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Urteil

VG 12 K 52/23 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1206.VG12K52.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.; jetzt § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG i.d.F. vom 21. Dezember 2022). Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 30. April 2021 – VG 25 K 860.17 A – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Eine Änderung der Sachlage ist dann anzunehmen, wenn neue Tatsachen es rechtfertigen, die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots als nicht mehr vorliegend zu würdigen. Dabei darf die Änderung der Sachlage nicht nur vorübergehender Natur sein, sondern die Faktoren, die zu einer Feststellung des Abschiebungsverbots geführt haben, müssen als dauerhaft beseitigt angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 – juris Rn. 24). Was nicht genügt, ist nach dieser Maßgabe die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage, weil ein bloßer Zeitablauf für sich genommen keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12/00 – juris, Rn. 8 ff.). Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist in diesem Fall auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (VG Saarlouis, Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 174.19 – juris Rn. 27). Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Ausländers ergangenen Bescheides erfordert dabei die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 36 ff). Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016, a.a.O., juris Rn. 36). II. Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – BVerwG 1 C 2.15 – juris Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 17.12 – juris Rn. 9). III. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 14. März 2011 zugunsten der Klägerin gemäß § 60 Abs. 7 Satz AufenthG festgestellten Abschiebungsverbots vor. 1. Das Bundesamt hat die Feststellung des Abschiebungsverbots seinerzeit insbesondere damit begründet, dass aufgrund der vorgelegten ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland eine Verschlimmerung ihrer Krankheit und somit eine erhebliche konkrete Gefahr eintrete. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren schon nicht nachgewiesen, dass ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf fortbesteht. Sie ist vom Bundesamt mit Schreiben vom 26. März 2020, der Klägerin am 3. April 2020 zugestellt, zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots angehört worden. Sie hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein ärztliches Attest vorgelegt. 2. Es besteht auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz. a. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr muss die Gefahr – gestützt auf stichhaltige Gründe – beachtlich wahrscheinlich sein (BeckOK AuslR/Koch, 39. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 39). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.).Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. aa) Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Zur Substantiierung des Vorbringens einer psychischen Erkrankung gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – BVerwG 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 17.07 – juris Rn. 15). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf hinsichtlich einer schwerwiegenden Erkrankung fortbesteht. Der Facharzt für Psychiatrie I... diagnostiziert in seinem Attest vom 6. September 2021 zwar eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD: F33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD: F43.1), begründet diese allerdings nicht. Er macht insbesondere keine Ausführungen dazu, dass die Klägerin sich erst wieder zehn Monate nach Erhebung der Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes im März 2021 in seine psychiatrische Behandlung begeben habe. Es fehlen auch genaue Angaben zur Schwere der Erkrankung. Diese sind indes erforderlich, damit seitens des Gerichts festgestellt werden kann, ob eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegt. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie seit der Wiederaufnahme ihrer psychiatrischen Behandlung im März 2021 fortlaufend in Behandlung ist und wie sich aktuell ihr Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht darstellt. Ein aktuelles aussagekräftiges Attest des Facharztes für Psychiatrie I...oder anderweitige aktuelle aussagekräftige ärztliche BescheinigungenG...hat sie nicht vorgelegt. Aber selbst, wenn eine psychische Erkrankung der Klägerin tatsächlich vorliegen sollte, bestünde insoweit kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz. Denn für die Klägerin wäre eine psychotherapeutische Behandlung in der Russischen Föderation erreichbar (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21 A – juris Rn. 50). Russische Bürgerinnen und Bürger haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation – vom 3. Februar 2023 – im Folgenden: BFA – S. 108 f.). Die medizinische Versorgung in Russland ist zwar auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend, das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind aber in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 – im Folgenden: Lagebericht – S. 25). Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Erkrankungen, u.a. auch Posttraumatische Belastungssyndrome, sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Psychische Krankheiten werden in Tschetschenien wie in anderen Teilen Russlands hauptsächlich mit Medikamenten behandelt. Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind – auch in Tschetschenien – verfügbar (vgl. BFA, S. 114 f.). bb) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bei Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihr aufgrund ihrer nicht ehelichen Kinder Verfolgung durch Verwandte. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 24. November 2020 trug die Klägerin lediglich vor, dass es noch entferntere Verwandte auf der mütterlichen und väterlichen Seite in Tschetschenien gebe, die ihren Lebenswandel ablehnten und ihrer Mutter massive Vorwürfe machten, dass diese „nicht besser auf ihre Tochter aufgepasst“ hätte, so dass diese ohne verheiratet zu sein Kinder bekommen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine weiteren konkreten Angaben hierzu gemacht, sondern lediglich von einem Fall eines jungen Paares, welches nicht verheiratet war und bei dem sodann die junge Frau schwanger geworden war, berichtet. Konkrete Angaben, welche Verwandten Drohungen ausgesprochen haben sollen bzw. von welchen ihr bei Rückkehr erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohe, hat die Klägerin nicht gemacht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lage der (alleinstehenden) Frauen im Nordkaukasus besonders schwierig ist. Deren Situation unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (vgl. BFA, S. 78 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: „Ehrenmord“, 22. März 2019, S.5 ff.). Die Klägerin teilte indes nur allgemein mit, dass die Brüder ihrer Mutter streng gewesen seien. Zugleich sagte sie, dass die Brüder der Mutter bis auf einen alle verstorben seien. Die zum Beweis gestellten Äußerungen von Cousins des Vaters und dem noch lebenden jüngeren Bruder ihrer Mutter, wonach diese die Mutter der Klägerin beschimpft und ihr Vorwürfe gemacht hätten, dass die Klägern drei nichteheliche Kinder habe, kann als wahr unterstellt werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens in erheblich konkreten Gefahr für die Klägerin resultiert daraus nicht. Jedenfalls droht der Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib im gesamten Gebiet der Russischen Föderation. Es ist ihr möglich und zumutbar in die übrigen Landesteile der Russischen Föderation zurückzukehren (vgl. VG Leipzig; Urteil vom 24. Oktober 2023 – 6 K 342/21 A – juris Rn. 20 m.w.Nachw.; VG Augsburg, Urteil vom 12. August 2020 – 2 K 19.30113 – juris Rn. 39). Es ist nicht erkennbar und seitens der Klägerin nicht vorgetragen, dass Verwandte ihr erfolgreich in den übrigen Landesteilen nachstellen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Übergriffen durch Verwandte ihr Schutz durch den russischen Staat in Form seiner Polizei bzw. seiner Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht. Die Russische Föderation verfügt trotz Mängel wie beispielsweise aufgrund politischer Einflussnahmen über ein Justizwesen, das außerhalb politischer Interessen wirksam ist (BFA, S. 18 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 24 Oktober 2023, a.a.O. Rn. 22). b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK –) ergibt. Aus Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, kann die Klägerin kein Abschiebungsverbot ableiten. Eine entsprechende aktuelle Bedrohungslage wird schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass ihr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse droht, was ohnehin nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413). Die wirtschaftliche Situation für die Klägerin bei Rückkehr mit ihren Kindern in die Russische Föderation wird sehr schwierig sein. Alleinerziehende gelten als besonders Armut gefährdet (BFA, S. 99). Aber bei dem aufgezeigten rechtlichen Maßstab, der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzulegen ist, steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin nicht mehr die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft befriedigen kann, so dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer Kinder, die sie allein bezieht. Die minderjährigen Kinder sind im schulpflichtigen bzw. kindergartenfähigen Alter, sodass der Klägerin zumindest eine Arbeit in Teilzeit möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die der russischen Sprache mächtig ist, im Gebiet der Russischen Föderation eine, wenn auch wenig attraktive, Arbeit findet und damit das Existenzminimum sichern kann. In Tschetschenien und in der Russischen Föderation gibt es viele Erwerbsmöglichkeiten für ungelernte Personen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 2). Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (BFA, S. 100). Darüber hinaus kann die Klägerin darauf verwiesen werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen den Russischen Föderation geleistet werden(BFA, S. 104). Es gibt soziale Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen als auch für Kinder (z.B. eine Familienbeihilfe) sowie eine Arbeitslosenunterstützung (BFA, S. 105 f.).Des weiteren gibt es ein Rückkehrprogramm für dauerhaft außerhalb Russlands lebende russische Staatsbürger bei Rückkehr in die Russische Föderation (Lagebericht, S 24). Unter Berücksichtigung der genannten Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in der Lage sein wird, in der Russischen Föderation für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt auf einem noch zumutbaren Niveau zu bestreiten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots. Die 1982 geborene Klägerin tschetschenischer Volkszugehörigkeit reiste eigenen Angaben im Januar 2006 im Alter von 23 Jahren mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 6. Februar 2006 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Hierbei gab sie an ledig zu sein. Mittlerweile hatte sie drei nichteheliche Kinder, die in den Jahren 2009, 2013 und 2018 geboren sind. Sie lebt mit diese in häuslicher Gemeinschaft. Sie lebt von dem Vater der Kinder, der ebenfalls tschetschenischer Staatsangehöriger ist und in Berlin lebt, getrennt. Diese hat regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab sie am 13. Februar 2006 im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Grosny gewohnt. Zunächst in der Wohnung der Familie bis 1999 und nach dem dieses Haus zerstört worden sei, habe sie mit ihrer Mutter bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation bei ihrer Tante F... in derselben Straße gewohnt. Ihr Vater sei verstorben und ihre Schwester lebe in Deutschland. Von ihren Verwandten lebten noch die Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Tschetschenien. Außerhalb Tschetscheniens habe sie weder Verwandte noch Bekannte. Grund für ihre Ausreise seien Probleme ihrer Familie gewesen, die im Jahr 2003 begonnen hätten, als ihr Bruder von Russen festgenommen worden sei. Er sei dann zwar wieder freigelassen worden, nach seiner Rückkehr im Juli 2005 aber nochmals von Russen festgenommen und mitgenommen worden. Einige Zeit später sei Ihnen mitgeteilt worden, dass der Bruder geflohen sei. Es seien noch einmal Russen vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie befürchte, bei Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihres Bruders festgenommen zu werden. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlegen. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet ab – VG 38 X 115.08 –. Die Klägerin stellte unter dem 23 November 2010 einen Antrag, das Asylverfahren wieder aufzugreifen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Sie leide an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, für deren Vorliegen erstmals ein Beweismittel in Form einer ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme vorliege. Sie habe während einer Therapie erstmals darüber sprechen können, dass der eigentliche Fluchtgrund eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte im Herbst 2005 gewesen sei. Bei ihrer Anhörung im Asylverfahren sei sie nicht in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe davon weder ihrem Anwalt noch in der mündlichen Fahndung vor Gericht davon erzählen können. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 14. März 2011 unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2006 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Die Klägerin habe fristgerecht auf ein neues Beweismittel berufen, mit dem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar dargelegt werde. Es sei unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der fehlenden beruflichen Erfahrungen sowie des mehrjährigen Auslandsaufenthalts nach Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten, dass es der Klägerin nicht gelinge, sich und ihrem minderjährigen Kind eine Lebensgrundlage zu verschaffen bzw. dass sie am Rande des Existenzminimums leben müsste. Erschwerend komme hinzu, dass sie wegen ihres unehelichen Kindes im Heimatland nicht auf einen familiären Rückhalt zurückgreifen könne. Daher sei davon auszugehen, dass ihr nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes drohe. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten regte gegenüber dem Bundesamt im Juli 2019 an, zu prüfen, ob die Feststellung eines Abschiebungsverbots weiterhin zutreffe, denn die Klägerin habe bei Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mitgeteilt, dass sie nicht mehr in ärztlicher/psychothera-peutischer Behandlung sei. Sie habe auch kein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt. Im März 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, teilte der Klägerin den beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 26. März 2020 mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Klägerin keinen Gebrauch machte. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 5. Mai das mit Bescheid vom 14. März 2011 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Feststellung des Abschiebungsverbots sei zu widerrufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Denn die Sachlage habe sich seit der positiven Entscheidung vom März 2011 entscheidungserheblich geändert. Da die Klägerin nicht mehr in medizinischer Behandlung und eine Erkrankung nicht bekannt sei, liege keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vor. Auch liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Es drohe der Klägerin in der Russischen Föderation keine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine extreme Gefahrenlage für Tschetschenien ergebe sich insbesondere nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Auch könne die Klägerin auf ihr familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland verwiesen werden, welches in der Lage sei ein Existenzminimum zu ermöglichen. Mit ihrer am 23. Mai 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Zu den Verwandten in Tschetschenien habe sie keinen Kontakt. Hintergrund sei, dass die Verwandten ihren „Lebenswandel“ ablehnten und ihrer Mutter Vorwürfe machten, dass diese „nicht besser auf ihre Tochter aufgepasst“ habe, da diese ohne verheiratet zu sein Kinder bekommen habe. Vor allem die Cousins väterlicherseits versuchten massiven Druck auszuüben, weil ihr westlicher Lebensstil und die Tatsache, dass sie nicht verheiratet sei, gegen ihre religiösen Vorstellungen verstoße. Ihre Tante sei zwischenzeitlich im Jahr 2021 oder 2022 verstorben. Im Falle der Abschiebung drohe ihr eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Der Umstand, dass sie nicht mehr in Behandlung gewesen sei, bedeute nicht, dass die posttraumatischen Belastungsstörung geheilt sei. Sie habe im August 2023 einen Platz für eine psychologische Behandlung gefunden. Seitdem gehe sie in der Regel ein bis alle zwei Wochen zur Psychologin und führe mit ihr therapeutische Gespräche. Ihr labiler Gesundheitszustand zeige sich daran, dass allein die abstrakte Möglichkeit der Abschiebung zu einer ganz erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt habe. Im Falle der erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation drohe eine Retraumatisierung. Die notwendige medizinische Behandlung könne sie nicht in der Russischen Föderation erhalten, weil dies der Ort der Traumatisierung sei. Ihr Überleben als nichtverheiratete Mutter von drei Kindern sei weder in der Russischen Föderation noch in Tschetschenien gesichert. Außerhalb Tschetscheniens habe sie keine Verwandte, bei denen sie unterkommen könne. Es bestehe auch die Gefahr sexualisierter Übergriffe in Tschetschenien. Frauen seien in Tschetschenien als Menschen „zweiter Klasse“ Gewalt schutzlos ausgeliefert. Sie würden in Tschetschenien massiv unterdrückt. Bei geringfügigen Verstößen gegen vorgeblich traditionelle Verhaltensweisen bestünde die Gefahr, dass sie in Tschetschenien Gewalt ausgesetzt sind. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes auf den angegriffenen Bescheid sowie den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.