Beschluss
5 L 814/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1001.5L814.20.00
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Leitsätze
1. Zur richtigen Antragsart im Falle des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren.(Rn.22)
2. Zur Antragsfrist im Falle des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung nach zwischenzeitlicher Hauptsacheerledigung und Einstellung eines vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie zur Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.(Rn.23)
(Rn.25)
3. Im Falle des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren ist vom Bundesamt entsprechend § 58 VwGO über die Fristgebundenheit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags zu belehren; unterbleibt dies, bleibt der Antrag binnen Jahresfrist zulässig.(Rn.29)
4. Die sechsmonatige Überstellungsfrist wird durch einen fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO dann nicht unterbrochen, wenn nach der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung nach beiderseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen das Antragsverfahren eingestellt wird; sie läuft auch nach dem Einstellungsbeschluss nicht neu an.(Rn.38)
5. Eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs 4 VwGO ist grundsätzlich geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.39)
6. Die Kammer schließt sich der ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur an, wonach die Corona-bedingte Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht (Anschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris).(Rn.39)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 573/20) gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur richtigen Antragsart im Falle des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren.(Rn.22) 2. Zur Antragsfrist im Falle des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung nach zwischenzeitlicher Hauptsacheerledigung und Einstellung eines vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie zur Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.(Rn.23) (Rn.25) 3. Im Falle des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren ist vom Bundesamt entsprechend § 58 VwGO über die Fristgebundenheit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags zu belehren; unterbleibt dies, bleibt der Antrag binnen Jahresfrist zulässig.(Rn.29) 4. Die sechsmonatige Überstellungsfrist wird durch einen fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO dann nicht unterbrochen, wenn nach der Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung nach beiderseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen das Antragsverfahren eingestellt wird; sie läuft auch nach dem Einstellungsbeschluss nicht neu an.(Rn.38) 5. Eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs 4 VwGO ist grundsätzlich geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.(Rn.39) 6. Die Kammer schließt sich der ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur an, wonach die Corona-bedingte Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht (Anschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris).(Rn.39) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 573/20) gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Jahre alte Antragsteller zu 1. und seine Ehefrau, die Jahre alte Antragstellerin zu 2., sind libanesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens sowie arabischer und englischer (Antragsteller zu 1.) bzw. arabischer und französischer (Antragstellerin zu 2.) Sprache. Die seit dem 2019 miteinander verheirateten Antragsteller1siehe Bl. 250 ff. der Bundesamtsakte (BA)siehe Bl. 250 ff. der Bundesamtsakte (BA) reisten am 2019 bzw. 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurden am 2019 in Bad Oeynhausen aufgegriffen,2siehe Bl. 214 f. BAsiehe Bl. 214 f. BA meldeten sich am 2019 in Bochum als Asylsuchende3siehe Bl. 27R, 28 BAsiehe Bl. 27R, 28 BA und stellten am 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmliche Asylanträge. Ein vom Bundesamt durchgeführter Datenabgleich ergab, dass dem Antragsteller zu 1. am vom italienischen Außenministerium ein vom 2019 bis zum 2020 gültiges und der Antragstellerin zu 2. am 2019 ebenfalls in Lusaka von der schwedischen Botschaft stellvertretend für Frankreich ein vom 2019 bis zum 2019 gültiges Visum für die Schengenstaaten erteilt worden war.4siehe Bl. 13 ff., 170 BAsiehe Bl. 13 ff., 170 BA Dem Antragsteller zu 1. war außerdem am 2015 in Lusaka vom italienischen Außenministerium ein vom 2015 bis zum 26.09.2015 gültiges Visum für die Schengenstaaten erteilt worden.5siehe Bl. 51 BAsiehe Bl. 51 BA Am 2019 führte das Bundesamt mit den Antragstellern jeweils das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) sowie ein persönliches Gespräch zum Reiseweg (§ 15 AsylG). Dabei gab der Antragsteller zu 1. u.a. an, er habe sich vor seiner Einreise mit Unterbrechungen ca. 14 Jahre in Sambia aufgehalten. In Sambia, wo er gearbeitet habe, habe er über eine Niederlassungserlaubnis verfügt sowie die Staatsangehörigkeit beantragt. Er sei an einem Tag mit dem Flugzeug von Sambia über Äthiopien nach Frankfurt gereist und am 2019 eingereist. Die Antragstellerin zu 2. erklärte u.a., sie habe den Libanon erstmals am 2019 verlassen. Von Sambia sei sie an einem Tag mit dem Flugzeug bzw. dem Pkw über die Türkei nach Belgien und dann nach Deutschland gereist, wo sie am 2019 angekommen sei. Am 2019 erfolgte zunächst die persönliche Anhörung des Antragstellers zu 1. zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Dabei führte er u.a. aus, seinen libanesischen Reisepass habe er nach der Ankunft in Frankfurt am 2019 vernichtet. Die Staatsangehörigkeit von Sambia besitze er seit etwa 2016. Er habe ein Visum für die USA für den Zeitraum und ein Visum für Italien für den Zeitraum besessen. Es sei sehr schwer ein deutsches Visum zu erhalten; für ihn sei es leichter gewesen, durch einen Bekannten eines Freundes bei der italienischen Botschaft ein italienisches Visum zu erhalten. Sei Ziel sei von Anfang an Deutschland und nicht Italien gewesen. Er sei eine Woche in Italien gewesen; dort herrsche die Mafia, es gebe sehr viele Afrikaner und Drogen. Er wolle nicht nach Italien, das sei kein Land für ihn; seine zukünftigen Kinder sollten in Deutschland aufwachsen. Auf Frage gab er an, er nehme täglich drei