Urteil
4 K 137/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0410.4K137.23.00
20Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 9 Abs. 4 S. 7f. AnlEntG (juris: EAEG) ermächtigt die Entschädigungseinrichtung vom geprüften Institut Kostenersatz für die Prüfung nach § 9 Abs. 1 AnlEntG (juris: EAEG) zu verlangen. Diese Kosten umfassen auch den Personalaufwand.(Rn.35)
2. Die Deutsche Bundesbank darf für die Berechnung der Personalkosten bei Prüfungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AnlEntG (juris: EAEG) das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ zugrunde legen.(Rn.59)
3. Für die Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Institut bedarf es keines Gebührenbescheids der Deutsche Bundesbank gegenüber der Entschädigungseinrichtung.(Rn.45)
4. Der Deutschen Bundesbank kommt ein Verfahrensermessen bei der Ausgestaltung der Prüfung zu. Die gerichtliche Kontrolle ist diesbezüglichentsprechend § 114 VwGO darauf beschränkt, ob der Prüfungsrahmen der Prüfungsanordnung gewahrt wurde und die Prüfung auch im Übrigen verhältnismäßig ausgestaltet war.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 4 S. 7f. AnlEntG (juris: EAEG) ermächtigt die Entschädigungseinrichtung vom geprüften Institut Kostenersatz für die Prüfung nach § 9 Abs. 1 AnlEntG (juris: EAEG) zu verlangen. Diese Kosten umfassen auch den Personalaufwand.(Rn.35) 2. Die Deutsche Bundesbank darf für die Berechnung der Personalkosten bei Prüfungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AnlEntG (juris: EAEG) das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ zugrunde legen.(Rn.59) 3. Für die Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Institut bedarf es keines Gebührenbescheids der Deutsche Bundesbank gegenüber der Entschädigungseinrichtung.(Rn.45) 4. Der Deutschen Bundesbank kommt ein Verfahrensermessen bei der Ausgestaltung der Prüfung zu. Die gerichtliche Kontrolle ist diesbezüglichentsprechend § 114 VwGO darauf beschränkt, ob der Prüfungsrahmen der Prüfungsanordnung gewahrt wurde und die Prüfung auch im Übrigen verhältnismäßig ausgestaltet war.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage – über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO entscheidet – ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 17. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung der Kosten ist rechtmäßig. Sie gründet sich auf einer tauglichen rechtmäßigen gesetzlichen Grundlage (dazu unter A.), der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids genügt den an ihn zu stellenden formellen (dazu unter B.) und materiellen (dazu unter C.) Anforderungen. A. Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides ist § 9 Abs. 4 Satz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG). Danach haben die geprüften Unternehmen die für Prüfungen entstehenden Kosten der Entschädigungseinrichtung zu erstatten. Diese Kosten werden dementsprechend nicht von der Erbringung der Beiträge zur Entschädigungseinrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG gedeckt; sie umfassen insbesondere die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Entschädigungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 AnlEntG der Deutschen Bundesbank den Personal- und Sachaufwand für die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AnlEntG von ihr durchzuführende Prüfung zu ersetzen hat. Prüfungen im Sinne der Regelung sind die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG von der Entschädigungseinrichtung zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass vorzunehmenden Prüfungen der ihr zugeordneten Institute. Vor diesem Hintergrund verfangen die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelung nicht. Insbesondere ist eine weitergehende gesetzliche Regelung der Modalitäten der Abrechnung des Personalaufwandes in Anbetracht des großen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei Kostentragungspflichten verfassungsrechtlich nicht geboten. Die gesetzliche Festlegung einer Kostenpflicht setzt insofern nur voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem gesetzlichen Kostenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als Verwaltungsleistung sei dem Kostenschuldner individuell zurechenbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1982 – BVerwG 1 C 190.79 – juris, Rn. 38). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AnlEntG wird deutlich, dass sich die Wendung „entstehende Kosten“ zumindest auf den Personal- und Sachaufwand der mit der Prüfung beauftragten Stelle – hier der beigeladenen Deutschen Bundesbank – bezieht. Die Anspruchsgrundlage regelt insoweit klar und eindeutig, wer Kostenschuldner ist und welche Kosten dieser zu tragen hat. Mehr ist von einer entsprechenden Norm nicht zu verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die bisherige Praxis der Kostentragung durch die Institute lediglich gesetzlich festschreiben (BT-Drs. 16/12255, S. 15; vgl. auch Gurlit, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 24 Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Rn. 76). Eine Verpflichtung der Beklagten, auf Grundlage der nach § 9 Abs. 5 AnlEntG erlassenen Prüfungsrichtlinien eine Gebührenordnung zu erlassen, besteht nicht. Da es sich bei den Prüfungsrichtlinien bereits nicht um abstrakt-generelle Außenrechtsnormen handelt, würde eine Gebührenordnung auf dieser Grundlage gegenüber der Klägerin ohnehin keine Regelungswirkung entfalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2013 – VG 4 K 262.10 – juris, Rn. 39). Den Belangen der Klägerin wird vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Höhe des Erstattungsanspruches an den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu messen ist. B. Der Bescheid genügt den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gem. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend begründet war, da die erforderliche Begründung jedenfalls innerhalb des Klageverfahrens – wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt wurde. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine fehlende oder fehlerhafte Begründung ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde. Bei der Abrechnung von Zeitgebühren bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung des Aufwands und der damit verbundenen Zuordnung zu der jeweiligen Tarifstelle (OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9ff.; vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall des § 89 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung: Kobor, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 25. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 89 Rn. 67.1). Nichts anderes kann bei der Abrechnung von zeitlichen Aufwänden im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruch gelten. Diesen Anforderungen werden die Beklagte und die Beigeladene hier – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – gerecht. Die angefallenen Zeiten wurden vom zuständigen Sachbearbeiter elektronisch dokumentiert und – jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren – auch hinreichend erläutert. Dabei genügt die Eigenangabe des Bediensteten grundsätzlich auch dann aus, wenn sich in dem Verwaltungsvorgang selbst keine Dokumentation der vorgenommenen Tätigkeit findet (VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2025 – VG 4 K 377/23 – juris, Rn. 20; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. August 2020 – 22 K 6840/18 – juris, Rn. 32). So verbleiben viele Tätigkeiten, welche zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, ohnehin ohne Außenwirkung. Telefonate, Besprechungen oder Vorprüfungen, die nicht in einem Prüfungsvermerk enden, können hierbei für die Leistung erforderlich sein, sie finden aber keinen Niederschlag in der Akte. Daher ist die Selbstaufschreibung ein geeignetes Mittel, die tatsächliche Erbringung der Tätigkeit zu belegen. Im Übrigen würde es sich bei schriftlichen Aufzeichnungen („Stundenzettel“) um öffentliche Urkunden i.S. § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) handeln, welche den vollen Beweis des durch sie bekundeten Vorgangs (den zeitlichen Aufwand) erbringen würden. Zwar erfüllt die elektronische Dokumentation des zeitlichen Aufwands diese Anforderungen nicht, eine schriftliche Reproduktion der Aufzeichnungen durch die Beigeladene hingegen schon. Dies zeigt das hohe Vertrauen, welches die Rechtsordnung in diese Aufzeichnung legt. Für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation muss auch Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung Hauptaufgabe der Behörde ist und die Dokumentation des Zeitaufwands nur ein Annex hierzu darstellt. Daher ist die Bildung entsprechender Kategorien für erbrachte Tätigkeiten ausreichend, eine noch feingliedrigere Zuordnung der dokumentierten zeitlichen Aufwände ist von Rechtswegen nicht erforderlich. Eine Überspannung der Anforderungen würde dazu führen, dass die Kosten für die Sachbearbeitung weiter steigen würden (vgl. Prömper, DÖV 2016, 293, 295), was nicht im Interesse der Klägerin liegen kann. Beklagte und Beigeladene haben (spätestens) im gerichtlichen Verfahren jeden in Ansatz gebrachten Aufwand ausführlich begründet und damit ihrem Begründungserfordernis Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch keiner „Freigabe“, „Abzeichnung“ oder ähnliches der Arbeitsnachweise der Bediensteten der Beigeladenen durch die Klägerin. Eine solche Anforderung findet keine gesetzliche Grundlage. Im Verhältnis zur Klägerin besteht kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis mit den Beigeladenen. Daher kann sich die Klägerin nicht auf die Anforderungen zur Prüffähigkeit von Rechnungen im Auftragsrecht berufen. C. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Erstattungsanspruches bestehen dem Grunde nach (hierzu I.), der in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Anspruch ist auch hinsichtlich seiner Höhe von Rechts wegen nicht zu beanstanden (hierzu II.). I. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches sind dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte hat als Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG bei der ihr zugeordneten Klägerin im Zeitraum 7. März 2022 bis 11. März 2022 unstreitig eine Prüfung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG vorgenommen. Die Rechtmäßigkeit der nicht angefochtenen Prüfungsanordnung vom 7. Januar 2022 ist im vorliegenden Verfahren aufgrund ihrer Bestandskraft nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1982 – BVerwG 1 C 190.79 – juris, Rn. 47; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2007 – 1 E 3904/06 – juris, Rn. 18). Im Übrigen sind etwaige Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Prüfer bestehen keine Bedenken (zu diesem Erfordernis: VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2013 – VG 4 K 262.10 – juris, Rn. 32). Die Prüfung wurde von der nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AnlEntG hierfür zuständigen Beigeladenen durchgeführt. Die Auswahl zweier Prüfer der Besoldungsstufen A14 und A15 in Anwendung des Vier-Augen-Prinzips dient der Qualitätssicherung und ist nicht zu beanstanden. Zweifel hinsichtlich der Expertise der ausgewählten Prüfer hat das Gericht nicht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zeigt der vorgelegte Prüfbericht, dass die Prüfer über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für das Entstehen des Erstattungsanspruches dem Grunde nach nicht von Bedeutung, dass die Beigeladene den bei ihr für die Prüfung angefallenen Sachaufwand gegenüber der Beklagten nicht durch Erlass eines Gebührenbescheids auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG –) festgesetzt hat. Wie die Kammer bereits entschieden hat, stellt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 7 AnlEntG allein auf „entstehende Kosten“ ab. Solche Kosten können auch durch tatsächlich erbrachte Prüfungs- und Gegenleistung entstanden sein (VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2013 – VG 4 K 262.10 – juris, Rn. 33). Das betroffene Institut wird insofern als Verursacher zur Kostentragung herangezogen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2007 – 1 E 3904/06 – juris, Rn. 20). Auf die Rechtsbeziehungen im Binnenverhältnis kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Zum einen genügt im Verhältnis zur Klägerin insoweit § 9 Abs. 4 Satz 7 AnlEntG, wonach im Ergebnis die Klägerin die Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Das Gesetz ordnet dadurch eine Kostentragung an, ohne dass es weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung im Innenverhältnis aufstellen würde. Zum anderen dürfte die Klägerin ohnehin nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte aufgrund eines Rechtsmangels im Binnenverhältnis zwischen Beklagten und Beigeladenen geltend machen können. Die Klägerin kann nicht bessergestellt werden, wenn die Kosten im Dreiecksverhältnis geltend gemacht werden und die Beklagte – dem gesetzlichen Befehl des § 9 Abs. 4 Satz 1 AnlEntG folgend – die Bundesbank mit der Prüfung beauftragt statt sich anderer Dritter zu bedienen. Im Übrigen dürfte die Beigeladene gegenüber der Beklagten zur Geltendmachung ihres prüfungsbedingten Personalaufwandes durch Gebührenbescheid ohnehin nicht befugt sein. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung zum BGebG sollte dieses nach dem Willen des Gesetzgebers in Anwendung des lex-specialis-Grundsatzes keine Anwendung auf „fachgesetzlich geregelte Kostenerstattungsansprüche (wie z. B. für den Bereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den §§ 15 und 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)“ finden (Bundestags-Drucksache 17/10422, S. 91). Diese Erwägung lässt ohne Weiteres auf den hier im Binnenverhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen maßgeblichen Anspruch der Beigeladenen aus § 9 Abs. 4 Satz 8 AnlEntG übertragen. So beispielsweise auch im Zusammenhang mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anerkannt, dass die Geltendmachung von behördlichen Aufwendungsersatzansprüchen im Finanzdienstleistungsrecht bereits begrifflich keine Gebührenerhebung im Rechtssinne darstellt (VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 1975 – IV A 227/75 – juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2005 – 1 G 3462/04 – juris, Rn 25ff.). II. Die Höhe des in dem angegriffenen Kostenbescheids festgesetzten Erstattungsanspruches von 19.081,69 Euro ist nicht zu beanstanden. 