Urteil
23 K 565/23 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0315.23K565.23A.00
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Leitsätze
1. Eine Rücknahme ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil seit Begehung der Taten bereits ca. 20 Jahre vergangen sind. § 73 Abs. 5 AsylG stellt nicht darauf ab, wann die Tat begangen wurde bzw. wie lange sie zurückliegt. (Rn.30)
2. Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist findet auf die Befugnisse nach § 73 ff. AsylG keine Anwendung, weil letztere jeweils lex specialis zu den allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsbefugnissen nach § 48 und § 49 VwVfG sind.(Rn.31)
3. Eine langjährige Untätigkeit der Behörde führt für sich genommen grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmebefugnis. Erforderlich ist vielmehr, dass der sich auf eine Verwirkung berufende Begünstigte aufgrund des behördlichen Verhaltens berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rücknahme ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil seit Begehung der Taten bereits ca. 20 Jahre vergangen sind. § 73 Abs. 5 AsylG stellt nicht darauf ab, wann die Tat begangen wurde bzw. wie lange sie zurückliegt. (Rn.30) 2. Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist findet auf die Befugnisse nach § 73 ff. AsylG keine Anwendung, weil letztere jeweils lex specialis zu den allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsbefugnissen nach § 48 und § 49 VwVfG sind.(Rn.31) 3. Eine langjährige Untätigkeit der Behörde führt für sich genommen grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmebefugnis. Erforderlich ist vielmehr, dass der sich auf eine Verwirkung berufende Begünstigte aufgrund des behördlichen Verhaltens berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist im Hauptantrag zulässig, insbesondere statthaft als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Sie ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, den dem Kläger mit Bescheid vom 4. November 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurückzunehmen (Ziffer 1), ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73 Abs. 5 AsylG. Die Rücknahme ist formell rechtmäßig; insbesondere hat die notwendige vorherige Anhörung des Klägers ordnungsgemäß stattgefunden, vgl. § 73b Abs. 6 und 7 AsylG.Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger erfüllt den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG genannten Ausschlussgrund. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL), die keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 33). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 51; vgl. zum inhaltsgleichen Begriff der „schweren Straftat“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – BVerwG 1 C 16.14 –, juris Rn. 22 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden kann. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 48 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 b) QRL rechtfertigt. Jedoch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 56; siehe zum Ganzen wie hier auch VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – A 7 K 2897/21 –, juris; ferner Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. September 2022 – VG 23 K 17/22 A –; VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 – AN 1 S 19.30405 –, juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht betont mit Blick auf den Begriff der „schweren nichtpolitischen Straftat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – BVerwG 10 C 7.09 –, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat könne etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 – M 4 K 16.31646 –, juris Rn. 29 f.; VG Trier, Urteil vom 16. Januar 2020 – 10 K 1424/19.TR –, juris Rn. 27) oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25 AufenthG Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, Urteile vom 14. Mai 2014 – RN 7 K 13.30239 –, juris Rn. 32 m.w.N., und vom 31. März 2014 – RO 7 K 13.30510 –, juris Rn. 53; ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 11 S 1770/13 –, juris). Im konkreten Fall könne auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz – VV-AufenthG, § 25 Tz. 25.3.8.2.1, abgedruckt bei: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25 AufenthG). Ferner ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG weitere Fälle der Unwürdigkeit benennt und zwar Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen ist daher angesichts des vom Europäischen Gerichtshof betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern (siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – A 7 K 2897/21 –, juris m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A –, juris Rn. 18 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben erfüllen die beiden durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2003 abgeurteilten und bereits vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 27. und 28. November 2002 begangenen Straftaten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils die genannten Voraussetzungen. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger die vorgenannten Straftaten begangen hat, denn er wurde wegen dieser Straftaten rechtskräftig verurteilt. Die vom Landgericht Berlin abgeurteilten Straftaten sind auch als schwere Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren. Der schwere Raub wird gemäß § 250 Abs. 1, 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Er ist damit ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB und mit einer beträchtlichen Strafandrohung belegt. Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und ist damit als besonders schwerwiegendes Vergehen zu qualifizieren. Der Raub und die Körperverletzung sind auch in den Rechtsordnungen anderer Länder mit hohen Strafen belegt (vgl. etwa Art. 123, 140 Schweizerisches Strafgesetzbuch – dort: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren für Raub und bis zu drei Jahren für Körperverletzung). Hinzu kommt, dass im Fall des Klägers die Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wonach ein Ausweisungsinteresse besonderes schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, wobei die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 54 Rn. 16). Für die Schwere der Tat spricht auch die Tatausführung. Nach den Ausführungen des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 10. September 2003 sei der Kläger über einen Bekannten, den er in der Jugendarrestanstalt kennengelernt habe, zu einer Gruppe Jugendlicher gestoßen, die sich häufig getroffen habe, um ihre reichlich bemessene Freizeit gemeinsam zu verbringen. Bei den Zusammenkünften sei in Gesprächen über die schulischen Defizite, die damit verbundene Perspektivlosigkeit einen Ausbildungsplatz zu erlangen und die daraus resultierende Geldnot bald der Gedanke aufgekommen, durch Überfälle auf Gaststätten Geld und andere Wertsachen zu erlangen. Die Beteiligten seien übereingekommen, dass drohender Einsatz von Pistolen, Totschlägern, Reizgas, Maskierung und arbeitsteiliges Vorgehen erforderlich seien. Ferner sei man sich einig gewesen, dass körperliche Gewalt auch mittels der mitgeführten Waffen und Werkzeuge gegen die Opfer einzusetzen sei, damit diese von Anfang an hinreichend eingeschüchtert würden. Dass daneben Gewalt auch bei Überwindung tatsächlicher Gegenwehr oder bei sonstigem Widerstand geboten sei, sei ohnehin gemeinsame Grundlage des Vorhabens gewesen, das in der Folgezeit in wechselnder Beteiligung durchgeführt wurde. Bei den 29 abgeurteilten Raubüberfällen seien die Täter immer nach demselben Muster vorgegangen. Sie seien maskiert in die Lokale oder Geschäfte gestürmt, hätten die Anwesenden mit Gas- oder Schreckschusspistolen bedroht, die den Anschein scharfer Waffen erweckt hätten, und hätten sie aufgefordert, das Geld herauszugeben. Sie seien auch nicht davor zurückgeschreckt, die mitgeführten Totschläger einzusetzen. Allein angesichts der Anzahl und des systematischen Vorgehens bei den Überfällen kann hier nicht mehr nur von gemeinsamem „Abhängen“ und „Abziehen Erwachsener im öffentlichen Raum“ gesprochen, sondern muss vielmehr von einer Art von Kriminalität ausgegangen werden, die geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zwar war der Kläger nur an zweien der 29 abgeurteilten Überfälle beteiligt, jedoch nahm er auf eigene Initiative an den beiden Überfällen teil und erklärte sich mit dem in der Vergangenheit praktizierten Vorgehen, das ihm auf Grund Hörensagens bekannt war, einverstanden. So brachten die maskierten Täter in beiden Fällen eine Pistole (zur Drohung), einen metallenen Teleskopschlagstock und Pfefferspray zum Einsatz. Im ersten Fall zog der Kläger, nachdem einer seiner Mittäter den Geschädigten mit dem Totschläger grundlos mehrere Schläge gegen Kopf und Körper versetzt hatte, diesem 315 Euro und ein Handy aus der Tasche und versprühte nach vollbrachter Tat Pfefferspray im Gastraum, um die anwesenden Personen an der Verfolgung zu hindern. Der zweite Überfall des Abends spielte sich ähnlich ab. Wieder kam es zum Einsatz des Totschlägers, wieder versprühte der Kläger Pfefferspray im Gastraum. Bezüglich des Klägers stellte das Landgericht in den Ausführungen zur Strafzumessung dann auch fest, dass gegen ihn die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich sei, weil er durch die Begehung gewichtiger Verbrechen der Gewaltkriminalität schwere Schuld auf sich geladen habe und auch schädliche Neigungen dies gebieten würden. Dass der Kläger zur Tatzeit erst 16 Jahre alt und geständig war, führt zu keiner anderen Einschätzung. Zur Überzeugung des Landgerichts besaß der Kläger die erforderliche Reife gemäß § 3 JGG und galt daher für seine Taten als verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch negativ berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrfach und auch einschlägig in Erscheinung getreten war und die Taten während einer laufenden Bewährungszeit aus einer einschlägigen Tat begangen hat. Die Rücknahme war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil seit Begehung der Taten bereits ca. 20 Jahre vergangen waren. Ausweislich seines Wortlauts verlangt § 73 Abs. 5 AsylG keine Änderung der Umstände, sondern allein das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG. Damit ist der subsidiäre Schutz auch zurückzunehmen, wenn der Ausländer von der Gewährung subsidiären Schutzes „hätte ausgeschlossen werden müssen“. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Ausschlussgründe auch schon früher bestanden haben können. Die Vorschrift stellt somit gerade nicht darauf ab, wann die Tat begangen wurde bzw. wie lange sie zurückliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A –, juris Rn. 26; Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. September 2022 – VG 23 K 17/22 A –). Der Rücknahme steht auch nicht der Ablauf der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geregelten Jahresfrist entgegen. Zwar sind zwischen der Kenntnis des Bundesamts von der Verurteilung – spätestens seit Vorliegen des BZR-Auszugs im September 2018 – und dem Widerrufsbescheid vom 7. März 2023 fast fünf Jahre vergangen, jedoch findet die Jahresfrist auf die Befugnisse nach § 73 ff. AsylG keine Anwendung, weil letztere jeweils lex specialis zu den allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsbefugnissen nach § 48 und § 49 VwVfG sind (Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 5. Auflage 2023, § 9 Rn. 114). Die Beklagte hat ihr Recht zur Rücknahme des subsidiären Schutzstatus des Klägers auch nicht verwirkt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 42/98 –, BVerwGE 110, 226 ff.); für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmebefugnis gilt dies – als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben – grundsätzlich ebenso (vgl. zum Widerruf OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 8 LA 46/04 –, juris Rn. 4). Die langjährige Untätigkeit der Behörde führt jedoch für sich genommen grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung (VG Saarlouis, Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, juris Rn. 31). Erforderlich ist vielmehr, dass der sich auf eine Verwirkung berufende Begünstigte aufgrund des behördlichen Verhaltens berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004, a.a.O., juris Rn. 5). Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers einiges dafürsprechen mag, dass hier möglicherweise sowohl das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment erfüllt sein könnten, kann dies letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn der Kläger auf Grund des Verhaltens des Bundesamtes im Rahmen seiner Anhörung bzw. spätestens nach der Zuerkennungsentscheidung darauf vertraut haben sollte, dass die von ihm begangenen Straftaten der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht entgegenstünden, so hat er dieses Vertrauen jedenfalls nicht in einer Art und Weise betätigt, die die Rücknahme für ihn mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden erscheinen lässt. Der Annahme einer solchen Vertrauensbetätigung steht bereits maßgeblich entgegen, dass der Kläger nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Jahr 2016 weiterhin – wenn auch weniger intensiv – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, hat die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerade nicht dazu geführt, dass er endlich „Boden unter den Füßen“ hatte und sein Leben in geregelte Bahnen lenken konnte. Neben zweier Verurteilungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (2020) sowie Beleidigung (2022) war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine Anklage aus dem Jahr 2023 wegen Besitzes und unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung offen. Erst die Geburt der Tochter – ein Ereignis, das mit der Zuerkennung des Schutzstatus offenkundig nicht zusammenhängt – soll den Kläger nach eigenen Angaben zu einem ruhigeren Lebenswandel veranlasst haben. Unabhängig von alldem ist die Rücknahme für den Kläger letztlich aber vor allem deshalb nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, weil er weiterhin über das zu seinen Gunsten festgestellte Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens verfügt. II. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag, mit dem der Kläger unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG begehrt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn nachdem der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt ist (siehe Ziffer I), ist der Kläger von der Gewährung subsidiären Schutzes weiterhin ausgeschlossen. Der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist insoweit eindeutig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 1986 geborene Kläger, staatenloser Kurde, wendet sich gegen die Rücknahme des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus. Bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahr 1996 lebte er mit seiner Familie in Syrien. Sein in Deutschland gestellter Asylantrag blieb zunächst erfolglos. Durch Urteil vom 10. September 2003 [x...]x...verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Juli 2002 [x...] sowie des Urteils des Jugendgerichts Tiergarten in Berlin vom 6. Dezember 2001 (9...) