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Urteil

3 K 588/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0824.3K588.20.00
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Leitsätze
1. Eine drohende Beschneidung in Nigeria stellt grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung dar, weil die zwangsweise Verstümmelung der Genitalien gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernde Frau in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen wird und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu einem verstümmelten Objekt gemacht wird. (Rn.7) 2. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. (Rn.16) 3. Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (Rn.23) 4. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote zu. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine drohende Beschneidung in Nigeria stellt grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung dar, weil die zwangsweise Verstümmelung der Genitalien gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernde Frau in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen wird und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu einem verstümmelten Objekt gemacht wird. (Rn.7) 2. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. (Rn.16) 3. Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (Rn.23) 4. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote zu. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder der Asylanerkennung. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 27.05.2020 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 04.08.2020 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde; dort ist ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27.05.2020 die Zuerkennung als Asylberechtigte, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und weiter hilfsweise, die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, … Zur Begründung folgt die Kammer des Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Nigeria – bezogen auf die Erkenntnislage1Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018), zit. nach www.milo.bamf.de. sowie Bundesamt für Fremdenwesen der Rep. Österreich vom 12.04.2019, Länderinformationsblatt Nigeria, a.a.O.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 –W 10 K 18.31682-; VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 -Au 9 K 19.30603-Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018), zit. nach www.milo.bamf.de. sowie Bundesamt für Fremdenwesen der Rep. Österreich vom 12.04.2019, Länderinformationsblatt Nigeria, a.a.O.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 –W 10 K 18.31682-; VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 -Au 9 K 19.30603- und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes2Vgl. nur die Urteile vom 25.05.2020 -3 K 1799/19 und 3 K 1812/19-; vgl. auch Urteile vom 08.06.2020 -3 K 583/18-, vom 10.06.2020 -3 K 134/19- und vom 29.06.2020 -3 K 1889/19-Vgl. nur die Urteile vom 25.05.2020 -3 K 1799/19 und 3 K 1812/19-; vgl. auch Urteile vom 08.06.2020 -3 K 583/18-, vom 10.06.2020 -3 K 134/19- und vom 29.06.2020 -3 K 1889/19- zutreffend dar. Hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.07.20203Vgl. Bl. 46, 47 der GerichtsakteVgl. Bl. 46, 47 der Gerichtsakte geltend gemachten Gefahr der Genitalverstümmelung merkt die Kammer teils ergänzend, teils wiederholend an: Eine drohende Beschneidung in Nigeria stellt grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar, weil die zwangsweise Verstümmelung der Genitalien gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernde Frau in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen wird und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu einem verstümmelten Objekt gemacht wird. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann entsprechend dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.E. auch dann vorliegen, wenn die Verfolgungshandlung alleine an das Geschlecht anknüpft. Alleine die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe genügt aber nicht, um einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG zu begründen. Es bedarf eines Nachweises, dass der betreffenden Person durch ihre Familie und die Gesellschaft eine Verfolgungshandlung von asylrechtlicher Relevanz droht4Std. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 25.05.2020 -3 K 1799/19-Std. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 25.05.2020 -3 K 1799/19-. Das Gericht geht davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19% bis zu 50% bis 60%5Vgl. dazu etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, 21. Januar 2018 und 10. Dezember 2018, jeweils Nr. II.1.8Vgl. dazu etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, 21. Januar 2018 und 10. Dezember 2018, jeweils Nr. II.1.8. In Lagos gilt die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung als absolute Ausnahme6Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44. Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis (Female Genital Mutilation – FGM) bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch verkennt das Gericht nicht, dass die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt ist. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Die Entscheidung über die Beschneidung eines Mädchens trifft regelmäßig der Vater mit Unterstützung der Mutter7EASO Country of Origin Information Report, Juni 2017, Rn. 4.2.9.EASO Country of Origin Information Report, Juni 2017, Rn. 4.2.9.. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. In Lagos, dem modernsten und am meisten entwickelten Staat, sei FGM dagegen nicht verbreitet und „sterbe aus”8Immigration and Refugee Board of Canada, „Nigeria: Prevalence of FGM, including ethnic groups in which FGM is prevalent, particulary in Lagos State and within the Edo ethnic group; consequences for refusal; availability of state protection; the ability of a family to refuse a ritual practice such as FGM [2014-September 2016]“ https: //www.ecoi.net/en/document/ 1258187.htmlImmigration and Refugee Board of Canada, „Nigeria: Prevalence of FGM, including ethnic groups in which FGM is prevalent, particulary in Lagos State and within the Edo ethnic group; consequences for refusal; availability of state protection; the ability of a family to refuse a ritual practice such as FGM [2014-September 2016]“ https: //www.ecoi.net/en/document/ 1258187.html. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Einige Bundesstaaten haben Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen; allerdings sind Verfahren bislang nicht bekannt geworden; ein effektiver Schutz von Frauen und Mädchen durch diese Gesetze müsse bezweifelt werden, jedoch werde von einem Rückgang der Eingriffe berichtet9Vgl. Auswärtiges Amt – Lageberichte – a.a.O., FN 6; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18.7.2008 und vom 21.8.2008; vgl. auch Lageberichte vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, vom 21. Januar 2018 jeweils Nr. II.1.8; zum Ganzen außerdem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010; ACCORD – Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011, S. 6 ff.; WHO, Eliminating female genital mutiliation – an interagency statement 2008, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/43839/1/978924159-6442_eng. pdf; VG Aachen, Urteil vom 16.9.2014 – 2 K 2262/13.A – juris, m.w.N.Vgl. Auswärtiges Amt – Lageberichte – a.a.O., FN 6; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18.7.2008 und vom 21.8.2008; vgl. auch Lageberichte vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, vom 21. Januar 2018 jeweils Nr. II.1.8; zum Ganzen außerdem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010; ACCORD – Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011, S. 6 ff.; WHO, Eliminating female genital mutiliation – an interagency statement 2008, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/43839/1/978924159-6442_eng. pdf; VG Aachen, Urteil vom 16.9.2014 – 2 K 2262/13.A – juris, m.w.N.. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird bei Erwachsenen keine Beschneidung durchgeführt10Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44. Nach Terre des Hommes, Genitalverstümmelung in Nigeria, Stand 12/201911Abrufbar im InternetAbrufbar im Internet wird nach dem 15. Lebensjahr generell in Nigeria nur noch bei 1% eine Beschneidung durchgeführt. Aufgrund dieser Erkenntnislage besteht zur Überzeugung des Gerichts keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr hinsichtlich der Durchführung einer Genitalverstümmelung bei der Klägerin12Vgl. in Zusammenhang mit einer FGM auch VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2019 –AU 7 K 17.35717-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 -27 K 10646/17.A-, juris und VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 -W 10 K 18.31682-, jurisVgl. in Zusammenhang mit einer FGM auch VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2019 –AU 7 K 17.35717-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 -27 K 10646/17.A-, juris und VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 -W 10 K 18.31682-, juris. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass die Gefahr, einer FGM unterzogen zu werden insbesondere auch deswegen zu verneinen ist, da ihre Verfolgungsgeschichte, Nigeria wegen einer drohenden Beschneidung verlassen zu haben, nicht der Wahrheit entspricht. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ein von der Familie ausgehender unausweichlicher Druck zur Beschneidung bestehen wird, zumal ihre Mutter, zu der sie regelmäßigen Kontakt hat, ihre Beschneidung ablehnt. Soweit die Klägerin befürchtet, dass sie von Teilen der Familie väterlicherseits13Andere Teile dieser Familie haben einer traditionellen Heirat mit einem Nigerianer zugestimmt, den die Klägerin während ihres 18-monatigen Aufenthalts in Italien kennengelernt hat und der der Vater ihres im Bundegebiet geborenen Kindes ist, wobei die Hochzeit in Abwesenheit der Eheleute am Wohnort der Klägerin in Ikorodo im Beisein der Familien stattgefunden hat, vgl. Anhörung vom 22.02.2019, Bl. 172 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenAndere Teile dieser Familie haben einer traditionellen Heirat mit einem Nigerianer zugestimmt, den die Klägerin während ihres 18-monatigen Aufenthalts in Italien kennengelernt hat und der der Vater ihres im Bundegebiet geborenen Kindes ist, wobei die Hochzeit in Abwesenheit der Eheleute am Wohnort der Klägerin in Ikorodo im Beisein der Familien stattgefunden hat, vgl. Anhörung vom 22.02.2019, Bl. 172 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die ihren Angaben nach im Jahre 2014 den Tod ihres Vaters verantwortet haben und sie zwangsverheiraten sowie beschneiden wollen, in Nigeria aufgefunden werden könne und ihr daher die Zwangsbeschneidung drohe, teilt das Gericht diese Befürchtung nicht. Die Klägerin muss sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, § 3e AsylG. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Klägerin ist es möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Nigerias aufzuhalten. Sie kann sich beispielsweise in eine der zahlreichen Großstädte, insbesondere Abuja oder in den liberaleren Südwesten des Landes, nach Lagos oder Ibadan, begeben. Es ist unwahrscheinlich, dass sie in einer anonymen Großstadt nach vielen Jahren der Abwesenheit außerhalb ihrer Heimatregion aufgefunden wird, zumal Nigeria etwa 190 Millionen Einwohner hat, eine Fläche von 925.000 Quadratkilometer aufweist und dabei nicht über ein funktionsfähiges Meldesystem verfügt14vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Nigeria, Stand: 7.8.2017, S. 49, 61; zur „National Identity Database (NID), eine Art Datenbank für nigerianische und nicht nigerianische Bürger, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2019 an das Bundesamt; zum nicht funktionsfähigen Meldesystem auch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020 -19 A 147/20.A-vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Nigeria, Stand: 7.8.2017, S. 49, 61; zur „National Identity Database (NID), eine Art Datenbank für nigerianische und nicht nigerianische Bürger, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2019 an das Bundesamt; zum nicht funktionsfähigen Meldesystem auch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020 -19 A 147/20.A-. Der Klägerin steht auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.15siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.).siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt sind derzeit bezüglich der Klägerin solche ganz außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Bei der unterstellten Rückkehr der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie sich wird versorgen können, so dass die elementaren Bedürfnisse befriedigt werden können. Dabei geht das Gericht von der nachfolgend beschriebenen wirtschaftlichen Lage in Nigeria aus: Die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias ist schwierig. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 % der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann aber dennoch allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche16vgl. zu alldem BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S.49-51) sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018)vgl. zu alldem BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S.49-51) sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin einer Arbeit wird nachgehen können. Ihr wird mit Blick auf ihre Familienangehörigen in Nigeria, zu denen sie Kontakt gehalten hat, Zeit verbleiben, einer Erwerbstätigkeit, wie schon vor ihrer Ausreise, als sie im Laden ihrer Mutter gearbeitet hat, nachzugehen. Ein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt zugunsten der Klägerin ebenfalls nicht vor. Die Klägerin leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen.“ Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Es gibt nach den Ausführungen der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung. Den angeblichen fluchtauslösenden Nachstellungen ihres Onkels17Es erscheint dem Gericht schwer vorstellbar, dass die Klägerin, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung geschildert, von ihrem Onkel vor ihrer Ausreise mindestens achtmal mit dem Messer bedroht wurde, um sie zum Sex zu zwingen, sie aber jeweils immer, teilweise unter Einsatz von körperlicher Gewalt, aus dem Zimmer fliehen konnte; wenig überzeugend ist dabei auch ihr Vortrag, sie sei nach der ersten derartigen Bedrohung durch ihren Onkel immer wieder auf seine Anrufe hin zu ihm gegangen, weil dies die Tradition so verlangt habe.Es erscheint dem Gericht schwer vorstellbar, dass die Klägerin, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung geschildert, von ihrem Onkel vor ihrer Ausreise mindestens achtmal mit dem Messer bedroht wurde, um sie zum Sex zu zwingen, sie aber jeweils immer, teilweise unter Einsatz von körperlicher Gewalt, aus dem Zimmer fliehen konnte; wenig überzeugend ist dabei auch ihr Vortrag, sie sei nach der ersten derartigen Bedrohung durch ihren Onkel immer wieder auf seine Anrufe hin zu ihm gegangen, weil dies die Tradition so verlangt habe. konnte sie schon vor ihrer Ausreise aus Nigeria mehrmals entkommen, in dem sie zu ihrer Mutter gegangen ist, ohne von dem Onkel deswegen