Urteil
5 K 441.12
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0503.5K441.12.0A
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Leitsätze
1. Die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin, die für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt wird, ist dem Land Berlin zuzurechnen, da sie vorrangig in ihrem Interesse liegt.(Rn.17)
2. Dass am Amtsgericht Schöneberg das Wahlausschreiben nicht, am Amtsgericht Neukölln erst am 6. November 2012, d.h. lange nach Ablauf der im Wahlausschreiben genannten zweiwöchigen Einreichungsfrist, ausgehängt wurde, stellt einen nicht berichtigten Verstoß gegen das Wahlverfahren dar, der das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.(Rn.25)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig.
Die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen der Beklagte zu ½ und die Beigeladenen jeweils zu ¼. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin, die für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt wird, ist dem Land Berlin zuzurechnen, da sie vorrangig in ihrem Interesse liegt.(Rn.17) 2. Dass am Amtsgericht Schöneberg das Wahlausschreiben nicht, am Amtsgericht Neukölln erst am 6. November 2012, d.h. lange nach Ablauf der im Wahlausschreiben genannten zweiwöchigen Einreichungsfrist, ausgehängt wurde, stellt einen nicht berichtigten Verstoß gegen das Wahlverfahren dar, der das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.(Rn.25) Die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig. Die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen der Beklagte zu ½ und die Beigeladenen jeweils zu ¼. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Zu Recht haben die Klägerinnen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, verklagt; die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin sind nicht Anfechtungsgegnerinnen. Zwar regeln die für die streitgegenständliche Wahl maßgeblichen Rechtsvorschriften, das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (LGG) und die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011, nicht, wer Gegner der streitgegenständlichen Wahlanfechtungsklage ist. Jedoch findet hier, anders als bei der Anfechtung einer Personal- bzw. Betriebsratswahl, für die auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes verwiesen wird, die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Klage – mit Ausnahme spezifischer Organstreitigkeiten, die hier nicht vorliegen – grundsätzlich gegen den Rechtsträger der handelnden Dienststelle zu richten (vgl. § 78 VwGO). Auch wenn die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz bzw. der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin nach erfolgter Wahl, anders als dies in § 16 Abs. 1 und 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) für die Gleichstellungsbeauftragte geregelt ist, nicht bestellt und ihrem Leiter, anders als im Fall des § 16 Abs. 6 BGleiG, kein eigenes Wahlanfechtungsrecht zusteht, ist dem Beklagten die streitgegenständliche Wahl zuzurechnen. Denn die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin, die für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt wird (vgl. § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LGG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin), liegt vorrangig im Interesse des Landes Berlin, das mit dem Landesgleichstellungsgesetz und der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin die gesetzlichen Grundlagen hierfür geschaffen hat. Die Wahl zieht auch ein Verwaltungshandeln der Dienststelle nach sich, mit der sich diese das Ergebnis der Wahl im jeweiligen Einzelfall zu Eigen macht. Denn die Dienststelle stellt die Gesamtfrauenvertreterin und ihre Stellvertreterin nach §§ 18 a Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 3 LGG im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften frei und stattet sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Zurechnung der Wahl bei Fehlen eines ausdrücklichen Bestellungsaktes und eines eigenen Anfechtungsrechts der Dienststelle bzw. ihres Leiters in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1/06 – Juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 19. September 2012 – BVerwG 6 A 7/11 – Juris Rn. 14; vgl. zu gegen das Land Berlin gerichteten Wahlanfechtungsklagen: VG Berlin, Urteil vom 5. November 2008 – VG 2 A 41.08 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 – OVG 4 N 93.08 – ; VG Berlin, Urteil vom 16. September 2009 – VG 5 K 16.09 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – OVG 4 N 165.09 –). 2. Gemäß § 16 a Abs. 7 LGG, der für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin nach § 18 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 LGG entsprechend anwendbar ist, stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wenn diese durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten wird, bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Danach war die Wahl der Beigeladenen für ungültig zu erklären. a. Die Klägerinnen sind anfechtungsbefugt. Denn es handelt sich bei ihnen um mindestens drei, nämlich vier Wahlberechtigte. Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen, für die die Gesamtfrauenvertreterin und ihre Stellvertreterin gewählt werden (§ 16 a Abs. 1 Satz 1 LGG). Die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin werden für alle der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden gewählt. Dienststelle der Klägerinnen ist das Kammergericht Berlin, mithin ein Gericht, das der Senatsverwaltung für Justiz untersteht. Die Klägerinnen haben die Wahl der Beigeladenen auch fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 30. November 2012 bekannt gegeben. Die Klage, mit der die Klägerinnen die Wahl angefochten haben, ging am 5. Dezember 2012, also vor Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist, beim Verwaltungsgericht ein. b. Bei der Wahl der Beigeladenen wurde gegen § 5 Abs. 2 WOBFrau, eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, verstoßen. Gemäß § 5 Abs. 2 WOBFrau ist das Wahlausschreiben oder eine Abschrift vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es handelt sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, da hierdurch sichergestellt werden soll, dass alle wahlvorschlagsberechtigten Dienstkräfte die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau genannte zweiwöchige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen voll ausschöpfen können (vgl. zur Parallelvorschrift des § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes – Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV): VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. März 2009 – 8 K 466/08.WI – Juris Rn. 32). Die Vorgaben des § 5 Abs. 2 WOBFrau wurden bei der Wahl der Beigeladenen nicht erfüllt. Das am 17. September 2012 erlassene Wahlausschreiben wurde nicht an allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen vom Tage des Erlasses an ausgehängt und damit nicht allen Wahlberechtigten bekannt gemacht. Am Amtsgericht Schöneberg wurde das Wahlausschreiben nicht, am Amtsgericht Neukölln erst am 6. November 2012, d.h. lange nach Ablauf der im Wahlausschreiben genannten zweiwöchigen Einreichungsfrist, ausgehängt. Dies ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten dienstlichen Erklärung der Präsidentin des Amtsgerichtes Neukölln vom 30. April 2013 und der von der Präsidentin des Amtsgerichtes Schöneberg auf entsprechende Anforderung am gleichen Tage bei Gericht eingereichten Stellungnahmen der dort mit dem Vorgang befassten Verwaltungsmitarbeiterin sowie der dortigen Frauenvertreterin, die dies ausdrücklich bestätigen. Ob das Wahlausschreiben auch an weiteren Gerichten nicht oder verspätet ausgehängt worden ist, kann angesichts dessen dahinstehen. c. Dieser Verstoß gegen das Wahlverfahren, der nicht berichtigt worden ist, kann das Wahlergebnis auch beeinflusst haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1/06 –, Juris Rn. 45). Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens auch an den Amtsgerichten Schöneberg und Neukölln weitere Vorschläge für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin, die ausweislich des Wahlausschreibens auf getrennten Stimmzetteln zu wählen waren, eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären; es handelt sich insofern nicht um eine bloß theoretische Möglichkeit. Der Einwand der Beigeladenen, ein verspäteter Aushang des Wahlausschreibens hätte Wahlberechtigte nicht von einem eigenen Wahlvorschlag abgehalten, sondern allenfalls die verspätete Einreichung des Wahlvorschlages nach sich gezogen, greift von vornherein zu kurz. Denn am Amtsgericht Schöneberg ist ein Aushang nicht verspätet erfolgt, sondern ganz unterblieben. Angesichts des im Wahlausschreiben enthaltenden Hinweises „Letzter Termin der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 04.10.2012. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Wahl stehen nur die Bewerberinnen, die in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind.“ bestand jedoch auch für die weiblichen Beschäftigten am Amtsgericht Neukölln, an dem das Wahlausschreiben erst nach Verstreichen des 4. Oktober 2012 ausgehängt worden ist, für die Einreichung eines Wahlvorschlages bei vernünftiger Betrachtung keine Veranlassung mehr. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind am Kammergericht Berlin beschäftigt und begehren, die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für ungültig zu erklären. Am 17. September 2012 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin. Er forderte die Wahlberechtigten damit auf, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; als letzter Tag der Einreichungsfrist war der 4. Oktober 2012 benannt. Der Wahlvorstand versandte das Wahlausschreiben postalisch an die einzelnen Dienststellen. Auf Nachfrage der Klägerinnen gaben die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Amtsgerichte Tempelhof-Kreuzberg, Spandau, Mitte, Charlottenburg, Wedding und Pankow/Weißensee an, das Wahlausschreiben sei an ihrem Gericht erst am bzw. nach dem 20. September 2012 eingegangen und nach diesem Tag ausgehängt worden. Die Präsidentinnen der Amtsgerichte Schöneberg und Neukölln teilten auf die Nachfrage mit, an ihrem Gericht sei ein Aushang des Wahlausschreibens mangels Anschreiben oder sonstiger Hinweise zum Adressaten und zur weiteren Verfahrensweise ganz unterblieben. Die Klägerinnen wiesen den Wahlvorstand darauf hin, Beschäftigte verschiedener Gerichte hätten beklagt, ihnen sei durch eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe der Wahl das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen abgeschnitten worden. Ihre Bitte um Abbruch des Verfahrens lehnte der Wahlvorstand ab. Am 22. November 2012 fand die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zu ihrer Stellvertreterin statt. Am 30. November 2012 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Mit der am 5. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage fechten die Klägerinnen die Wahl der Beigeladenen zu 1. und 2. an. Zur Begründung tragen sie vor, bei der Wahl seien wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt worden. So sei das Wahlausschreiben nicht am Tage seines Erlasses in die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelangt und dort ausgehängt worden. Die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei nicht eingehalten worden. Dies habe das Ergebnis der Wahl beeinflusst, da nicht auszuschließen sei, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zu 1. zur Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und die Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Klage sei gegen die Beigeladenen zu richten. Denn die von den Klägerinnen zutreffend benannten Verfahrensverstöße seien ihm nicht zuzurechnen. Die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten; Anfechtungsgegnerinnen seien sie selbst als die aus der Wahl Hervorgegangenen. Ein Verstoß gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren habe das Wahlergebnis jedenfalls nicht beeinflusst. Die Annahme, bei längerem Aushang des Wahlausschreibens wären weitere, im Ergebnis auch erfolgreiche Wahlvorschläge eingegangen, sei rein hypothetisch und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Wahlunterlagen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.