen des Existenzminimums einhergegangene extreme Gefahrenlage, aus der zum Zeitpunkt der Entscheidung die Schutzfeststellung aus dem Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hergeleitet worden sei, nach heutiger Ansicht dem Regelungsgehalt des § 60 Abs. 5 AufenthG. Dem Kläger drohe in Afghanistan keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Er laufe auch nicht ausnahmsweise im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Seit der positiven Entscheidung habe sich die Sachlage entscheidungserheblich verändert. In diesem Fall habe sich die persönliche Situation des Ausländers seit der Feststellung des Abschiebungsverbots geändert. Hierzu müssten sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen nachhaltig geändert haben. Wegen der Bedeutung der von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter seien strenge Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Änderungen der Tatsachengrundlage zu stellen. Der Ausländer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und mittlerweile volljähriger Mann. In seiner Person liegende Umstände, die zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit führten, seien nicht ersichtlich. Er habe von Anfang an die Schule besucht, absolviere derzeit eine Berufsausbildung zum Elektroniker mit der Fachrichtung Automatisierungstechnik und habe an drei mehrmonatigen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Diese vorbildlichen Integrationsbemühungen könnten in diesem Verfahren aber nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Gesetzeswortlaut des § 73c Abs. 2 AsylG sei insofern eindeutig und lasse kein Ermessen zu. Allerdings zeigten die genannten Aktivitäten, dass der Ausländer eine neue Sprache (Deutsch) erlernt sowie sich weiter- und fortbilden und einer ihm bis dahin fremden Kultur offensichtlich erfolgreich anpassen gekonnt habe, und, wie die diversen eingegangenen Stellungnahmen bestätigten, ungemein an Lebenserfahrung dazugewonnen habe, also zwangsläufig noch reifer und selbständiger geworden sei. Bei Afghanen, die zum Beispiel in Nachbarländer geflüchtet seien, sei ein derartig umfangreicher Bildungs- und Erfahrungszugewinn eher unwahrscheinlich, was ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland und beim Aufbau einer Existenzgrundlage einen deutlichen Vorteil verschaffen werde.Dies gelte bereits, wenn kein familiäres oder anderes soziales Netzwerk in Afghanistan bestehe. Hinzu komme aber im konkreten Fall, dass die Mutter des Klägers sowie sein Bruder „wahrscheinlich“ nach wie vor in seinem Heimatdorf lebten und er auch in seiner Zeit im Iran immerzu den Kontakt zu seiner Mutter und Heimat gehalten habe, und zwar sogar schriftlich, was für eine bereits damals vorhandene Grundbildung spreche. Dass er später in der Anhörung angegeben habe, die Telefonnummer seiner Mutter im Iran vergessen zu haben, sei „nicht glaubhaft“, zumal ihm nach der jahrelangen schriftlichen Korrespondenz immer der Weg zur Kontaktaufnahme auf eben diesem Weg offen gestanden habe. Genau genommen hätten auch zum damaligen Zeitpunkt bereits maßgebliche Gründe für die Ablehnung eines Abschiebungsverbotes vorgelegen, was zum heutigen Tag umso mehr für den Widerruf sprechen müsse, insbesondere weil sich die persönlichen Fähigkeiten des Ausländers, wie der Bildungsgrad, positiv entwickelt hätten. Seine Anhörung im Jahr 2012 sei in der Sprache Dari durchgeführt worden, ein weiterer Beweis für die für Afghanistan notwendigen Sprachkenntnisse und das vorhandene Instrumentarium des Ausländers für den Zugang zur afghanischen Kultur. Auch eine Niederlassung im Großraum Kabul oder anderen Städten sei ihm zuzumuten; die Bedingungen, auf die Rückkehrer nach Kabul träfen, seien nicht derartig schlecht, dass sie in schrecklichen humanitären Zuständen existieren müssten, wie ausführlich dargelegt wird. Auch könne nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an Beziehungen oder Unterstützungsnetzwerken fehle, angenommen werden, dass die schlechten Rahmenbedingungen generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellten und die hohen Anforderungen des Art. 3 EMRK erfüllten. Dessen Voraussetzungen seien auch dann nicht erfüllt, wenn der Kläger trotz Unterstützung und nach anfänglichem Aufenthalt in einer für Rückkehrer zur Verfügung gestellten Unterkunft keine neue Bleibe finde und in einer der informellen Siedlungen leben müsse; die schlechten hygienischen Zustände in den informellen Siedlungen alleine reichten nicht aus, um die Schwelle zur tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Mit „großer Nahrungsmittelunsicherheit“ in den ca. 60 „Kabul Informal Settlements“ sei weit weniger als ein Prozent der Rückkehrer konfrontiert; diese sei auch nicht mit „akuter Unterernährung“ gleichzusetzen, wie näher ausgeführt wird. Vielmehr befänden sich Rückkehrer aus Europa bzw. Deutschland aufgrund der für sie möglichen Unterstützungsleistungen in einer erheblich besseren Situation als Rückkehrer aus Pakistan oder Iran. Soweit Gutachter von weiteren Sicherheitsrisiken für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland berichteten (wie etwa Stigmatisierung als erfolgloser Rückkehrer, angenommene „Verwestlichung“, Unterstellung wegen einer Straftat abgeschoben worden zu sein, Gefahr einer Entführung als vermeintlich Wohlhabender), lasse sich aus den geschilderten Einzelfällen schließen, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zwar möglich, die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht überschritten sei; es sei nicht