Urteil
3 A 1063/21 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0630.3A1063.21HGW.00
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Leitsätze
Erfolglose Klagen gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit. (Rn.45)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klagen gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit. (Rn.45) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer übertragen wurde. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger zu 1) bis 5) ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021 rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1) bis 5) nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des mit Bescheid vom 20.12.2016 festgestellten Abschiebungsverbotes bezogen auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) ist ebenso rechtmäßig wie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezogen auf Indien nicht vorliegt (Ziffer 2). 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 11.06.2021 ist § 73 c Abs. 1 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Feststellung, wenn sie rechtswidrig, das heißt, nicht im Einklang mit geltendem Recht erfolgte (VG Bremen, Urteil vom 06.04.2021 – 7 K 2264/19 –, Rn. 18, juris). Die Rücknahme setzt nicht nur voraus, dass die Feststellungsentscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG von Beginn an materiell rechtswidrig war, sondern auch immer noch ist (vgl. Huber/Mantel AufenthG/Mantel/Stern, 3. Aufl. 2021, AsylG § 73c Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Für Widerruf und Rücknahme gelten nach § 73c Abs. 3 AsylG die Verfahrensvorschriften des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG. Das Bundesamt hat den Klägern zu 1) bis 5) entsprechend § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu den Rücknahmegründen zu äußern. Die Kläger haben mit Schreiben vom 11.10.2020 Stellung genommen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme des Abschiebungsverbotes liegen vor. Die Feststellung des Abschiebungsverbots war fehlerhaft und wäre dies auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im Bescheid vom 20.12.2016 – Geschäftszeichen: 6826987 - 423 – war und ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK waren und sind nicht gegeben, da die Kläger zu 1) bis 5) keine afghanischen Staatsangehörigen waren und auch nicht sind. Die Kläger zu 1) bis 5) haben im Asylverfahren über ihre afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Das Gericht ist überzeugt, dass die Kläger zu 1) bis 5) bei Erteilung des Abschiebungsverbotes indische Staatsangehörige waren (hierzu unter a.). Die Kläger zu 1) bis 5) haben zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben (hierzu unter b.). a. Die Kläger zu 1) bis 5) haben im Asylverfahren über ihre afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie sind bei Erteilung des Abschiebungsverbotes indische Staatsangehörige gewesen. Dies ergibt sich aus den zu ihren Fingerabdrücken im VIS hinterlegten Daten. Eine Abfrage der VIS-Datenbank mit den Fingerabdrücken der Kläger zu 1) bis 5) ergab Treffer. Die im VIS-Datensatz hinterlegten Bilder zeigen die Kläger. Der Datensatz wurde anlässlich der Ausstellung eines Visums durch die schweizerische Botschaft in New-Delhi erstellt. Die Visa wurden jeweils am 13.06.2016 von der schweizerischen Botschaft in New-Delhi auf die Namen Ritu Malhotra, geboren am 01.12.1975 in Delhi, Dheeraj Malhotra, geboren am 26.01.1969 in Delhi, Rohit Malhotra, geboren am 13.08.2002 in New Delhi, Tanya Malhotra, geboren am 18.08.2008 in New Delhi und Malhotra, geb. am 09.07.2001 in New Delphi, Indien ausgestellt. Als „Geburtsstaatsangehörigkeit“ und „Staatsangehörigkeit“ wird jeweils Indien genannt. Die VIS-Datensätze weisen als Reisedokumente die indischen Reisepässe mit den Dokumentennummern N2106849, N4894908, N3467092, N3467067 und N3467118 aus. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der im VIS hinterlegten Daten zu zweifeln. Der Visumantrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden (Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ). Da nach dem VIS-Datensatz vor den jeweils am 13.06.2016 erteilten Visa keine weiteren Einträge vorlagen, lag diesen Visa-Erteilungen jeweils ein erster Antrag der Kläger zu 1) bis 5) zugrunde, bei dem die Antragsteller gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Visakodex persönlich vorstellig werden müssen, insbesondere um die Fingerabdrücke zu erfassen. Das Gericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Rahmen der Visum-Prüfung vorgelegten indischen Reisepässe der Kläger zu 1) bis 5). Der Annahme der indischen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Visa-Erteilungen steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.10.2021 nicht entgegen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes kann bei der Beantragung indischer Reisepässe nicht ausgeschlossen werden, dass gefälschte Geburtsurkunden oder andere zum Identitätsnachweis zugelassene, aber gefälschte Dokumente akzeptiert werden. In Indien sind kriminelle Netzwerke aktiv, die jegliche Art von Dokumenten gegen Entgelt als echtes Dokument unwahren Inhalts beschaffen können. Die Tatsache, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden könne, dass echte Dokumente unwahren Inhalts zum Identitätsnachweis beschafft werden können bzw. als Identitätsnachweis akzeptiert werden, lässt nicht den logischen Schluss zu, dass jegliche Pässe einen unwahren Inhalt aufweisen. Im vorliegenden Fall wurden die Pässe der Kläger zu 1) bis 5) von der schweizerischen Botschaft nach den Vorschriften des Visakodex geprüft. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Konsulat echte Reisepässe wahren Inhalts vorgelegen haben. Dies ergibt sich daraus, dass das Konsulat bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft, ob das vorgelegte Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Art. 21 Abs. 3 Buchst. a Visakodex). Dabei stützt es die Prüfung des Antrags auf Visumerteilung nach Art. 21 Abs. 7 Visakodex nicht allein auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen, sondern auch auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers. Das Gericht ist überzeugt, dass sich der Sachverhalt, wie der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ihn vorgetragen haben, nicht ereignet hat. Der Kläger zu 1) hat in seiner Anhörung zu den Gründen für seine Ausreise und die seiner Familienmitglieder wie folgt vorgetragen: Es sei sogar für muslimische Brüder schwer dort zu leben. Letzte Woche sei der letzte Temple von ihnen zerstört worden. 2022 sei ein Tempel von ihnen angegriffen worden. Dort seien viele Menschen gestorben. Sie seien erpresst worden. Dies betreffe auch die Töchter. Das Gericht könne die muslimischen Brüder fragen. Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab der Kläger zu 1) an, dass sie bedroht, beschimpft und entführt worden seien. Sie hätten Angst gehabt. Familien seien geflüchtet. Auf weitere Nachfrage, ob dem Kläger zu 1) selbst etwas zugestoßen sei, erklärte der Kläger zu 1), dass der Staat einem keine Hilfe gegeben habe. Leute seien in den Laden und seien gegangen. Diese Schilderungen sind auffällig detailarm und vermittelten dem Gericht nicht den Eindruck, der Kläger zu 1) berichtet über tatsächlich Erlebtes. Der Kläger zu 1) beschrieb die Vorfälle ohne Einzelheiten, die bei der Schilderung selbst erlebter Bedrohungen, Beschimpfungen, Entführungen oder Weigerungen zur Zahlung zu erwarten gewesen wären. Auch das Vorbringen des Klägers zu 1) zur Frage nach den Einkäufen in Afghanistan hat sich als sehr detailarm und oberflächlich erwiesen. So ging der Vortrag des Klägers zu 1) nicht über die allgemeinen Angaben hinaus, dass ganz normal das eingekauft worden sei, was sie gegessen hätten. Auf weitere Nachfrage gab der Kläger an, dass sich ihre Küche nicht von der muslimischen Küche unterscheide. Sie hätten Lammfleisch und Gemüsesorten gekauft. Das Gericht hält auch diese Schilderung für nicht lebensnah. Die Beschreibung wirkte nicht authentisch. Die Angaben zur Miete hält das Gericht ebenfalls für nicht glaubhaft. Die Nachfrage nach der konkreten Höhe der Mietzahlungen gab der Kläger zu 1) mit manchmal 5000 und manchmal mit 10.000 an. Es habe keinen Zwang zur Zahlung gegeben. Die Vermieter seien nicht da gewesen. Diese Angaben sind ebenfalls nicht lebensnah und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch die Angaben des Klägers zu 1) zur Frage des Gerichts, wie die Hindukolonie genau ausgesehen habe, erwiesen sich als durchgehend unbestimmt: Es sei ein Stadtteil gewesen. Viele Häuser hätten den Hindus gehört. Nach dem Sturz des Machthabers seien viele Hindus ausgewandert. Die Angaben des Klägers zu 1) zur Reiseroute sind zudem widersprüchlich zu den Angaben, die er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat. Vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1) an, dass er von Kabul nach Pakistan und von Pakistan nach Deutschland geflogen sei. In Pakistan seien sie einen Monat gewesen. Genau wisse er dies nicht. Die Frage, ob der Kläger zu 1) schon einmal in Indien gewesen sei, verneinte der Kläger. Demgegenüber erklärte der Kläger zu 1) in der gerichtlichen Anhörung, dass er ungefähr 7 bis 10 Tage in Pakistan gewesen sei und dann von dort zwei Stunden geflogen sei. Er sei einen Monat an einem unbekannten Ort gewesen. Auch auf den Vorhalt des Gerichts, warum der Kläger zu 1) nunmehr davon ausgehe, dass er noch woanders gewesen sei, kann der Kläger zu 1) die Widersprüchlichkeit nicht auflösen. Der Kläger zu 1) gab an, dass er dachte, dass sie die ganze Zeit in Pakistan gewesen seien. Nunmehr denke er, dass sie noch woanders gewesen seien. Woher diese Annahme käme, konnte der Kläger zu 1) auf gerichtliche Nachfrage nicht erklären. Die Angaben des Klägers zu 1) zur Abgabe der Fingerabdrücke sind ebenfalls nicht konsistent. Der Kläger zu 1) gab zunächst an, dass der Schleuser die Fingerabdrücke abgenommen habe. Der Schleuser hätte sie irgendwohin mitgenommen, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Schleuser dort die Fingerabdrücke abgenommen habe, gab der Kläger zu 1) an, dass er nicht darauf geachtet hätte. Dann gab der Kläger zu 1) an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob an dem unbekannten Ort Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Das Gericht hält die Angaben für nicht glaubhaft. Gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Visakodex werden die biometrischen Identifikatoren von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 erfasst. Die vorgelegten Fotos des Klägers zu 1) stehen der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass die Kläger keine afghanischen Staatsangehörige sind. Den Fotos lässt sich kein belastbarer Hinweis auf die afghanische Staatsangehörigkeit der Kläger entnehmen. Auch die Angaben der Klägerin zu 2) sind nicht glaubhaft. Die Klägerin zu 2) hat in ihrer Anhörung angegeben, dass sie nach dem ersten Flug nach ein paar Stunden weitergeflogen seien. Die abweichenden Angaben vor dem Bundesamt zur Aufenthaltszeit konnte die Klägerin zu 2) auf Vorhalt nicht auflösen. Die Angaben der Klägerin zu 2) weichen zudem im Kerngeschehen von den Angaben des Klägers zu 1) ab. Dieser gab an, sich vor dem Flug nach Deutschland einen Monat an einem unbekannten Ort aufgehalten zu haben. Auf den entsprechenden Vorhalt passte die Klägerin zu 2) ihren Vortrag an und gab ohne Angabe von Gründen an, dass dies sein könne. Die Angaben der Klägerin zu 2) zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke sind unglaubhaft. Die Angabe, dass irgendein Schleuser die Fingerabdrücke abgenommen habe, kann nicht die Fingerabdrücke im VIS erklären. Wie bereits ausgeführt, werden die biometrischen Identifikatoren von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 erfasst. Die Klägerin zu 2) hat sich bei Nachfragen nach den konkreten Umständen zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke pauschal auf den Schleuser und im Übrigen auf Erinnerungslücken zurückgezogen. Da es sich bei der Abgabe von Fingerabdrücken um eine nicht alltägliche Situation handelt und diesem Vorgang eine erhebliche Bedeutung für die Flucht zukommt, sind die Erinnerungslücken unplausibel. Die Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu den Geburtsorten ihrer Kinder sind ebenfalls widersprüchlich. Die Angabe, dass der Kläger zu 1) Dari und Paschtu spricht, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass die Kläger keine afghanischen Staatsangehörige sind. Die Sprachen Dari und Paschtu können auch außerhalb Afghanistans gelernt werden. Dass der Kläger zu 1) ein Wehrheft vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei afghanischer Staatsangehörige. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bieten selbst echte Dokumente keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Danach weist das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel auf. So werden Personenstandsurkunden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Dem von der afghanischen Botschaft ausgestellten Reisepass, kommt kein maßgebliches Gewicht zu, da dieser nach Angaben des Klägers zu 1) ausschließlich auf der Grundlage des Wehrheftes erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, dass die afghanische Botschaft die inhaltliche Richtigkeit des Wehrheftes überprüft hat. Nach Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) sind die Unterlagen zu einem Vertreter nach Afghanistan geschickt worden. Dieser sei jedoch vor Ort getötet worden. Die Unterlagen seien nochmal hingeschickt worden. Der Kläger zu 1) gab vor dem Bundesamt an, dass er die Unterlagen selbst mit einem Freund ausgefüllt habe, diese seien in Berlin abgestempelt und dann habe der Freund die Unterlagen nach Afghanistan gesendet. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben durch die afghanische Botschaft ist nicht ersichtlich. b. Der Kläger zu 1) hat zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines afghanischen Reisepasses durch die afghanische Botschaft erworben. Der Kläger zu 1) hat nicht vorgetragen, dass er als indischer Staatsangehöriger ein Einbürgerungsverfahren für Afghanistan durchlaufen hat. Vielmehr wurde dem Kläger zu 1) nach eigenen Angaben der afghanische Reisepass auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Wehrheftes erteilt. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass dieses inhaltlich unrichtig ist. Das Gericht kann offen lassen, ob die bloße Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ohne Einbürgerungswirkung zum Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 9 der indischen Verfassung führt. Hiergegen spricht jedoch der Wortlaut des Art. 9 der indischen Verfassung, wonach es auf den freiwilligen Erwerb der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates ankommt. Beruht die Ausstellung des Reisepasses hingegen auf falschen Angaben der Antragsteller gegenüber dem fremden Staat, sodass dieser von einer angeblich bereits bestehenden Staatsangehörigkeit ausgeht, dürfte ein Erwerb der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates im Sinne der Vorschriften der indischen Verfassung zweifelhaft sein. Citizenship Rules 2009, Schedule III, Rule 3, wonach das Vorhandensein eines ausländischen Passes als schlüssiger Beweis („conclusive proof“) für den freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit genügt, verhält sich nicht dazu, ob der Beweis auch dann als erbracht angesehen wird, wenn der erteilte Pass auf Täuschung des fremden Staates beruht und dies Indien bekannt ist (wohl bejahend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.10.2021, S. 5). Da die indische Verfassung jedenfalls keinen Einfluss auf das afghanische Staatsangehörigkeitsrecht hat, folgt hieraus kein Erwerbstatbestand für die afghanische Staatsangehörigkeit. Insoweit hat der Kläger zu 1) nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit durch Ausstellung des Reisepasses durch die afghanische Staatsangehörigkeit erworben. 3. Der Rücknahme nach § 73c Abs. 1 AsylG steht die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Die einjährige Ausschlussfrist findet im Rücknahmeverfahren nach § 73c Abs. 1 AsylG keine Anwendung (vgl. VG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – 7 K 1746/19 –, Rn. 32, juris). Die allgemeine Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG wird durch die besondere Vorschrift des § 73c Abs. 1 verdrängt (VG A-Stadt, Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 – 1 A 2533/20 –, Rn. 31, juris). Die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, die in § 73c Abs. 1 AsylG zwingend und ohne jede Einschränkung vorgeschrieben ist, ist – im Unterschied zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht – als gebundene Entscheidung eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, die eine Anwendung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Rn. 13, juris). Zwar ist für die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten kein besonderer zeitlicher Rahmen wie in § 73 Abs. 2a AsylG vorgesehen. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, wenn die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit unter leichteren formellen Voraussetzungen, nämlich ohne Beachtung der Jahresfrist, widerrufen werden könnte als eine Gewährung von sonstigem, nachrangigem Abschiebungsschutz. Die Rücknahme von Abschiebungsschutz nach § 73c Abs. 1 AsylG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Rücknahmegründen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Rn. 13, juris). 4. Ebenso wenig gilt die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG. Diese Norm wird von der Verweisungsvorschrift des § 73c Abs. 3 AsylG ausdrücklich nicht erfasst (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 174/19 –, Rn. 30, juris). 5. Auch finden Vertrauensgesichtspunkte zugunsten des Betreffenden keine Anwendung. Nach § 73c Abs. 1 AsylG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Rahmen des § 73c Abs. 1 AsylG ebenso wenig wie Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, da die Rücknahme als gebundene Entscheidung ergeht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 13 A 1639/10.A –, Rn. 16, juris). Im Übrigen können sich die Kläger zu 1) bis 5) nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie das Abschiebungsverbot durch Täuschung erwirkt haben und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannten (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). 6. Die Beklagte hat die Rücknahmemöglichkeit auch nicht verwirkt. Grundsätzlich kommt eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in Betracht (VG A-Stadt, Urteil vom 16. Februar 2021 – 8 A 3184/20 –, Rn. 27 - 30, juris). Vorliegend liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor. Bei den Klägern zu 1) bis 5) ist keine als schützenswerte Vertrauensposition entstanden. Es kann dabei offen bleiben, ob das Bundesamt mit dem Schreiben vom 17.02.2017 überhaupt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Das festgestellte Abschiebungsverbot beruhte – wie bereits ausgeführt – auf bewussten unrichtigen Angaben der Kläger zu 1) bis 5) zu ihrer Staatsangehörigkeit. 7. Die Kläger zu 1) bis 5) haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Indien nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Abschiebung bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) unzulässig sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass den Klägern zu 1) bis 5) bei einer Abschiebung nach Indien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zur Auslegung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 8, juris). Nach dem EGMR ist die einzige bei Abschiebungsfällen zu prüfende Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681, 682).Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Nach der Rechtsprechung des EGMR können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung jedoch in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die Voraussetzungen, unter denen besondere Ausnahmefälle angenommen werden, unterscheiden sich danach, ob es für die schlechten Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt oder ob die schlechten humanitären Bedingungen, ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt, gelten strengere Maßstäbe: Danach können schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl.EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 − 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – juris Rn. 174). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass dieses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein kann, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 GRC (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), die darauf abstellt, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) -, juris Rn. 90). Bezogen auf Indien sind die vorgenannten strengeren Voraussetzungen maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten verantwortlichen Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen. Grundsätzlich ist, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für schwächste Teile der Bevölkerung sichergestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 18). Dabei können vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 18).Weiter bietet die indische Regierung eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten: Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Indien, Stand: 31.05.2021, S. 70). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte (vgl. zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Indien, Stand: 31.05.2021, S. 70). Die gesundheitliche Versorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Dabei gibt es in allen größeren Städten medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere bzw. schnellere Behandlung auf private Anbieter aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Private Krankenhäuser in den größeren Städten bieten einen Standard, der dem Standard in westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich, dass die Kläger zu 1) bis 5) im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete. Es ist nichts vorgetragen bzw. ersichtlich, was einer Abschiebung nach Indien entgegensteht. Die Voraussetzungen für § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern zu 1) bis 5) im Falle ihrer Rückkehr nach Indien eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. III. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu 6) ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 11.08.2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 6) nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des mit Bescheid vom 28.11.2017 festgestellten Abschiebungsverbotes bezogen auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) ist ebenso rechtmäßig wie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezogen auf Indien nicht vorliegt (Ziffer 2). 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 28.11.2021 ist § 73 c Abs. 1 AsylG. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat den Kläger zu 6) entsprechend § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu den Rücknahmegründen zu äußern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 6) hat mit Schreiben vom 30.07.2021 Stellung genommen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme des Abschiebungsverbotes liegen vor. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im Bescheid vom 28.11.2017 – Geschäftszeichen: 7124100 - 423 – war und ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK waren und sind nicht gegeben, da der Kläger zu 6) kein afghanischer Staatsangehöriger war und auch nicht ist. Eine auf Abstammung beruhende afghanische Staatsangehörigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 2 Law of Citizenship in Afghanistan). Die Eltern des Klägers sind keine afghanischen Staatsangehörige. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Klägern 1) bis 5) verwiesen werden. Andere Erwerbstatbestände der afghanischen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich. 2. Der Kläger zu 6) hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Indien nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen bezogen auf die Kläger zu 1) bis 5) verwiesen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes. Die Kläger zu 1) bis 5) reisten am 02.07.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 05.07.2016 Asyl. Sie gaben an, afghanische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens zu sein. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6). Der Kläger zu 6) wurde am 22.03.2017 in Deutschland geboren. Mit an die Kläger zu 1) bis 5) gerichteten Bescheid vom 20.12.2016 – Geschäftszeichen: 6826987 - 423 – erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4). Nach Erteilung des Bescheides wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers zu 3) mit dem Visa-Informationssystem (VIS) durchgeführt. Der Abgleich ergab einen Treffer für die Erteilung eines Visums durch die schweizerische Botschaft in New Delhi, die am 13.06.2016 mit einem indischen Nationalpass auf den Namen Malhotra, geb. am 09.07.2001 in New Delphi, Indien ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde den Klägern zu 1) bis 5) bis zum 25.01.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf der Identitätstäuschung gegeben. Am 13.01.2017 hat das Bundesamt ein Informationsersuchen an die Schweiz gerichtet zur Frage, ob auch die Geschwister und Eltern des Klägers zu 3) ein Visum durch die schweizerische Botschaft erhalten haben. Am 15.01.2017 nahmen die Kläger zu 1) bis 5) zum Schreiben vom 04.01.2017 Stellung und teilten mit, dass sie mit Hilfe eines Schleusers Afghanistan verlassen hätten. Dieser habe alles organisiert. Sie hätten die Pässe nie zu sehen bekommen. Der Kläger zu 1) habe seinen Wehrausweis im Original vorgelegt. Auf das Informationsersuchen teilte die Schweiz mit, dass auch die beiden jüngeren Geschwister sowie die Eltern des Klägers zu 3) am 13.06.2016 ein Visum erhalten hätten und sendete die Kopien der indischen Pässe der Kläger zu 1) bis 5) zu. Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte das Bundesamt den Klägern zu 1) bis 5) mit, dass es weiterhin davon ausgehe, dass die Kläger zu 1) bis 5) afghanische Staatsangehörige seien. Im entsprechenden Vermerk wird unter anderem die Vorlage des Wehrheftes durch den Kläger zu 1) genannt. Mit an die Klägerin zu 6) gerichteten Bescheid vom 28.11.2017 – Geschäftszeichen: 7124100 - 423 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4). Am 11.06.2020 wurden weitere Auszüge aus dem VIS eingeholt. Es ergab Treffer für Visaerteilungen der schweizerischen Botschaft in New Delhi, die mit indischen Nationalpässen am 13.06.2016 auf die Namen Ritu Malhotra, geboren am 01.12.1975 in Delhi, Dheeraj Malhotra, geboren am 26.01.1969 in Delhi, Rohit Malhotra, geboren am 13.08.2002 in New Delhi, Tanya Malhotra, geboren am 18.08.2008 in New Delhi und Malhotra, geb. am 09.07.2001 in New Delphi, Indien ausgestellt wurden. Mit Schreiben vom 01.10.2020 - am 10.10.2020 zugestellt - teilte das Bundesamt mit, dass ein Rücknahmeverfahren nach § 73c Abs. 1 AsylG eingeleitet worden sei, da die Kläger zu 1) bis 5) über ihre indische Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Es forderte die Kläger zu 1) bis 5) zur Stellungnahme binnen eines Monats auf und kündigte an, nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren zu entscheiden (§ 73 Abs. 4 AsylG), falls keine Stellungnahme eingehe. Mit Schreiben der Kläger vom 11.10.2020 teilten die Kläger mit, dass sie afghanische Staatsangehörige seien; der Schlepper habe die Reise organisiert. Der Kläger zu 1) habe sein Wehrheft im Original vorgelegt. Überdies sei der afghanische Reisepass von der afghanischen Botschaft für den Kläger zu 1) ausgestellt worden. Am 08.12.2020 wurden die Kläger zu 1) und 2) im Rücknahmeverfahren durch das Bundesamt angehört. Der Kläger zu 1) gab im Wesentlichen an: Der Schlepper habe alle Papiere fertig gemacht. Der Schlepper habe vorher Fingerabdrücke abgenommen. Die afghanische Botschaft habe wegen des Armeebuches einen Pass erteilt. Er sei in Kabul geboren. Im Armeebuch stünde Ghazni, da seine Eltern dort gelebt hätten. Die Klägerin zu 2) gab im Wesentlichen an: Sie habe keine Tazkiras. Sie hätte von der afghanischen Botschaft Papiere erhalten, welche sie nach Afghanistan geschickt hätten. Die Person sei von einer Bombe getötet worden, sodass sie die Papiere ein zweites Mal gesendet hätten. Bislang seien die Papiere nicht wieder zurückgesendet worden. In der Botschaft sei allein der Kläger zu 1) befragt worden. Der Schlepper habe alles gemacht. Mit Indien hätten sie nichts zu tun. Wie ihre Fingerabdrücke und ein indischer Reisepass in das VIS gekommen seien, wisse sie. Mit an die Kläger zu 1) bis 5) gerichteten Bescheid vom 11.06.2021 – am 14.06.2021 als Einschreiben zur Post gegeben – Geschäftszeichen: 7333848 - 436 – nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 20.12.2016 – Geschäftszeichen: 6826987-423 – festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf die Islamische Republik Afghanistan zurück (Ziffer 1) und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Republik Indien vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten über ihre indische Staatsangehörigkeit getäuscht. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der VIS/Visa-Datei habe Hinweise auf das Innehaben indischer Nationalpässe ergeben. Indische Pässe könnten nach belastbaren Informationen nur durch persönliches Erscheinen beantragt werden. Den Angaben der Kläger, dass ein Schleuser die Ausreisedokumente habe herstellen lassen, könne nicht gefolgt werden, da die indischen Reisepässe im Zeitraum vom 19.08.2015 und 19.10.2015 ausgestellt worden seien und nicht in zeitlich engem Zusammenhang zur Beantragung der Visa. Für Erstreisende sei das persönliche Erscheinen des Visumantragstellers obligatorisch. Die Abgabe des vollständigen Antrags und die Erfassung der biometrischen Daten bildeten eine Einheit und könnten zeitlich nicht getrennt werden. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für Indien lägen nicht vor. Die Kläger zu 1) bis 5) haben gegen den Bescheid vom 11.06.2021 am 22.06.2021 Klage erhoben. Die Kläger zu 1) bis 5) tragen im Wesentlichen vor: Sie seien afghanische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens. Es habe bereits im Jahr 2017 ein Verfahren wegen Identitätstäuschung gegeben, welches letztlich eingestellt worden sei. In der Anhörung bei der Beklagten sowie im Rücknahmeverfahren hätten die Kläger zu 1) bis 5) unter Vorlage von Nachweisen vorgetragen, dass sie afghanische Staatsangehörige seien. Die indischen Pässe seien inhaltlich unrichtig und vom Schlepper organisiert worden. Die Kläger zu 1) bis 5) seien in Afghanistan geboren. Sie hätten afghanische Nationalpässe vorgelegt, die die afghanische Botschaft bei Zweifeln nicht ausstellen würde. Es fände eine Überprüfung der Tazkira bei der Passbeantragung statt sowie ein persönliches Gespräch. Der afghanische Reisepass des Klägers zu 1) basiere auf einer echten und inhaltlich richtigen Geburtsurkunde. Die indische Staatsangehörigkeit hätte der Kläger zu 1) zumindest im Hinblick auf den ausgestellten Reisepass der Islamischen Republik Afghanistan verloren, falls er sie besessen haben sollte. Section 9 (1) des Citizenship Act 1955 sehe vor, dass jeder Bürger Indiens, der durch Einbürgerung oder Registrierung die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erwerbe, nicht mehr Staatsbürger Indiens sei. Der Erwerb des Reisepasses eines anderen Landes gelte nach den Staatsbürgerregeln von 1956 als freiwilliger Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes. In Rule 3 des Schedule II der Citizenship Rules 1956 heiße es, dass die Tatsache, dass ein indischer Staatsbürger zu irgendeinem Zeitpunkt einen Pass von der Regierung eines anderen Landes erhalten habe, ein schlüssiger Beweis dafür sei, dass er freiwillig die Staatsbürgerschaft dieses Landes erworben habe. Die Kläger zu 1) bis 5) beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2021 (BAMF-Az.: ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Mit (interner) Verfügung vom 09.07.2021 wurde bezogen auf den Kläger zu 6) ein Rücknahmeverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 12.07.2021 wurde dem Kläger zu 6) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf der Identitätstäuschung binnen eines Monats gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 6) nahm mit Schreiben vom 30.07.2021 Stellung und verwies auf die Verfahren der Kläger zu 1) bis 5) sowie darauf, dass der Kläger zu 6) afghanischer Staatsbürger sei. Mit an den Kläger zu 6) gerichteten Bescheid vom 11.08.2021 - am 12.08.2021 als Einschreiben zur Post gegeben – Geschäftszeichen: 8447435 - 436 – nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 28.11.2017 – Geschäftszeichen: 7124100-423 – festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf die Islamische Republik Afghanistan zurück (Ziffer 1) und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Republik Indien vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Eltern des Klägers zu 6) seien indische Staatsangehörige. Da das indische Staatsangehörigkeitsrecht auf dem Grundsatz „ius sanguinis“ (Staatsbürgerschaft durch Abstammung) beruhe, sei auch für den Kläger zu 6) von einer indischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Die Zuerkennung des Abschiebungsverbotes bezogen auf Afghanistan beruhe auf dem Verschweigen falscher Tatsachen. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bezogen auf Indien lägen nicht vor. Der Kläger zu 6) hat gegen den Bescheid vom 11.08.2021 am 16.08.2021 Klage erhoben. Der Kläger zu 6) bezieht sich zur Begründung seiner Klage auf die Begründung der Kläger zu 1) bis 5). Der Kläger zu 6) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2021 (BAMF-Az.: 8447435-436) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Mit Beschlüssen vom 18.03.2022 und 10.05.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Verbindungsbeschluss vom 22.06.2022 hat das Gericht die Verfahren 3 A 1063/21 und 3 A 1402/21 gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 A 1063/21 verbunden. Die Kläger zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.