1. Die in Ansatz gebrachten zeitlichen Aufwände sind tatsächlich angefallen. Bedenken gegen die in Ansatz gebrachten Zeiten bestehen nicht. Zwar trägt die Beklagte ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und es obliegt ihr, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren (OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9). Dies ist aber vorliegend schon anhand der Selbstaufschreibung der Mitarbeitenden erfolgt. Dem Gericht bietet sich kein Ansatz für Zweifel an dem Zeitaufwand. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abrechnung von Stundenhonoraren durch einen Rechtsanwalt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09 – juris, Rn. 77 ff.) vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, da die zivilprozessualen Grundsätze zur (formellen) Darlegungs- und Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gelten, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Vortrag der Klägerin ist im Übrigen nicht geeignet, die vorgelegten Angaben zum Zeitaufwand und zu dessen Dokumentation durch das Aufzeigen von Widersprüchen und Lücken substantiiert in Frage zu stellen. Die von der Klägerin angeführten Widersprüche zwischen der bereits im Widerspruchbescheid vorgelegten Tabelle und den weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 199 ff. d.A.) sind für das Gericht, zumindest unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten inhaltlichen Zuordnung der während der Vor- und Nachbereitungsphase erfassten Zeiten (Bl. 662 ff. des elektronischen Verwaltungsvorgangs), nicht erkennbar. Auch die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation des Zeitaufwandes während der Prüfungsphase (Bl. 197f. d.A) erscheint hinreichend nachvollziehbar. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei entgegen den Angaben der Beklagten davon auszugehen, dass die Eintragung des jeweiligen Zeitaufwandes nicht durch die Prüfer selbst erfolgt sei, so handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“ ohne hinreichende Substanz. Eine Verpflichtung des Gerichtes, dem nachzugehen, besteht nicht. 2. Der Festsetzung steht nicht der Einwand der unrichtigen Sachbearbeitung entgegen. Eine Kostentragung scheidet dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 1 Satz 1 BGebG folgend für diejenigen Kosten aus, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Die maßgeblichen Kostentragungsnormen setzen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Der Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung steht indes die Bestandskraft grundsätzlich gleich. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann jedoch auch trotz ihrer rechtlichen Unangreifbarkeit von Bedeutung sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 – juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2020 – 22 K 10293/17 – juris, Rn. 26). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verfahrensführung der Beklagten und der Beigeladenen. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte und die Beigeladene die Grenzen des ihnen zustehenden Verfahrensermessens überschritten haben. Es ist Aufgabe der Beigeladenen und der Beklagten, die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen ihres Verfahrensermessens zu bestimmen. Es liegt im allgemeinen Verfahrensermessen der Behörden diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die aus ihrer Sicht zur zweckmäßigen Erbringung der Amtshandlung erforderlich sind. Maßstab sind hierbei § 9 Abs. 1 Satz 2 AnlEntG und § 10 Satz 2 VwVfG. Demnach hat die Entschädigungseinrichtung Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem Institut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten und das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die Prüfung erfolgt verfahrensleitend nach § 9 Abs. 5 AnlEntG anhand von Prüfungsrichtlinien, welche die jeweilige Entschädigungseinrichtung mit Genehmigung der BaFin festlegt (Gurlit, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 24 Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Rn. 73). Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist hier entsprechend auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO beschränkt (vgl. Stein, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Auflage, Stand: 15. Dezember 2022, § 10 VwVfG Rn. 22f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Grenzen überschritten wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin überschreiten die von den Prüfern vorgenommenen Prüfungshandlungen den Prüfauftrag der bestandskräftigen Prüfungsanordnung vom 7. Januar 2022 nicht. Die vorgenommene Prüfung dient – wie sich § 9 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG entnehmen lässt – der Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls. Durch die Bezugnahme auf diese Regelung im Entscheidungssatz der bestandskräftigen Prüfungsanordnung wird deutlich, dass sich die von der Beigeladenen vorgenommenen Prüfungshandlungen hieran auszurichten haben. Die Prüfung ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalles ausgerichtet. Vielmehr dient sie auch der Ermittlung solcher Informationen, die eine Einschätzung der Höhe der im Entschädigungsfalle zu erwartenden und von der Beklagten zu tragenden Gesamtentschädigung ermöglichen. Dies wird auch anhand der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 AnlEntG deutlich, wonach die Beklagte die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem Institut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten hat. Das Gesetz gesteht der Beigeladenen insoweit eine eigenständige Prüfungsbefugnis zu und verweist diese nicht etwa lediglich auf eine Einsichtnahme in die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen oder den Bericht über die Prüfung nach § 89 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG –). Vor diesem Hintergrund ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Prüfungsdurchführung auch solche Umstände in den Blick genommen werden, die zwar für sich genommen wenig Aussagekraft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls aufweisen, jedoch für die Höhe der Gesamtentschädigung im Falle des Eintritts des Entschädigungsfalls im Sinne des § 1 Abs. 4 AnlEntG von Bedeutung wären. Lediglich in Fällen in denen bereits hinreichend sicher feststeht, dass die Gefahr des Eintrittes eines Entschädigungsfalles tatsächlich nicht besteht, wäre es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu rügen, eine Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG zwecks Ermittlung der Höhe einer (dann rein hypothetischen) Gesamtentschädigung fortzuführen. Dies wäre in Fällen der Prüfung von Instituten, die nicht die Befugnis besitzen sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen (sog. „Nichtzugriffsinstitute“) dann der Fall, wenn hinreichend sicher feststeht, dass diese ihrer Befugnis entsprechend nicht auf Gelder oder Wertpapiere von Kunden zugreifen (können) werden. Dementsprechend führt die bestandskräftige Prüfungsanordnung vom 7. Januar 2022 aus, dass weitere Prüfungshandlungen entfallen können, wenn festgestellt werden sollte, dass das Institut tatsächlich nicht die Befugnis besitzt sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und seiner Befugnis entsprechend handelt. Entgegen dem Verständnis der Klägerin folgt hieraus jedoch nicht, dass die Prüfung der einzelnen Prüfungsgegenstände von vorneherein in einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen habe. Vielmehr überlässt die Prüfungsanordnung die Strukturierung der Sachverhaltsermittlung und der einzelnen Prüfungshandlungen der Beigeladenen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen der bestandskräftigen Prüfungsanordnung kann nur dann von weiteren Prüfungshandlungen abgesehen werden, wenn festgestellt werden sollte, dass das Institut tatsächlich nicht die Befugnis besitzt sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und seiner Befugnis entsprechend handelt. Diese Feststellung wurde im vorliegenden Falle – auch angesichts der im Rahmen der Prüfung der Vollmachten, gegen die sich die Klägerin nicht wendet, aufgefundenen Auffälligkeiten – erst nach Prüfung der Geschäftsabwicklung und der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte getroffen und veranlasste die Prüfer sodann in Beachtung des vorgegebenen Prüfungsrahmens dazu, von einer Prüfung der noch nicht bearbeiteten Prüfungsgegenstände (Vertriebsorganisation und Rechnungswesen) abzusehen. Die Auffassung der Klägerin, wonach sich die Prüfung durch die Beigeladene nur dann auf für die Höhe einer etwaigen Gesamtentschädigung relevante Gesichtspunkte erstrecken dürfe, wenn festgestellt wird, dass das Institut seine Befugnis überschreite, widerspricht somit dem Regelungsgehalt der bestandskräftigen Prüfungsanordnung. Soweit die Klägerin die Befassung der Beigeladenen mit einer Reihe von konkret bezeichneten Prüfungsgegenständen als nicht von der Prüfungsanordnung gedeckt und damit deren Abrechnung als nicht erforderlich rügt, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Die Beigeladene hat den ihr von der bestandskräftigen Prüfungsanordnung vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht überschritten, indem sie im Rahmen der (stichprobenartigen) Prüfung der vertraglichen Beziehungen der Klägerin mit ihren Kunden auch die Vergütungsregeln der Verträge zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und deren Umsetzung in den Blick nahm. Soweit die Prüfungsanordnung ausführt, die Prüfung der Vertragsbeziehungen habe „mit Augenmerk darauf“ zu erfolgen, ob das Institut die Befugnis besitzt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und seiner Befugnis entsprechend handelt, so folgt hieraus nicht, dass sich die Prüfung der Vertragsbeziehungen ausschließlich auf diesen Punkt zu beschränken habe. So ist bereits dem Grunde nach es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass die Vereinnahmung von Provisionszahlungen für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Entschädigungsfalles und die Höhe der Gesamtentschädigungslast von Relevanz sein könnte. Die Höhe der von der Klägerin vereinnahmten Provisionszahlungen ihrer Kunden ermöglicht eine Einschätzung der Höhe der im Entschädigungsfalle zu erwartenden und von der Beklagten zu tragenden Gesamtentschädigungslast. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können (Bestands-)Provisionsansprüche des betroffenen Instituts dem Entschädigungsanspruch eines Anlegers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG lediglich im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – XI ZR 67/11 – juris, Rn. 20 ff.). Eine solche Aufrechnung scheidet jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB aus, wenn das Institut seine Treuepflicht gegenüber dem Anleger in schwerwiegender Weise verletzt und sich dadurch als seines Lohnes unwürdig erweist; was dann der Fall ist, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem Vorsatz nahekommt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – XI ZR 67/11 – juris, Rn. 33). Der Bundesgerichtshof hat eine derart schwerwiegende Treuepflichtverletzung etwa in einem Fall anerkannt, indem ein Institut Buchungen manipulierte, Anlagegeschäfte vortäuschte und Einzahlungen abredewidrig für Auszahlungen an Altkunden und für die laufenden Kosten verwendete (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – XI ZR 67/11 – juris, Rn. 34). In derartigen Fällen mindern die Ansprüche des Instituts auf Zahlung von Bestandsprovisionen, anders als in Fällen redlichen Verhalten des Institutes, den von der Beklagten zu leistenden Entschädigungsanspruch nicht. Zwar könnte eine derartige Situation im Fall der Klägerin nur dann eintreten, wenn diese das Inbesitznahmeverbot zumindest in einer grob leichtfertigen Weise verletzt. Der Beigeladenen war es jedoch nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Prüfung auch die in diesem Fall für die Höhe der Gesamtentschädigung relevanten Vergütungsregeln zu überprüfen. Denn eine hierauf gerichtete Prüfung hielt sich solange im von der bestandskräftigen Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen, wie nicht aufgrund hinreichender Feststellungen zur Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes auf eine weitere Prüfung verzichtet werden konnte. Die Prüfung der Ermöglichung von Kundenorders aufgrund einer Zusammenarbeit mit einer Depotbank ist nach dem oben Gesagten zulässiger Prüfungsgegenstand im Rahmen der Prüfung der Vertragsbeziehungen der Klägerin. Dass der Klägerin im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu der Depotbank nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Anlagegelder zuzugreifen, kann dem nicht entgegengehalten werden. Denn dies ist gerade Gegenstand der vorgenommenen Prüfungshandlungen gewesen, deren Erforderlichkeit aus ex-ante Perspektive zu bewerten ist. Auch die Tätigkeit der Klägerin als „Tippgeber“ sowie die von ihr vorgenommenen Geschäftsauslagerungen konnten im Rahmen der Prüfung der Vertragsverhältnisse der Klägerin ohne Rechtsfehler Berücksichtigung finden. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass insoweit keine Wertpapierrelevanz und folglich kein Entschädigungsrisiko vorliege, so nimmt sie erneut das Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung vorweg. Die Darstellung der Bilanzkennzahlen und der Entwicklung der Provisionserträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da derartige Informationen zur näheren Einschätzung der Gefahr eines Entschädigungsfalles, insbesondere zur Höhe der dann drohenden Gesamtentschädigungsbelastung der Beklagten, erforderlich erscheinen. Gegen die Bearbeitung der ausdrücklich in der bestandskräftigen Prüfungsanordnung aufgeführten Prüfungsgegenstände „Geschäftsabwicklung“ sowie „Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte“ ist nach dem oben Gesagten im Grundsatz nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Prüfung dieser Prüfungsgegenstände der Beigeladenen nicht deshalb verwehrt, da Hinweise auf einen Verstoß gegen das Inbesitznahmeverbot nicht vorlagen, zumal etwa die Prüfung der Vollmachten des Institutes zuvor Auffälligkeiten ergeben hatte. Insbesondere ist die in diesem Rahmen vorgenommene Einsichtnahme in das institutseigene Wertpapierdepot nicht zu beanstanden, da diese – nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten – der Prüfung der Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes diente. Dass es sich im Übrigen bei dem Beschwerderegister, dem Revisions-Bericht und dem Compliance-Bericht um eine sachgerechte Erkenntnisquelle zur Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes handelt, erscheint dem Gericht offenkundig. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser Erkenntnisquellen bereits aus den Ausführungen im Tenor der bestandskräftigen Prüfungsanordnung folgt. Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin, wonach die vorgelegten Protokolle der von dem Prüfungsteam mit der Geschäftsführung der Klägerin geführten Gespräche sowie der internen Sachverhaltsabstimmung vom 21. März 2022 belegten, dass die Prüfung auf eine umfassende Prüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben angelegt gewesen sei, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang deutlich, dass die Prüfer der Beigeladenen im Eröffnungsgespräch in nicht zu beanstandender Weise zunächst versuchten, sich einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu verschaffen, um eine Grundlage für die Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles zu schaffen. Auch die späteren Fragen in den Gesprächen mit der Geschäftsführung der Klägerin und die Ausführungen im Rahmen der internen Sachverhaltsabstimmung scheinen im Wesentlichen auf eine Prüfung der Vertragsbeziehungen und der Geschäftsabwicklung der Klägerin zu zielen. Selbst wenn sich hierbei einzelne Nachfragen am Rande des vorgegebenen Prüfauftrages bewegt haben sollten, ist für das Gericht weder erkennbar, dass dies in zeitlicher Hinsicht von Bedeutung gewesen wäre, noch würde ein solcher Umstand Rückschlüsse auf die Durchführung der Prüfung im Übrigen zulassen. b) Auch gegen die angewendeten Tagessätze ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nichts einzuwenden. Dass zur Berechnung der angefallenen Personalkosten der Beigeladenen auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2021 „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ zurückgegriffen wurde, ist nicht zu beanstanden. Dieses Schreiben ist als Äußerung einer sachkundigen Stelle anzusehen und bietet eine hinreichende tatsächliche Grundlage, um den für die Prüfung angefallenen Personalaufwand zu ermitteln. Dass es sich hierbei nicht um eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Aufwands handelt, sondern die Personalkosten vielmehr im Wege einer Schätzung ermittelt werden, da eine präzise Ermittlung der jeweiligen Einsatzwerte mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und in Anbetracht eine möglichst ressourcenschonenden Verwaltungstätigkeit sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – BVerwG 3 C 23.03 – juris, Rn. 39). Für die von der Klägerin angeführten alternativen Berechnungsgrundlagen fehlt es bereits an einer normativen Grundlage. Die auf Grundlage des Rundschreibens vorgenommene Berechnung wird auch von der Klägerin in der Sache nicht angegriffen. c) Die vorgenommene kaufmännische Rundung des Zeitaufwandes auf volle Viertelstunden ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig und stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. September 2016 – VG 4 K 3.14 – juris, Rn. 69 ff.). Dies gilt umso mehr, als das sich durch eine kaufmännische Rundung, in Fällen in denen abzurunden ist, der abgerechneten Zeitaufwand zu Gunsten der Klägerin verringert und damit sogar im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung für Zeitgebühren in § 10 Abs. 4 der Allgemeine Gebührenverordnung, wonach immer zugunsten der Behörde aufzurunden ist, die Klägerin bevorteilt. d) Der Kostenansatz hält auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Abgesehen davon, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin das gesamte staatliche Eingriffshandeln begrenzt, ist dessen Geltung im Bereich der Kostenerstattung ausdrücklich anerkannt (VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2013 – VG 4 K 262.10 – juris, Rn. 34 m.w.N.; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. März 2006 – BVerwG 1 C 5.05 – juris, und vom 16. Oktober 2012 – BVerwG 10 C 6.12 – juris, Rn. 37). Demnach dürfen die Kosten in keinem Missverhältnis zu der von der Verwaltung gebotenen Leistung stehen. Hierbei kommt es auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Kostenschuldner an, der sich in dessen wirtschaftlichem Interesse an der durchgeführten Prüfung zeigt. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Kosten verhältnismäßig. Die Prüfung ist gesetzlich zwingende Voraussetzung für die Einlagensicherung, welche ihrerseits verpflichtend und zur Marktteilnahme auch tatsächlich erforderlich ist. In Anbetracht eines – nach Angaben in der mündlichen Verhandlung – verwalteten Gesamtvermögens von rund einer halben Milliarde Euro und einer typischen Provision von einem Prozent stehen die Kosten für die Prüfung von rund 19.000,- Euro hierzu in keinem Missverhältnis. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und den §§ 709 Sätzen 1 f. ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 19.081,69 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid für die Durchführung einer von der beklagten Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (im Folgenden: EdW) veranlassten Prüfung. Die Klägerin ist ein der EdW zugeordnetes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG –) und verfügt über Erlaubnisse zur Erbringung der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung. Das Institut ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Mit – von der Klägerin nicht angefochtenem – Bescheid vom 7. Januar 2022 ordnete die EdW eine Prüfung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 des Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) an. In dieser Prüfungsanordnung hieß es, die Prüfung werde durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die Prüfungskosten seien von der Klägerin zu erstatten. Weiter hieß es dort wörtlich: „Die Prüfung soll sich auf folgende Prüfungsgebiete des Instituts erstrecken: - die Vertragsbeziehungen mit Augenmerk darauf, ob das Institut die Befugnis besitzt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und seiner Befugnis entsprechend handelt; - Durchführung einer Kundenstrukturanalyse aller Geschäftsarten mit Wertpapier-Relevanz. Sollte festgestellt werden, dass das Institut tatsächlich nicht die Befugnis besitzt sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und seiner Befugnis entsprechend handelt, können weitere Prüfungshandlungen entfallen. Gleiches gilt, wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass das Institut bei Durchführung der Wertpapiergeschäfte ausschließlich nicht entschädigungsberechtigte Gläubiger i. S. d. § 3 Abs. 2 AnlEntG hat. Ansonsten erstreckt sich die Prüfung auf: - die Geschäftsabwicklung sowie Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte; - die Vertriebsorganisation; - das Rechnungswesen einschließlich der internen Kontrollverfahren sowie der internen Revision. Soweit es aufgrund der Erkenntnisse während der Prüfung erforderlich ist, werden Prüfungsinhalt und Umfang, um andere, nicht genannte Teilbereiche erweitert oder die Prüfung vorbenannter Teilbereiche geändert. Die Einsicht in das Beschwerdebuch und in etwaige Kundenbeschwerden ist eine erforderliche/sinnvolle Prüfungshandlung, aus der sich Erkenntnisse über die unzulässige Entgegennahme von Kundengeldern und/oder Wertpapieren seitens des Instituts ergeben können.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung des Bescheids vom 7. Januar 2022 verwiesen (Bl. 19 bis 22 d.A.