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Urteil

5 K 4/21

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0506.5K4.21.00
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Leitsätze
1. Der Erlass eines ordnungsgemäßen Wahlausschreibens ist eine zentrale Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Wahl. (Rn.30) 2. Die Beschränkung auf schriftliche Wahlvorschläge (mit schriftlicher Zustimmung der Kandidatin) entspricht nicht der Neufassung der WOBFrau. (Rn.33) 3. Das Wahlausschreiben muss Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe enthalten. (Rn.36) 4. In der Zustimmung zur Wahl zur stellvertretenden Frauenvertreterin liegt keine Zustimmung zur Wahl zur Frauenvertreterin. (Rn.41) 5. Das Fehlen der Absenderangaben auf dem Freiumschlag führt zur Ungültigkeit der mittels dieses Umschlags abgegebenen Stimme. (Rn.45) 6. Briefe mit Wahlumschlägen, die vor dem Tag der Auszählung in der Sphäre des Wahlvorstandes zunächst abhandenkommen und erst nach dem Wahltag wieder aufgefunden werden, dürfen nicht gemäß § 9 Abs. 2 WOBFrau als verspätet gewertet werden und sind somit mitzuzählen. (Rn.47)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin der Hauptverwaltung der B... im Jahr 2020 wird für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit i. H. v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass eines ordnungsgemäßen Wahlausschreibens ist eine zentrale Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Wahl. (Rn.30) 2. Die Beschränkung auf schriftliche Wahlvorschläge (mit schriftlicher Zustimmung der Kandidatin) entspricht nicht der Neufassung der WOBFrau. (Rn.33) 3. Das Wahlausschreiben muss Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe enthalten. (Rn.36) 4. In der Zustimmung zur Wahl zur stellvertretenden Frauenvertreterin liegt keine Zustimmung zur Wahl zur Frauenvertreterin. (Rn.41) 5. Das Fehlen der Absenderangaben auf dem Freiumschlag führt zur Ungültigkeit der mittels dieses Umschlags abgegebenen Stimme. (Rn.45) 6. Briefe mit Wahlumschlägen, die vor dem Tag der Auszählung in der Sphäre des Wahlvorstandes zunächst abhandenkommen und erst nach dem Wahltag wieder aufgefunden werden, dürfen nicht gemäß § 9 Abs. 2 WOBFrau als verspätet gewertet werden und sind somit mitzuzählen. (Rn.47) Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin der Hauptverwaltung der B... im Jahr 2020 wird für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit i. H. v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Wahlanfechtung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Ein Anerkenntnisurteil war nicht zu erlassen. I. Die Beklagte hat sich dem Antrag der Klägerinnen, die Wahl zur Frauenvertreterin für ungültig zu erklären, angeschlossen. Insoweit kann jedenfalls materiell von einem Anerkenntnis der Beklagten ausgegangen werden. Dies hindert die Kammer jedoch nicht an einer Entscheidung in der Sache, denn der Beklagten fehlt die Befugnis, über die Wahlanfechtung nach § 16a Abs. 7 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) zu disponieren. Zwar kann im Grundsatz auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Wahlanfechtung. Hier ist die Beklagte nicht dispositionsbefugt. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl obliegt vielmehr allein dem Verwaltungsgericht, denn die Wahlanfechtung muss gemäß § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG vor dem Verwaltungsgericht erfolgen. Eine anderweitige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Wahl etwa im Rahmen eines vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens für ungültig zu erklären und eine Neuwahl zu veranlassen, besteht nicht. Diese Ausgestaltung der Wahlanfechtung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl die Interessen nicht nur der Beteiligten des Anfechtungsverfahrens, sondern in erheblichem Maße auch der Wahlberechtigten berührt (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2021 - 5 K 314/20 -, juris Rn. 31 m.w.N., zum Bundesgleichstellungsgesetz). II. Die Klage ist zulässig. Nach § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vier Klägerinnen sind weibliche Beschäftigte der Hauptverwaltung der Beklagten und damit wahlberechtigt im Sinne von § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG, mithin auch anfechtungsberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Klage gegen den Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde, zu richten (vgl. a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.). Das sind vorliegend die B..., eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3... des Berliner Betriebe-Gesetzes). III. Die Klage ist begründet. Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin war für ungültig zu erklären. Nach § 16a Abs. 7 Satz 1 LGG kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 1). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Satz 2). In § 16a Abs. 8 LGG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Frauenvertreterin zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 (GVBl. S. 184) Gebrauch gemacht. 1. Die Klagefrist gemäß § 16a Abs. 7 Satz 2 LGG, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), ist von den Klägerinnen eingehalten. Das Wahlergebnis ist am 17. Dezember 2020 bekannt gemacht worden. Die am 30. Dezember 2020 erhobene Klage wahrt die zweiwöchige Klagefrist. 2. Bei der Wahl der Beigeladenen wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und es ist nicht ausgeschlossen, dass Wahlrechtsgrundsätze verletzt wurden (a). Eine Berichtigung fand nicht statt (b). Schließlich waren die Verstöße geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen (c). a) Bei der Wahl zur Frauenvertreterin wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Satz 2 der Vorschrift enthält (in Nr. 1-12) die Angaben, die das Wahlausschreiben enthalten muss. Das hier zu beurteilende Wahlausschreiben enthält mehrere Fehler. Der Erlass eines ordnungsgemäßen Wahlausschreibens ist eine zentrale Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Wahl; Fehler in der Anwendung von § 5 WOBFrau führen regelmäßig zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021 - 5 K 362/20 -, juris Rn. 28). (1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau muss das Wahlausschreiben die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. Im Wahlausschreiben vom 29. Oktober 2020 forderte der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen und dem jeweiligen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der Bewerberin beizufügen. Diese Angaben sind unvollständig. Die Beschränkung auf schriftliche Wahlvorschläge (mit schriftlicher Zustimmung der Kandidatin) entspricht nicht der Neufassung der WOBFrau. Diese sieht vor, dass der Wahlvorschlag schriftlich oder elektronisch eingereicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau) und die Zustimmung der Kandidatin schriftlich oder elektronisch erteilt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WOBFrau) werden kann. Durch Art. 3 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) wurde unter anderem § 6 Abs. 1 Satz 1 WOBFrau mit Wirkung vom 20. September 2020 geändert. Zwar leitete die Klägerin zu 1) das Wahlverfahren bereits mit der Bestellung des Wahlvorstandes am 2. September 2020 ein, das Wahlausschreiben datiert jedoch auf den 29. Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt beanspruchten die durch die Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht geänderten Vorschriften bereits Geltung. Gemäß Art. 48 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht trat diese am Tag nach der Verkündung, am 19. September 2020, (ohne Übergangsregelung) in Kraft. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 WOBFrau muss das Wahlausschreiben überhaupt keine Angaben zur Form des Wahlvorschlages enthalten. Wenn es aber Angaben zur Form enthält, müssen diese vollständig sein und dürfen keine Möglichkeit unerwähnt lassen. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Wahlvorschlag und die Zustimmungserklärung (allein) schriftlich einzureichen, erschwert den Wählerinnen die Einreichung von Wahlvorschlägen in einer von der Verordnung nicht gewollten Weise (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 35). § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1) WOBFrau sind wesentlich für das Wahlverfahren, weil sie sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten ausreichende (und hinreichend einfache) Möglichkeiten haben, Wahlvorschläge einzureichen. (2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau muss das Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe enthalten. Diese Angaben fehlen im Wahlausschreiben. Vorliegend heißt es im Wahlausschreiben zwar: „Der Wahlvorstand zählt die Stimmen an folgendem Termin in öffentlicher Sitzung aus und stellt das Wahlergebnis fest: 10. Dezember 2020 um 10.00 Uhr, Unternehmenszentrale, … Straße 1, … Berlin, Raum …“. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, sondern um Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 WOBFrau. Auch im Fall der reinen Briefwahl muss das Wahlausschreiben zumindest unmissverständliche Angaben dazu enthalten, bis wann die schriftlichen Stimmen wo vorliegen müssen bzw. abgegeben werden können. Vereinzelte Hinweise im Wahlausschreiben, die auf den (letztmöglichen) Zeitpunkt der (schriftlichen) Stimmabgabe hindeuten, wie die Angaben zur Einspruchsfrist gegen das Wählerinnenverzeichnis, wonach Einsprüche bis zum letzten „Arbeitstag“ vor Abschluss der Stimmabgabe, „also bis zum 9. Dezember 2020 (12.00 Uhr)“ abgegeben werden könnten, genügen dem nicht (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 39 ff.). Auch die Ausführungen in der Bekanntmachung der Kandidatinnen vom 16. November 2020, wonach die Freiumschläge spätestens bis zum 10. Dezember 2020 um 9.45 Uhr im Büro des Wahlvorstandes vorliegen müssen, können die Fehlerhaftigkeit des Wahlausschreibens nicht „heilen“, denn die Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau im Wahlausschreiben enthalten sein. Damit verfehlt das Wahlausschreiben das erkennbare Ziel der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau, allen Wählerinnen die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Auch dies ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. bb) Für die Beigeladene fehlt es an einem gültigen Wahlvorschlag; der Wahlvorstand hat diesen zu Unrecht als korrekt bestätigt. Gemäß § 6 Abs. 2 WOBFrau muss jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin als Frauenvertreterin oder Stellvertreterin vorgeschlagen werden kann, nachweislich von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt werden; dies gilt nicht für Dienststellen mit weniger als sechzig weiblichen Dienstkräften (Satz 1). Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Dienststelle oder Betrieb der Bewerberin sind anzugeben (Satz 2). Dem Wahlvorschlag ist die schriftlich oder elektronisch erteilte Zustimmung der Bewerberin beizufügen (Satz 3). Aus dem Wahlvorschlag muss sich ergeben, ob die Beschäftigte für das Amt der Frauenvertreterin, der Stellvertreterin oder für beide Ämter vorgeschlagen wird (Satz 4). Zwar lag ein Wahlvorschlag zur Frauenvertreterin Hauptverwaltung für die Beigeladene, der ausweislich des Wählerinnenverzeichnisses von drei Wahlberechtigten unterstützt wurde, am 5. November 2020 beim Wahlvorstand vor. Auch enthielt der Vorschlag den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum der Beigeladenen, die Art ihrer Beschäftigung und den Bereich bzw. die Abteilung, in der sie ihren Dienst versah. Dem Wahlvorschlag war jedoch keine gültige Zustimmungserklärung beigefügt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 WOBFrau). Mit ihrer Erklärung vom 30. Oktober 2020 erklärte die Beigeladene ausdrücklich: „Ich erkläre mein Einverständnis, dass ich als Bewerberin für die Wahl zur stellvertretenden Frauenvertreterin vorgeschlagen werde.“ Auch in der rot umrandeten Überschrift der Erklärung, die in einer größeren Schriftgröße als der übrige Text und in Fettdruck verfasst wurde, ist von der „Zustimmungserklärung Wahl Stellvertretende Frauenvertreterin“ die Rede. Mit der Zustimmung zur Wahl zur stellvertretenden Frauenvertreterin liegt keine Zustimmung zur Wahl zur Frauenvertreterin vor. Auch wenn sich der Wahlwerbung der Beigeladenen und ihren zur Akte gereichten Schriftsätzen durchaus entnehmen lässt, dass sie das Amt der Frauenvertreterin anstrebte, führt dies nicht zu einem formal wirksamen Wahlvorschlag. Die in § 6 Abs. 2 WOBFrau geregelten Anforderungen an einen Wahlvorschlag sind zwingend zu beachten. Bei der Wahl zur Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin handelt es sich um ein stark formalisiertes Verfahren, einer Auslegung sind diese Vorgaben nach dem eindeutigen Wortlaut („ist [...] beizufügen“) daher nicht zugänglich. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die formellen und inhaltlichen Anforderungen ist er - soweit er nicht innerhalb der Vorschlagsfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau berichtigt wird - daher ungültig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das vorgeschlagene Amt. Insofern wird durch § 6 Abs. 2 Satz 5 WOBFrau unterstrichen, dass die Wahlvorschläge eindeutig sein müssen. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Vorgaben in § 6 Abs. 2 WOBFrau zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind wesentlich. Sie dienen der Rechtssicherheit, indem sie sicherstellen, dass nur wählbare Beschäftigte zu der Wahl aufgestellt werden, die ihrer Aufstellung auch zugestimmt haben. cc) Des Weiteren genügten die Wahlunterlagen nicht den Anforderungen der § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WOBFrau. Danach hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten im Falle der schriftlichen Stimmabgabe einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Die Freiumschläge versah der Wahlvorstand entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WOBFrau nicht mit den Absenderangaben der Wahlberechtigten. Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58 -, BVerwGE 9, 107, 109 f; Urteil der Kammer vom 7. Juni 2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 33). Das Fehlen der Absenderangaben auf dem Freiumschlag führt zur Ungültigkeit der mittels dieses Umschlags abgegebenen Stimme (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Die Vorschrift ist daher für das Wahlverfahren wesentlich. dd) Schließlich kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und eine Verletzung des aktiven Wahlrechts vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Denn es konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Wahlvorstand alle abgegebenen Stimmen bei der Auszählung berücksichtigte. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Wahlberechtigten und ist eine der wesentlichen Grundlagen jeder Wahl. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wählerinnen sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 – 2 BvC 4/10, juris Rn. 78; Urteil der Kammer vom 12. November 2021 - 5 K 314/20 -, juris Rn. 57). Dies war vorliegend im Hinblick auf die 240 Stimmen, die als verspätet gewertet wurden, nicht gewährleistet. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 WOBFrau ist der Freiumschlag so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder diesem zu übergeben, das dieser vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Maßgeblich für die rechtzeitige Stimmabgabe ist mithin der Zugang bei dem Wahlvorstand. Zugehen heißt, dass die Freiumschläge vor Abschluss der Wahl in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangt sind, so dass er ohne weiteres von ihnen Kenntnis nehmen kann, so bei der Einlage in sein Brief- oder Postfach (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34/78 -, juris, Rn. 24 zum Personalvertretungsrecht). Maßgeblich für den rechtzeitigen Zugang ist hier demnach der Eingang der Freiumschläge in der Poststelle. Denn dort richtete der Wahlvorstand sein Brieffach ein. Alle eingehenden Freiumschläge sollten in der Poststelle gesondert gesammelt und von Mitgliedern des Wahlvorstands abgeholt werden. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wann die Freiumschläge in der Poststelle ein- und damit dem Wahlvorstand zugingen. Zwar trägt die überwiegende Zahl der als verspätet gewerteten Wahlbriefe einen vom Wahlvorstand verwendeten Eingangsstempel vom 21. Dezember 2020. Dieser Stempel weist jedoch allenfalls auf den Tag der Abholung in der Poststelle hin, gibt jedoch keinen Aufschluss über den Eingang dort. Angesichts dessen, dass eine beträchtliche Anzahl von Briefen einen Poststempel vom November 2020 trägt, spricht einiges dafür, dass jedenfalls diese Briefe deutlich vor dem Tag der Auszählung am 10. Dezember 2020 in der Sphäre des Wahlvorstandes zunächst abhandenkamen und erst am 21. Dezember 2020 wieder aufgefunden wurden. In diesem Fall hätten die Wahlumschläge nicht gemäß § 9 Abs. 2 WOBFrau als verspätet gewertet werden dürfen und wären somit mitzuzählen gewesen. b) Diese Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren und gegen Wahlrechtsgrundsätze berichtigte der Wahlvorstand nicht. Anderes ist jedenfalls weder vorgetragen noch aus den übersandten Unterlagen des Wahlvorstandes ersichtlich. c) Die genannten Verstöße waren auch geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt, ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.). aa) Hinsichtlich der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einreichung von Wahlvorschlägen und Zustimmungserklärungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WOBFrau) erscheint es jedenfalls möglich, dass diese den Eingang weiterer Wahlvorschläge verhindert haben. bb) Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass weitere Briefwahlstimmen (rechtzeitig) eingegangen wären, wenn die Frist für die Abgabe (bzw. den Eingang) der Briefwahlumschläge eindeutig bestimmt worden wäre (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 WOBFrau). cc) Insbesondere der ungültige Wahlvorschlag (vgl. § 6 Abs. 2 WOBFrau) war geeignet, die Wahl zu ändern oder zu beeinflussen, denn die Beigeladene hätte nicht zur Wahl aufgestellt werden dürfen und hätte mithin nicht gewählt werden können. dd) Das Fehlen der Absenderangaben auf dem Freiumschlag (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WOBFrau) kann sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, da die mittels eines solchen Umschlags abgegebene Stimme ungültig ist. ee) Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Freiumschlägen dem Wahlvorstand rechtzeitig zuging, diese zunächst abhandenkamen und daher bei der Auszählung nicht berücksichtigt wurden. Eine mögliche Änderung des Wahlergebnisses bei Berücksichtigung dieser Stimmen ist in Anbetracht von nur einer Stimme Vorsprung evident. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Wahlanfechtung auch aus anderen Gründen Erfolg hätte. --- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Beklagten nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerinnen stehen im Dienst der Beklagten. Sie greifen die Wahl der Frauenvertreterin, der Beigeladenen, in der Hauptverwaltung der Beklagten an. Die Klägerin zu 1) war die bisherige Frauenvertreterin und die Beigeladene ihre bisherige Stellvertreterin. Die Klägerin zu 1) bestellte am 2. September 2020 den Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl zur Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin in der Hauptverwaltung. Am 19. Oktober 2020 trat der Wahlvorstand zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er legte als Wahltag den 10. Dezember 2020 fest und beschloss die Briefwahl. Die zweite Sitzung des Wahlvorstandes fand am 28. Oktober 2020 statt. Auf der Tagesordnung standen unter anderem das Wählerinnenverzeichnis, die Erstellung des Wahlausschreibens und die Briefwahlunterlagen. Im Hinblick auf die Briefwahlunterlagen wurde unter anderem beschlossen, dass die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe von den Wählerinnen selbst mit ihren Namen zu versehen sind. So könne sich das Etikettieren des Absenders auf dem Freiumschlag gespart werden. Die eingehenden Freiumschläge würden in der Poststelle der Beklagten gesammelt und vom Wahlvorstand abgeholt. Das Wahlausschreiben erließ der Wahlvorstand am 29. Oktober 2020. Im Wahlausschreiben wird zunächst auf die beschlossene Briefwahl hingewiesen. Die Briefwahlunterlagen würden ab dem 16. November 2020 auf dem Postweg übersandt. Am 10. Dezember 2020 um 10.00 Uhr werde der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung im Raum 5.312-1 (Aufsichtsratsraum) die Stimmen auszählen und das Wahlergebnis feststellen. Es folgen Angaben zur Wählbarkeit und zur Wahlberechtigung. Das Wählerinnenverzeichnis und die Verordnung zur Wahl der Frauenvertreterin lägen ab dem 29. Oktober 2020 bis zum Abschluss der Stimmabgabe in den Büros der Wahlvorstandsmitglieder D... und M... „nach vorheriger telef[onischer] Absprache“ aus. Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis könnten nur bis zum letzten Arbeitstag vor Abschluss der Stimmabgabe, „also bis zum 9. Dezember 2020 (12.00 Uhr)“, beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Wahlberechtigten seien aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Bewerberin beim Wahlvorstand einzureichen. Das Wahlausschreiben schließt mit den Unterschriften der drei Mitglieder des Wahlvorstandes. Für die Beigeladene ging am 5. November 2020 ein Wahlvorschlag für die Wahl zur Frauenvertreterin bei dem Wahlvorstand ein. Ihre schriftliche Zustimmung erteilte die Beigeladene auf einem Formular zur Wahl der stellvertretenden Frauenvertreterin. Der Wahlvorstand bestätigte den Wahlvorschlag gegenüber der Beigeladenen mit E-Mail vom 6. November 2020. Mit Beschluss vom 16. November 2020 erklärte er den Wahlvorschlag der Beigeladenen (und drei weitere Wahlvorschläge) nach Prüfung für gültig. Noch am selben Tag, am 16. November 2020, machte der Wahlvorstand die Kandidatinnen zur Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin bekannt. Für die Wahl zur Frauenvertreterin der Hauptverwaltung seien die Beigeladene und die Klägerin zu 1) vorgeschlagen worden. In der Bekanntmachung der Kandidatinnen heißt es weiter, dass die Wahlumschläge spätestens am 10. Dezember 2020 um 9.45 Uhr im Büro des Wahlvorstandes vorliegen müssten und um 10.00 Uhr die Stimmen ausgezählt würden. Ausschlaggebend seien das Datum und die Uhrzeit des Zugangs im Büro des Wahlvorstandes. Ebenfalls am 16. November 2020 gab der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen zur Poststelle. Am 10. Dezember 2020 um 13.00 Uhr trat der Wahlvorstand zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen. Von 866 Wahlberechtigten hätten für die Wahl zur Frauenvertreterin 275 ihre Stimme abgegeben, wovon vier ungültig gewesen seien. Beschlussfälle hätten nicht vorgelegen. Die Beigeladene sei mit 136 Stimmen zur Frauenvertreterin gewählt worden, für die Klägerin zu 1) seien 135 Stimmen abgegeben worden. In der letzten Sitzung des Wahlvorstandes, am 16. Dezember 2020, befasste sich dieser mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, der von der Klägerin zu 1) angekündigten Wahlanfechtung und dem Umgang mit verspätet eingehenden Stimmen. Verspätet eingehende Freiumschläge würden vom Wahlvorstand mit einem Eingangsvermerk versehen, einen Monat aufbewahrt und anschließend vernichtet. Am 16. Dezember 2020 hätten vier verspätet eingegangene Freiumschläge vorgelegen. Am 17. Dezember 2020 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Am 30. Dezember 2020 haben die Klägerinnen die Wahl zur Frauenvertreterin bei dem Verwaltungsgericht Berlin angefochten. Als Anfechtungsgründe machen sie unter anderem Mängel im Wahlausschreiben geltend. Zudem habe es Fehler im Wahlverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Briefwahl gegeben. Versendete und persönlich in der Poststelle abgegebene Wahlbriefe seien bei der Auszählung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin der Hauptverwaltung der B… im Jahr 2020 für ungültig zu erklären. Die Beklagte hat sich dem Antrag der Klägerinnen angeschlossen. Neben einem fehlerhaften Wahlausschreiben rügt sie die Freiumschläge ohne Absender. Zudem seien die eingehenden Freiumschläge nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden. Alle eingehenden Freiumschläge, auch solche, die persönlich abgegeben worden seien, seien in der Poststelle der Beklagten in nach Empfängern unterschiedenen und beschrifteten Kisten sortiert worden (zeitgleich habe die Personalratswahl stattgefunden.) Die eingehenden Freiumschläge seien - wie mit dem Wahlvorstand abgesprochen - nicht mit einem Eingangsstempel der Poststelle versehen worden. Die Wahlvorständin G... habe die Freiumschläge abgeholt, wenn die entsprechende Kiste gefüllt gewesen sei. Dies sei vorher telefonisch erfragt worden. Eine arbeitstägliche Abholung habe nicht stattgefunden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses tauchten 236 Wahlumschläge in einer Kiste auf, die der Wahlvorstand mit einem Eingangsstempel des „Betrieblichen Gesundheitsmanagements“ vom 21. Dezember 2020 versah. Am 18. Januar 2021 entsorgte der Wahlvorstand die insgesamt 240 als verspätet gewerteten Umschläge in einem Datenschutzcontainer. Der Datenschutzcontainer wurde am 22. September 2021 geöffnet, die Wahlunterlagen wurden herausgenommen und dem Verwaltungsgericht anschließend übermittelt. Keiner der Freiumschläge hat einen Eingangsstempel der Poststelle. Etwa vierzig Freiumschläge sind mit Poststempeln überwiegend vom November 2020, aber auch vom Dezember 2020 und einigen nicht leserlichen Datumsangaben versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, einen Hefter E-Mailkorrespondenz zwischen den Beteiligten sowie auf die Wahlunterlagen einschließlich der (als verspätet gewerteten) Freiumschläge, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.