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Beschluss

5 L 1356/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1229.5L1356.20.00
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Leitsätze
1. Zur Abänderung eines Ablehnungsbeschlusses im Falle des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren.(Rn.17) 2. Eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs 4 VwGO ist grundsätzlich geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.23) 3. Die Kammer schließt sich der ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur an, wonach die Corona-bedingte Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht (Anschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris).(Rn.24)
Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 im Verfahren 5 L 138/20 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 137/20 gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.01.2020 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abänderung eines Ablehnungsbeschlusses im Falle des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren.(Rn.17) 2. Eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs 4 VwGO ist grundsätzlich geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.23) 3. Die Kammer schließt sich der ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur an, wonach die Corona-bedingte Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht (Anschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris).(Rn.24) Der Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 im Verfahren 5 L 138/20 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 137/20 gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.01.2020 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebung nach Rumänien im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung. Der 20 Jahre alte und ledige Antragsteller ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am ...2019 ins Bundesgebiet ein, bat am ...2020 um Asyl und stellte am ...2020 einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er auch mehrere Verwandte in Deutschland an. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass er am ...2019 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 08.01.2020 erfolgten das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG); dabei machte der Antragsteller u.a. Angaben zu seinem Reiseweg. Weiter fand am 10.01.2020 die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt (§§ 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Hierbei führte er u.a. aus, er sei in Rumänien gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen; in der kurzen Zeit dort habe er keinen Schutzstatus erhalten. Zur Frage nach Abschiebungshindernissen in Bezug auf Rumänien gab er u.a. an, Rumänien sei kein demokratisches Land und sehr arm und chaotisch; er wolle in Deutschland bleiben. Hinsichtlich einer Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots ist protokolliert, er habe erklärt, dass keine Verwandten von ihm in Deutschland seien. Ebenfalls am 10.01.2020 wurde der Antragsteller vorsorglich angehört (§ 25 AsylG). Dabei gab er u.a. an, er sei 2016 wegen des Krieges in die Türkei ausgereist; seine Eltern hätten 2018 eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass er sich zum Wehrdienst melden solle. Er habe psychische Probleme, da er sich aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in der Türkei immer versteckt habe halten müssen. In Rumänien habe er kein Interview gehabt; dort sei die Situation sehr schlecht gewesen. Hinsichtlich einer Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots erklärte er, ein Onkel und sein Schwager lebten in Deutschland. Am 14.01.2020 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Rumänien gerichtet. Die rumänischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 27.01.2020 einer Rückführung des Antragstellers zu (gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO); dabei führten sie u.a. aus, der Antragsteller habe am 16.12.2019 in Rumänien Asyl beantragt und sein Asylantrag werde noch geprüft. Mit Bescheid vom 27.01.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Rumänien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, weil Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da insbesondere Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. In Rumänien bestünden auch keine systemischen Mängel. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich. Gegen den ihm am 29.01.2020 persönlich ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller am 04.02.2020 Klage erhoben (5 K 137/20). Zugleich hat er die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt (5 L 138/20). Mit Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - wurde der Anordnungsantrag zurückgewiesen. In der Entscheidung ist u.a. ausgeführt, der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sei unzulässig, so dass die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig sei. Die Verhältnisse in Rumänien wiesen derzeit keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bürgen. Des Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht habe. Dem Antragsteller stehe auch kein von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu; bei ihm handele es sich um einen jungen und gesunden Mann. Mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20.04.2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus (§ 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO): Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Abschiebungen nicht zu vertreten. Die abgegebene Erklärung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs. Mit weiterem Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2020 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien Dublin-Überstellungen nach Rumänien wieder zu vertreten; die förmliche Zustellung dieser „Erklärung“ erfolge gemäß § 1 Abs. 2 Alt. 2 VwZG. Den rumänischen Behörden teilte das Bundesamt zugleich mit, die „Aussetzung gem. Art. 27 Abs. 4“ sei zum 17.07.2020 widerrufen; als neues Fristende wurde der 17.01.2021 angegeben. Daraufhin hat der Antragsteller am 02.11.2020 erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (nach „§ 80 Abs. 5 VwGO“). Zur Begründung machte er unter Bezugnahme u.a. auf die Rechtsprechung der Kammer geltend, die Überstellungsfrist laufe entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht weiter. Der Antragsteller beantragt (Antragsschrift vom 02.11.2020), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.02.2020 - 5 K 137/20 - anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, da der Fristablauf durch die Aussetzung aufgrund der Corona-Pandemie gehemmt worden sei. Unberücksichtigt könne hierbei bleiben, ob der schriftsätzliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO umgedeutet werde. II. Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft. Der schriftsätzliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 137/20 bedarf allerdings in der vorliegenden Konstellation der Umdeutung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Denn das vorangegangene Eilrechtsschutzverfahren war hier aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - bereits abgeschlossen, so dass es sich der Sache nach nicht um einen weiteren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt,1vgl. zu einem solchen aber Beschluss der Kammer vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 -, jurisvgl. zu einem solchen aber Beschluss der Kammer vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 -, juris sondern um einen Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Als solcher ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch statthaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich nach Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - zunächst die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt und diese Aussetzung später widerrufen,2zur (umstrittenen) Frage, ob während einer behördlichen Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann, vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N.zur (umstrittenen) Frage, ob während einer behördlichen Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann, vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N. so dass sowohl veränderte als auch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen,3vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 1 f.vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 1 f. und aufgrund dieser neuen Sachlage eine abändernde günstigere Entscheidung zumindest möglich erscheint.4vgl. dazu nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 142, m.w.N.vgl. dazu nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 142, m.w.N. Nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin war der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt zudem wieder vollziehbar und damit tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; der Anfechtungsklage (5 K 137/20) gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der so verstandene Antrag im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Er ist namentlich im Regelfall nicht fristgebunden; die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bezieht sich allein auf Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht aber auf solche nach Abs. 7 der Vorschrift.5vgl. dazu nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rz. 145vgl. dazu nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rz. 145 Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist auch begründet. Es liegen veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vor, die eine Änderung des ablehnenden Beschlusses vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen. Die erforderliche Abwägung6vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 -vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - fällt nunmehr zugunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 27.01.2020, der mit der Klage 5 K 137/20 (fristgerecht) angefochten wurde, begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) – anders als dies noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - der Fall war – bei summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie ist offensichtlich rechtswidrig (geworden). Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zwar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO7Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.)Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Allerdings ist vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht.8vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Rumänien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend war zunächst Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers zuständig geworden, nachdem die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.01.2020 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt haben.9vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 -vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - Die sonach ursprünglich mit Ablauf des 27.07.2020 endende sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 42 lit. b Dublin III-VO) hat sich sodann infolge des vom Antragsteller angestrengten vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bis zum 30.09.2020 verlängert, nachdem über dieses mit Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - endgültig entschieden wurde (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO).10vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.15 -, juris, Rz. 11, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.15 -, juris, Rz. 11, m.w.N. Die Überstellungsfrist wurde auch nicht durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20.04.2020 unterbrochen, mit dem die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt wurde, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen; das gilt auch dann, wenn, wie hier, zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war.11vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 Die Kammer hat sich mit Beschluss vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 - jedoch insofern der, soweit ersichtlich, ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Ergebnis angeschlossen, wonach die corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht.12vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2020 -10 LA 217/20 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle jurisvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2020 -10 LA 217/20 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris Die Kammer ist dabei insbesondere der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein13Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19; ebenso nunmehr OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2020 - 10 LA 217/20 -, juris; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19; ebenso nunmehr OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2020 - 10 LA 217/20 -, juris; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 gefolgt, nach der eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, sich nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen bewegt und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken kann; vielmehr ist allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken, und eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.04.2020 gestützt.14Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich zudem in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage der Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein.15vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. Das OVG Schleswig-Holstein hat insoweit im Einzelnen und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Mindermeinung ausgeführt: „... Die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO) und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist aussetzen durfte, kann bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt –, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Nach dem Wortlaut bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. Ferner macht die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“ bzw. „Remedies“ oder „Voies de recours“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“ bzw. „Procedural safeguards“ oder „Garanties procédurales“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller und andere Personen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO ist. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 35, juris, m.w.N). Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4). Auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trägt. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögert, kann demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Jedoch ist auch in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts: „Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen [...]; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind“ (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt. Es bestehen demnach in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vielmehr deutet die Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO darauf hin, dass die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Überstellung grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen ist. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regelt, dass die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Insoweit trennt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat endet. Etwas anderes gilt ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet. Diese Fälle sind jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis wird auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17. April 2020 gestützt. Darin hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen (Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)). Zwar verhält die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt. Sie bezieht jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie mit ein. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, Rn. 60 ff., juris). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Es lässt sich ihr jedoch die Aussage entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrages deutlich gemacht, dass infolge der COVID-19-Pandemie tatsächliche Abschiebungshindernisse in Gestalt von unionsweit bestehenden Grenzschließungen und Reiseverboten bestünden. Diese Hindernisse hätten sie dazu veranlasst, die Vollziehung der Abschiebungsentscheidung in allen Dublin-Verfahren auszusetzen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen wurde. Sie ist gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung hat sie nicht gesehen ...“. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen im Beschluss vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 - uneingeschränkt angeschlossen.16vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.11.2020 - 5 K 517/20 -vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.11.2020 - 5 K 517/20 - Zwischenzeitlich sind dieser Auffassung auch das Niedersächsische OVG mit Beschluss vom 27.10.2020 - 10 LA 217/20 - sowie das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 2239/20.A - gefolgt.17a.a.O.a.a.O. Demnach ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid vom 27.01.2020, der auch seinen Asylantrag als unzulässig ablehnt und u.a. die Abschiebung nach Rumänien anordnet, ist mithin offensichtlich rechtswidrig geworden. Auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers ist daher der Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage 5 K 137/20 gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 27.01.2020 anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).