Urteil
3 K 334/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0920.3K334.22.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Sudans (hier: bejaht) (Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Nrn. 4 und 5 ihres Bescheides vom 11.03.2023 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Sudan vorliegen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Sudans (hier: bejaht) (Rn.45) Die Beklagte wird unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Nrn. 4 und 5 ihres Bescheides vom 11.03.2023 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Sudan vorliegen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2022 ist insoweit rechtswidrig, als dieser Anspruch verneint wird und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umständehinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.5Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris sowie Urteil vom 03.05.2022 -3 K 707/20-Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris sowie Urteil vom 03.05.2022 -3 K 707/20-. Dies in den Blick nehmend liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes mit Blick auf die humanitären Bedingungen in Sudan vor. Die Kammer hat insoweit in ihrer Hinweisverfügung vom 30.08.20226Vgl. S. 9-14, Bl. 43-48 der GerichtsakteVgl. S. 9-14, Bl. 43-48 der Gerichtsakte ausgeführt: „Die Auffassung der Beklagten, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor, dürfte fallbezogen allerdings nicht zu folgen sein. Es fällt schon auf, dass auf die „derzeitigen humanitären Bedingungen in Sudan“ abgestellt wird, ohne diese näher zu erörtern. Diese Bedingungen stellen sich für das Gericht nach der Erkenntnislage derzeit wie folgt dar: Die sudanesische Versorgung ist von einem großen Ungleichgewicht zwischen Import und Export geprägt, das auf dem geringen Niveau industrieller Prozesse im Lande beruht und u.a. den Bedarf an Grundnahrungsmitteln über den Import sichert. Auch globale Krisen haben daher eine große Wirkung auf die Versorgungslage. Spätestens seit der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 befindet sich die sudanesische Ökonomie in einer Krisensituation, da die Einnahmen aus Öelabbau und -export weitgehend wegfielen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 4 f.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2020 ist die Versorgungslage des Landes besorgniserregend. Hauptursachen sind die hohe Armut, Vertreibungen aufgrund andauernder Spannungen in Darfur und der Grenzregion zum Südsudan (Süd-/Westkordufan, Blue Nil), chronische Ernährungsunsicherheit aufgrund klimatischer und sozioökonomischer Faktoren sowie die seit Beginn 2018 anhaltende Wirtschaftskrise (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 8). Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung belasteten die prekären Arbeitsverhältnisse und die Gesundheitseinrichtungen insbesondere im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und wirken sich bis heute auf die einkommensschwachen Haushalte aus, die in dieser Zeit Kredite aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern mussten, und führen weiter zu Bildungsrückständen der jüngeren Generationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 17-24). Im Sommer 2020 kam die größte und verlustreichste Überschwemmung seit über dreißig Jahren hinzu, die die Situation noch einmal verschärfte (vgl. Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 25-32). Schätzungen gehen von Schäden in Höhe von 4,4 Milliarden Dollar aus. Insbesondere der Gebäudebestand und die Land- und Viehwirtschaft sowie kleinere und mittelständische Unternehmen und die Wasserversorgung sowie Hygiene-, Sanitär- und Gesundheitseinrichtungen waren betroffen (RPDNRA team, Sudan rapid post disaster needs and recovery assessment, 31.5.2021). In diesem Zeitraum benötigten 10 Mio. Menschen im Sudan Unterstützung (OCHA, Lagebericht vom 10.9.2020, Aktualisierung vom 24.9.2020). Am 11. September 2020 erklärte die Übergangsregierung aufgrund eines plötzlichen Anstiegs des