Tabletten Parotexine 20 mg. Diese seien ihm seit 2009 in Sambia verordnet worden. Der Arzt stelle ihm ein Rezept aus und er kaufe sich diese Medikamente ganz normal in der Apotheke. Er sei von 2008 bis heute jeden Monat in ärztlicher Behandlung gewesen, letztmalig im Oktober 2019. Ärztliche Atteste könne er nachreichen. Auf weitere Frage gab er an, er wolle auch nicht nach Sambia, weil er dort verfolgt werde. In den Libanon könne er nicht reisen, da er dort nichts habe und auf nichts zurückgreifen könne; er sei sehr selten im Libanon gewesen, da er in Sambia gelebt habe. Zur Frage einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes führte er aus, seine Cousins lebten hier in Deutschland, sie besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit; sonst könne er keine Gründe nennen. Bei seiner am gleichen Tag erfolgten Anhörung gemäß § 25 AsylG gab der Antragsteller zu 1. u.a. an, er spreche auch die sambischen Dialekte Bemba und Nyanya. Er habe nur die libanesische Staatsangehörigkeit, habe jedoch das Recht, die sambische Staatsangehörigkeit zu erhalten; er besitze eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Sambia, die er bei der Antragstellung abgegeben habe. Seinen libanesischen Reisepass habe er nach der Ankunft in Frankfurt am 2019 vernichtet. Über die bereits angegebenen Visa hinaus habe er auch im Jahre ein einmonatiges chinesisches Visum besessen; er sei im 12 Tage in China gewesen, dort habe er einen Auftrag bzgl. des Imports von Elektrogeräten gehabt. Den Libanon habe er letztmalig am 2019 verlassen. Er habe sich von etwa 2005 bis 2019 in Sambia aufgehalten. Von 2019 habe er sich in Sour im Südlibanon aufgehalten, wo seine Mutter lebe. Vor seiner Ausreise nach Sambia habe er 18 Jahre lang bis 2005 in seinem Geburtsort gelebt. Seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., habe er am 2019 in geheiratet. Bei diesem Termin sei er im Libanon anwesend gewesen. Kinder hätten sie nicht. Sein Vater pendele zwischen Sambia und dem Libanon. Sein volljähriger Bruder lebe in Sambia. Eine Tante mütterlicherseits lebe bereits seit 30 Jahren in Deutschland. Weitere Verwandte lebten im Libanon. Er habe von die Schule besucht und die 9. Klasse abgeschlossen. Von habe er als Elektriker gearbeitet. Von habe er in Sambia im Unternehmen seines Vaters als Verkäufer (Import/Export von Matratzen) gearbeitet und ca. 900.- € monatlich verdient. Seine persönliche wirtschaftliche Situation sei sehr gut. Von 2016 bis zur Ausreise aus Sambia am 2019 sei er selbständig gewesen und einen Laden für Hausrat und Hausgeräte betrieben. Seinen Laden habe er zwischen Oktober und November veräußert. Sein monatliches Einkommen habe etwa 1.500.- € betragen. Im Februar sei er für vier Tage in Deutschland zu Besuch bei seiner Tante gewesen. Auf Frage nach seinem Reiseweg erläuterte er, er habe seit 2006 bis zum 2019 in Sambia gelebt. Zwischenzeitlich sei er öfter zwischen Sambia und dem Libanon gependelt, da seine Mutter und seine Schwiegereltern dort lebten. Er habe dort z.B. im 2019 geheiratet, im 2019 und im 2019 habe er seine Familie besucht. Seine Frau habe sich bis 2019 im Libanon aufgehalten. Dann sei sie mit ihm nach Sambia geflogen. Von Sambia aus sei er legal über Addis Abeba (Transit) nach Frankfurt geflogen, wo er am 2019 angekommen sei. Seine Ehefrau sei am 2019 aus Sambia über Istanbul (Transit) nach Brüssel geflogen; sie sei schon in Deutschland gewesen, bevor er angekommen sei. Weiterhin wurde der Antragsteller zu 1. zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls am 2019 erfolgte sodann die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 2. zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Dabei führte sie u.a. aus, Nachweise über ihre Eheschließung und weitere Personalpapiere könne sie nicht vorlegen. In ihrem Heimatland habe sie einen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Ihren Reisepass habe sie bei ihrer Ankunft am 2019 in Brüssel vernichtet. Am gleichen Tag sei sie nach Deutschland eingereist. Sie habe erst am 2019 einen Asylantrag gestellt, weil sie diesen gemeinsam hätten stellen wollen. Sie hätten sich erst noch kundig machen müssen, welche Dokumente notwendig seien. Sie habe ein Visum für Schweden besessen, das vom 2019 bis zum 2019 gültig gewesen und mit dem sie nach Belgien eingereist sei. Sie könne ein Foto ihres libanesischen Führerscheins vorlegen. Die Erkenntnisse des Bundesamtes seien korrekt. Sie sei ihrem Mann gefolgt, er habe beschlossen, Sambia zu verlassen, sie sei unwissend. Sie wolle dort sein, wo sich ihr Ehemann aufhalte, sie wolle Schutz haben. Den Libanon habe sie letztmalig am 2019 verlassen und sei nach Sambia gereist. Sambia habe sie am 2019 verlassen. Zur Frage einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes führte sie aus, ihr Ehemann sei hier in Deutschland. Auch eine Schwester, die mit einem Syrer verheiratet sei, lebe hier; sonstige Gründe könne sie nicht nennen. Bei ihrer am gleichen Tag erfolgten Anhörung gemäß § 25 AsylG gab die Antragstellerin zu 2. u.a. an, sie besitze nur die libanesische Staatsangehörigkeit. Bei der Antragstellung habe sie ihren sambischen Personalausweis vorgelegt; libanesische Personalpapiere könne sie nicht vorlegen, aber sonstige Dokumente. Sie habe ein Visum für Schweden besessen, mit dem sie nach Belgien eingereist sei. Von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise am 2019 habe sie im Libanon in der Provinz in ihrem Elternhaus gelebt und vom 2019 bis zum 2019 bei ihrem Ehemann in Sambia. Ihr Ehemann sei kurz nach ihr in Deutschland angekommen. Ihre volljährige Schwester lebe in Deutschland und ihr volljähriger Bruder im Kongo, weitere Verwandte lebten im Heimatland. Sie habe 2017 die 12. Klasse abgeschlossen und anschließend bis zu ihrer Heirat fünf Semester Ernährungswissenschaften studiert; gearbeitet habe sie nicht. Auf Frage zu ihrem Reiseweg führte sie aus, sie habe den Libanon am 2019 verlassen und sei mit ihrem Ehemann nach Sambia gereist, wo sie sich bis zum.2019 aufgehalten habe. An diesem Tag sei sie legal nach Belgien geflogen. Nach Deutschland sei sie mit einem Taxi gefahren und hier am 02.11.2019 eingereist. Weiterhin wurde die Antragstellerin zu 2. zu ihren Asylgründen befragt. Am 04.12.2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen hinsichtlich des Antragstellers zu 1. an Italien und hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. an Frankreich. Eine Antwort der italienischen Behörden blieb aus. Die französischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 04.02.2020 eine Übernahme der Antragstellerin zu 2. im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie den Grundsatz der Familieneinheit (Erwägungsgründe 14 ff. Dublin III-VO) ab.6Bl. 264 BABl. 264 BA Am 21.02.2020 vermerkte daraufhin das Bundesamt, dass es im vorliegenden Fall gegenwärtig zu keiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens kommen könne und verfügte, dass daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei.7Bl. 266 BABl. 266 BA Am 14.05.2020 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. an Italien (unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 17 der Dublin III-VO). Auf entsprechende Anforderung der italienischen Behörden nahm das Bundesamt mit Schreiben vom 18.05.2020 Bezug auf eine Einverständniserklärung des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2.8Bl. 282 f. BA (in den übersandten Bundesamtsakten ist eine solche Einverständniserklärung nicht enthalten)Bl. 282 f. BA (in den übersandten Bundesamtsakten ist eine solche Einverständniserklärung nicht enthalten) Daraufhin akzeptierten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20.05.2020 eine Überstellung der Antragstellerin zu 2.; dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Überstellung nur erfolgen könne, wenn der Covid-19 geschuldete Notstand beendet sei („when the emergency due to COVID-19 is over“).9Bl. 289 BABl. 289 BA Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20.05.2020 die Anträge der Antragsteller als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, hinsichtlich des Antragstellers zu 1. sei die Zuständigkeit mangels nicht fristgerechter Antwort der italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 04.12.2019 am 04.02.2020 auf Italien übergegangen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO); hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. sei dies durch die Zustimmung der italienischen Behörden vom 20.05.2020 erfolgt. Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort ausgestellten Visums sowie durch Zustimmungsfiktion bzw. im Rahmen der am 20.05.2020 abgegebenen Zustimmungserklärung für die Asylanträge zuständig sei (Art. 12 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, weil insbesondere Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. Die Antragsteller könnten sich nicht aussuchen, welcher Mitgliedstaat für die weitere Bearbeitung ihrer Asylanträge zuständig sei. Eine Übernahme durch die deutschen Behörden sei nur dann geboten, wenn es Hinweise auf systematische Mängel im italienischen Asylsystem gebe. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handele, sei aufgrund des zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt sei. Die geltenden EU-Standards sowie weitere Schutz- und Verfahrensgarantien seien in das italienische Rechtssystem aufgenommen worden. Die Aufnahmeeinrichtungen des Landes entsprächen „insgesamt“ internationalen Standards. Ein Zugang zum Asylverfahren wie auch zu materieller und medizinischer Grundversorgung sowie zu juristischer Unterstützung sei gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets sei weiterhin nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Für Dublin-Rückkehrer stünden wie für ersteinreisende Asylbewerber die Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung. Die Abschaffung des humanitären Schutzes bedeute keine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Es stünden ausreichend Unterbringungsplätze zur Verfügung. Zwar seien die Unterbringungsstandards teilweise regional unterschiedlich, jedoch gebe es auch für Dublin-Rückkehrer keine beachtlich wahrscheinlichen schweren Rechtsverletzungen. Es sei im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfüge. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse sei auch in den Erst- und Notaufnahmeeinrichtungen gesichert. Nichtvulnerable Flüchtlinge würden vorübergehend von Kirchen und Hilfsorganisationen unterstützt und könnten hernach arbeiten. Personen mit internationalem Schutz genössen die gleichen Rechte wie italienische Staatsbürger, wie näher ausgeführt wird. Das Asylverfahren sei detailliert geregelt. Dublin-Rückkehrer hätten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben. Soweit der Antragsteller zu 1. vortrage, aufgrund einer Erkrankung auf das Medikament Paroxetin 20 mg angewiesen zu sein, lägen keine ärztlichen Unterlagen vor. Die Gabe des Serotonin-Wiederaufnahmehemmers Paroxetin erfolge regelmäßig bei Depressionen und Angststörungen. Eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sei weder belegt noch erkennbar. Davon unabhängig sei deren medizinische Versorgung in Italien grundsätzlich möglich. Das Gesundheitssystem in Italien sei grundsätzlich mit dem deutschen vergleichbar. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen der Antragsteller zählten nicht zu deren Kernfamilie (Art. 2 lit. g Dublin III-VO); auch sei eine besondere Hilfsbedürftigkeit nicht erkennbar. Hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hätten die hierzu angehörten Antragsteller keine schutzwürdigen Belange vorgetragen, so dass eine Befristung auf 15 Monate angemessen sei; insbesondere verfügten sie im Bundesgebiet über keine Bindungen, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen seien. Auf den ihnen am 29.05.2020 durch Niederlegung zugestellten Bescheid haben die Antragsteller am 04.06.2020 Klage erhoben (5 K 573/20) und zugleich die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt (5 L 574/20). Das Bundesamt hat mit Schreiben an den Bevollmächtigten der Antragsteller vom 09.06.2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt (§ 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Abschiebungen nicht zu vertreten. Die abgegebene Erklärung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs.10Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Den italienischen Behörden teilte der Antragsgegner zugleich mit, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, weil ein „Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 09.06.2020“ vorliege.11siehe Bl. 406 BAsiehe Bl. 406 BA Auf entsprechende Erklärungen der Beteiligten hat die Kammer das Verfahren 5 L 574/20 mit Beschluss vom 29.06.2020 eingestellt. Mit dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 29.07.2020 als Einschreiben zugestelltem12siehe Bl. 462 BAsiehe Bl. 462 BA Schreiben vom 24.07.2020 hat das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen.13Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war auch diesem Schreiben nicht beigefügt.Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war auch diesem Schreiben nicht beigefügt. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien Dublin-Überstellungen nach Italien wieder zu vertreten. Die förmliche Zustellung der vorliegenden „Erklärung“ erfolge gemäß § 1 Abs. 2 Alt. 2 VwZG. Den italienischen Behörden teilte das Bundesamt am 24.07.2020 mit, die „Aussetzung gem. Art. 27 Abs. 4“ sei zum 24.07.2020 widerrufen, als neues Fristende wurde der 24.01.2021 angegeben.14siehe Bl. 444 BAsiehe Bl. 444 BA Daraufhin haben die Antragsteller am 18.08.2020 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Zur Begründung nahmen sie zunächst Bezug auf eine zwischenzeitlich im Klageverfahren 5 K 573/20 unter Vorlage eines Arztbriefs des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B-Stadt, vom 02.03.2020 geltend gemachte psychische Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers zu 1.15siehe Bl. 40 der Gerichtsakte 5 K 573/20siehe Bl. 40 der Gerichtsakte 5 K 573/20 Die Antragstellerin zu 2. sei schwanger und nach einem vorläufigen Entlassbrief des M. Klinikums S. am 14.05.2020 in der 6. + 4. SSW gewesen;16Anm.: Der vorläufige Entlassbrief wurde am 24.08.2020 unter einem unrichtigen Aktenzeichen nachgereicht (siehe Bl. 43 der Gerichtsakte 5 K 573/20).Anm.: Der vorläufige Entlassbrief wurde am 24.08.2020 unter einem unrichtigen Aktenzeichen nachgereicht (siehe Bl. 43 der Gerichtsakte 5 K 573/20). nachgereicht wurde ein Auszug aus ihrem Mutterpass, wonach sie am 13.08.2020 in der 20. SSW (Gravidogramm) bzw. der SSW 19 + 4 (Ultraschalluntersuchung) war.17siehe Bl. 16 ff. (unrichtiges Aktenzeichen) bzw. 24 ff. der Gerichtsakte 5 L 814/20siehe Bl. 16 ff. (unrichtiges Aktenzeichen) bzw. 24 ff. der Gerichtsakte 5 L 814/20 Sie, die Antragsteller, könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit keiner ausreichenden Unterbringung und Gesundheitsversorgung in Italien rechnen;18vgl. Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -vgl. Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 - auch nach der Rechtsprechung der Kammer bedürfe es in einer derartigen Fallkonstellation einer vorherigen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend eine konkrete ausreichende Versorgung.19vgl. Beschluss vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 -vgl. Beschluss vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 - Die Unterbrechung der Abschiebung habe nicht zu einer Verlängerung oder zu einem Neubeginn der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO geführt.20vgl. Urteil des Schleswigholsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, jurisvgl. Urteil des Schleswigholsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, juris Insbesondere diene Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nach seinem Sinn und Zweck dazu, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines eingelegten Rechtsmittels zu gewährleisten. Eine von dem Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung für den Fall einer allgemeinen fehlenden Möglichkeit der Überstellung sei hingegen nicht vorgesehen; ebensowenig sehe eine andere Vorschrift der Dublin III-VO derartiges vor. Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 29.06.2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 5 L 814/20 keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung trägt sie im Wesentlichen vor, seit dem Jahr 2018 verfestige sich ein Aufnahmesystem bestehend aus einer Vielzahl von über ganz Italien verteilten Zentren, in denen die Migranten nach der ersten Phase der Voridentifizierung und Registrierung untergebracht würden, sofern sie den Willen in Italien Asyl zu beantragen zum Ausdruck gebracht hätten. Hier beginne das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags und es würden vulnerable Fälle identifiziert, welche Zugang zu den notwendigen besonderen Unterstützungsmaßnahmen bekämen in Erwartung der Prüfung ihres Asylantrags und im Fall eines Rechtsmittels bis zum Ende des Rechtsmittelverfahrens.21siehe Auszug aus dem Bericht zur Aufnahmesituation nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 02.04.2020 auf Seite 7 – Auftrag im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2019, veröffentlicht in MILosiehe Auszug aus dem Bericht zur Aufnahmesituation nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 02.04.2020 auf Seite 7 – Auftrag im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2019, veröffentlicht in MILo Die vorherige Zusicherung der italienischen Behörden über eine ausreichende Versorgung sei im Dublin-Verfahren erst im Rahmen der Überstellung einzuholen. Um die Koordinierung und Planung einer möglichen Überstellung der Schwangeren zu gewährleisten prüfe das Bundesamt, in welcher Schwangerschaftswoche sich die Antragstellerin zu 2. befinde. Ab der 25. Schwangerschaftswoche sei eine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat zu unterlassen. Solange die Schwangerschaft nicht nachgewiesen sei, gehe sie davon aus, dass eine Abschiebung nach Italien möglich sei.22Schriftsatz vom 20.08.2020 (Bl. 13 der Gerichtsakte 5 L 814/20)Schriftsatz vom 20.08.2020 (Bl. 13 der Gerichtsakte 5 L 814/20) Im Klageverfahren 5 K 573/20 trägt die Antragsgegnerin außerdem vor,23Schriftsatz vom 11.09.2020 (Bl. 47 der Gerichtsakte 5 K 573/20)Schriftsatz vom 11.09.2020 (Bl. 47 der Gerichtsakte 5 K 573/20) eine Schwangerschaft führe in der Regel nicht automatisch zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses oder zur Reiseunfähigkeit. Eine Abschiebung scheide grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt wegen Reiseunfähigkeit aus. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des Mutterschutzgesetzes und diene dem Schutz der Schwangeren bzw. Mutter und dem Kind. Nach dem vorgelegten Mutterpass habe sich die Antragstellerin zu 2. am 13.08.2020 in der 20. Schwangerschaftswoche und am 11.09.2020 in der 24. Schwangerschaftswoche und nicht sechs Wochen vor der Geburt befunden und sei folglich noch reisefähig. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Auffassung,24Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 48 der Gerichtsakte 5 K 573/20)Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 48 der Gerichtsakte 5 K 573/20) die durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgenommene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe die Rechtsfolge, dass die in Art. 29 Abs.1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist unterbrochen werde.25vgl. VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -; VG Stade, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 B 1487/19 -; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -vgl. VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -; VG Stade, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 B 1487/19 -; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit werde im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Dabei seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nur ein möglicher Grund für behördliche Aussetzungsentscheidungen. Eine behördliche Aussetzung sei vielmehr auch unterhalb dieser Schwelle zulässig, soweit sie auf sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhe.26vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - Diese hätten hier darin bestanden, dass zum einen eine Schutzmaßnahme gegen die weitere Verbreitung des Corona-Virus bzw. (zur) Vermeidung weiterer grenzüberschreitender Infektionsketten getroffen worden sei, die Dublin-Überstellungen zu jenem Zeitpunkt nicht als vertretbar hätten erscheinen lassen. Zum anderen reagiere sie damit auf die von den meisten Mitgliedstaaten ausgesprochenen Reise- und Einreiseverbote. Die Vollziehung der Abschiebungsanordnung sei angesichts der in Europa bestehenden Corona-Krise in allen Dublin-Verfahren ausgesetzt. Das Bundesamt sei dabei nicht verpflichtet, bei Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen, die nach Erlass der Abschiebungsanordnung aufträten, die Abschiebungsanordnung nach § 48 VwVfG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG zu erlassen. Namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen infolge der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grenzschließungen und Reiseverbote könne es die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auch vorläufig aussetzen, um eine Aufhebung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwenden.27vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 Von dieser Möglichkeit sei im vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht worden. Nach Wegfall der Reise- und Einreiseverbote sei die Aussetzung mit Datum 24.07.2020 widerrufen worden. Weiterhin bleibe noch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Antragstellerin zu 2. auch unabhängig von der vorgenommenen Aussetzung noch eine Überstellung bis zum 20.11.2020 vorgenommen werden könne. II. Über das nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG vom Einzelrichter übertragene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer zu entscheiden. 1. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller ist im Ergebnis statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des (Einstellungs-)Beschlusses vom 29.06.2020 (im in der Hauptsache erledigten Verfahren 5 L 574/20) bedarf allerdings in der vorliegenden Konstellation28zur (dort zutreffend angenommenen) Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO im Falle der vorangegangenen gerichtlichen Zurückweisung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. hingegen etwa VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 2zur (dort zutreffend angenommenen) Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO im Falle der vorangegangenen gerichtlichen Zurückweisung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. hingegen etwa VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 2 der Umdeutung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Denn das vorangegangene Eilrechtsschutzverfahren ist aufgrund der dortigen beiderseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen weiterhin als im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt anzusehen; diesbezüglich sind auch veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, die Veranlassung zu einer Abänderung des Einstellungsbeschlusses vom 29.06.2020 geben könnten, nicht ersichtlich. Der vorliegende Eilrechtsschutzantrag ist vielmehr bei sachgerechtem Verständnis des antragstellerischen Rechtsschutzziels als (weiterer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 anzusehen, der als solcher – jedenfalls nach dem von ihr erklärten Widerruf der behördlichen Aussetzung ihrer Vollziehung –29zur (umstrittenen) Frage, ob nach behördlicher Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N.zur (umstrittenen) Frage, ob nach behördlicher Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N. ohne weiteres statthaft erscheint. Denn nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin war der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt wieder vollziehbar und damit tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Anfechtungsklage (5 K 573/20) gegen die Abschiebungsanordnung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erschiene demgegenüber im Hinblick auf die vorliegende Anfechtungskonstellation nicht zielführend, auch einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht.30vgl. dazu ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25 f., m.w.N.vgl. dazu ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25 f., m.w.N. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend auch nicht verfristet. Zwar sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde der Bescheid vom 20.05.2020 den Antragstellern am 29.05.2020. Der vorliegende Antrag ist jedoch erst am 18.08.2020 und damit nach Ablauf der asylgesetzlichen Wochenfrist eingegangen. Durch den bereits am 04.06.2020 gestellten vorangegangenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (5 L 574/20) wurde die Wochenfrist zwar zunächst gewahrt. Das Verfahren wurde jedoch mit Blick auf die unter dem 09.06.2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29.06.2020 eingestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens und infolgedessen auch die durch den Antrag vom 04.06.2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung nachträglich entfallen. Der Antrag hat gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht“ im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geführt31vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 (so dass im Übrigen auch die Mitteilung des Bundesamtes an die italienischen Behörden vom 09.06.202032siehe Bl. 406 BAsiehe Bl. 406 BA bereits in Ermangelung eines „Rechtsmittel(s) mit aufschiebender Wirkung vom 09.06.2020“, also eines Rechtsmittels dieses Datums nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO, evident unzutreffend ist). Die Wochenfrist des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird durch den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag also nicht gewahrt. Nichts anderes gilt hier, wenn man – allerdings entgegen dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung „innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe“ zu stellen sind – davon ausgehen wollte, dass die einwöchige Antragsfrist in Fällen der behördlichen Vollziehungsaussetzung nicht bereits mit Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu laufen beginnt, sondern in entsprechender Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erst mit der Entscheidung des Bundesamts über die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung.33so VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.-A -, juris, Rz. 6, m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 24so VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.-A -, juris, Rz. 6, m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 24 Auf den entsprechenden Widerruf der Antragsgegnerin vom 24.07.2020, der der Antragstellerseite am 29.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde, haben die Antragsteller den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag nämlich erst am 18.08.2020 und damit mehr als eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts über die Aufhebung der Vollziehung gestellt. Den Antragstellern ist fallbezogen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar waren die Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gehindert. Denn sie haben mit der Antragstellung im vorangegangenen Verfahren (5 L 574/20) am 04.06.2020 rechtzeitig das Erforderliche veranlasst, um die Wochenfrist einzuhalten. Dass dieser Antrag nicht zu einer gerichtlichen Sachentscheidung geführt hat, entstammt nicht ihrer Sphäre. Dieser Umstand ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens am 09.06.2020 ausgesetzt hat. Die hierdurch veranlasste Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung begegnet keinem Verschuldensvorwurf, weil die Antragsteller hiermit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die veränderte Prozesssituation reagiert haben. Von ihnen war in dieser Situation nicht etwa zu verlangen, unter Verletzung des Grundsatzes der Prozessökonomie die Ablehnung ihres Antrags zu erzwingen bzw. diese zumindest ernstlich zu riskieren, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später ggf. die Abänderung dieser Entscheidung unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO zu erreichen.34ebenso VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 16; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5ebenso VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 16; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 Unschädlich ist auch, dass die Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag versäumte Wochenfrist gestellt haben. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt wird. Allerdings haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht, wie von § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gefordert, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Denn weggefallen ist das Hindernis in Gestalt der Vollziehungsaussetzung der Antragsgegnerin durch deren Widerruf vom 24.07.2020, der ihnen am 29.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der vorliegende Eilrechtsschutzantrag datiert indes erst vom 18.08.2020 und ist damit mehr als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses am 29.07.2020 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit vorliegend aus. Trotz alledem ist der vorliegende Eilrechtsschutzantrag vom 18.08.2020 gegen die Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 nicht verfristet. Denn gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Auch ohne ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 58 VwGO muss danach über die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt werden.35vgl. nur Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 5vgl. nur Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 5 Das hat die Antragsgegnerin zwar mit der dem Bescheid vom 20.05.2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Abschiebungsanordnung selbst ordnungsgemäß getan. Keine Rechtsbehelfsbelehrung war indes (der Aussetzung der Vollziehung vom 09.06.2020 sowie) dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung vom 24.07.2020 beigefügt. Insbesondere wurde in dem entsprechenden Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass es nach zwischenzeitlichem Ablauf der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG hinsichtlich der Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nunmehr entweder in direkter bzw. analoger36siehe obensiehe oben Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen Wochenfrist oder zumindest der Nachholung des (nach Einstellung des vorherigen Eilrechtsschutzverfahrens) versäumten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf. Darüber wären die Antragsteller allerdings gemäß § 58 Abs. 1 VwGO förmlich zu belehren gewesen.37ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2020 - AN 18 S 20.50069 -, juris, Rz. 15ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2020 - AN 18 S 20.50069 -, juris, Rz. 15 Das gilt unabhängig davon, ob man der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung und insbesondere dem Widerruf der Vollziehungsaussetzung – dem hier im Übrigen zweifellos Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zukommen dürfte – Verwaltungsaktsqualität beimisst oder nicht.38vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 5, m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 78, m.w.N.vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 5, m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 78, m.w.N. Denn jedenfalls soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie hier durch § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG – spezialgesetzlich befristet ist, ist eine (zumindest analoge) Anwendung des § 58 VwGO nach zutreffender Auffassung auch mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten.39vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 58 Rz. 5, m.w.N.vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 58 Rz. 5, m.w.N. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 24.07.2020 aber noch nicht einmal formlos darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der nicht abschließend geklärten Rechtslage und der dargestellten divergierenden Rechtsprechung zur Wahrung der Rechte der Antragsteller eine fristgebundene erneute Antragstellung vonnöten sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der nach Widerruf der Vollziehungsaussetzung gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels einer diesbezüglich gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zulässig bleibt. Nachdem die am 29.05.2020 bekanntgegebene Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 durch den am 29.07.2020 bekanntgegebenen Widerruf der zwischenzeitlichen Vollziehungsaussetzung seither (wieder) vollziehbar ist, ist der am 18.08.2020 eingegangene vorliegende Eilrechtsschutzantrag innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gestellt worden; er ist mithin nicht verfristet. 2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat überdies in der Sache Erfolg. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das antragstellerische Interesse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung fällt in der vorliegenden Konstellation zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bundesamtsbescheids vom 20.05.2020, der mit der Klage 5 K 573/20 (fristgerecht) angefochten ist, begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bei summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn diese ist offensichtlich rechtswidrig (geworden). Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dabei ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO40Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier zunächst hinsichtlich des Antragstellers zu 1. nicht mehr vor. Unabhängig von dem weiteren antragstellerischen Vorbringen ist jedenfalls die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers zu 1. gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht.41vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend hinsichtlich des Antragstellers zu 1. verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wie der angefochtene Bundesamtsbescheid insofern zutreffend ausführt, war Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO am 04.02.2020 für die Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers zu 1. durch Zustimmungsfiktion zuständig geworden, nachdem es auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 04.12.2019 innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 der Vorschrift keine Antwort erteilt hat. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit mit Ablauf des 04.08.2020 (Art. 42 lit. b Dublin III-VO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht infolge des zwischenzeitlichen Eilrechtsschutzantrags der Antragsteller vom 04.06.2020 (5 L 574/20). Zwar darf bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden und wird daher die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt;42vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.15. -, juris, Rz. 11, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.15. -, juris, Rz. 11, m.w.N. gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO sorgen nämlich die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, und erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf. Gleichwohl ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist durch das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller vom 04.06.2020 nicht unterbrochen worden und auch nicht mit dem verfahrensbeendenden Beschluss der Kammer vom 29.06.2020 neu angelaufen. Abgesehen davon, dass auch die Antragsgegnerin Italien nicht über den Eilrechtsschutzantrag vom 04.06.2020 und eine diesbezügliche Aussetzungswirkung informiert hat,43Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 knüpft allein an die Vollziehungsaussetzung vom gleichen Tag an (siehe Bl. 406 BA).Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 knüpft allein an die Vollziehungsaussetzung vom gleichen Tag an (siehe Bl. 406 BA). wurde nämlich, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (Wochenfrist) dargestellt, das damalige Verfahren mit Blick auf die unter dem 09.06.2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29.06.2020 eingestellt und ist damit seine Rechtshängigkeit und infolgedessen auch die durch den Antrag vom 04.06.2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung nachträglich entfallen. Nichts anderes gilt folgerichtig für seine Aussetzungswirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO. Der Antrag hat nämlich auch insofern gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht“ im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geführt.44vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 Demnach ist hier davon auszugehen, dass die durch die Zustimmungsfiktion der italienischen Behörden vom 04.02.2020 ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist durch den früheren Eilrechtsschutzantrag der Antragsteller nicht unterbrochen wurde und am 04.08.2020 endete. Die Überstellungsfrist wurde auch nicht durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten der Antragsteller vom 09.06.2020 ausgesetzt, mit dem die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt wurde, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (und zwar auch dann, wenn zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war).45vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 Die Kammer schließt sich jedoch insofern der, soweit ersichtlich, ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Ergebnis an, wonach demgegenüber die Corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht.46vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle jurisvgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris Das erkennende Gericht folgt dabei insbesondere der (soweit ersichtlich bislang einzigen einschlägigen obergerichtlichen) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein,47Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 nach der eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, sich nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen bewegt und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken kann; vielmehr ist allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken, und eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.04.2020 gestützt.48Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich zudem in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage der Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein.49vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. Das OVG Schleswig-Holstein hat insoweit im Einzelnen und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Mindermeinung ausgeführt: „... Die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO) und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist aussetzen durfte, kann bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt –, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Nach dem Wortlaut bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. Ferner macht die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“ bzw. „Remedies“ oder „Voies de recours“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“ bzw. „Procedural safeguards“ oder „Garanties procédurales“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller und andere Personen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO ist. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 35, juris, m.w.N). Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4). Auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trägt. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögert, kann demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Jedoch ist auch in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts: „Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen [...]; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind“ (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt. Es bestehen demnach in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vielmehr deutet die Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO darauf hin, dass die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Überstellung grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen ist. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regelt, dass die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Insoweit trennt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat endet. Etwas anderes gilt ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet. Diese Fälle sind jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis wird auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17. April 2020 gestützt. Darin hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen (Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)). Zwar verhält die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt. Sie bezieht jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie mit ein. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, Rn. 60 ff., juris). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Es lässt sich ihr jedoch die Aussage entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrages deutlich gemacht, dass infolge der COVID-19-Pandemie tatsächliche Abschiebungshindernisse in Gestalt von unionsweit bestehenden Grenzschließungen und Reiseverboten bestünden. Diese Hindernisse hätten sie dazu veranlasst, die Vollziehung der Abschiebungsentscheidung in allen Dublin-Verfahren auszusetzen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen wurde. Sie ist gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung hat sie nicht gesehen ...“. Diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Demnach ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1. davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers zu 1. gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Der angefochtene Bescheid vom 20.05.2020, der auch seinen Asylantrag als unzulässig ablehnt und u.a. die Abschiebung nach Italien anordnet, erweist sich mithin als offensichtlich rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 ist daher hinsichtlich des Antragstellers zu 1. anzuordnen. Unter diesen Umständen erweist sich aber auch eine Abschiebung der Ehefrau des Antragstellers zu 1., der Antragstellerin zu 2., nach Italien als offensichtlich rechtswidrig. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die durch die Zustimmung Italiens vom 20.05.2020 zu einer Überstellung auch der Antragstellerin zu 2. ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist für diese noch bis zum 20.11.2020 läuft. Mit Blick auf den dargelegten Ablauf der Überstellungsfrist hinsichtlich ihres Ehemanns, des Antragstellers zu 1., und den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung seines Schutzbegehrens ergibt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung indes nicht nur aus dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, sondern auch aus der Dublin III-VO selbst, die in ihren Erwägungsgründen (Ziff. 14 ff.) ebenfalls das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie den Grundsatz der Familieneinheit betont. Ob eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Antragstellerin zu 2. auch aus anderen Gesichtspunkten, namentlich der von ihr vorgetragenen fortgeschrittenen Schwangerschaft, folgt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Allerdings spricht einiges dafür, dass sie inzwischen die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren selbst als Maßstab angeführte 25. Schwangerschaftswoche50Schriftsatz vom 20.08.2020Schriftsatz vom 20.08.2020 überschritten haben dürfte; letztlich kann dies jedoch vorliegend dahinstehen.51zu den Voraussetzungen eines schwangerschaftsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungsverbots vgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 -zu den Voraussetzungen eines schwangerschaftsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungsverbots vgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 - Nach allem ist dem Anordnungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG stattzugeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).