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 beauftragte die EdW die Bundesbank, die Prüfung durchzuführen. Diese kündigte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 die Prüfung gegenüber der Klägerin an und benannte die beiden vorgesehenen Prüfer. Im Zeitraum 7. März 2022 bis 11. März 2022 erfolgte die Prüfung durch zwei Prüfer der Deutschen Bundesbank. Vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie geschah dies vollständig außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin. Daneben nahmen die beiden Prüfer im Zeitraum 25. Januar 2022 bis 5. März 2022 sowie im Zeitraum 14. März 2022 bis 30. Mai 2022 weitere Prüfungsarbeiten zur Vor- und Nachbereitung der Prüfung, einschließlich des Verfassens des Prüfberichtes, vor. Im Rahmen ihrer Prüfung analysierten die Prüfer zunächst das Geschäftsmodell der Klägerin und prüften, ob diese über entschädigungsberechtigte Kunden verfüge. Anschließend prüften sie stichprobenartig 12 Kundenakten, insbesondere in Bezug auf die Vertragsbeziehungen der Klägerin mit ihren Kunden als auch die von den Kunden für das Institut bei den konto- und depotführenden Kreditinstituten eingeräumten Vollmachten hinsichtlich der Möglichkeit einer Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden. Im Rahmen der Stichprobe erfolgte auch eine Prüfung der vertraglichen Vergütungsregelungen und der Vergütungsabrechnung durch die Klägerin. Daneben prüfte die Deutsche Bundesbank die Geschäftsabwicklung und die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte der Klägerin. Dabei erfolgte u.a. auch eine Prüfung eines Wertpapierdepots der Klägerin, des Beschwerderegisters und der Revisions- und Complianceberichte für die Jahre 2020 und 2021. Von weitergehenden Prüfungshandlungen in den Prüfungsfeldern Vertriebsorganisation und Rechnungswesen sahen die Prüfer in Anbetracht der Prüfungserkenntnisse ab. Unter dem 25. Mai 2022 legte die Deutsche Bundesbank ihren 16-seitigen Prüfbericht vor, wonach keine Anhaltspunkte für eine erhöhte oder akute Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles gemäß § 1 Abs. 4 AnlEntG bestünden. Der Bericht enthielt u.a. eine Darstellung der wesentlichen Kennzahlen und der wesentlichen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung des klägerischen Instituts, Ausführungen zu den von der Klägerin ausgelagerten Dienstleistungen, zu ihren vertraglichen Vergütungsregelungen und der Vergütungsabrechnung, zu Auffälligkeiten im Rahmen der Prüfung der Vollmachten, zu der Möglichkeit einzelner Kunden über die Klägerin bei einer Depotbank weitere Konten und Depots zu vergünstigten Konditionen zu nutzen, zu der Tätigkeit der Klägerin als „Tippgeber“ und zu der Geschäftsabwicklung. Daneben wurden in dem Bericht auch die Ergebnisse der Prüfung der hinreichenden Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte der Klägerin dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung des Prüfberichts vom 25. Mai 2022 verwiesen (Bl. 31 bis 47 d.A.). Mit Bescheid vom 9. September 2022 stellte die EdW die Pflicht der Klägerin, die Kosten der mit Bescheid vom 7. Januar 2022 angeordneten Prüfung zu tragen, fest (Ziffer 1.) und zog diese zur Zahlung von 19.081,69 Euro heran (Ziffer 2.). Zur Begründung führte die EdW im Wesentlichen aus, der Zeitaufwand der Prüfungshandlungen der Deutschen Bundesbank habe insgesamt 176 Stunden betragen, wobei 33 Stunden auf die Vorbereitung, 66,50 Stunden auf die Prüfungsdurchführung und 76,50 Stunden auf die Nachbereitung entfielen. Hieraus folgten Personalkosten von insgesamt 19.081,69 Euro. Auf den ersten Prüfer (Besoldungsgruppe A 14) entfiele ein Zeitaufwand von 100,25 Stunden und für ihn sei auf Grundlage des Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2021 „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ ein Stundensatz von 103,00 Euro anzusetzen. Der zweiten Prüferin (Besoldungsgruppe A 15) sei ein Zeitaufwand von 75,75 Stunden entstanden. Hier sei ein Stundensatz von 115,59 Euro anzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Erstattung der bei der Deutschen Bundesbank angefallenen Kosten fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Eine gesetzliche Regelung betreffend die Berechnung des nach § 9 Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AnlEntG zu ersetzenden Personal- und Sachaufwandes bestehe nicht, sei aber erforderlich. Auch sei der für die beiden Prüfer in Ansatz gebrachte Zeitaufwand nicht nachvollziehbar. Schließlich sei der abgerechnete Zeitaufwand im Wesentlichen auf eine Überschreitung des Prüfungsrahmens zurückzuführen. Auf der Grundlage des Prüfungsauftrags hätte sich die Prüfung auf die Frage beschränken müssen, ob sich die Klägerin tatsächlich kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Wertpapieren verschafft. Die vorgenommenen Prüfungen der Geschäftsabwicklung sowie der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte und die Einsichtnahme in Compliance- und Revisionsberichte wären erst dann zulässig gewesen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Erlaubnis durch Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Wertpapieren vorgelegen hätten. Auch die Feststellungen in Bezug auf die Vereinnahmung von vereinbarten Vergütungen sei für die Gefahr eines Entschädigungsfalles nicht relevant und damit unzulässig. Gleiches gelte für die Ausführungen des Prüfberichtes hinsichtlich der bilanziellen Kenn-zahlen, der wesentlichen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung, der Auslagerungen und den Einblick in das bei einer Depotbank geführte Wertpapierdepot der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die BaFin im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AnlEntG bilde für den Erlass des Kostenbescheides eine taugliche Rechtsgrundlage. Es handele sich hierbei nicht um eine Gebührenregelung. Vielmehr seien die in jedem Einzelfall konkret entstandenen Personal- und Sachkosten zu ersetzen. Zu dessen Ermittlung sei es sachgerecht, die Erstattungsrichtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2021 heranzuziehen. Das angefallene Zeitvolumen habe die Deutsche Bundesbank hinreichend nachgewiesen. Der erhöhte Prüfungsaufwand folge ausweislich der nachvollziehbaren Stellungnahme der Deutschen Bundesbank aus der Komplexität des Geschäftsmodells der Klägerin, aus der Vorlage von zunächst unzutreffenden oder unvollständigen Unterlagen sowie aus mehreren Auffälligkeiten im Rahmen der Prüfung. Eine Überschreitung des gesetzlichen Prüfungsrahmens sei nicht erkennbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Prüfungsanordnung könnten weitere Prüfungshandlungen entfallen, wenn feststehe, dass die Klägerin, tatsächlich nicht die Befugnis besitze sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ihrer Befugnis entsprechend handele. Die Durchführung weiterer Prüfungshandlungen stehe somit im Ermessen der Prüfer, welches diese pflichtgemäß ausgeübt hätten. Die von der Klägerin gerügten stichprobenartigen Prüfungen dienten der zusätzlichen Bestätigung der Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes durch die Klägerin. Bei den beanstandeten Feststellungen zu falsch vereinnahmten Vergütungen handele es sich um von der Prüfungsanordnung umfasste Zufallsfunde, welche bei der Prüfung der Vertragsbeziehungen und der Buchungen auf den Geschäftskonten zur Bestätigung des Inbesitznahmeverbotes zu Tage getreten seien. Die weiteren von der