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Urteil

5 K 242.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl durch den Senator für Justiz unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 LGG, an der die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz zu beteiligen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Berliner Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter überhaupt Anwendung findet.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl durch den Senator für Justiz unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 LGG, an der die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz zu beteiligen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Berliner Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter überhaupt Anwendung findet.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Sie ist zwar zulässig. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 18 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502). Danach kann die (Gesamt-) Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass eine Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Es handelt sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 B 31.12 – juris Rn. 15; vgl. zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a. F.: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3/09 – juris Rn. 12). Richtiger Beklagter ist der Senator als derjenige, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird; der entsprechenden Änderung des Rubrums haben die Beteiligten auch nicht widersprochen. Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Nach der Bundesrichterwahl 2015 wurde in Berlin zwar ein Interessenbekundungsverfahren für die Gewinnung der Wahlvorschläge zur Bundesrichterwahl eingeführt. Dem hierzu von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gefertigten Merkblatt für die Richterinnen und Richter des Landes Berlin hat die Klägerin zugestimmt. In der Sache rügt sie gleichwohl nach wie vor, dass der Beklagte meine, sie auch weiterhin nicht beteiligen und seine Vorschläge nicht begründen zu müssen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Insbesondere hat die Klägerin das regelmäßig vor Klageerhebung durchzuführende Beanstandungsverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 – 5 K 75.12 – juris Rn. 24 f.) ordnungsgemäß eingeleitet und damit das ihr gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 a Abs. 4 Satz 2 LGG Obliegende getan. Obgleich die nach § 18 Abs. 2 LGG zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Beanstandung für begründet erachtete, der Beklagte an der beanstandeten Maßnahme aber festhielt, machte die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen weder einen weiteren Entscheidungsvorschlag noch legte sie den Vorgang der Personalkommission des Senats vor, wie dies § 18 Abs. 2 und 4 LGG vorsehen (zweite Stufe des Beanstandungsverfahrens). Ob die Begründung der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen zutreffend ist, dass sich die Vorlage erübrigt habe, weil sich die beanstandete Maßnahme durch die Durchführung der Bundesrichterwahl erledigt habe (so auch die früher zuständige 25. Kammer des Gerichts, vgl. Urteil vom 2. November 1999 – 25 A 323.95 – Urteilsabdruck Seite 9), kann dahinstehen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin auf die (Nicht-) Auslösung der zweiten Stufe des Beanstandungsverfahrens keinen Einfluss hatte. Dann darf ihr die Tatsache, dass das Beanstandungsverfahren von dritter Stelle nur unvollständig durchgeführt worden ist, auch nicht zum Nachteil gereichen. B. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Beklagte hat die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gesamtfrauenvertreterin nicht verletzt, indem er sie an seiner Entscheidung, ob und welche Kandidatinnen und / oder Kandidaten er dem Bundesrichterwahlausschuss vorschlug, nicht beteiligte, denn die Klägerin hatte keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung. Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl unterfällt nicht dem Landesgleichstellungsgesetz (dazu I.) und ist keine Maßnahme im Sinne des als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 17 Abs. 1 und 2 LGG (dazu II.). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre keine Zuständigkeit der Klägerin als Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz gegeben (dazu III.). I. Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge des Beklagten für die Bundesrichterwahl Berliner Richterinnen und Richter betreffend unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes für die Landesrichterinnen und -richter eröffnet ist (dazu 1.). Jedenfalls ist das Landesgleichstellungsgesetz nicht für Bundesrichterwahlvorschläge einschlägig (dazu 2.). 