Urteil
5 K 517/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1127.5K517.20.00
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Leitsätze
1. Ein Zuständigkeitswechsel gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht.(Rn.16)
2. Die corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt unterbricht den Lauf der Überstellungsfrist nicht.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid vom 04.05.2020 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zuständigkeitswechsel gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht.(Rn.16) 2. Die corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt unterbricht den Lauf der Überstellungsfrist nicht.(Rn.19) Der Bescheid vom 04.05.2020 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2020 ist mit Ablauf des 23.10.2020 rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Kläger ist wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht.1vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-) Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Österreich hat sich mit Schreiben vom 23.04.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers für zuständig erklärt, sodass die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 23.10.2020 endete (Art. 42 lit. b Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist wurde nicht durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.05.2020 unterbrochen, mit dem die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt wurde, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (und zwar auch dann, wenn zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war).2vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 Die Kammer hat sich mit Beschluss vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 - jedoch insofern der, soweit ersichtlich, ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Ergebnis angeschlossen, wonach die corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht.3vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle jurisvgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris Die Kammer ist dabei insbesondere der (soweit ersichtlich bislang einzigen einschlägigen obergerichtlichen) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein4Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 gefolgt, nach der eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, sich nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen bewegt und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken kann; vielmehr ist allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken, und eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.04.2020 gestützt.5Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich zudem in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage der Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein.6vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. Das OVG Schleswig-Holstein hat insoweit im Einzelnen und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Mindermeinung ausgeführt: „... Die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO) und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist aussetzen durfte, kann bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt –, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Nach dem Wortlaut bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. Ferner macht die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“ bzw. „Remedies“ oder „Voies de recours“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“ bzw. „Procedural safeguards“ oder „Garanties procédurales“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller und andere Personen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO ist. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 35, juris, m.w.N). Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4). Auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trägt. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögert, kann demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Jedoch ist auch in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts: „Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen [...]; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind“ (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt. Es bestehen demnach in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vielmehr deutet die Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO darauf hin, dass die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Überstellung grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen ist. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regelt, dass die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Insoweit trennt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat endet. Etwas anderes gilt ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet. Diese Fälle sind jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis wird auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17. April 2020 gestützt. Darin hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen (Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)). Zwar verhält die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt. Sie bezieht jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie mit ein. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, Rn. 60 ff., juris). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Es lässt sich ihr jedoch die Aussage entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrages deutlich gemacht, dass infolge der COVID-19-Pandemie tatsächliche Abschiebungshindernisse in Gestalt von unionsweit bestehenden Grenzschließungen und Reiseverboten bestünden. Diese Hindernisse hätten sie dazu veranlasst, die Vollziehung der Abschiebungsentscheidung in allen Dublin-Verfahren auszusetzen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen wurde. Sie ist gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung hat sie nicht gesehen ...“. Dieser Auffassung hat sich das Niedersächsische OVG in Lüneburg im Beschluss vom 27.10.2020 - 10 LA 217/20 - angeschlossen. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen im Beschluss vom 01.10.2020 - 5 L 814/20 - uneingeschränkt angeschlossen. Demnach ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Klägers gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid vom 04.05.2020, der auch seinen Asylantrag als unzulässig ablehnt und u.a. die Abschiebung nach Österreich anordnet, ist damit rechtswidrig geworden. Folglich ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger ficht den Bescheid an, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint, die Abschiebung nach Österreich angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 13.03. 2020 ins Bundesgebiet ein. Am 30.03.2020 beantragte er förmlich Asyl. Ein EURODAC-Treffer gab Hinweise auf eine Zuständigkeit Österreichs. Deshalb wurde am 21.04.2020 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Österreich gerichtet. Die österreichischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23.04.2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 04.05.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Österreich an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.05.2020 zugestellt. Am 14.05.2020 hat er beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Am 18.05.2020 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt. Mit formlosen Schreiben vom 13.07.2020 hat die Beklagte den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung erklärt und den österreichischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist nunmehr am 13.01.2021 ende. Die österreichische Behörde hat der Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2020 erwidert, dass der neuen Berechnung des Fristendes nicht zugestimmt werde. Die Dublin III-VO sehe 3 Sachverhalte vor, die einen Einfluss auf den Fristenlauf bzgl. Überstellungen hätten. Da die Aussetzung gemäß Art. 27 Abs. 4 nicht unter einen dieser Sachverhalte falle, habe diese keine Konsequenz für die Fristberechnung. Das Fristende sei daher weiterhin der 23.10.2020. Überstellungsankündigungen außerhalb dieser Frist könnten nicht akzeptiert werden, es sei denn es werde eine Aussetzung gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.05.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beklagte nach Ablauf des 23.10.2020 um Mitteilung gebeten, ob das Klageverfahren fortgesetzt werden soll. Diese hat mit Schriftsatz vom 03.11.2020 mitgeteilt, sie halte trotz der Ablehnung Österreichs an ihrer Auffassung fest, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten durch den Widerruf der Aussetzungsentscheidung neu in Lauf gesetzt worden sei. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.