Urteil
5 K 268/20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1210.5K268.20.00
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Leitsätze
1. Die Wahl kann durch mindestens drei Wahlberechtigte angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. (Rn.19)
2. Die Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin erfolgt bei dem Verwaltungsgericht. (Rn.24)
3. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. (Rn.31)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Frauenvertreterin und die Wahl der Beigeladenen zu 2) zu deren Stellvertreterin für die D... bei der P... Berlin wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit i. H. v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl kann durch mindestens drei Wahlberechtigte angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. (Rn.19) 2. Die Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin erfolgt bei dem Verwaltungsgericht. (Rn.24) 3. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. (Rn.31) Die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Frauenvertreterin und die Wahl der Beigeladenen zu 2) zu deren Stellvertreterin für die D... bei der P... Berlin wird für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit i. H. v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.); Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren (III.). Nach § 16a Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 1). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Satz 2). In § 16a Abs. 8 LGG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung (unter anderem) der Wahl der Frauenvertreterin zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 (GVBl. S. 184) Gebrauch gemacht. Die Rechtsverordnung kommt angesichts der streitgegenständlichen Wahl im Juli 2020 in ihrer ursprünglichen Fassung, die bis zum 19. September 2020 Geltung beanspruchte, zur Anwendung. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerinnen sind als weibliche Dienstkräfte der D... gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 LGG wahlberechtigt und somit auch anfechtungsberechtigt. 2. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist - anders als der Beklagte meint - richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteile der Kammer vom 12. November 2021 - 5 K 341/20 -, juris Rn. 24; vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.; vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.). Rechtsträger der P... Berlin, deren D... die Frauenvertretung wählte, ist das Land Berlin. Die Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin erfolgt gemäß § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG bei dem Verwaltungsgericht. Mangels spezieller Regeln zum Anfechtungsgegner findet die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage daher gegen den Rechtsträger der betroffenen Behörde zu richten. Das Wahlanfechtungsverfahren ist zwar nur ein formal kontradiktorisches Verfahren, weil es als objektives Beanstandungsverfahren der Zweiseitigkeit der verwaltungsprozessualen Verfahren lediglich angepasst ist. Es ist jedoch kein Organstreitverfahren (Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 34). Vor diesem Hintergrund kommt eine Klage gegen die gewählte Frauenvertreterin und deren gewählte Stellvertreterin (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris Rn. 14 und vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 19) oder gegen den Wahlvorstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O.) nicht in Betracht. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu Wahlanfechtungen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz äußerte und dass das Landesgleichstellungsgesetz Berlin - anders als das Bundesgleichstellungsgesetz - eine Anfechtungsberechtigung der Dienststellenleitung nicht vorsieht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht jedoch ursprünglich darauf abgestellt hatte, dass etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes der Dienststelle und damit deren Leitung zuzurechnen sei, wenn diese die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 20), maß es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2012, a.a.O., Rn. 14). Es schloss auch eine Zurechnung der Wahl bei Fehlen eines ausdrücklichen Bestellungsaktes und eines eigenen Anfechtungsrechts der Dienststelle beziehungsweise ihrer Leitung nicht aus. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, eine Rechtsträgereigenschaft des Beklagten könne nach dem Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin nicht angenommen werden, weil die Dienststelle keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wahl habe, da sie die Frauenvertretung in der Regel weder bestellt noch die Wahl im Nachgang anfechten kann, überzeugt dies nicht. Denn die Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin liegt vorrangig im Interesse des Landes Berlin, das mit dem Landesgleichstellungsgesetz und der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin die gesetzlichen Grundlagen hierfür geschaffen hat. Die Wahl zieht auch ein Verwaltungshandeln der Dienststelle nach sich, mit der sich diese das Ergebnis der Wahl im jeweiligen Einzelfall zu Eigen macht. Denn die Dienststelle stellt die Frauenvertreterin und ihre Stellvertreterin nach § 16 Abs. 3 LGG im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften frei und stattet sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln aus (vgl. Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 17). Die Beklagtenstellung des Rechtsträgers führt auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zu einer vom Landesgleichstellungsgesetz nicht vorgesehenen Wahlanfechtungsmöglichkeit der Dienststellenleitung „durch die Hintertür“. Denn die Dienstellenleitung kann mit der Abgabe eines Anerkenntnisses die Ungültigkeit der Wahl nicht herbeiführen. Ein Anerkenntnis ist im Rahmen der Wahlanfechtung aufgrund der mangelnden Dispositionsbefugnis des Beklagten über die durchgeführte Wahl ausgeschlossen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2021 - 5 K 314/20 -, juris Rn. 36 ff.). II. Die Klage ist begründet. Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), ist eingehalten. Das Wahlergebnis ist am 27. Juli 2020 durch Aushang förmlich bekannt gemacht worden; die am 10. August 2020 erhobene Klage wahrt damit die zweiwöchige Klagefrist. Bei der Wahl wurde jedenfalls bei Erlass des Wahlausschreibens gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (1.). Diese Verstöße wurden vom Wahlvorstand nicht berichtigt (2.) und können sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben (3.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Satz 2 der Vorschrift enthält (in Nr. 1-12) die Angaben, die das Wahlausschreiben enthalten muss. Das hier zu beurteilende Wahlausschreiben enthält mehrere Fehler. Der Erlass eines ordnungsgemäßen Wahlausschreibens ist eine zentrale Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Wahl; Fehler in der Anwendung von § 5 WOBFrau führen regelmäßig zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. zur Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes - GleibWV: v. Roetteken, BGleiG, Stand: Oktober 2021, § 10 GleibWV Rn. 2; Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021 - 5 K 362/20 -, EA S. 6, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). a. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WOBFrau bestimmt, dass das Wahlausschreiben den Zeitpunkt seines Erlasses und die Namen seiner Mitglieder enthalten muss. Ausdrücklich ist der Erlasszeitpunkt im Wahlausschreiben an der dafür vorgesehenen Stelle („Erlass des Wahlausschreibens:“) nicht genannt. Angesichts dessen, dass das Wahlausschreiben jedoch das Datum des 14. Mai 2020 trägt und die Vorsitzende des Wahlvorstandes es am 14. Mai 2020 via E-Mail an die einzelnen Standorte der Direktion zum Aushang übermittelte, kann angenommen werden, dass der 14. Mai 2020 auch das Erlassdatum ist. Allerdings führen die Änderungen des Wahlausschreibens zu einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WOBFrau. Die Änderungen datieren auf den 9. Juni und den14. Juli 2020, ohne den Erlasszeitpunkt zu benennen und ohne den Hinweis darauf, dass es sich um das Änderungsdatum (und nicht um das Erlassdatum) handelt. Dies war auch nicht erkennbar, denn die Änderungen (geänderte Zusammensetzung des Wahlvorstandes und Verlegung des Auszählungsortes) wurden in das ursprüngliche Wahlausschreiben eingefügt, ohne darauf in irgendeiner Form hinzuweisen. Mit dem Fehlen des Erlasszeitpunktes im Wahlausschreiben fehlte auch die Grundlage für die daran anknüpfende Fristberechnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau muss das Wahlausschreiben die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. Diese Frist war mit dem Aushang der auf den 9. Juni und den 14. Juli 2020 datierenden geänderten Wahlausschreiben nicht mehr zu ermitteln. Auch die Angabe des letzten Termins zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 2. Juni 2020 vermochte diesen Fehler nicht zu berichtigen. Dieser war bereits unter Berücksichtigung des ursprünglichen Erlasszeitpunktes fehlerhaft ermittelt. Denn die zweiwöchige Frist endete ausgehend vom Erlasszeitpunkt des 14. Mai 2020 am 28. Mai 2020. Darüber hinaus liegt der 2. Juni 2020 vor den Änderungszeitpunkten am 9. Juni und 14. Juli 2020 und dürfte bei den Wahlberechtigten bei der Berechnung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur zu weiteren Unsicherheiten geführt haben. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WOBFrau ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, weil das Erlassdatum den Beginn des Wahlverfahrens markiert und insbesondere maßgeblich für die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau ist. Dies Vorschrift ist wesentlich für das Wahlverfahren, weil sie sicherstellt, dass alle Wahlberechtigten erkennen können, bis wann sie ihre Wahlvorschläge einreichen und damit ihr Wahlrecht ausüben können. b. Die Änderungen des Wahlausschreibens führen zudem zu einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 WOBFrau. Dieser bestimmt, dass das Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, enthalten muss. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Öffentlichkeit der Stimmauszählung sicherzustellen. Jede Wahlberechtigte soll die Möglichkeit haben, die Stimmauszählung zu beobachten. Dazu muss sie wissen, wo diese Stimmauszählung stattfindet. Dies war für die Wahlberechtigten nach Änderung des Wahlausschreibens nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Der Ort, an dem der Wahlvorstand beabsichtigte, die Stimmen auszuzählen, ist durch die Art und Weise der (zweiten) Änderung des Wahlausschreibens vom 14. Juli 2020 für die Wahlberechtigten nicht oder nur schwer ermittelbar. Die (zweite) Änderung vom 14. Juli 2020 unterschied sich von dem zweiseitigen eng beschriebenen Wahlausschreiben allein durch die Änderung des Auszählungsortes („Raum 503, Gebäudeteil B“ statt „Raum 214, Gebäudeteil A“). Es ist nicht dokumentiert, ob das ursprüngliche Wahlausschreiben abgehängt wurde. In diesem Fall wären die Änderungen wohl kaum aufgefallen, anderenfalls blieb den Wahlberechtigten nur, das Wahlausschreiben vom 14. Mai 2020 sowie das geänderte Wahlausschreiben vom 9. Juni 2020 und das geänderte Wahlausschreiben vom 14. Juli 2020 Zeile für Zeile zu vergleichen, um die Änderung herauszufinden. Die Vorschrift, die die Öffentlichkeit der Stimmauszählung sicherstellt, ist eine wesentliche Wahlvorschrift. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet, dass alle zentralen Schritte der Wahl nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Wahlentscheidung ist geheim, der Wahlvorgang im Übrigen, das Wahlvorschlagsverfahren und die Ermittlung des Wahlergebnisses aber müssen überprüfbar sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 und 4/07 -, juris Rn. 106 ff.). c. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau muss das Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe enthalten. Auch diese Angaben fehlen im Wahlausschreiben vom 14. Mai 2020 sowie in den geänderten Fassungen vom 9. Juni und 14. Juli 2020. Dieser Verstoß ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil eine „reine Briefwahl“ (§ 8 Abs. 2 WOBFrau) durchgeführt wurde. Zwar ist die Regelung erkennbar auf den (typischen) Fall einer Präsenzwahl mit nur ergänzender Möglichkeit der Briefwahl (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 WOBFrau) zugeschnitten. Auch bei der reinen Briefwahl ist die Angabe des Wahltages jedoch erforderlich, schon deshalb, weil nur so stichtagsbezogen die Wahlberechtigung festgestellt werden kann (vgl. v. Roetteken, a.a.O. § 10 GleibWV Rn. 36a; Urteile der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 67 f. und vom 10. Dezember 2021 - 5 K 362/20 -, EA S. 9). Das Wahlausschreiben muss insofern zumindest unmissverständliche Angaben dazu enthalten, bis wann die schriftlichen Stimmen wo vorliegen müssen bzw. abgegeben werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021, a.a.O.). Die WOBFrau enthält dazu keine ausdrücklichen Regelungen. In § 8 Abs. 1 Satz 2 WOBFrau ist bestimmt, der Wahlvorstand solle der Wählerin (neben den notwendigen Briefwahlunterlagen gemäß Satz 1) eine „Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden“. In § 8 Abs. 3 Nr. 3 WOBFrau heißt es, die Wählerin gebe ihre Stimme in der Weise ab, dass sie den Wahlumschlag, in den die Stimmzettel gelegt sind, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließe und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absende oder übergebe, dass er „vor Abschluss der Stimmabgabe“ vorliegt. Auch diese Formulierung bezieht sich offenbar in erster Linie auf die Präsenzwahl mit nur ergänzender Briefwahl. Dennoch lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch bei der reinen Briefwahl zumindest der Zeitpunkt des „Abschlusses der Stimmabgabe“ - in diesem Fall der letzte Zeitpunkt, zu dem Briefwahlstimmen noch berücksichtigt werden, im Wahlausschreiben eindeutig zu benennen ist (ebenso v. Roetteken, a.a.O. Rn. 39; Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021, a.a.O.). Diese Anforderungen erfüllt das Wahlausschreiben vom 14. Mai 2020 nicht. Im Wahlausschreiben wird der 3. Juli 2020 als Wahltag und „Beginn der Stimmabgabe“ benannt. Es ist nicht dokumentiert oder ersichtlich, aus welchen Gründen der Wahlvorstand auf dieses Datum abstellte. Jedenfalls sollte dieses Datum nicht den Tag bezeichnen, bis zu dem die Briefwahlstimmen abgegeben werden konnten, mithin nicht den Tag der Stimmabgabe. Denn tatsächlich war die Stimmabgabe bis zum 24. Juli 2020 möglich. Nach dem Ablaufplan und der Niederschrift zur Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses berücksichtigte der Wahlvorstand Stimmen, die bis 12.00 Uhr am Tag der Auszählung eingingen. Dieser Hinweis ist im Wahlausschreiben jedoch nicht enthalten. Zwar mag der Hinweis auf den Zeitpunkt der Stimmauszählung nahelegen, dass die Stimmen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssen. Zwingend ist dies jedoch nicht. So lässt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 WOBFrau erkennen, dass Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung von dem Ende der Stimmabgabe abweichen können (auch wenn die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe auszuzählen sind, vgl. § 10 Abs. 1 WOBFrau). Vor der Auszählung müssen die Freiumschläge noch gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WOBFrau geöffnet und geprüft, sodann die Wahlumschläge in die Urne eingelegt werden. Es ist also durchaus denkbar, dass die Frist zur Stimmabgabe geraume Zeit vor der Auszählung endet (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021, a.a.O., EA S. 10). Damit verfehlt das Wahlausschreiben das erkennbare Ziel der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau, allen Wählberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Dies ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Angesichts dessen, dass der Tag der Stimmabgabe im Wahlausschreiben fehlt, war auch die Bestimmung, bis wann die Wahlberechtigten Einspruch gegen das Wählerinnenverzeichnis einlegen konnten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 WOBFrau), nicht möglich. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WOBFrau bestimmt, dass das Wahlausschreiben einen Hinweis darauf enthalten muss, dass Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis bis zum Werktag vor der Stimmabgabe, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden können. Mit der Angabe im Wahlausschreiben, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses nur bis zum 3. Juli 2020, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden könnten, wird gegen die Vorgaben in § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WOBFrau verstoßen. Denn der 3. Juli 2020 bezeichnete - wie dargelegt - nicht den Tag der Stimmabgabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau und konnte folglich nicht maßgeblich für die Einspruchsfrist sein. Bei den §§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WOBFrau handelt es sich um wesentliche Vorschriften zum Wahlverfahren. Die Möglichkeit des Einspruches gegen das Wählerinnenverzeichnisses sichert verfahrensrechtlich die Wahlberechtigung ab. Denn wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist (vgl. § 4 Abs. 4 WOBFrau). 2. Diese Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren hat der Wahlvorstand nicht berichtigt. Anderes ist jedenfalls weder vorgetragen noch aus den übersandten Unterlagen des Wahlvorstandes ersichtlich. 3. Die unzureichenden Angaben im Wahlausschreiben waren auch geeignet, das Ergebnis der Wahlen zu ändern oder zu beeinflussen. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.). Daran gemessen können die fehlerhaften Angaben im Wahlausschreiben das Wahlergebnis beeinflusst haben. a. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Angabe des Erlasszeitpunktes in Verbindung mit den geänderten Daten des Wahlausschreibens (dazu: II. 1. a.) bei einzelnen Wählerinnen Zweifel am Beginn der Zweiwochenfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen geweckt und so die Einreichung von Wahlvorschlägen erschwert hat. b. Nach der Änderung des Raumes der Stimmauszählung (dazu: II. 1. b.), gab es Beschäftigte, die die Stimmauszählung beobachteten. So nahm der Vorsitzende des Personalrats an der Stimmauszählung teil. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Mithin kann im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht angenommen werden, dass das Wahlergebnis durch den nicht oder nur schwer erkennbaren Wechsel des Auszählungsortes beeinflusst werden konnte. Allerdings war der Tag der Stimmauszählung - wenn auch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau - die letzte Möglichkeit der Stimmabgabe für die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die ihre Wahlbriefe noch am Tag der Stimmauszählung hätten persönlich abgegeben wollen, hätten daran gehindert sein können, weil sie der Änderung des Auszählungsortes nicht gewahr wurden. Auch wenn nicht vorgetragen ist, dass Wahlberechtigte am Tag der Stimmauszählung am ursprünglichen Auszählungsort vor verschlossener Tür standen, kann dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insofern bestand die Möglichkeit, dass Wahlberechtigte von der Stimmabgabe absahen, was das Wahlergebnis beeinflusst hätte. c. Es lässt sich schließlich nicht ausschließen, dass weitere Briefwahlstimmen (rechtzeitig) eingegangen wären, wenn die Frist für die Abgabe (bzw. den Eingang) der Briefwahlumschläge eindeutig bestimmt worden wäre (dazu: II. 1. c.). Ob tatsächlich Wahlbriefe verspätet eingegangen sind, lässt sich dem übersandten Verwaltungsvorgang, der mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 27. Juli 2020 endet, nicht entnehmen. Feststellungen zu etwaigen verspäteten Wahlbriefen sind nicht dokumentiert. Die zehn für ungültig befundenen Stimmen betreffen alle das Ankreuzverhalten (alle oder keine Wahlbewerberin angekreuzt). Unklar ist, ob der Wahlvorstand am 24. Juli 2020 aufhörte zu zählen oder ob es tatsächlich keine verspätet eingegangenen Wahlbriefe gab, die der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen hätte nehmen müssen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau). Aber, selbst wenn tatsächlich keine Wahlbriefe verspätet eingegangen sein sollten, lässt sich die mögliche Kausalität dieses Fehlers nicht ausschließen. Denn es kann sein, dass Wahlberechtigte ihre Wahlbriefe nicht mehr abgeschickt bzw. abgegeben haben, weil für niemanden erkennbar war (und ist), bis wann gewählt werden konnte. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Angabe einer korrekten (hier: längeren) Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerinnenverzeichnis zu entsprechenden Einsprüchen geführt hätte. Dies hätte die Anzahl der Wahlberechtigten, damit die Anzahl der Stimmen und letztlich das Wahlergebnis ändern können. Ob die weiteren Rügen der Klägerinnen das Wahlausschreiben betreffend durchgreifen, kann angesichts der vorliegenden nicht berichtigten Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften, bei denen jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich auf das Wahlergebnis auswirken konnten, dahinstehen. Auch kann es dahinstehen, ob die Wahlanfechtung aus anderen Gründen Erfolg hätte. III. Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da die Beigeladenen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, sich zum Wahlausschreiben und zu den Auswirkungen eines fehlerhaften Wahlausschreibens zu äußern und davon auch umfassend Gebrauch machten. Die Gewährung von Schriftsatznachlass ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Kann sich ein Beteiligter wegen eines in der mündlichen Verhandlung gegebenen richterlichen Hinweises oder wegen neuen Sachvortrags nicht abschließend äußern, muss das Gericht ihm eine Reaktionsfrist zubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25/20 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Reaktionsfrist war den Beigeladenen nicht zuzubilligen, denn es wurde kein neuer Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung erörtert. Auch war den Beigeladenen im Hinblick auf die Kausalität von Fehlern bei Erlass des Wahlausschreibens auf das Wahlergebnis keine Reaktionsfrist zuzubilligen. Der Inhalt des bekannten Wahlausschreibens wurde von den Klägerinnen bereits mit der Klageschrift gerügt. Zu diesen Rügen und insbesondere zur Frage, ob Fehler im Wahlausschreiben zur Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses hätten führen können, haben die Beigeladenen schriftsätzlich erwidert. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit den Beteiligten die Fehler im Wahlausschreiben ausführlich erörtert, wobei insbesondere die Beigeladenen die unter II. 1. aufgeführten Mängel eingeräumt, aber darauf verwiesen haben, dass sich diese nach ihrer Auffassung nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten. Das Wahlausschreiben habe aus Sicht der Wählerinnen, also nach dem Empfängerhorizont, klare Vorgaben gehabt, an denen diese sich orientiert hätten. Komplikationen habe es während der Durchführung der Wahl insoweit nicht gegeben. Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Im Streit steht die im Juli 2020 durchgeführte Wahl zur Frauenvertreterin und zu deren Stellvertreterin bei der P...Berlin in der D.... Die Klägerinnen sind in der D... beschäftigt. Am 12. Mai 2020 kam der Wahlvorstand zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Mit Aushang vom 13. Mai 2020 gab er seine sieben Mitglieder bekannt. Am 14. Mai 2020 übersandte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben an die einzelnen Bereiche der D..., um es dort aushängen zu lassen. In dem Wahlausschreiben, das auf den 14. Mai 2020 datiert, sind die Zeitpunkte des Erlasses und des Aushanges nicht aufgenommen. Angegeben sind die Namen der sieben Mitglieder des Wahlvorstandes. Des Weiteren wird unter anderem ausgeführt, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses nur „bis zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, dem 3. Juli 2020, 12.00 Uhr“, beim Wahlvorstand eingelegt werden könnten. Die Wahlberechtigten seien aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Letzter Termin der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge sei der 2. Juni 2020, 12.00 Uhr. Es sei „generell die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)“ durchzuführen. Am 24. Juli 2020 ab 9.00 Uhr würden im Raum 214, Gebäudeteil A, K... in 1... Berlin die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt. Am 2. Juni 2020 machte der Wahlvorstand die Kandidatinnen zur Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin bekannt. Zur Wahl der Frauenvertreterin seien die Beigeladene zu 1) und die Klägerin zu 1), zur Wahl der Stellvertreterin die Beigeladene zu 2) und die Klägerin zu 4) neben vier weiteren Kandidatinnen vorgeschlagen worden. Unter dem 9. Juni 2020 gab der Wahlvorstand ein geändertes Wahlausschreiben bekannt. Dieses trägt die Überschrift „Änderung Wahlausschreiben“ und nennt eingangs nur noch sechs Mitglieder des Wahlvorstandes. Im Übrigen ist der Text unverändert. Hintergrund dieser Änderung war der „Rücktritt“ eines Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf eine eigene Kandidatur. Unter dem 14. Juli 2020 gab der Wahlvorstand erneut ein geändertes Wahlausschreiben bekannt („2. Änderung des Wahlausschreibens“). Dieses entsprach wörtlich dem Vorangegangenen; einziger Unterschied war der geänderte Ort der Stimmauszählung. Die Stimmen sollten nunmehr in Raum 503, Gebäudeteil B, K... in 1... Berlin ausgezählt werden. Nach der Auszählung der Stimmen am 24. Juli 2020 wurde das Ergebnis wie folgt festgestellt: Als Frauenvertreterin sei die Beigeladene zu 1) mit 254 Stimmen vor der Klägerin zu 1) mit 76 Stimmen gewählt worden. Als ihre Stellvertreterin sei die Beigeladene zu 2) mit 128 Stimmen gewählt worden. Die Klägerin zu 4) habe 31 Stimmen und die weiteren Wahlbewerberinnen hätten 81, 53, 24 und 18 Stimmen erhalten. Das festgestellte Wahlergebnis gab der Wahlvorstand mittels Aushangs am 27. Juli 2020 bekannt. Die Wahl zur Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin haben die Klägerinnen am 10. August 2020 angefochten. Sie rügen unter anderem den Inhalt des Wahlausschreibens. So würden wesentliche Daten, insbesondere das Erlass- und das Aushangdatum, fehlen. Ferner sei mit dem unzutreffenden Begriff „Arbeitstag“ statt „Werktag“ nicht hinreichend klargestellt, bis zu welchem Zeitpunkt Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis eingelegt werden könnten. Zudem wenden sie sich gegen die zweite Änderung des Wahlausschreibens im Hinblick auf die kurzfristige Verlegung des Auszählungsortes. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zu 1) zur Frauenvertreterin und die Wahl der Beigeladenen zu 2) zu deren Stellvertreterin für die D... bei der P... Berlin für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass er als Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde, nicht der richtige Klagegegner sei. Insbesondere könne keine Parallele zum Gleichstellungsrecht des Bundes gezogen werden, da sich die Verfahren zur Wahl der Frauenvertretung nach dem Landesrecht und der Bestellung der Gleichstellungbeauftragten nach dem Bundesrecht grundlegend unterscheiden würden. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie treten dem Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen entgegen. Das Wahlausschreiben sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn mit dem Wahlausschreiben gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei, so sei eine Berichtigung erfolgt, jedenfalls aber hätte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden können. So habe das Wahlergebnis durch die fehlerhafte Verwendung des Begriffes „Arbeitstag“ statt „Werktag“ im Hinblick auf die Einspruchsfrist gegen das Wählerinnenverzeichnisses nicht beeinflusst werden können, da dieser Tag mit dem 3. Juli 2020 konkret bezeichnet worden sei. Auch die mit der zweiten Änderung des Wahlausschreibens bekannt gemachte Raumänderung der Stimmauszählung habe sich nicht auf das Wahlergebnis auswirken können. Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Wahlausschreibens und der möglichen Auswirkung von Fehlern auf das Wahlergebnis beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Streitakten zu den (erledigten) Verfahren 5 L 232/20, 5 K 233/20 und 5 L 234/20, 5 K 235/20 beigezogen, in denen die Klägerinnen zu 1) und 4) eine Wahlbehinderung geltend machten, weil der Wahlvorstand ihre Wahlplakate beanstandet und eine Korrektur gefordert habe.