Urteil
5 K 362/20
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1210.5K362.20.00
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Leitsätze
1. Der Senat ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder Bestellung der Frauenvertreterin und der Gesamtfrauenvertreterin sowie ihrer Vertreterinnen zu erlassen. (Rn.19)
2. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. (Rn.28)
3. Das Wahlausschreiben muss die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. (Rn.33)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zur Gesamtfrauenvertreterin der B ... und die Wahl der Klägerin zu 2 zur stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der B ... werden für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder Bestellung der Frauenvertreterin und der Gesamtfrauenvertreterin sowie ihrer Vertreterinnen zu erlassen. (Rn.19) 2. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. (Rn.28) 3. Das Wahlausschreiben muss die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. (Rn.33) Die Wahl der Beigeladenen zur Gesamtfrauenvertreterin der B ... und die Wahl der Klägerin zu 2 zur stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der B ... werden für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Wahl der Beigeladenen zur Gesamtfrauenvertreterin der B ... sowie die Wahl der Klägerin zu 2 zur stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der B ... sind für ungültig zu erklären. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ist für diejenigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, die einen Gesamtpersonalrat bilden, eine Gesamtfrauenvertreterin zu wählen. Die B ... sind eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (vgl. § 1 A ... des Berliner Betriebe-Gesetzes), für die gemäß § 50 Abs. 1 N ... des Berliner Personalvertretungsgesetzes ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist. Für die Wahl, das aktive und passive Wahlrecht, den Wahlzeitraum, die Amtszeit, die Wahlanfechtung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Gesamtfrauenvertreterin gelten § 16a LGG sowie die Verordnung über die Wahl zur Frauenvertreterin vom 3. Juni 1993 (GVBl. S.246) in der jeweiligen Fassung entsprechend (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LGG). In § 16a Abs. 8 LGG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder Bestellung der Frauenvertreterin und der Gesamtfrauenvertreterin sowie ihrer Vertreterinnen zu erlassen, in denen insbesondere die Bestellung eines Wahlvorstands, die Aufgaben des Wahlvorstands, die Durchführung einer Wahlausschreibung und die Möglichkeit einer Briefwahl geregelt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Senat zuletzt durch die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 (GVBl. S. 184) Gebrauch gemacht. Durch Art. 3 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) hat er diese Verordnung mit Wirkung vom 20. September 2020 (ohne Übergangsregelung, also auch mit Wirkung für das hier zu beurteilende Wahlverfahren, vgl. Artikel 48 der Verordnung vom 1. September 2020) geändert. Nach § 16a Abs. 7 LGG kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 1). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Satz 2). I. Die Klage ist zulässig. Die drei Klägerinnen sind weibliche Beschäftigte der B ... und damit wahlberechtigt im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 LGG, mithin auch anfechtungsberechtigt. Unschädlich ist, dass die Klägerin zu 2 ihre eigene Wahl zur stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin anficht. Diese Möglichkeit ist im Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Klägerin zu 2 kann ihr Ziel, die Ungültigerklärung (auch) ihrer Wahl, nicht auf anderem Wege einfacher erreichen. Zwar hätte sie die Wahl gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau ablehnen können, allerdings nur innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung über ihre Wahl. Außerdem hätte sie dadurch nur erreicht, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 WOBFrau an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl (hier Frau L.) getreten wäre (ebenso für das Personalvertretungsrecht: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 - 62 K 18/20 PVL -, Abdruck Seite 3; Schlatmann in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: September 2021, § 25 Rn. 20; für das Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 21. März 2017 - 7 ABR 19.15 -, juris Rn. 15; Büsing in: Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 19 BetrVG Rn. 48). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.). Das ist vorliegend die B ... . II. Die Klage ist auch begründet. Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.) ist eingehalten. Das Wahlergebnis ist am 24. November 2020 durch Aushang bekannt gemacht worden; die am 3. Dezember 2020 erhobene Klage wahrt damit die zweiwöchige Klagefrist. Bei der Wahl wurde jedenfalls bei Erlass des Wahlausschreibens gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (1.). Diese Verstöße wurden vom Wahlvorstand nicht berichtigt (2.) und können sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben (3.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Satz 2 der Vorschrift enthält (in Nr. 1-12) die Angaben, die das Wahlausschreiben enthalten muss. Das hier zu beurteilende Wahlausschreiben enthält mehrere Fehler. Der Erlass eines ordnungsgemäßen Wahlausschreibens ist eine zentrale Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Wahl; Fehler in der Anwendung von § 5 WOBFrau führen regelmäßig zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. zur Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes - GleibWV: v. Roetteken, BGleiG, Stand: Oktober 2021, § 10 GleibWV Rn. 2). a. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WOBFrau muss das Wahlausschreiben das Datum seines Erlasses und die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes enthalten. Das Wahlausschreiben gibt das Datum seines Erlasses nicht (korrekt) wieder. Unstreitig war es so, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben am 1. Oktober 2020 verfasst und auch bereits ab diesem Tag den Aushang in den verschiedenen Liegenschaften der B ... vorgenommen bzw. veranlasst hat. Das Datum des Erlasses hat er (fiktiv) auf den 5. Oktober 2020 festgelegt, in der Erwartung, dass erst an diesem Tag alle Aushänge abgeschlossen sein würden. Das ist eine im Ansatz pragmatische und angesichts von rund 90 Liegenschaften der B ... im ganzen Stadtgebiet von Berlin auch nachvollziehbare Erwägung. Erreicht werden sollte dadurch offenbar, dass alle Bediensteten die Zweiwochenfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen voll ausschöpfen können. Allerdings steht diese Praxis im Widerspruch zu den Regelungen der WOBFrau. Diese gehen erkennbar davon aus, dass das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses zu unterschreiben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau) und am selben Tag bekanntzugeben ist (§ 5 Abs. 2 WOBFrau; vgl. auch v. Roetteken, a.a.O., § 10 GleibWV Rn. 6 ff. m.w.N.). Das lässt sich in einer „normalen“ Dienststelle auch dann umsetzen, wenn sie mehrere Standorte hat. Praktische Probleme können insbesondere bei der Wahl von (Gesamt-)Frauenvertreterinnen für Dienststellen mit zahlreichen Standorten entstehen. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber jedoch keine abweichende Regelung vorgesehen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Aushang in allen Liegenschaften innerhalb eines Tages auch bei Einsatz aller verfügbaren Mittel (z.B. Verteilung per E-Mail an vorher instruierte Ansprechpartner vor Ort) nicht möglich gewesen wäre. Unabhängig davon eröffnet § 5 Abs. 2 WOBFrau in der ab 20. September 2020 geltenden Fassung neben dem Aushang die Möglichkeit, den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das wäre ohne weiteres innerhalb eines Tages möglich gewesen. Die Regelung ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, weil das Erlassdatum den Beginn des Wahlverfahrens markiert und insbesondere maßgeblich für die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist (dazu sogleich). b. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau muss das Wahlausschreiben die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. Im Wahlausschreiben vom 1. Oktober 2020 hat der Wahlvorstand die Wahlberechtigten aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen und dem jeweiligen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der Bewerberin beizufügen. Diese Angaben sind unvollständig. Die Beschränkung auf schriftliche Wahlvorschläge (mit schriftlicher Zustimmung der Kandidatin) entspricht nicht der ab 20. September 2020 geltenden Neufassung der WOBFrau. Diese sieht vor, dass der Wahlvorschlag schriftlich oder elektronisch eingereicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau) und die Zustimmung der Kandidatin schriftlich oder elektronisch erteilt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WOBFrau) werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 WOBFrau muss das Wahlausschreiben überhaupt keine Angaben zur Form des Wahlvorschlages enthalten. Wenn es aber Angaben zur Form enthält, müssen diese vollständig sein und dürfen keine Möglichkeit unerwähnt lassen. Anderenfalls kann bei den Wählerinnen der unzutreffende Eindruck entstehen, ein Wahlvorschlag könne nicht in elektronischer Form eingereicht, die Zustimmung der Kandidatin nicht elektronisch erteilt werden. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Wahlvorschlag und die Zustimmungserklärung schriftlich einzureichen, erschwert den Wählerinnen die Einreichung von Wahlvorschlägen in einer von der Verordnung nicht gewollten Weise. Es ist - besonders in Pandemiezeiten - durchaus denkbar, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Vorlage der Zustimmungserklärungen in elektronischer Form eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Abgabe beim Wahlvorstand, per Post, Boten oder Fax darstellt (vgl. zur Rechtsmittelbelehrung bei gerichtlichen Entscheidungen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106.09 -, juris Rn. 4 ff.) Diese Vorschriften sind wesentlich für das Wahlverfahren, weil sie sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten ausreichende (und hinreichend einfache) Möglichkeiten haben, Wahlvorschläge einzureichen. c. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau muss das Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe enthalten. Diese Angaben fehlen im Wahlausschreiben vom 1. Oktober 2020. Dieser Verstoß ist entgegen der Ansicht der Beklagte nicht schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um eine „reine Briefwahl“ (§ 8 Abs. 2 WOBFrau) gehandelt hat. Zwar trifft es zu, dass die Regelung erkennbar auf den (typischen) Fall einer Präsenzwahl mit nur ergänzender Möglichkeit der Briefwahl (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 WOBFrau) zugeschnitten ist. Auch bei der reinen Briefwahl ist die Angabe des Wahltages jedoch erforderlich, schon deshalb, weil nur so stichtagsbezogen die Wahlberechtigung festgestellt werden kann (vgl. v. Roetteken, a.a.O. § 10 GleibWV Rn. 36a; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 67 f.). Vorliegend enthält das Wahlausschreiben im Zusammenhang mit der Wiedergabe der gesetzlichen Regelung zur Wählbarkeit den Wahltag („19.11.2020“). Das genügt jedoch den Vorgaben der Wahlordnung nicht. Vielmehr muss das Wahlausschreiben auch im Fall der reinen Briefwahl zumindest unmissverständliche Angaben dazu enthalten, bis wann die schriftlichen Stimmen wo vorliegen müssen bzw. abgegeben werden können. Die WOBFrau enthält dazu keine ausdrücklichen Regelungen. In § 8 Abs. 1 Satz 2 WOBFrau ist bestimmt, der Wahlvorstand solle der Wählerin (neben den notwendigen Briefwahlunterlagen gemäß Satz 1) eine „Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden“. In § 8 Abs. 3 Nr. 3 WOBFrau heißt es, die Wählerin gebe ihre Stimme in der Weise ab, dass sie den Wahlumschlag, in den die Stimmzettel gelegt sind, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließe und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absende oder übergebe, dass er „vor Abschluss der Stimmabgabe“ vorliegt. Auch diese Formulierung bezieht sich offenbar in erster Linie auf die Präsenzwahl mit nur ergänzender Briefwahl. Dennoch lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch bei der reinen Briefwahl zumindest der Zeitpunkt des „Abschlusses der Stimmabgabe“ - in diesem Fall der letzte Zeitpunkt, zu dem Briefwahlstimmen noch berücksichtigt werden, im Wahlausschreiben eindeutig zu benennen ist (ebenso v. Roetteken, a.a.O. Rn. 39). Diese Anforderungen erfüllt das Wahlausschreiben vom 1. Oktober 2020 nicht. Zwar enthält es Hinweise, die für die Wählerinnen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt zulassen. So wird in dem Wahlausschreiben - wie bereits erwähnt - als Wahltag der 19. November 2020 genannt. Weiter heißt es in dem Wahlausschreiben, Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses könnten „bis zum letzten Werktag vor Beginn der Stimmabgabe“, also bis zum 18. November 2020, 12:00 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden. An anderer Stelle ist ausgeführt, der Wahlvorstand zähle „am Donnerstag, 19.11.2020 ab 14:00 Uhr“ die Stimmen aus. In der Zusammenschau mag das darauf hindeuten, dass die Stimmen bis zum 19. November 2020, 14:00 Uhr, abgegeben werden können bzw. müssen. Hinreichend klar ist das indes nicht: Die Angaben zur Einspruchsfrist gegen das Wählerinnenverzeichnis sind schon für sich gesehen nicht eindeutig: Sie nehmen Bezug auf den letzten Werktag vor Beginn der Stimmabgabe; diese Formulierung passt (ebenfalls) nicht für die reine Briefwahl, bei der die Stimmen bereits ab Zugang der Briefwahlunterlagen Ende Oktober 2020 „abgegeben“ (jedenfalls abgesandt) werden konnten. Diese Unklarheit wird durch die Datumsangabe 18. November 2020 zwar beseitigt, erfordert aber zur Bestimmung des Beginns der Stimmabgabe die Durchführung einer Rechenoperation (18. November + 1 Tag); das hier vor allem interessierende Ende der