Umrechnungskurses des Dollars zum sudanesischen Pfund den ökonomischen Notstand (http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=450141028). Die direkten Folgen der Flut sind mittlerweile weitgehend überwunden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 - 4 LA 250/20 -, juris; siehe zur Flut noch VG Hannover, Urteil vom 30.9.2020 - 5 A 2738/17 -, juris). Die sozioökonomischen Zustände verschlechtern sich trotz der Bemühungen sudanesischer Einrichtungen und internationaler Organisationen jedoch weiter (siehe Seite 8/17 UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/470, 17.5.2021, S. 7: „[S]ocioeconomic conditions continued to deteriorate") und führen zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen mit Versorgungsengpässen, einer Verdopplung der Preise für Sorghum, Hirse und andere wichtige Waren sowie Inflationsraten von 413 % im Juni 2021 (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/766, 1.9.2021, S. 5). Die jährliche Inflationsrate erreichte im Juli 2021 einen Rekordwert von 423 %, der Umrechnungskurs zum Euro stieg sprunghaft auf ca. 500 sudanesische Pfund an und der Verbraucherpreisindex stieg im März 2021 auf 13.127,74 (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 7-12). Die Armut ist in ländlichen Gebieten zwar grundsätzlich höher, in urbanen Gebieten steigt aber die Arbeitslosigkeit - insbesondere der jungen Bevölkerung - stark. Selbst relativ geringe Einkommen aus dem Ausland können in dieser Situation überlebensnotwendig werden (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 12¬ 14). Die ökonomische und politische Krise führte zum Militärputsch am 25. Oktober 2021 unter den Generälen Abd Al-Fattah Al-Burhan und Muhammad Hamdan. Dieser Militärputsch wiederum verhindert die angedachte Konsolidierung der Wirtschaft durch die Übergangsregierung, die 2019 das Regime unter Omar Al-Bashir zu Fall brachte, sowie Finanzhilfen internationaler Organisationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 5, 6; vgl. zum friedlichen Umbruch 2019 auch AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 6 ff.). In der Folge ist zwar bis Januar 2022 die Inflation ein wenig zurückgegangen und beträgt derzeit noch 260 % (https://tradingeconomics.com/sudan/inflation-cpi). Dafür ist jedoch der Wert des sudanesischen Pfundes weiter gesunken (https://www.dabangasudan.org/en/allnews/article/sudan-faces-economic-decline-as-pounddips-further) und der Verbraucherpreisindex hat sich nach Angaben der Sudanesischen Zentralbank bereits im September 2021 auf 31.423,30 vervielfacht (https://cbos.gov.sd/sites/default/files/Economic%20and%20statistic%20review%20q3 %202021%D9%85.pdf, S. 50). Dies zeigt sich auch an den aktuellen Preisen für Sorghum, Weizenmehl und Hirse, die im ganzen Sudan und auch in Omdurman atypisch hoch und noch einmal gestiegen sind (FEWS, Sudan Price Bulletin, 15.2.2022, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-price-bulletin-february-2022; FEWS, Atypically high staple food prices continue through the harvest season, Januar 2022, https://fews.net/east-africa/sudan/key-message-update/january-2022; sowie FPMA, Monthly report on food price trends, 10.3.2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FPMA%20Bulletin%20%232%2C %2010 %20 March%202022.pdf). Der Militärputsch und die anhaltenden Widerstände der Zivilbevölkerung verschärfen zudem die Sicherheitslage (siehe nur BAMF-Briefing Notes, 21.2.2022, S. 11 f.). Derzeit wird vermehrt von Vorfällen in medizinischen Einrichtungen berichtet (InsecurityInsight, 2022, http://insecurityinsight.org/wp-content/uploads/2022/01/01-December2021-10-January-2022-Violence-Against-or-Obstruction-of-Health- Care-in-Sudan.pdf; sowie die jeweils aktuellen Meldungen unter https://www.dabangasudan.org/en/allnews). Auch der Konflikt in der äthiopischen Region Tigray destabilisiert die angrenzenden Länder und die Grenzregionen zum Sudan und führt zu weiteren Fluchtbewegungen (vgl. https://www.dw.com/de/der-tigray-konflikt-fragenundantworten/a- 