erkennbar, dass derartige Gefahren so häufig einträten, dass sie für jeden Rückkehrer eine tatsächliche Gefahr darstellten.4vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - Auch im Hinblick auf die Sicherheitslage sei kein Verstoß im Sinne des Art. 3 EMRK festzustellen; die Gefahrendichte in Kabul entspreche nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene (bzw. später sogar mit) Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt (wobei dieser in seinem Fall sogar überwiegend wahrscheinlich bestehe) im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeit (etwa in Kabul, aber auch in seiner Heimatprovinz) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.5vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 L 160/17 -, jurisvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 L 160/17 -, juris Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Ausländers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, in Afghanistan für sein Auskommen sorgen und ein Existenzminimum erwirtschaften könne; individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht mehr gegeben. Die Hinweise der bevollmächtigten Rechtsanwältin auf § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG seien für dieses Verfahren ohne Belang. Über das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland entscheide nämlich nicht das Bundesamt, sondern die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Darüber hinaus lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Ausländer aus sonstigen Gründen eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohen könne, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die durch ein fehlendes Existenzminimum hervorgerufene extreme Gefahr liege nicht mehr vor. Soweit diese nach heutiger Ansicht als ein Fall eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzufassen sei, komme eine diesbezügliche Schutzfeststellung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Darüber hinaus ergäben sich aber auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Schutzfeststellung. Auf den am 01.02.2019 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerrufsbescheid hat der Kläger am 13.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Behörde dürfe einen Aufenthaltstitel, den sie einem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsse, nicht widerrufen, was auch für den Widerruf einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG gelte. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus einem anderen Rechtsgrund, weil er die Voraussetzungen auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfülle, indem er in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Er erhalte auch eine Ausbildungsbeihilfe (nach SGB III) und habe bereits bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Darüber hinaus habe die Beklagte die Jahresfrist gemäß § 48 VwVfG nicht beachtet. Diese Vorschrift sei nach § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG ergänzend anzuwenden. Dementsprechend müsse der begünstigende Verwaltungsakt, den die „Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“ darstelle, innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden, nachdem die Behörde Kenntnis von den zur Rücknahme führenden Tatsachen erhalten habe;6Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73b AsylGHofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73b AsylG die Jahresfrist sei vorliegend nicht eingehalten. Hilfsweise berufe er sich auf den Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AufenthG. Die Beklagte habe nicht unverzüglich gehandelt. Zumindest hätte sie nach Ablauf der Dreijahresfrist Ermessenserwägungen mit in die Bescheidung aufnehmen müssen, was unterblieben sei mit der Folge, dass auch aus diesem Grund der Bescheid rechtswidrig sei. Insoweit sei seine individuelle Situation zu berücksichtigen, insbesondere die hier bereits durchgeführten erfolgreichen Integrationsbemühungen. Im Übrigen berufe er sich auf die Verwirkung der Widerrufsbefugnis. Er habe darauf vertraut und vertrauen können, dass „die Abschiebungsverbote“ nicht widerrufen würden. Er habe sein Verhalten darauf ausgerichtet, so dass ihm durch den Widerruf unzumutbare Nachteile entstünden. Er müsse nämlich seine Ausbildung aufgeben, in der er sich im dritten Ausbildungsjahr befinde. Im Übrigen bestünden keinerlei familiäre Bindungen mehr nach Afghanistan; sowohl die Mutter als auch der Bruder seien bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Außerdem sei Afghanistan für Rückkehrer nicht sicher und bestehe für junge, alleinstehende gesunde Männer das Risiko der gezielten Verfolgung durch die Taliban bzw. der Entführung und der Zwangsrekrutierung, weshalb er unzumutbaren Gefahren ausgesetzt wäre; auch sei der Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung stark eingeschränkt, wie er unter Bezugnahme auf zahlreiche Dokumente jeweils vertieft.7ai vom 08.01.2018 an VG Leipzig - 1 K 826/16.A bzw. ASA 11-17.012 -ai vom 08.01.2018 an VG Leipzig - 1 K 826/16.A bzw. ASA 11-17.012 - Ergänzend trägt er vor, die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung treffe die hiesige Fallkonstellation nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerrufsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, nach § 73c Abs. 2 AsylG sei die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 14.11.2012 sei der Kläger 16 Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen. Aufgrund der besonderen Lebenssituation des damals minderjährigen Klägers, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen sei, sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. festgestellt worden, das nun § 60 Abs. 5 AufenthG entspreche. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt einem Personenkreis angehört, der aufgrund seiner individuellen Situation als überdurchschnittlich verletzlich und deshalb als besonders schutzbedürftig anzusehen gewesen sei. Mit Erreichen der Volljährigkeit hätten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr vorgelegen. Vielmehr lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass der alleinstehende gesunde Kläger, der zudem noch ohne Unterhaltsverpflichtungen sei, nicht alleine im Heimatland leben bzw. aus eigener Kraft sein Existenzminimum sichern könne. In seiner Person liegende Umstände, die zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit führten, seien nicht ersichtlich. Es sei aus diesem Grund von einer erheblichen Änderung der zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen auszugehen, was den Widerruf des festgestellten Abschiebungshindernisses vorliegend auch rechtfertige. Die Integrationsbemühungen seien dabei unberücksichtigt zu lassen. Der Gesetzeswortlaut des § 73c Abs. 2 AsylG sei an dieser Stelle eindeutig und lasse kein Ermessen zu. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes8Urteil vom 10.04.2019 - 5 K 347/18 -, m.w.N.Urteil vom 10.04.2019 - 5 K 347/18 -, m.w.N. sei bei einem volljährigen gesunden, alleinstehenden afghanischen jungen Mann (auch ohne Familienverband in Afghanistan) davon auszugehen, dass für diesen im Allgemeinen die Erwirtschaftung des für das Überleben Notwendigen möglich sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 73 sowie des § 73b AsylG nur im Rahmen des in § 73c AsylG genannten Umfangs entsprechend Anwendung fänden. Die in § 73 Abs. 2a AsylG genannte Dreijahresfrist finde entgegen der Auffassung der Klägerseite vorliegend keine Anwendung, da auf diesen Absatz in § 73c AsylG nicht verwiesen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerseite finde auch die Jahresfrist nach den Regelungen über den Widerruf in § 49 VwVfG keine Anwendung, da das AsylG gegenüber den Regelungen des VwVfG das speziellere Recht sei. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, der Gewährung subsidiären Schutzes oder wie vorliegend der Feststellung eines Abschiebungsverbotes seien im AsylG abschließend geregelt. Eine ergänzende Anwendung einzelner Teile des § 49 VwVfG käme nur in Betracht, soweit § 73 AsylG keine Abweichungen enthielte (vgl. § 1 Abs. 1 2. Hs. VwVfG). Anlass für eine Heranziehung der Regelungen des § 49 VwVfG bestehe demnach nicht. So finde insbesondere auch die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Anwendung.9vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2012 - 10 C 4.11-; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 73 Rn. 3vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2012 - 10 C 4.11-; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 73 Rn. 3 Vielmehr schreibe das AsylG für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorlägen, zwingend den Widerruf vor („… ist zu widerrufen“), während in § 49 VwVfG lediglich die Möglichkeit des Widerrufs eröffnet sei. Schließlich sei die Widerrufsbefugnis auch nicht verwirkt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts10Beschluss vom 11.07.2018 - 8 B 45.17 -Beschluss vom 11.07.2018 - 8 B 45.17 - sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Rücknahme- oder Widerrufsbefugnis verwirkt sein könne. Voraussetzung sei jeweils, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert habe und dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut habe, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, sowie sich darauf eingerichtet habe;11vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, juris Rn. 14, vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, juris Rn. 28, vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 15, und vom 18.08.2010 - 8 C 39.09 -, Buchholz 428 § 32 VermG Nr. 2 Rn. 33; Beschlüsse vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 -, juris Rn. 6, vom 17.08.2011 - 3 B 36.11 -, juris Rn. 5, und vom 29.08.2014 - 4 B 1.14 -, juris Rn. 9vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, juris Rn. 14, vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, juris Rn. 28, vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 15, und vom 18.08.2010 - 8 C 39.09 -, Buchholz 428 § 32 VermG Nr. 2 Rn. 33; Beschlüsse vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 -, juris Rn. 6, vom 17.08.2011 - 3 B 36.11 -, juris Rn. 5, und vom 29.08.2014 - 4 B 1.14 -, juris Rn. 9 das sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit sei auch geklärt, dass allein der Ablauf eines bestimmten Zeitraums für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreiche.12vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999; Beschlüsse vom 04.08.1993 und vom 12.07.2006 - 8 B 14.06 -, juris Rn. 3 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999; Beschlüsse vom 04.08.1993 und vom 12.07.2006 - 8 B 14.06 -, juris Rn. 3 m.w.N. Dem Kläger wurde am 22.01.2013 vom afghanischen Generalkonsulat ein afghanischer Reisepass ausgestellt. Zum 01.07.2016 hat er eine Ausbildung als Elektrotechniker/Automatisierungstechnik in A-Stadt begonnen. Die Ausländerbehörde erteilte ihm am 22.09.2020 eine bis zum 13.10.2022 befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Mit Beschluss der Kammer vom 23.05.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.