in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Zudem verbleibt es dabei, dass es der Klägerin aufgrund der gesamten Umstände möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Teil Nigerias aufzuhalten, also eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e AsylG besteht. Es ist vorliegend mit Blick auf die Frage des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch nach wie vor davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem Heimatland einer Arbeit wird nachgehen können. Ihr wird mit Blick auf ihre Familienangehörigen in Nigeria, zu denen sie, was sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, regelmäßigen Kontakt hat, Zeit verbleiben, einer Erwerbstätigkeit, wie schon vor ihrer Ausreise, nachzugehen. Dass sich die Klägerin sogar in einer ihr unbekannten Umgebung, wie anfangs z.B. in Libyen und Italien, behaupten kann, hat sie bewiesen. In diesem Zusammenhang merkt die Kammer nochmals an: Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. So ist es z.B. für Frauen kein Problem, in Abuja allein eine Wohnung zu mieten oder zu arbeiten. Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden18Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20. Mai 2020, Seiten 45-46, 58 und 63; std. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Urteile vom 24.08.2020 -3 K 665/18- und -3 K 588/20-Vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20. Mai 2020, Seiten 45-46, 58 und 63; std. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Urteile vom 24.08.2020 -3 K 665/18- und -3 K 588/20-.Nigeria verfügt speziell hinsichtlich Frauen über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch eine mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) sowie Berufstraining anbieten19BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 18.12.2019, S. 40 ff.BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 18.12.2019, S. 40 ff.. Des Weiteren ist in dem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden kann. So hat die Klägerin die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen20Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 –9 C 38.96– BVerwGE 104, 265; VGH BW, Urteil vom. 26.2.2014 –A 11 S 2519/12– juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 –9 C 38.96– BVerwGE 104, 265; VGH BW, Urteil vom. 26.2.2014 –A 11 S 2519/12– juris.. An der Beurteilung ändert des Weiteren auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts. Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 52.548 (Deutschland 234.853) bestätigte Corona-Fälle; davon sind 39.257 Personen genesen; außerdem gibt es 1004 (Deutschland 9.227) Todesfälle und 321 Neuinfektionen (Deutschland 1.278)2121Stand: 25.08.2020; siehe etwa Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/. oder die Internetseite der WHO sowie rki.de Stand: 25.08.2020; siehe etwa Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/. oder die Internetseite der WHO sowie rki.de , wenn auch bei den Zahlen die Dunkelziffer hoch sein mag und die Zahl der an dem Virus Infizierten bzw. Gestorbenen deutlich höher liegen mag2222siehe Spiegel vom 26.6.2020, https://www.spiegel.de/politik/ausland/coronavirus-in-nigeria-viele-infizierte-und-tote-koennten-nicht-registriert-sein-a-376a1144-607a-4503-9632-236168d397da siehe Spiegel vom 26.6.2020, https://www.spiegel.de/politik/ausland/coronavirus-in-nigeria-viele-infizierte-und-tote-koennten-nicht-registriert-sein-a-376a1144-607a-4503-9632-236168d397da . Jedoch bleibt der nigerianische Staat nicht tatenlos, wobei in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden2323vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage vom 23.3.2020, S. 2 vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage vom 23.3.2020, S. 2 . So gelten angesichts der Corona-Pandemie in Nigeria in bestimmten Landesteilen bzw. Staaten – gerade in Hotspots – teilweise strenge bzw. strengere Ausgangssperren und Quarantäneregelungen, die von den nigerianischen Sicherheitskräften auch überwacht werden. Die Regierung hat mittlerweile etwa die Ausgangssperre für Lagos und Abuja wieder aufgehoben, allerdings an anderen Stellen (etwa in Kano) zeitweise verlängert und erweitert2424vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Covid-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 1 ff. und 7 ff.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html; New York Times vom 17.5.2020, https://www.nytimes.com/2020/05/17/world/africa/coronavirus-kano-nigeria-hotspot.html; ferner n-tv.de vom 15.4.2020, https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Krise-entfacht-Gewalt-in-Nigeria-article21716861.html oder merkur.de vom 16.4.2020 https://www.merkur.de/welt/coronavirus-afrika-news-nigeria-suedafrika-uganda-katastrophe-experte-warnung-pandemie-covid-19-who-zr-13606904.html vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Covid-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 1 ff. und 7 ff.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html; New York Times vom 17.5.2020, https://www.nytimes.com/2020/05/17/world/africa/coronavirus-kano-nigeria-hotspot.html; ferner n-tv.de vom 15.4.2020, https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Krise-entfacht-Gewalt-in-Nigeria-article21716861.html oder merkur.de vom 16.4.2020 https://www.merkur.de/welt/coronavirus-afrika-news-nigeria-suedafrika-uganda-katastrophe-experte-warnung-pandemie-covid-19-who-zr-13606904.html . Dem Gericht fehlen vor diesem Hintergrund jegliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass – bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt nach dem Vorstehenden auch keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert2525vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html , hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung hin zu einer Verelendung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt2626Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; . Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt2727https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020 https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020 . Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Ausgangsbeschränkungen2828vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/2020/06/01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/2020/06/01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown auch der Klägerin wieder zur Verfügung stehen wird2929vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff und 8 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff und 8 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html . Bei der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung kommt es zudem zu keinem Mangel, der über das übliche Maß hinausgehen würde3030BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 9 BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 9 . Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem neuartigen SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert ist bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 leidet. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Die derzeitige COVID-19-Pandemie stellt in Nigeria mangels einer solchen Abschiebestopp-Anordnung allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist3131vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- . Die drohende Gefahr, dass die Klägerin sich in Nigeria mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“3232vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris . Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde3333vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris . Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist vorliegend für die Klägerin im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Die 23 Jahre alte Klägerin ohne relevante Vorerkrankungen gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung34vgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htmlvgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die Klägerin angehört. Sie muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, wie etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Coronavirus“35vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 14 f.; vgl. zu Malaria OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris;vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 14 f.; vgl. zu Malaria OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris; im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des – zugegebenermaßen nicht leistungsstarken – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems36vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 25.5.2020, S. 56 ff. und 51 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 25.5.2020, S. 56 ff. und 51 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff. verweisen lassen. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Die Klägerin muss sich im vorliegenden Fall vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht37Vgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. jurisVgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. juris. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem „Coronavirus“ auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es erhebliche regionale Unterschiede3838vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 5 f und 8 sowie vom 23.3.2020, S. 2; Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/ vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 5 f und 8 sowie vom 23.3.2020, S. 2; Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/ beim Risiko, angesteckt zu werden. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Gegebenenfalls kann die Klägerin auch auf private Hilfsmöglichkeiten oder Hilfsorganisationen zurückgreifen, sodass sie nicht völlig mittellos wäre und sich in Nigeria etwa auch mit Medikamenten, Desinfektionsmitteln oder Gesichtsmasken versorgen könnte. Abgesehen davon könnten der Klägerin bei Bedarf auch Medikamente, Desinfektionsmittel oder Gesichtsmasken für eine Übergangszeit mitgegeben werden3939vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. . Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Nigeria. Diese betreffen jedoch nigerianische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.