Stimmabgabe lässt sich dadurch nicht ermitteln. Der Hinweis auf die Auszählung am 19. November 2020, 14:00 Uhr, dürfte nahelegen, dass die Stimmen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssen. Zwingend ist dies jedoch nicht. So lässt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 WOBFrau erkennen, dass Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung von dem Ende der Stimmabgabe abweichen können (auch wenn die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe auszuzählen sind, vgl. § 10 Abs. 1 WOBFrau). Vor der Auszählung müssen die Freiumschläge noch gemäß § 9 Abs. 1 und 2 WOBFrau geöffnet und geprüft, sodann die Wahlumschläge in die Urne eingelegt werden. Es ist also durchaus denkbar, dass die Frist zur Stimmabgabe geraume Zeit vor der Auszählung endet. Damit verfehlt das Wahlausschreiben das erkennbare Ziel der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 10 WOBFrau, allen Wählerinnen die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Auch dies ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. 2. Diese Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren hat der Wahlvorstand nicht berichtigt. Anderes ist jedenfalls weder vorgetragen noch aus den übersandten Unterlagen des Wahlvorstandes ersichtlich. Die Wahlunterlagen enthalten zwar den Hinweis auf eine Korrektur des Wahlausschreibens. Darauf deutet der Ausdruck einer Intranetseite hin, auf dem sich eine „Downloadliste“ mit Link zu einem PDF-Dokument „KORREKTUR des Wahlausschreibens (Änderung der E-Mail-Adresse)“ findet. Dieses Dokument ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten, enthält aber offenbar auch nur eine Änderung der E-Mail-Adresse. 3. Die unzureichenden Angaben im Wahlausschreiben waren auch geeignet, das Ergebnis der Wahlen zu ändern oder zu beeinflussen. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.). Daran gemessen können die fehlerhaften Angaben im Wahlausschreiben das Wahlergebnis beeinflusst haben. a. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Datierung des Erlasses auf den 5. Oktober 2020 (oben 1.a.) und damit auf einen Zeitpunkt nach dem auf dem Wahlausschreiben angegebenen Datum (1. Oktober 2020), nach dem angegebenen Aushangdatum (1. Oktober 2020) und nach dem Tag, an dem das Wahlausschreiben tatsächlich aufgehängt wurde (wohl zwischen 1. und 3. Oktober 2020), bei einzelnen Wählerinnen Zweifel am Beginn der Zweiwochenfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen geweckt und so die Einreichung von Wahlvorschlägen erschwert hat. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der 19. Oktober 2020, 14:00 Uhr, als letzte Frist bezeichnet wird; denn auch diese Angabe kann durch die unklaren weiteren Datumsangaben aus Sicht einer Wählerin Zweifeln ausgesetzt sein. b. Es erscheint auch möglich, dass die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einreichung von Wahlvorschlägen und Zustimmungserklärungen (oben 1.b.) den Eingang weiterer Wahlvorschläge verhindert haben. Zwar sind anscheinend nach dem 15. November 2020 keine weiteren Wahlvorschläge eingegangen. Das kann jedoch daran gelegen haben, dass den Wahlberechtigten (insbesondere in Pandemiezeiten) keine Möglichkeit eingeräumt wurde, elektronisch Wahlvorschläge zu machen. c. Schließlich lässt sich nicht ausschließen, dass weitere Briefwahlstimmen (rechtzeitig) eingegangen wären, wenn die Frist für die Abgabe (bzw. den Eingang) der Briefwahlumschläge eindeutig bestimmt worden wäre (oben 1.c.). Ob tatsächlich Wahlbriefe verspätet eingegangen sind, lässt sich den übersandten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen. Dort findet sich zwar eine Übersicht mit den Eingangsdaten der Wahlbriefe. Diese Übersicht betrifft jedoch nur den Zeitraum bis zum 19. November 2020; als „Endstand 19.11.2020“ ist eine Zahl von 1.096 Wahlbriefen genannt. Unklar ist, ob der Wahlvorstand am 19. November 2020 aufgehört hat zu zählen oder ob es tatsächlich keine verspätet eingegangenen Wahlbriefe gegeben hat, die der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen hätte nehmen müssen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau). Der Verwaltungsvorgang enthält jedenfalls Hinweise auf Probleme bei der Beförderung der Wahlbriefe (vgl. den Ausdruck einer Intranetseite vom 11. November 2020 im Bereich „Unternehmensnachrichten“), die damit zusammenhängen mögen, dass die Freiumschläge nicht den Anforderungen der Deutsche Post AG für die verzögerungsfreie Beförderung von Wahlbriefen genügten (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 90 m.w.N.). Aber, selbst wenn tatsächlich keine Wahlbriefe verspätet eingegangen sein sollten, lässt sich die mögliche Kausalität dieses Fehlers nicht ausschließen. Denn es kann sein, dass Wählerinnen ihre Wahlbriefe nicht mehr abgeschickt bzw. abgegeben haben, weil für niemanden erkennbar war (und ist), bis wann gewählt werden konnte. Bei einer Wahlbeteiligung von knapp 40 % und einem Vorsprung der jeweiligen Wahlsiegerin von 38 bzw. 171 Stimmen liegt die mögliche Ergebnisrelevanz dieses Fehlers auf der Hand. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Wahlanfechtung auch aus anderen Gründen Erfolg hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen oder ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerinnen sind Bedienstete der B ... . Sie fechten die im Jahr 2020 durchgeführte Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der B ... und ihrer Stellvertreterin an. Die Beigeladene als bis dahin amtierende Gesamtfrauenvertreterin bestellte im März 2020 den Wahlvorstand. Dieser konstituierte sich am 22. September 2020. In seiner Sitzung am 24. September 2020 beschloss der Wahlvorstand, dass eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen werde. In seiner Sitzung am 1. Oktober 2020 befasste sich der Wahlvorstand mit dem Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben ist datiert auf den 1. Oktober 2020; dieses Datum ist auch als Tag des Aushangs angegeben; als Zeitpunkt des Erlasses ist der 5. Oktober 2020 genannt. Weiter heißt es unter anderem, die Wahlberechtigten würden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen; dem Wahlvorschlag sei die schriftliche Zustimmung der Bewerberin beizufügen. „Letzter Termin der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ sei der 19. Oktober 2020, 14:00 Uhr. Das Wahlausschreiben wurde in den verschiedenen Liegenschaften der B ... ab dem 1. Oktober 2020 ausgehängt. Zwischen dem 5. Oktober und dem 15. Oktober 2020 gingen mehrere Wahlvorschläge ein. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie die Beigeladene kandidierten als Gesamtfrauenvertreterin; zur Stellvertreterin wurden die Klägerin zu 2 und Frau L. vorgeschlagen. Der Wahlvorstand zählte die Stimmen am 19. November 2020 aus. In der Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses vom 24. November 2020 ist festgehalten, für die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin seien 1.094 Stimmen abgegeben worden, davon 75 ungültig und 1.019 gültig; von den gültigen Stimmen seien 404 Stimmen auf die Beigeladene, 366 Stimmen auf die Klägerin zu 1 und 249 Stimmen auf die Klägerin zu 2 entfallen. Bei der Wahl der Stellvertreterin seien 1.084 Stimmen abgegeben worden, davon 93 ungültig und 999 gültig; von den gültigen Stimmen seien 585 Stimmen auf die Klägerin zu 2 und 414 Stimmen auf Frau L. entfallen. Das Wahlergebnis wurde am 24. November 2020 durch Aushang bekannt gegeben. Die Klägerinnen haben am 3. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie rügen unter anderem, das Wahlausschreiben sei nicht ordnungsgemäß. Aushang und Erlass müssten am gleichen Tag erfolgen; hier sei der Aushang auf den 1. Oktober, der Erlass auf den 5. Oktober 2020 datiert worden, was schon tatsächlich nicht möglich sei. Zudem fehlten Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Stimmabgabe; auch bei einer reinen Briefwahl dürfe die Möglichkeit der Abgabe der Wahlunterlagen beim Wahlvorstand nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Gesamtfrauenvertreterin der B ... und die Wahl der Klägerin zu 2. zur stellvertretenden Gesamtfrauenvertreterin der B ... für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Wahlausschreiben sei ordnungsgemäß ergangen: Die Angabe von Zeitpunkt und Ort der Stimmabgabe sei nicht erforderlich, weil es sich um eine reine Briefwahl gehandelt habe; die Abgabe von Wahlunterlagen beim Wahlvorstand sei im Wahlausschreiben nicht ausgeschlossen worden und sei auch tatsächlich bis zum 19. November 2020 erfolgt. Es sei richtig, dass das Datum des Wahlausschreibens und der Tag des Aushangs (jeweils 1. Oktober 2020) und der Tag des Erlasses (5. Oktober 2020) auseinanderfielen. Der Wahlvorstand habe damit der Tatsache Rechnung getragen, dass das Aushängen des Wahlausschreibens auf den zahlreichen, über das gesamte Stadtgebiet von Berlin verteilten Liegenschaften der B ... ca. drei Tage in Anspruch nehme; es habe sichergestellt werden sollen, dass das Wahlausschreiben tatsächlich zum angegebenen Erlassdatum auf allen Liegenschaften ausgehängt sei. Damit habe der Wahlvorstand nicht gegen die Wahlverordnung verstoßen, sondern sei dem Sinn und Zweck dieser Norm gefolgt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang, das Wählerinnenverzeichnis sowie die in einer Kiste eingereichten Briefwahlumschläge und Stimmzettel, die sämtlich vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.