1. Ob das Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter Anwendung findet, kann hier offenbleiben. Ausweislich seines § 1 gilt das Landesgleichstellungsgesetz für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Anders als der auf diese Weise definierte „sachliche“ Geltungsbereich des Gesetzes ist der „personelle“ Geltungsbereich im Landesgleichstellungsgesetz nicht festgelegt. Es lässt sich lediglich mittelbar erkennen, dass das Gesetz für die „Beschäftigten“ in den in § 1 genannten Dienststellen gelten soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 bis 4; § 11 LGG; vgl. auch § 16 a LGG, wonach wahlberechtigt und wählbar „alle weiblichen Beschäftigten“ der Dienststelle sind). Der Begriff der „Beschäftigten“ ist im Landesgleichstellungsgesetz – anders als etwa im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) – nicht definiert. Es versteht sich nicht von selbst, dass dazu neben Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen auch Richterinnen gehören (so ausdrücklich § 3 Nr. 4 BGleiG; in diesem Sinne für das Landesgleichstellungsgesetz allerdings auch das Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013 – 5 K 441.12 – juris Rn. 20). So sind etwa nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes nur Beamte und Arbeitnehmer, nicht hingegen Richter, wenn sie nicht für eine Verwaltungstätigkeit abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 BPersVG). Dies gilt, obwohl auch in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen gebildet werden (§ 1 Satz 1 BPersVG). Dass das Landesgleichstellungsgesetz sich „für die Gerichte des Landes Berlin“ Geltung beimisst, bedeutet deshalb nicht, dass das Gesetz für alle dort tätigen Berufsgruppen (Arbeitnehmer, Beamte und Richter) gelten muss. Die Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG) vom 6. Mai 2015 (Amtsblatt S. 1058 ff., 1073) geben dazu keinen Aufschluss. Einerseits sollen Beschäftigte im Sinne des LGG nur die Beamtinnen und Beamte sowie die tariflich und mit außertariflichen Arbeitsverträgen beschäftigten Dienstkräfte des Landes Berlin einschließlich der Beschäftigten der landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sein; die Berliner Richterinnen und Richter werden nicht erwähnt (vgl. AVLGG, dort Absatz 2 zu § 1 LGG). Andererseits wird für den Zeitpunkt der Beteiligung der Frauenvertreterin (vgl. AVLGG, dort Absatz 2 zu § 17 Abs. 2 LGG „Zeitpunkt der Beteiligung“) und bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den (örtlichen) Frauenvertreterinnen und den Gesamtfrauenvertreterinnen (vgl. AVLGG, dort Absatz 6 zu § 18 a LGG) ohne weiteres auf richtervertretungsrechtliche Regelungen Bezug genommen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ebenfalls nicht eindeutig. Die „Gerichte des Landes Berlin“ wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) in § 1 LGG eingefügt. Ein im Gesetzentwurf vorgesehener § 1 Abs. 2 LGG („Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung gemäß § 1 Absatz 1, in der sie beschäftigt sind.“, vgl. dazu Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 16/3267 S. 21) wurde im Gesetzgebungsverfahren ohne erkennbare Begründung gestrichen, wobei die Abgeordneten davon auszugehen schienen, dass erst § 1 Abs. 2 den Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes auch auf die Richterinnen und Richter erstreckt hätte (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Frauen 16/65 vom 6. September 2010, S. 16). Auch die damalige Senatorin für Justiz schien nach der Streichung des vorgeschlagenen Absatzes 2 davon auszugehen, dass die Richterinnen und Richter dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes auch weiterhin nicht unterfallen, was sie bedauerte (vgl. Inhaltsprotokoll des Rechtsausschusses 16/66 vom 3. November 2010, S. 5). 2. Diese Frage braucht hier indes nicht abschließend beantwortet zu werden, weil das Landesgleichstellungsgesetz jedenfalls keine Anwendung auf die vorliegend in Rede stehenden Besetzungsvorschläge zur Bundesrichterwahl findet, da diese ihre Rechtsgrundlage nicht im Landesrecht, sondern im Bundesrecht haben. Rechtsgrundlage für Besetzungsvorschläge zur Bundesrichterwahl ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes (RiWG). Danach können der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. Der Richterwahlausschuss ist neben dem jeweils zuständigen Bundesminister das zentrale Organ der Wahlen für die obersten Gerichtshöfe. Er besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl (vgl. Art. 95 Abs. 2 GG und § 2 RiWG). Geborene Mitglieder sind die Landesministerinnen bzw. -minister, zu deren Geschäftsbereich der jeweilige Gerichtszweig gehört (§ 3 Abs. 1 RiWG), die gekorenen Mitglieder werden vom Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl berufen (vgl. § 5 Abs. 1 RiWG). § 10 Abs. 1 Satz 1 RiWG unterscheidet nicht zwischen Mitgliedern kraft Amtes und kraft Wahl; in der Praxis werden die Vorschlagslisten jedoch überwiegend von den Landesministerinnen und -ministern bestückt (vgl. Schübel, Chancengleichheit beim Zugang zu den obersten Bundesgerichten?, NJW 2014, S. 1355, beck-online). Nach dieser Konzeption handelt es sich bei dem Vorschlagsrecht um weitgehend nicht justitiables Bundesrecht, das den Mitgliedern des Richterwahlausschusses in dieser Funktion und nicht auf landesrechtlicher Grundlage zusteht. a. Das Vorschlagsrecht stand dem Beklagten in seiner Stellung als geborenes Richterwahlausschussmitglied zu; dass er janusköpfig Teil der Landesverwaltung war, ist dagegen nicht von durchgreifender Relevanz. Das Vorschlagsrecht ergibt sich aus der und bezieht sich auf die Bundesrichterwahl; Ziel ist die Berufung von Personen an ein Bundesgericht und nicht deren Entfernung aus dem Landesdienst. Es handelt sich primär um eine Personalmaßnahme für ein Bundesgericht und nicht um eine Landesmaßnahme, die die abgebende Dienststelle richterrechtlich berührt; demgemäß besteht auch kein Beteiligungserfordernis eines Berliner Präsidialrates (siehe unten; vgl. § 60 RiGBln). Die Entlassung aus dem Landesdienst ist (nur) die regelmäßige gesetzliche Folge der Ernennung zum Bundesrichter (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; vgl. auch § 22 Abs. 2 BeamtStG). b. Das Vorschlagsrecht als lediglich vorbereitender Verfahrensschritt kann außerdem keiner weitergehenden gerichtlichen Überprüfung unterliegen als die weitgehend nicht justitiable Bundesrichterwahl selbst. § 10 Abs. 1 Satz 1 RiWG eröffnet dem zuständigen Bundesminister und den Mitgliedern des Richterwahlausschusses ein Entschließungs- und Auswahlermessen: Sie können eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorschlagen, müssen dies jedoch nicht tun. Der- oder diejenige kann, muss aber nicht Richterin bzw. Richter sein. Ungeachtet der tatsächlichen Praxis muss die oder der Vorgeschlagene weder im Dienst desselben Landes stehen noch dieselbe landsmannschaftliche Zugehörigkeit aufweisen wie das betreffende Mitglied des Richterwahlausschusses. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind. Das Vorschlagsrecht ist Teil der Personalmaßnahme „Bundesrichterwahl“, die bis auf eine Willkürkontrolle und evidente Auswahlfehlentscheidungen nicht justitiabel ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ist bei der Bundesrichterwahl allenfalls die Zustimmung (oder Ablehnung) des Bundesministers zum Vorschlag des Richterwahlausschusses (vgl. § 13 RiWG) im gerichtlichen Verfahren angreifbar, während die Entscheidung des Richterwahlausschusses nach §§ 11 und 12 RiWG ein verfahrensrechtliches Internum bleibt. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner Begründungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 34). Nach Auffassung der Kammer gilt dies nicht nur hinsichtlich der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für unterlegene Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sondern entsprechend auch für andere gesetzliche Vorgaben wie hier des Landesgleichstellungsgesetzes. Das von Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren mit zwei Akteuren – dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Bundesminister – hat eine kondominiale Struktur und enthält ein Wahlelement. Dies führt zu einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss; beide agieren nicht unabhängig voneinander, sondern aufeinander bezogen. Aufgrund dieser geteilten Verantwortung müssen sie bei ihren Entscheidungen die Bindungen, aber auch die verfassungsrechtlichen Freiräume beachten, die für den jeweils anderen Akteur bestehen. Auf Seiten des Richterwahlausschusses bedeutet dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten muss. Dass zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis verlangt (nicht mehr und nicht weniger), dass der Richterwahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 27-31). Eine echte Auswahlentscheidung wird dabei allerdings nicht getroffen: Die Mitglieder des Richterwahlausschusses unterliegen nicht den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG in dem Sinne, dass sie nur den jeweils besten Kandidaten wählen dürften. Auch der Bundesminister trifft keine echte Auswahlentscheidung, denn aufgrund der Wahl des Richterwahlausschusses ist er in seiner Entscheidung auf die Gewählten festgelegt und kann dementsprechend nur deren Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG – nicht aber deren bessere oder schlechtere Eignung im Verhältnis zu nicht gewählten Kandidaten – beurteilen. Dem Bundesminister kommt also in Bezug auf die Gewählten lediglich ein durch Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen gebundenes Vetorecht zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 5 ME 199/15 – juris Rn. 41 m. w. N.). Bei einer solchen Ausgestaltung des bundesrechtlichen Wahlverfahrens können an die Mitglieder des Richterwahlausschusses bei der vorgelagerten Entscheidung darüber, wen sie dem Richterwahlausschuss vorschlagen, keine weitergehenden landesrechtlichen Anforderungen gestellt werden, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch Einbeziehung der Klägerin auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes. II. Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl ist überdies keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 LGG. Nach § 17 Abs. 1 LGG ist die (Gesamt-) Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Norm ist – anknüpfend an die personalvertretungsrechtliche Terminologie – jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – 4 B 20.14 – juris Rn. 20-27 m. w. N.). Hieran gemessen sind die Entscheidungsfindung, Auswahl und Vorschlag einer Kandidatin und / oder eines Kandidaten zum Bundesrichterwahlausschuss weder aufgrund ihrer Zielrichtung noch Wirkungsweise als personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, geht es um die Wahl zu einem Bundesgericht und nicht um die Entfernung von Richterinnen und Richtern aus dem Landesdienst. Die Auswahl und der Vorschlag zum Bundesrichterwahlausschuss berühren weder die Vorgeschlagenen noch die nicht Berücksichtigten in ihrer Rechtsstellung. Status und Dienstposten aller Betreffenden bleiben unberührt; erst mit der Ernennung durch den Bundespräsidenten erfolgt (regelmäßig) der Statuswechsel der oder des Gewählten (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; vgl. auch § 22 Abs. 2 BeamtStG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG oder sonstige rechtliche relevante Erwartungen sind nicht in gerichtlich überprüfbarer Form berührt (siehe oben). Dementsprechend besteht auch kein Beteiligungserfordernis eines Berliner Präsidialrates (siehe unten). Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG folgt nichts anderes. Danach hat die Frauenvertreterin zwar (unter anderem) das Recht der Beteiligung an Stellenausschreibungen und an Auswahlverfahren sowie zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen. Dadurch wird indes nicht der Maßnahmebegriff erweitert, sondern lediglich ein (bestehendes) Beteiligungsrecht gegenüber § 17 Abs. 1 LGG vorverlagert und auf die Phase des Entscheidungsprozesses erstreckt, in der die Willensbildung der Dienststellenleitung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 24). III. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von der Anwendbarkeit des Landesgleichstellungsgesetzes und dem Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ausginge, würde sich keine Zuständigkeit der Klägerin ergeben. Die Gesamtfrauenvertreterin ist nach dem Landesgleichstellungsgesetz zu wählen für diejenigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, die einen Gesamtpersonalrat bilden (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 LGG); dazu gehört auch die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unterstehenden Gerichte und Behörden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin – PersVG). Die Gesamtfrauenvertreterin ist zuständig für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist, sowie für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde (§ 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG). 1. Die Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht aus der ersten und dritten Alternative der letztgenannten Vorschrift. Weder der Gesamt- noch der Hauptpersonalrat waren hier zu beteiligen, weil es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine richterrechtliche Personalmaßnahme handelte (dazu a.). Eine analoge Anwendung der Norm auf die Richtervertretungen scheidet bereits grundsätzlich aus, weil es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der notwendigen Vergleichbarkeit zwischen den Personalvertretungsgremien und Richtervertretungen fehlt (dazu b.). Darüber hinaus handelte es sich vorliegend richter- wie personalvertretungsrechtlich nicht um eine beteiligungspflichtige Maßnahme (dazu c.). a. Auf Personalmaßnahmen betreffend die Richter des Landes Berlin findet nicht das Personalvertretungsgesetz Berlin (vgl. §§ 3 und 4 PersVG), sondern das Berliner Richtergesetz Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RiGBln). Die