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Urteil

3 K 1408/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0601.3K1408.20.00
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Leitsätze
Einzelfall des Vorliegens einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Nigeria.(Rn.20)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2020 wird in den Nrn. 4 – 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall des Vorliegens einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Nigeria.(Rn.20) Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2020 wird in den Nrn. 4 – 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2020 ist insoweit rechtswidrig, als dieser Anspruch verneint wird und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand8BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 -10 C 14.10-, jurisBVerwG, Urteil vom 08.09.2011 -10 C 14.10-, juris. Da die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigerias hat, bedarf es daher einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.9std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Nigeria betreffend das Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, jurisstd. Rspr. der Kammer, vgl. nur Nigeria betreffend das Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris. Eine solche besondere Ausnahmesituation ist bei der Klägerin gegeben. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass bereits der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung o.ä. handelt, für die Bejahung einer besonderen Ausnahmesituation für den Rückkehrfall ausreicht. Zwar sind alleinstehende Frauen wie die Klägerin in Nigeria besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt. Jedoch begründet das allein noch keine besondere Ausnahmesituation im Vergleich zu den Lebensverhältnissen vergleichbarer Personen10vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 24.08.2020 -3 K 588/20, 3 K 665/18 und 3 K 1819/19-.vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 24.08.2020 -3 K 588/20, 3 K 665/18 und 3 K 1819/19-.. Bei der Klägerin kommen jedoch individuelle Umstände hinzu, welche ihren Fall aus der Masse ähnlicher Fälle herausheben und in der Zusammenschau eine besondere Ausnahmesituation im o.g. Sinn begründen. Letztlich ist für diese Wertung entscheidend, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts Opfer des Menschenhandels und der Zwangsprostitution war und dadurch sowohl körperlich11Vgl. nur Bl. 39 der Gerichtsakte, wo in einer ärztlichen Bescheinigung über eine unauffällige gynäkologische Untersuchung auf große Verbrennungsnarben am der Innen- und Außenseite der Ober- und Unterschenkel hingewiesen wurde.Vgl. nur Bl. 39 der Gerichtsakte, wo in einer ärztlichen Bescheinigung über eine unauffällige gynäkologische Untersuchung auf große Verbrennungsnarben am der Innen- und Außenseite der Ober- und Unterschenkel hingewiesen wurde. als auch seelisch in massiver Weise gelitten hat; insoweit ist eben gerade nicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 11.05.2021 vorträgt, von der Rückkehr einer gesunden jungen Frau auszugehen (Dabei merkt die Kammer an, dass in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten einzelfallbezogene Begründungen zur Verneinung des Abschiebungsschutzes gänzlich fehlen). Die Klägerin verfügt nach ihren insoweit überzeugenden Angaben zudem über keinerlei familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt in Nigeria. Dadurch ist der Annahme, die Klägerin könne ausreichende Unterstützung ihrer Familie erwarten, der Boden entzogen und es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer Familie /ihren Verwandten oder Freunden bei einer Rückkehr nach Nigeria Hilfe zu erwarten hätte. Auf sich allein gestellt hat die Klägerin jedoch unter Berücksichtigung ihrer sonstigen persönlichen Umstände keine ausreichenden Aussichten, dass sie ihren Lebensunterhalt wenigstens am unteren Rand des Existenzminimums sichern kann. Die Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids wird daher aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Infolge des Abschiebungsverbots wird auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids aufgehoben. Wegen des Wegfalls der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung kann auch der Ausspruch unter Nr. 6 des Bescheids keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Klägerin wendet sich nur noch1Die weitergehende Klage wurde zurückgenommen, vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2021 -3 K 581/20-Die weitergehende Klage wurde zurückgenommen, vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2021 -3 K 581/20- gegen die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und die damit verbundene Androhung der Abschiebung nach Nigeria. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie stellte am 26.10.2018 einen Asylantrag, der wegen ihres Aufenthaltes und ihrer Asylantragstellung in Italien mit Bescheid der Beklagten vom 02.01.2019 als unzulässig abgelehnt wurde2S. Verfahren vor dem VG des Saarlandes 5 K 28/19; dieses Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 26.07.2019 nach § 81 AsylG eingestellt.S. Verfahren vor dem VG des Saarlandes 5 K 28/19; dieses Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 26.07.2019 nach § 81 AsylG eingestellt.. Ein von der Klägerin am 21.10.2019 gestellter Folgeantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 28.10.2019 abgelehnt3S. Verfahren vor dem VG des Saarlandes 5 L 1775/19 (erledigt durch einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss vom 02.12.2019) und 5 K 1774/19 (dieses Verfahren wurde durch ein rechtskräftig gewordenes klageabweisendes Urteil vom 22.01.2020 erledigt)S. Verfahren vor dem VG des Saarlandes 5 L 1775/19 (erledigt durch einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss vom 02.12.2019) und 5 K 1774/19 (dieses Verfahren wurde durch ein rechtskräftig gewordenes klageabweisendes Urteil vom 22.01.2020 erledigt). Nach Ablauf der Überstellungsfrist4Die Klägerin erhielt im Laufe des Überstellungsverfahrens Kirchenasyl.Die Klägerin erhielt im Laufe des Überstellungsverfahrens Kirchenasyl. erfolgte der Übergang in das nationale Verfahren. Mit Bescheid vom 07.10.2020 - an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.11.2020 als Einschreiben zur Post gegeben - lehnte die Beklagte auf der Grundlage der am 26.10.2018 erfolgten persönlichen Anhörung der Klägerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1), ebenso den Asylantrag (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Weiter wurde der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Die Nr. 6 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.11.2020, beim Verwaltungsgericht eingegangen per Telefax am selben Tag, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei noch nicht beschnitten und ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf eine Beschneidung. Sie verfüge über keinerlei familiären oder sonstigen Kontakte in Nigeria. Eine legale Erwerbstätigkeit biete sich ihr nicht; ihr bliebe nur die Prostitution. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 07.10.2020 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt mit Schriftsatz vom 11.05.2021 u.a. vor, die Klägerin könne als junge, gesunde Frau in Nigeria in einer Großstadt eine existenzsichernde Arbeit finden, zumal sie vor ihrer Ausreise aus Nigeria schon ein unentgeltliches Praktikum als Krankenschwester absolviert habe. Die Beteiligten haben nach Hinweisverfügungen der Kammer vom 30.03.5Bl. 41 der GerichtsakteBl. 41 der Gerichtsakte und 12.05.20216Bl. 48 der GerichtsakteBl. 48 der Gerichtsakte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet7Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021, Bl. 50 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2021, Bl. 46, 47 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021, Bl. 50 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2021, Bl. 46, 47 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.