58848172). Diese prekäre Lage wird sich nach Einschätzung des Gerichts auch durch den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine weiter verschärfen und starke Versorgungsengpässe bzw. Preissteigerungen im Sudan, insbesondere hinsichtlich Getreide, Sonnenblumenöl sowie Erdöl und -gas, nach sich ziehen (siehe FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf; sowie Spiegel Online, 16.3.2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ukrainekrieg-kaum-mehrgetreideexporte-aus-russland-und-ukraine-a-8206fc83-3d30-4147-9932-6030da293aa3). Der Krieg führt nach Prognosen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN (FAO) zu 7,6 bis 13,1 Millionen weiteren Unterernährten weltweit (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 25). Der Sudan steht in engem Kontakt zu Russland, enthielt sich bei der Abstimmung in der UN-Vollversammlung am 2. März 2022 und ist insbesondere von Importen aus Russland abhängig (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3Zcb9013en/cb9013en.pdf, S. 10; siehe auch https://www.n-tv.de/politik/In-Afrika-hat-Putin-noch-Fans-article23181553.html). Nach den vorliegenden Angaben gibt es kein gesetzlich verbindlich beziffertes Existenzminimum, sondern mit einer (aus Daten von 2014/2015) statistisch ermittelten Armutsgrenze und dem Mindestlohn für öffentlich Bedienstete nur Anhaltpunkte, aus denen sich ein Existenzminimum von ca. 300.000 SDG/600 EUR pro Jahr mitteln lässt. Angesichts des gegenwärtigen Preisniveaus wird dieser Betrag allerdings schon durch die Aufwendungen für Nahrungsmittel erreicht oder überschritten und genügt nicht, um weitergehende Bedarfe für Unterkunft, Hygiene und Mobilität zu decken. Ohne ein stützendes soziales Netzwerk, das diese Bedarfe deckt, ist daher von einem mindestens zwei-bis dreifachen Betrag als tatsächlichem Existenzminimum auszugehen. Auf dem Arbeitsmarkt besteht zwar eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass eine Beschäftigung gefunden wird, deren Dauer und ausreichende Bezahlung ist jedoch nicht abgesichert. Rückkehrer konkurrieren außerdem immer mit anderen jungen Männern, die bereits seit ihrer Kindheit in den prekären Bereichen gearbeitet haben. Das staatliche Sozialsystem ist unterfinanziert, knüpft an formale Kriterien an und ist unzuverlässig bzw. fehlerhaft. Zudem ist eine Vermögensakkumulation nahezu ausgeschlossen, sodass es zu komplexen Verschuldungsstrukturen kommt. Außergewöhnliche Kosten - wie z.B. eine Hochzeit oder die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung - sind existenzgefährdend. Einen Ausweg bietet häufig nur der Anschluss an religiöse Orden mit unzumutbaren Abhängigkeitsverhältnissen oder der Eintritt in eine paramilitärische Milizengruppe mit der Aussicht, unzumutbare kriminelle Handlungen begehen zu müssen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 14 f., 36-49, 57). Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 - 3 A 486/17 -, juris; VG Stade, Urteil vom 25.5.2021 - 4 A 2640/17 -, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 - 6 A 7/20 -, juris und Urteil vom 10.6.2021 - 6 A 350/19 -, juris; a. A. aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris). Demgegenüber können individuelle Faktoren wie besondere individuelle Fähigkeiten mit daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk nach Überzeugung des Gerichts im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern. Ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann mit besonderen individuellen Fähigkeiten kann bessere Voraussetzungen für den Arbeitsmarkt mitbringen und damit gegebenenfalls das individuelle Existenzminimum aus eigener Kraft sichern. Ein höherer Bildungsstandard ist dabei nicht generell ein begünstigender Faktor, da auch die Männer mit höherer Bildung für gewöhnlich auf Erwerbsmöglichkeiten für Ungelernte angewiesen sind. Vielmehr zählen zu den stärkenden Faktoren eine handwerkliche Spezialisierung, Spezialberufe allgemeinen Interesses, technologische Erfahrungen, internationale Erfahrungen und Beziehungen, politische Beziehungen und ein Startkapital (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 52-56, 59; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 - VG 5 K 1431/20.A -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 - 7 K 5760/17.WI.A -, juris, allerdings unter Verweis auf die gute Ausbildung der Kläger). Einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann mit einem schutz- und unterstützungsfähigen sowie -willigen sozialen Netzwerk wird im Regelfall keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 - VG 5 K 1431/20.A -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 - 7 K 5760/17.WI.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 27. und 28.4.2021 - 7 K 153/18.A). Familiäre und andere soziale Netzwerke sind der hauptsächliche Grund, warum ein Überleben in Khartoum/Omdurman überhaupt möglich ist. Eine sozial isolierte Person ist in der sudanesischen Gesellschaft eine Ausnahme, auf den weder das gesellschaftliche noch das staatliche Sozialsystem oder die zivile Infrastruktur im Allgemeinen ausgerichtet ist. In den meisten Fällen wird ein männliches Kind in ein weit gespanntes soziales Netz geboren, dass nicht nur Verwandte ersten und zweiten Grades umfasst, sondern auch entfernte Verwandte bis zur Großelterngeneration. Daneben kommen soziale Gruppen zustande, die auf ethnischen Bezugspunkten, gemeinsamer geografischer Herkunft, der religiösen Zugehörigkeit und anderen kooperativen Beziehungen (z.B. Freundschaft) beruhen. Für gewöhnlich ist eine dauerhafte Fremdversorgung nicht akzeptabel, sodass in diese Netzwerke eingebundene Personen mittelfristig einen anderen Kontext mit eigenen Verdienstchancen im In- oder Ausland zu suchen hätten (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 50-52, 59). Zu einer Existenzabsicherung führen diese sozialen Netzwerke im Sudan jedoch nur unter vier Voraussetzungen: 1. Das soziale Umfeld muss selbst wirtschaftlich stabil sein, ob über interne akkumulative Verteilungsstrukturen (Solidarität) oder über die Existenz finanzstarker Mitglieder, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen (Patronage). 2. Das aufgenommene Mitglied muss als Zugewinn betrachtet werden, entweder allein aus der Zugehörigkeit heraus („einer von uns") oder mit konkreten Ressourcen („der bringt uns"). 3. Das soziale Netzwerk muss eigene Erwerbschancen eröffnen, zum Beispiel über privilegierten Zugang zu Teilen des Arbeitsmarkts (Vermittlung oder Nepotismus) oder durch Beteiligung an im Netzwerk vorhandenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Betriebe, Handel etc.). 4. Das aufgenommene Mitglied darf keine Ausschlussgründe mitbringen, z.B. Blutschuld, unehrenhaftes oder kriminelles Verhalten, unerwünschte politische Zugehörigkeit, als Aberration wahrgenommene sexuelle Orientierung usw. (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 51, 59). Gemessen an diesen Maßstäben dürfte dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. Der massiv straffällig gewordene, jahrelang drogenabhängige Kläger, der über keinerlei, gar abgeschlossene, Ausbildung verfügt wird zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in den Sudan in der Region kein familiäres Netzwerk vorfinden, dass ihm gegenüber schutz- und unterstützungswillig wäre. Er hat aufgrund seines Lebenswandels, bei objektiv betrachtet sehr guten Ausgangsbedingungen und selbst nach deutschen Verhältnissen guten Unterstützungsleistungen seiner Eltern (insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Strafurteil verwiesen werden), seine Familie massiv enttäuscht, die zudem nur noch teilweise im Sudan lebt…“. An diesen Ausführungen, an denen sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben7-so ist die Beklagte den Ausführungen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten.-so ist die Beklagte den Ausführungen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten., wird festgehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner am 21.03.2022 bei Gericht eingegangenen Klage nur noch1Die weitergehende Klage gegen den Bescheid vom 11.03.2022 wurde zurückgenommen, vgl. Beschluss der Kammer vom 20.09.2022 -3 K 1148/22-; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Hinweisverfügung der Kammer vom 30.08.2022, Bl. 35-48 der GerichtsakteDie weitergehende Klage gegen den Bescheid vom 11.03.2022 wurde zurückgenommen, vgl. Beschluss der Kammer vom 20.09.2022 -3 K 1148/22-; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Hinweisverfügung der Kammer vom 30.08.2022, Bl. 35-48 der Gerichtsakte gegen die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11.03.2022, am 14.03.2022 als Einschreiben zur Post gegeben, u.a. folgende Entscheidung getroffen: „… 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Sudan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt.“ und dabei zur Begründung ausgeführt: „Der Antragsteller, sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, wurde in Deutschland geboren und reiste nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien am 30.10.1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.12.2021 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 02.02.2022 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt. Zur Begründung seines Antrages trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe keine politischen Gründe. Er habe den Asylantrag gestellt, weil er lange in Deutschland gelebt habe und er sich integriert habe. Er habe sich an die demokratischen Lebensweisen in Deutschland gewöhnt. Die Situation im Sudan sei lebensgefährlich. Er habe keine Kontakte zu seiner Familie dort. Er würde im Sudan Probleme wegen seines langen Aufenthaltes in Europa bekommen. Man würde ihn nicht mehr als Gläubigen ansehen. Auch wegen seiner Straffälligkeit würde die Familie seiner Schwester ihn nicht aufnehmen. Er habe im Sudan keine Grundlage für eine Lebensexistenz. Er habe im vergangenen Jahr eine freiwillige Abschiebung beantragt, um aus der Haft zukommen. lm Oktober habe es Demonstrationen im Sudan gegeben und auch einen Putsch. Es sei daher nicht zu der Abschiebung gekommen. Es gäbe im Sudan eine Übergangsregierung. Zurzeit sei die Lage dort bedrohlich. Er kenne sich im Sudan nicht aus, er wisse nicht, wie er dort zurechtkommen würde. Er sei in seinem Leben nicht politisch engagiert gewesen. Er habe sich nicht mit der politischen Situation im Nahen Osten beschäftigt. Das Leben in Saudi-Arabien sei ohne Probleme gewesen. Es gäbe dort aber extreme religiöse Ansichten. Seine Familie sei im Sudan in den 1950er Jahre politisch engagiert gewesen. Sein Großvater habe eine demokratische Partei gegründet und wäre mehrere Jahre als Minister im Amt gewesen. Sein Vater habe später auch die Überlegung gehabt, nach seinem Aufenthalt in Deutschland den Sudan zugehen, um sich dort politisch zu engagieren. Er glaube, sein Vater habe der Partei Al-OMMA angehört, sein Großvater sei Finanzminister gewesen, er sei auch Landwirtschaftsminister gewesen. 1989 habe es eine islamistische Regierung gegeben. Sein Bruder sei nach Kanada. Viele seiner Cousins hätten die Hochschule nicht mehr besuchen können. Seine Familie sei durch die islamistische Regierung benachteiligt worden. Ihn persönlich habe dies nicht betroffen, er habe sich in keiner Weise politisch engagiert. Er habe in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten, er habe seit 2010 auch keine Arbeitserlaubnis mehr gehabt, seinen Reisepass habe er nicht zurückerhalten, er habe sein Studium nicht fortsetzen können. Im Februar 2015 habe es einen rechtskräftigen Abschiebungsbescheid gegeben. Rechtsmittel dagegen sein zurückgenommen worden, er wisse aber nicht warum. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Der Verlust seines Studienplatzes habe ihn in ein Tief gebracht. Er sei straffällig geworden und habe drei Geldstrafen bekommen. Dann sei es zu der Verurteilung gekommen, weshalb er sich nunmehr in Haft befinde. Er habe eine Haftstrafe von sechs Jahren erhalten. Dies tue ihm leid, er habe lange Jahre straffrei in Deutschland gelebt. Er habe seine Lebensexistenz verloren. Seine Familie sei 2006 zurückgegangen. Er sei jetzt in Deutschland alleine. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller mit Aufforderung zur Stellungnahme an die Verfahrensbevollmächtigte am 02.02.2022 gewährt. Die Verfahrensbevollmächtigte führte hierzu mit Schreiben vom 07.03.2022 aus, dass sich der Antragsteller seit mehreren Jahren in Deutschland aufhalte, sein Vater im Jahr 2018 verstorben sei und seine Mutter nicht mehr im Heimatland lebe. Er habe keinerlei Verwandtschaft mehr in seinem Heimatland. Der Antragsteller sei nicht im Besitz eines Reisepasses, sodass eine Rückreise für ihn ausgeschlossen sei. Der Antragsteller besuche mittlerweile die Drogenberatung, um zukünftig drogenfrei leben zu können. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15.10.2018 (Az. 1 KLs 4119 Js 7410118) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller lernte Ende November in einer Spielothek eine Vertrauensperson der Polizei, die sich als eine andere Person ausgab, kennen. Im Verlauf des Treffens sprach der Antragsteller diese Person dahingehend an, mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln Geld zu verdienen und bot die Lieferung von Amphetamin an. Er erklärte, er könne 5-6 Kilogramm besorgen bzw. besorgen lassen. Die Person bekundete Interesse und erklärte; zunächst 500g Amphetamin kaufen zu wollen. Es wurde zwischen beiden ein Kaufpreis von 2.000 € bei Übergabe vereinbart. Ein weiterer Mittäter erlangte von dieser Vereinbarung Kenntnis. Am 30, November 2017 gegen 16 Uhr führ dieser Mittäter den Antragsteller, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, auf den Parkplatz des Einkaufsmarktes „Norma" in Waldmohr, um dort die andere Person zu treffen und das Amphetamin zu übergeben. Der Antragsteller und sein Begleiter führten 1 kg Amphetamin mit. Da die Person gemäß der vorherigen Absprache nur 500 g wollte, musste die Menge geteilt werden. Der Antragsteller begab sich in das Geschäft und kaufte eine Plastikbox, um die Hälfte des Amphetamins darin abzufüllen. Der Begleiter zog einen Dolch aus einer Schnellziehvorrichtung am Gürtel und schnitt den Beutel mit Amphetamin auf. Nach Augenmaß drückte er etwa die Hälfte der Masse in die Plastikbox. Die Person nahm die Box an sich und' zahlte 2.000 € an die Begleitperson des Ausländers. Diese beiden teilten das Geld auf. Das verwendete Messer wurde dem Begleiter von dem Antragsteller einige Zeit zuvor geschenkt. Es handelte sich um einen doppelt geschliffenen Dolch der Marke „Smith & Wessen H.R.T" mit einer Gesamtlänge von 23 cm und einer Klingenlänge von etwa 12 cm. Dieses Messer führte der Begleiter zum Schutz gegen Überfälle jederzeit bei sich. Die Tatbeteiligten kamen überein, weitere Geschäfte im Kilogramm-Bereich, mindestens jedoch 5 kg, zu machen. Einzelheiten wurden noch nicht vereinbart, die Beteiligten tauschten ihre Telefonnummern aus. Die Vertrauensperson der Polizei stellte später fest, dass sie ca. 140 g weniger als vereinbart erhalten hatte. Der Begleiter des Antragstellers erklärte, dass diese Mindermenge beim nächsten Geschäft ausgeglichen werde. Dieser Begleiter wurde bei einer weiteren Transaktion, an der der Antragsteller nicht beteiligt war, am 11. 12.2017 festgenommen. Nachdem der Antragsteller von dieser Festnahme erfahren hatte, versuchte er herauszufinden, wer Näheres über diese Verhaftung wisse und ob die Vertrauensperson der Polizei hieran beteiligt war. Im weiteren Verlauf kam es Anfang Februar 2018 zu einer Vereinbarung nach der 5 kg Amphetamin zum Preis 2.000€ pro Kilogramm geliefert werden sollten. Aufgrund irrtümlicher Ortsangaben scheiterte der Versuch der Übergabe noch. Am 06.02.2018 sollten sich dann eine Cousine des Käufers mit dem Ausländer und seinen Begleitern auf dem Parkplatz am „Globus" Getränkemarkt in Zweibrücken treffen. Dort erfolgte dann auch die Übergabe. Der Antragsteller führte ein Einhandmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 15 cm und einer Klingenlänge von ca. 6 cm in der Hosentasche, zum Schutz gegen Überfälle, mit sich. Es diente ihm auch zur Zerkleinerung und Portionierung von Betäubungsmitteln. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus, dass zwei Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegen, die Mittäterschaft begangen wurden. Zugunsten des Antragstellers führt das Gericht an, dass er beide Anklagevorwürfe eingeräumt hat. Das Geschäft kam in beiden Fällen durch Vermittlung einer Vertrauensperson der Polizei zustande, weshalb das gehandelte Amphetamin sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkehr gelangt ist. Zudem sei er drogenbedingt enthemmt gewesen und habe sich in einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Lage befunden. Zu Ungunsten des Antragstellers wertete das Gericht, das dieser bereits einschlägig, wenn auch nicht erheblich, in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren wurde von einer zunehmenden kriminellen Energie ausgegangen und der Ausländer habe sich auch nicht von der Verhaftung seines Mittäters beeindrucken lassen. Zudem wurde die erhebliche Menge des dem mittleren Gefährlichkeitsbereiches zuzuordnenden Betäubungsmittels Amphetamin beachtet und die Grenze der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Das Gericht erachtete hiernach für die 1. Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen und bildete hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Die den Antragsteller betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15:12.2021 enthält folgende Eintragungen: 1. Amtsgericht Kaiserslautern vom 06.02.2014, Az.: 6114 Js 12739/13 Cs, Gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, 80 Tagessätze zu je 10 EUR 2. Amtsgericht Homburg (Saar) vom 30.04.2014, Az.; 5 Ds 04 1967113 (70114), Versuchte gefährliche Körperverletzung, 80 Tagessätze zu je 1'0 EUR 3. Amtsgericht Homburg (Saar) vom 1.2.05.2015, Az.: 5 Cs 09 Js 145/15 (269/15), Betrug, 90 Tagessätze zu je 10 EUR 4. Landgericht Zweibrücken vom 15.10,2018, Az.: 1 KLs 4119 Js 7410/18, Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, 6 Jahre Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. …. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Diese Bedrohung kann sowohl von staatlichen Akteuren, als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Antragsteller droht keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sudan führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Sudan ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gern. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Bei einer Rückkehr nach Sudan ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, den erforderlichen Lebensunterhalt zu erlangen. Zudem ist ihm eine Rückkehr in den Familienverbund möglich. Nach Darstellung des Antragstellers wurde er vor seiner Inhaftierung auch finanziell durch die Familie unterstützt. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10,1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gern. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG (damals § 53 Abs. 6 AusIG), die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist….“ Der Kläger, der sich darauf beruft, in Sudan würde er wegen der dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände in seinem Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt, hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 30.08.2022 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen2Vgl. Bl. 35-48 der GerichtsakteVgl. Bl. 35-48 der Gerichtsakte. Die Beteiligten haben sodann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet3Vgl. die entsprechenden Erklärungen Bl. 64, 67 der GerichtsakteVgl. die entsprechenden Erklärungen Bl. 64, 67 der Gerichtsakte. Sie haben auch einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt4Vgl. die entsprechenden Erklärungen Bl. 15, 67 der GerichtsakteVgl. die entsprechenden Erklärungen Bl. 15, 67 der Gerichtsakte . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.