dortigen Gremien „Richterrat“ (§§ 33 ff. RiGBln) und „Präsidialrat“ (§§ 57 ff. RiGBln) werden in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG nicht genannt. b. Entgegen den Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG, dort Absatz 6 zu § 18 a LGG) ist § 18 a Abs. 4 LGG nicht analog auf Angelegenheiten anzuwenden, an denen nach den Vorschriften des Berliner Richtergesetzes ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat, ein Präsidialrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist, also insbesondere auch auf Personalmaßnahmen, die Richter oder Staatsanwälte betreffen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 C 35.13 – juris Rn. 23). Daran fehlt es. Bereits eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Ist schon nicht hinreichend klar, ob das Landesgleichstellungsgesetz überhaupt auf Richterinnen und Richter anzuwenden ist (siehe oben I. 1.), ist erst recht unsicher, ob der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin nicht bewusst auf Personalangelegenheiten der Beamten und Angestellten beschränkt hat. Das kann hier aber auch dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG genannten personalvertretungsrechtlichen Gremien sind aus verfassungsrechtlichen Gründen mit den Organen der Richtervertretungen nicht vergleichbar. Das Richteramt ist ein vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Berliner Richtergesetzes über die besondere Art der Beteiligung bei Richtern betreffende Personalmaßnahmen schließen eine Mitbestimmung nach den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes aus (vgl. zum Deutschen Richtergesetz: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 – juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 6 P 19/91 – juris 2. Leitsatz und Rn. 8). Der Präsidialrat ist ein Organ, das nach Zusammensetzung, Aufgaben und Beteiligungsrechten mit dem Gesamtpersonalrat und dem Hauptpersonalrat nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Unabhängigkeit und Gewaltenteilung ergeben sich für das Richtervertretungsrecht nämlich Besonderheiten, die auch dem Gesetzgeber bekannt sind. Richter sind der Exekutive gegenüber weitgehend unabhängig. Außerdem stehen sie unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Unabhängigkeitsschutz (vgl. Art. 97 Abs. 2 GG). Schließlich sind die Vertretungen der Richter sowohl Interessenvertretungen des Berufsstandes als auch Organe der Dritten Gewalt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber eine von Verfassungs wegen gebotene (vgl. BVerfG a. a. O.) Zweiteilung der Richtervertretung nach den jeweils unterschiedlichen Mandaten vorgenommen: Der Richterrat ist die Vertretung der Richter zur Wahrung vorwiegend der persönlichen Interessen der Richter in ihrem Beruf und insoweit der gesamten Interessen des Berufsstands. Der Präsidialrat ist die Vertretung der Richter als Organe der Rechtsprechung zur Wahrung der Rechte der Dritten Gewalt insbesondere gegenüber der Exekutive (vgl. zum Ganzen: Fürst, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 4 Richterrecht, T vor § 49 DRiG Rn. 4 und 11-13). Schließlich ist in dem streitgegenständlichen Kontext zu beachten, dass die statusrelevanten Maßnahmen Richterinnen und Richter betreffend anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht durch die Behördenleitung, sondern maßgeblich durch die Richterwahlausschüsse bestimmt werden. c. Unabhängig davon hätte die Zuständigkeit der Klägerin auch dann nicht bestanden, wenn man von einer (entsprechenden) Anwendbarkeit der Regelungen des Berliner Richtergesetzes oder des Personalvertretungsgesetzes Berlin ausgehen wollte. Weder der Richter- oder Präsidialrat noch der Gesamt- oder Hauptpersonalrat war bei der dem Streit zugrundeliegenden Einzelpersonalmaßnahme zu beteiligen. Bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 10 Abs. 1 RiWG handelt es sich weder nach dem Berliner Richtergesetz noch dem Personalvertretungsgesetz Berlin um eine mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige Angelegenheit (vgl. für den Richterrat §§ 41, 42 RiGBln, für den Präsidialrat § 60 RiGBln und für den Personalrat §§ 85-90 PersVG). Zu beteiligen war nur der Präsidialrat des entsprechenden Bundesgerichts (vgl. § 55 DRiG). Insbesondere ist kein Fall des § 41 Abs. 2 Nr. 8 RiGBln bzw. § 90 Nr. 6 PersVG gegeben, da es bei der Bundesrichterwahl nicht um die Ausschreibung von Berliner Stellen geht. Die Ausübung des Vorschlagsrechts ist auch keine Einstellung (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 RiGBln; § 88 Nr. 1 PersVG), Beförderung bzw. gleichstehende Verleihung eines anderen Amtes (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 RiGBln; § 86 Abs. 3 Nr. 1 PersVG), Versetzung (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 RiGBln; § 88 Nr. 5 PersVG) oder sonstige beteiligungspflichtige Berliner Personalmaßnahme. Vielmehr wird die Statusmaßnahme (Ernennung zum Bundesrichter) durch den Bundespräsidenten getroffen (vgl. § 1 Abs. 1 RiWG). Mit der Ernennung im Bund erlischt das Statusverhältnis zum Land (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). 2. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative von § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG scheinen nach dem Wortlaut zwar erfüllt zu sein, denn die Zuständigkeit einer (anderen) Frauenvertreterin ist vorliegend nicht gegeben. Die Ansicht der Klägerin, § 18 a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG habe den Charakter einer materiellen Auffangbefugnisnorm, vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr ist die Vorschrift einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn es an der Zuständigkeit der jeweiligen Frauenvertreterin auf der Ebene der einzelnen Dienststelle fehlt, nicht aber, wenn – wie hier – weder ein örtlicher Personalrat, noch der Gesamtpersonalrat, noch der Hauptpersonalrat zu beteiligen ist und es damit um das materielle Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin geht (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2017 – 5 L 335.17 – juris Rn. 19; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 – 5 K 58.16 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das vorliegende Verfahren wirft verschiedene bislang noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfragen auf, insbesondere ob die Gesamtfrauenvertreterin bei der Ausübung des Vorschlagsrechts im Rahmen von Bundesrichterwahlen betreffend die Richter des Landes Berlin zu beteiligen ist. Die Klärung dieser Zweifelsfrage ist mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle notwendig. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin bei der Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl Berliner Richterinnen und Richter betreffend zu beteiligen. Im Bemühen der Schaffung größerer Transparenz bei der Bundesrichterwahl und unter Verweis auf die Initiative des Deutschen Juristinnenbundes e. V. „Frauen in die Roten Roben“ bat die Klägerin die damalige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, sie am Auswahlverfahren für die Bundesrichterwahl am 5. März 2015 zu beteiligen. Diese lehnte die Einbeziehung der Klägerin ab: Weder die Entscheidung über die Berufung von Richtern an Bundesgerichten noch die Ausübung des diesbezüglichen Vorschlagsrechts zum Bundesrichterwahlausschuss seien dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz unterfallende Maßnahmen; der Beklagte handele insoweit nicht als Berliner Senator, sondern als Bundesorgan. Die im Rahmen des anschließend von der Klägerin eingeleiteten Beanstandungsverfahrens beteiligte (damalige) Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen erachtete die Beanstandung der Klägerin für begründet: Das Landesgleichstellungsgesetz gelte für die Berliner Richterinnen und Richter. Die Gesamtfrauenvertreterin sei zuständig, wenn es sich – wie hier – um eine dienststellenübergreifende Maßnahme handele. Besetzungsvorschläge seien nicht lediglich vorbereitende Handlungen, sondern stellten eine entscheidende Weiche zur Berufung an das Bundesgericht dar, weshalb die Klägerin zu beteiligen sei. Ungeachtet dessen unterbreitete der Beklagte dem Bundesrichterwahlausschuss seine Besetzungsvorschläge, ohne die Klägerin zu beteiligen. Eine Vorlage des Vorgangs durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen an die Personalkommission des Senats zur Beratung und Beschlussfassung unterblieb. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Beklagte dürfe bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts nicht im rechtsfreien Raum agieren, sondern sei an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebunden und müsse gleichstellungsrechtliche Aspekte beachten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte ihre Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz dadurch verletzt hat, dass er sie bei der Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl am 5. März 2015 Berliner Richterinnen und Richter betreffend nicht gemäß § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes beteiligt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht davon aus, dass er als Mitglied des Richterwahlausschusses für die Bundesgerichte bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts an keine Vorgaben gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und den Verwaltungsvorgang zum Beanstandungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.