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die beiden abgeurteilten Raubüberfälle auf Berliner Bierlokale hatten sich in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2002 ereignet. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf das genannte Urteil genommen. Am 1. Dezember 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylfolgeantrag. In seiner persönlichen Anhörung am 9. März 2016 erklärte er auf Nachfrage, er sei vorbestraft und habe bereits mehrere Gefängnisstrafen abgesessen. Unter anderem sei er mit 16 Jahren wegen schweren Raubes zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid vom 4. November 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Nachdem dem Bundesamt im September 2018 ein Bundeszentralregisterauszug zum Kläger zugegangen war, vermerkte es in der Akte des Klägers, der BZR-Auszug habe bei der Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch nicht vorgelegen, der Kläger habe aber in seiner Anhörung auf seine Vorstrafen hingewiesen. Da diese den Ausschlusstatbestand der Begehung einer schweren Straftat erfüllen dürften, sei nunmehr zu prüfen, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könne. Im März 2020 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein und hörte den Kläger hierzu schriftlich an. Mit Bescheid vom 7. März 2023 widerrief das Bundesamt den 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus wegen Begehung einer schweren Straftat. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens vorliege. Hiergegen erhob der Kläger Klage (VG 23 K 149/23 A) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben (VG 23 L 148/23 A). Auf einen Hinweis des Gerichts hob das Bundesamt den Widerrufsbescheid ohne weitere Begründung auf, woraufhin die Beteiligten das Klage- und Eilverfahren für erledigt erklärten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2023 nahm das Bundesamt, nachdem es den Kläger hierzu erneut angehört hatte, den mit Bescheid vom 4. November 2016 wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Syrien zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück (Ziffer 1). Es lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus anderen Gründen ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens vorliege (Ziffer 3). Es begründete die Rücknahme im Wesentlichen damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe eine schwere Straftat begangen.Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 27. Oktober 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass dem Bundesamt seine strafrechtlichen Verurteilungen im Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung bekannt gewesen seien. Man habe sie in seiner Anhörung am 9. März 2016 thematisiert. Die Anhörerin habe aufgrund seiner selbstkritischen Einstellung zu den begangenen Straftaten, aus der Anhörung heraus, ein Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde geführt, in welchem es auch um seinen seit 1997 durch Kettenduldungen gekennzeichneten Aufenthaltsstatus gegangen sei. Man sei letztlich zu einer positiven Entscheidung gelangt, mit der Vorgabe, er solle etwas aus seinem Leben machen. Dieses Gespräch sei ihm bis heute erinnerlich, auch wenn es im Anhörungsprotokoll keinen Niederschlag gefunden habe. Im Übrigen liege keine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor. Zwar stufe der nationale Gesetzgeber Raub als Verbrechen ein, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen sei. Die indizielle Wirkung, welche diesem Gesichtspunkt für die Einstufung als schwere Straftat zukomme, sei jedoch, insbesondere im Hinblick auf die vom EuGH geforderte restriktive Auslegung des Ausschlussgrundes, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles widerlegt. Diese würden die Taten zwar als kriminell und strafwürdig, nicht jedoch als so schwer erscheinen lassen, dass er zeitlich unbeschränkt und ohne Bestehen einer Wiederholungsgefahr als unwürdig anzusehen sei, den subsidiären Schutzstatus zuerkannt zu bekommen. Gegen die Schwere der Tat spreche auch, dass er sich geständig und einsichtsfähig gezeigt habe, zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei, wobei erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden hätten.Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält am angegriffenen Bescheid fest und ist der Ansicht, die bereits vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangenen Taten seien als schwer zu gewichten, auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte, der Asylakten sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen.