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Urteil

A 4 K 1044/20

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Asylanträge sind nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. • Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann nur durch konkrete, stichhaltige Angaben widerlegt werden, die das gegenseitige Vertrauen in die Aufrechterhaltung konventionskonformer Verhältnisse im anderen Mitgliedstaat erschüttern (Art.3 EMRK/Art.4 GRC). • Systemische Mängel in den Aufnahmesystemen eines Mitgliedstaats sind nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung relevant; bloße Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit oder medizinischer Versorgung genügen nicht. • Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG liegen nicht vor, wenn im Zielstaat Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie zur staatlichen Unterstützung besteht und keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Asylanträgen wegen vorliegendem Schutzstatus in Italien • Asylanträge sind nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. • Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann nur durch konkrete, stichhaltige Angaben widerlegt werden, die das gegenseitige Vertrauen in die Aufrechterhaltung konventionskonformer Verhältnisse im anderen Mitgliedstaat erschüttern (Art.3 EMRK/Art.4 GRC). • Systemische Mängel in den Aufnahmesystemen eines Mitgliedstaats sind nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung relevant; bloße Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit oder medizinischer Versorgung genügen nicht. • Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG liegen nicht vor, wenn im Zielstaat Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie zur staatlichen Unterstützung besteht und keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist. Familie aus Syrien (Eheleute und drei Kinder) stellt im November 2019 in Deutschland Asylanträge. Die Familie hatte bereits in Italien internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Aufenthaltstitel bis 28.11.2023 erhalten. Das BAMF lehnte die deutschen Asylanträge mit Bescheid vom 29.01.2020 als unzulässig gemäß §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab, verneinte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG, drohte Abschiebung nach Italien an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die Kläger rügen insbesondere mangelhafte Unterbringung, fehlende Leistungen und fehlende medizinische Versorgung, insbesondere für die psychisch erkrankte Ehefrau und ein erkranktes Kind; sie legen ein ärztliches Attest vor. Das Gericht verhandelte trotz Ausbleiben der Beteiligten und wies die Klagen ab. • Rechtliche Grundlage: §29 Abs.1 Nr.2 AsylG (Umsetzung EU-Recht) begründet Unzulässigkeit, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat. • Vermutung des gegenseitigen Vertrauens: Zunächst ist davon auszugehen, dass italienischer Schutz konventionskonform ist; diese Vermutung muss durch substantiierte, konkrete Angaben des Antragstellers widerlegt werden (EuGH-Rechtsprechung). • Fehlende Substantiierung: Die Kläger haben keine hinreichenden, stichhaltigen Angaben zu systemischen Mängeln in Italien vorgelegt, die die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konventionswidrigen Behandlung begründen würden. • Materielle Prüfung unabhängig von Substantiierung: Selbst bei eigener Bewertung ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung. Italien gewährt anerkannten Flüchtlingen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen sowie zu Aufnahmeprojekten (SIPROIMI) und verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem. • Konkrete Umstände der Kläger: Der Ehemann ist arbeitsfähig; es wurden keine individuellen, belegten Gründe vorgetragen, die die Arbeits- oder Versorgungsmöglichkeiten in Italien ausschließen würden. • Gesundheitliche Aspekte: Das ärztliche Attest zur psychischen Erkrankung der Klägerin begründet kein Abschiebungsverbotsrisiko nach §60 Abs.5 oder §60 Abs.7 AufenthG, da Behandlung in Italien möglich erscheint und keine aktuelle, unvertretbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt wurde. • Corona-Pandemie: Die Pandemie ändert die Einschätzung nicht; bestehende Unterstützungs- und Gesundheitssysteme sowie mögliche Vollstreckungshindernisse führen nicht zur Unzulässigkeit der Entscheidung. • Abschiebungsandrohung und Frist: Die Androhung der Abschiebung nach §35 AsylG sowie die einwöchige Ausreisefrist entsprechen den gesetzlichen Vorgaben; etwaige Aussetzung von Rückführungen wäre nur ein tatsächliches Vollstreckungshindernis. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Befristung des Verbots ist nicht beanstandet; keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Klagen werden abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Unzulässigkeit der Asylanträge gemäß §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, weil Italien den Klägern bereits internationalen Schutz gewährt hat und keine konkreten, stichhaltigen Anhaltspunkte vorliegen, die eine systemische Gefährdung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit belegen würden. Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder §60 Abs.7 AufenthG liegen nicht vor, da Zugang zu medizinischer Versorgung und Unterstützungsangeboten in Italien besteht und keine gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichteten Gefahren dargelegt sind. Die Abschiebungsandrohung nach §35 AsylG und die einwöchige Ausreisefrist sind rechtmäßig, ebenso die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Kläger tragen die außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten.