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Urteil

DL 16 S 4/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mehrfacher sexueller Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten während dienstlicher Verkehrserziehungsstunden begründet regelmäßig ein schweres Dienstvergehen und kann disziplinarisch bis zur Degradierung führen. • Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sind die konkreten Umstände maßgeblich: Intensität der Taten, Alter und Empfindung der Opfer, Pflichtverantwortung des Beamten sowie seine Persönlichkeit und mögliche Milderungsgründe. • Auch bei Fällen von sexuellem Missbrauch durch Polizeibeamte besteht keine ständige Regel, stets die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) zu verhängen; mildernde Umstände können eine geringere Sanktion rechtfertigen. • Bei geringe Intensität der Einzelverfehlungen, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und therapeutischer Behandlung kann die Degradierung statt Entfernung angemessen sein; eine bloße Gehaltskürzung kann dennoch unzureichend sein. • Disziplinarrechtliche Sanktionen sind nicht an das Strafmaß gebunden; das Disziplinargericht hat eigenständig die dienstliche Tragweite und die geeignete Maßnahme zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Degradierung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Verkehrserziehungsdienst • Ein mehrfacher sexueller Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten während dienstlicher Verkehrserziehungsstunden begründet regelmäßig ein schweres Dienstvergehen und kann disziplinarisch bis zur Degradierung führen. • Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sind die konkreten Umstände maßgeblich: Intensität der Taten, Alter und Empfindung der Opfer, Pflichtverantwortung des Beamten sowie seine Persönlichkeit und mögliche Milderungsgründe. • Auch bei Fällen von sexuellem Missbrauch durch Polizeibeamte besteht keine ständige Regel, stets die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) zu verhängen; mildernde Umstände können eine geringere Sanktion rechtfertigen. • Bei geringe Intensität der Einzelverfehlungen, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und therapeutischer Behandlung kann die Degradierung statt Entfernung angemessen sein; eine bloße Gehaltskürzung kann dennoch unzureichend sein. • Disziplinarrechtliche Sanktionen sind nicht an das Strafmaß gebunden; das Disziplinargericht hat eigenständig die dienstliche Tragweite und die geeignete Maßnahme zu bestimmen. Der seit 1981 verbeamtete Polizeihauptmeister war im Verkehrserziehungsdienst eingesetzt. Zwischen Dezember 2002 und Januar 2003 berührte er bei praktischen Fahrradübungen mehrere 11–12-jährige Schülerinnen über der Kleidung an der Brust; einzelne Mädchen wehrten sich, andere erduldeten die Handlungen. Das Amtsgericht erließ gegen ihn einen Strafbefehl wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen; die Geldstrafe wurde rechtskräftig. Daraufhin leitete die Dienstbehörde ein Disziplinarverfahren ein; der Beamte räumte die Vorwürfe ein, unterzog sich einer stationären und anschließenden ambulanten Therapie und zeigte Reue. Die Disziplinarkammer setzte ihn in ein niedrigeres Amt (Degradierung). Der Beamte legte Berufung gegen das Disziplinarmaß ein und begehrte stattdessen nur eine Gehaltskürzung. • Zuständigkeit und Bindung: Die Berufung betraf nur das Disziplinarmaß; die Tatsachen des Strafbefehls wurden im Disziplinarverfahren einvernehmlich zugrunde gelegt (§ 19 Abs. 2 LDO). • Dienstpflichtverletzung: Der Beamte hat durch den sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen sowohl die Pflicht zur Achtung und zum Vertrauen (§ 73 S.3 LBG) als auch die Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs.1 LBG) verletzt und damit ein schweres Dienstvergehen begangen. • Abwägung der Maßnahme: Disziplinarmaßnahmen sind eigenständig zu bemessen; sie sind nicht an das strafrechtliche Sanktionsergebnis gebunden. Maßgeblich sind Intensität der Taten, Alter und Empfindung der Opfer, Umfang und Dauer des Fehlverhaltens, die Verantwortung des Beamten in seinem dienstlichen Amt sowie Auswirkungen auf das Ansehen der Behörde. • Kein Zwang zur Entfernung: Anders als bei Lehrern besteht für Polizeibeamte keine generelle Regel, bei sexuellem Missbrauch stets die Höchstmaßnahme (Entfernung) zu verhängen; maßgeblich ist die Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen. • Konkrete Würdigung: Zwar war die Intensität der Einzelvergehen vergleichsweise gering (Berührungen über der Kleidung; minderschwere Fälle), doch wirkten erschwerend die vorsätzliche Begehung in Uniform, die besondere Verantwortung gegenüber Schutzbefohlenen, die Wiederholung über mehrere Unterrichtstage sowie die Verunsicherung der Opfer und der Eltern. • Mildernde Umstände: Vorstrafenlosigkeit im dienstlichen Bereich, Geständnis, Therapieerfolg und bisherige positive Beurteilungen wurden anerkannt, reichten jedoch nicht aus, um die Einstufungs- und Abschreckungsfunktion der Disziplinarmaßnahme allein durch eine Gehaltskürzung zu erfüllen. • Ergebnis der Abwägung: Unter dem Stufenkatalog des § 5 Abs.1 LDO ist die nächsthöhere, dauerhafte und außen erkennbare Maßnahme (Degradierung in ein niedrigeres Amt nach § 10 LDO) geeignet und erforderlich, um die Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die dienstliche Ordnung wiederherzustellen. Die Berufung des Beamten gegen die Disziplinarmaßnahme wurde zurückgewiesen; die Versetzung in das Amt eines Polizeiobermeisters (Degradierung) bleibt bestehen. Der Senat hält die Degradierung für gerechtfertigt, weil der Beamte durch wiederholte vorsätzliche sexuelle Berührungen von 11–12-jährigen Schutzbefohlenen während dienstlicher Verkehrserziehungsstunden ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das das öffentliche Vertrauen in die Polizei und seine Eignung für den bisherigen Verwendungsbereich nachhaltig beeinträchtigt. Mildernde Umstände wie Geständnis, Therapie und bisherige Diensterfüllung wurden berücksichtigt und mildern das zu verhängende Höchstmaß, reichen jedoch nicht aus, die Einstufungsfunktion einer dauerhaften, nach außen sichtbaren Maßnahme zu erfüllen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beamte zu tragen; das Urteil ist unanfechtbar.