Klägerin angegriffenen Ausführungen im Prüfbericht seien zum Verständnis des Berichts unerlässlich und ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Mai 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie ergänzend im Wesentlichen aus, für die Berechnung der Kosten der Prüfung fehle es bereits an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Aus § 9 Abs. 5 AnlEntG folge, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine Konkretisierung der zulässigen Höhe der Stundensätze in den Prüfungsrichtlinien der Entschädigungseinrichtung vorgesehen habe. Hierfür spreche auch, dass sowohl im Anwendungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) als auch im Anwendungsbereich des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) die jeweiligen Prüfungsrichtlinien auf eine Gebührenordnung verwiesen bzw. verwiesen hätten. Ein Rückgriff auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen sei der Deutschen Bundesbank verwehrt. Denn insoweit bestehe eine vorrangige gesetzliche Regelung von Zeitgebühren in § 3 der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV). Im Übrigen kämen hier die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG –) zur Anwendung. Die Deutsche Bundesbank habe es versäumt, auf dieser Grundlage zunächst einen Gebührenbescheid gegenüber der EdW zu erlassen. Aus diesem Grunde seien die im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Kosten bereits nicht als im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 7 AnlEntG „entstanden“ anzusehen. Des Weiteren stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der von der Deutschen Bundesbank angegebene Zeitaufwand der Prüfung tatsächlich angefallen sei. Die Aktenführung der Deutschen Bundesbank entspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung in der Bundesverwaltung. Es liege keine stimmige Zeitdokumentation vor, auf deren Grundlage die abgerechneten Stunden hinreichend nachgewiesen oder auch nur plausibel gemacht worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren aus vertraglich vereinbarten Zeithonoraren sei darzulegen, welche Akten und welche Schriftstücke jeweils zu welchem Zeitpunkt durchgesehen, welcher Schriftsatz wann vorbereitet oder verfasst, welche Literaturrecherchen in welchem Zeitraum vorgenommen und welche Gespräche mit wem und zu welchem Zeitpunkt geführt worden seien. An die Zeitdokumentation der Deutschen Bundesbank seien keine geringeren Anforderungen zu stellen. Es sei vorliegend auch nicht nachvollziehbar, warum für die Phase der Durchführung der Prüfung, welche nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgte, lediglich eine „in-house“-Dokumentation ohne Aufschlüsselung der konkreten Tätigkeiten vorgenommen wurde. Die Vermutung, dass während der Anwesenheit im Institut keine anderen Tätigkeiten vorgenommen werden, sei in diesem Falle nicht sachgerecht. Auch die vorgelegten Angaben zu den Vor- und Nachbereitungszeiten genügten den Substantiierungsanforderungen nicht. So seien etwa nicht zulässige Aufrundungen zu Lasten der Klägerin vorgenommen worden. Insbesondere seien die Angaben „Einlesen in die Institutsunterlagen, Vorbereitung Eröffnungsgespräch“, „Auswertung angeforderter Unterlagen und Berichterstellung“, „Berichtsanfertigung“, „Vorbereitung Unterlagen, Prüfbericht lesen, Wissensaufbau“ und „Wissensaufbau, Bericht“ zu unbestimmt und hinsichtlich des angegebenen Zeitaufwandes teils auch nicht plausibel. Es sei entgegen den Angaben der EdW davon auszugehen, dass die Eintragung des jeweiligen Zeitaufwandes nicht durch die Prüfer selbst erfolgt sei. Die vorgeblich in dem System „HCL Notes“ niedergelegten Zeiten seien in der vorgelegte Zuordnungstabelle nicht revisionssicher und prüfbar dokumentiert. Die vorgenommenen Prüfungshandlungen und die Prüfungsgegenstände des Berichtes überschritten den durch den Anordnungsbescheid der EdW konkretisierten gesetzlichen Rahmen der Prüfung. Demnach sei zunächst der Zulassungsbescheid der Klägerin, sodann ihre vertraglichen Befugnisse, darauf die Vollmachten, hieran anschließend die tatsächliche Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes und lediglich abschließend und soweit noch erforderlich, eine Prüfung der Finanzlage vorzunehmen. Bereits die Auswahl des Prüfungsteams sei rechtswidrig erfolgt. Die Bestellung zweier Prüfer sei angesichts des überschaubaren Prüfungsumfanges unverhältnismäßig. Auch wäre die Bestellung eines einer geringeren Besoldungsstufe angehörigen Prüfers ausreichend gewesen. Schließlich sei auch nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Deutschen Bundesbank ausgewählten Prüfer über die erforderliche Expertise verfügen. Dass betrügerisches Verhalten durch die Prüfung der formalen Sachlage (Zulassung, Verträge und Vollmachten) und durch Nachvollziehung der Kontenbewegungen letztlich nicht sicher aufgedeckt werden könne, dürfe nicht zu einer schrankenlosen Befugnis zur Durchführung beliebiger Prüfungen zwecks Einholung „ergänzender Bestätigungen“ für die Einhaltung des Inbesitznahmeverbotes führen. Unabhängig von der hier fehlenden Ermessensausübung zwecks Erweiterung des Prüfungsumfangs seien eine Reihe von Prüfungsthemen nicht mehr durch den Prüfungszweck gedeckt. So stünden die Fragen der ordnungsgemäßen Vergütungsabrechnungen in keinem sachlichen Zusammenhang zum Prüfungszweck. Denn selbst zu Unrecht vereinnahmte Honorare begründeten keine Wertpapierverbindlichkeiten und folglich keine der Entschädigung unterliegende Rückzahlungsansprüche. Auch die Ermöglichung der Vornahme einer Eigenorder der Kunden bei der kooperierenden Depotbank und die im Bericht behandelte Frage, ob es sich hierbei um Anlagevermittlung handele, habe keine Bedeutung für die Kernfrage des Prüfauftrages. Die Darstellung der Tätigkeit der Klägerin als „Tippgeber“ im Prüfungsbericht finde in der Prüfungsanordnung ebenfalls keine sachliche Rechtfertigung, da ein Zusammenhang zu einem etwaigen Entschädigungsrisiko nicht bestehe. Die Angaben zu den Bilanzkennzahlen und zur Entwicklung der Provisionserträge seien zumindest in dem im Prüfbericht angeführten Umfang entbehrlich. Im Übrigen sei eine Prüfung des Insolvenzrisikos bei Nichtzugriffsinstituten angesichts des nicht gegebenen Entschädigungsrisikos unverhältnismäßig. Die Ausführungen der Prüfer hinsichtlich ausgelagerter Lohnbuchhaltung, Steuerberatung und Software zur Verwaltung der Kundendepots stünden ebenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang zur etwaigen Entgegennahme von Anlagegeldern. Gleiches gelte für die dort vorgenommene Aufbereitung der Geschäftsabwicklung, welche ausweislich der Prüfungsanordnung ohnehin nur dann Prüfungsgegenstand sei, wenn ein Verstoß gegen das Inbesitznahmeverbot festgestellt werde. Dies gelte auch für den Prüfungsgegenstand „hinreichende Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte“. Zu beanstanden seien hier die Ausführungen zur Führung des Organisationshandbuchs und der Kundenakten. Die ausweislich des Prüfberichts erfolgte Überprüfung des Wertpapierdepots der Klägerin bei einer anderen Bank sei nicht von der Prüfungsanordnung und dem Prüfungszweck gedeckt. Denn die Frage, ob die Klägerin (ohne Zulassung zum Eigengeschäft) gleichwohl für eigene Rechnung und im eigenen Namen Wertpapiergeschäfte getätigt haben könnte, habe keinen Bezug zu Anlagegeldern der Kunden. Die Einsichtnahmen in das Beschwerderegister und die Überprüfung der Revisions- und Compliance-Funktion sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Inbesitznahmeverbot festzustellen. Des Weiteren hätten es die Prüfer versäumt, den Jahresabschlussprüfungsbericht und den Prüfungsbericht nach § 89 WpHG auszuwerten, obwohl diese Berichte die Klägerin entlastende Ausführungen enthalten hätten. Schließlich belegten auch die vorgelegten Protokolle der von dem Prüfungsteam mit der Geschäftsführung der Klägerin geführten Gespräche sowie der internen Sachverhaltsabstimmung vom 21. März 2022, dass die Prüfung auf eine umfassende Prüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben angelegt gewesen sei und damit den von der Prüfungsanordnung gesetzten Rahmen überschritten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen vom 9. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 17. April 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den Bescheiden fest und die Klage für unbegründet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Mit der Regelung aus § 9 Abs. 4 Satz 7 AnlEntG liege für den streitgegenständlichen Kostenbescheid eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage vor. Es bestehe weder eine Verpflichtung zum Erlass einer Gebührenordnung noch handele es sich bei den hier geltend gemachten Kosten um die Erhebung einer Gebühr. Es komme nicht darauf an, ob die Prüfungskosten im Binnenverhältnis zwischen der EdW und der Deutschen Bundesbank durch Gebührenbescheid geltend gemacht werden, sondern lediglich darauf, ob diese entstanden seien. Der für die Prüfung angefallene Personal- und Sachaufwand sei auch hinreichend dokumentiert und nachgewiesen. Von der methodengerecht vorgenommenen Dokumentation gehe eine erhebliche Indizwirkung aus. Daneben lägen weitere Erläuterungen der Deutschen Bundesbank vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zeitabrechnung von Rechtsanwälten stütze sich auf die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es sei während der Prüfung nicht erforderlich, in der Zeitdokumentation konkrete Prüfungshandlungen gesondert auszuweisen. In dieser Phase seien die Prüfer grundsätzlich ausschließlich mit der Durchführung der Prüfung des jeweiligen Instituts betraut. Dies gälte unabhängig davon, ob die Prüfung vor Ort, in den Räumlichkeiten der Bundesbank oder hybrid durchgeführt werde. Anderweitige Tätigkeiten würden ausweislich der vorgelegten Dokumentation auch in der Durchführungsphase vom abgerechneten Zeitaufwand abgezogen. Entsprechend der Verwaltungspraxis der Deutschen Bundesbank sei die Zeiterfassung innerhalb des Datenbanksystems „HCL Notes“ in den dort zur Verfügung gestellten Excel-Dateien von den beiden Prüfern jeweils für sich selbst vorgenommen worden. Die erfassten Zeiten seien sowohl von der Prüfungsleitung als auch von der Referatsleitung genehmigt worden. Nach erfolgter Genehmigung sei eine weitere Bearbeitung der erfassten Zeiten nicht mehr möglich. Die im Rahmen der Kostenberechnung vorgenommene kaufmännisch Rundung des Zeitaufwandes auf volle Viertelstunden sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die vorgenommenen Prüfungshandlungen und die Prüfungsgegenstände des vorgelegten Berichtes. Eine Überschreitung des Prüfungsrahmens läge nicht vor. Zur Sicherung der Qualität sei es geboten, bankgeschäftliche Prüfungen stets durch mindestens zwei Prüfer durchzuführen. Der Gesetzgeber erkenne die Expertise der Prüfer der Deutschen Bundesbank in § 9 Abs. 4 Satz 2 AnlEntG per se an und die konkreten Prüfer seien der EdW als erfahrene, langjährige Prüfer bekannt. Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Vergütungsabrechnungen sei von der Prüfungsanordnung gedeckt. Wenngleich überhöhte Vergütungen im Regelfall nicht dem primären Verschaffungsanspruch zuzurechnen seien, könnten zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche aufgrund überhöhter Gebühren im Einzelfall entschädigungsfähig sein. Dies gelte etwa in Fällen der Veranlassung zur Zahlung von Provisionszahlungen durch Vortäuschung von Gewinnen. Auch könne das Abrechnen von „Phantasiehonoraren“ Rückschlüsse auf die Rechtstreue des Instituts in anderen Fragen zulassen. Da es sich insofern nur um einen Nebenaspekt der Prüfung der ordnungsgemäßen Vergütungsabrechnung handele, liege auch keine spezifische Betrugsaufdeckungsprüfung vor. Auch die Prüfung der Ermöglichung von Kundenorders durch eine mit der Klägerin kooperierende Depotbank sei für die Bewertung der Vertragsbeziehungen und die Kundenstrukturanalyse relevant und aus der hier einzunehmenden ex-ante-Perspektive von der Prüfungsanordnung gedeckt. Gleiches gelte auch für die Befassung mit der Tätigkeit als „Tippgeber“. Es handele sich um eine sachgerechte Information zur Vervollständigung der Darstellung der Geschäftstätigkeit im Prüfungsbericht. Ein nennenswerter Prüfungsaufwand sei insoweit ohnehin nicht entstanden. Auch die lediglich überblicksartige Zusammenstellung wesentlicher Bilanzkennzahlen und Positionen der Geschäftstätigkeit der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Denn ihre Betrachtung sei zur Prüfung der Vertragsbeziehungen, zur Kundenstrukturanalyse und zur Einordnung der diesbezüglichen Prüfungsergebnisse unerlässlich. Die informatorische Darstellung der Auslagerungen der Klägerin sei Folge der vorgenommenen Prüfung, ob hinsichtlich einer etwaigen Möglichkeit der Klägerin auf Anlagegelder zuzugreifen, Auffälligkeiten bestünden. Auch die Befassung mit der Geschäftsabwicklung sei nicht zu beanstanden. Ausweislich der Prüfungsanordnung könne hiervon zwar abgesehen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber entschädigungsberechtigten Kunden ausgeschlossen werden könne. Nachdem im Rahmen der Prüfung der Vertragsbeziehungen und der Kundenstrukturanalyse mehrere Auffälligkeiten bestanden hatten, habe ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht vorgelegen. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Prüfungsgegenstands „hinreichende Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäfte“. Die Prüfung des Organisationshandbuches habe hier die Grundlage für die sog. Soll-Soll-Prüfung gebildet, woraufhin unter (stichprobenartiger) Heranziehung von Kundenakten eine Soll-Ist-Prüfung vorgenommen worden sei. Die Überprüfung des Wertpapierdepots der Klägerin einer anderen Bank habe als Bestandteil der Prüfung der Geschäftsabwicklung und der Nachvollziehbarkeit der Geschäfte ebenfalls dem Prüfungszweck gedient. Bei dem Beschwerderegister und den Revisions- und Compliance-Berichten handele es sich um sachgerechte Erkenntnisquellen bezüglich der unzulässigen Entgegennahme von Kundengeldern und Wertpapieren. Schließlich seien sowohl der Jahresabschlussprüfungsbericht als auch der Prüfungsbericht nach § 89 WpHG bei der Prüfung berücksichtigt worden. Die mit Beschluss vom 1. Juli 2024 beigeladene Deutsche Bundesbank führt im Wesentlichen aus: Ihre Aktenführung sei nicht zu beanstanden. Das eingesetzte Softwareprodukt sei zusammen mit den dazu ergangenen internen Anweisungen hinreichend revisionssicher und zur Dokumentation des Gangs des Verwaltungsverfahrens geeignet. Die Selbstaufschreibung im Zeiterfassungssystem der Beigeladenen sei ausreichend und durch mehrere Anweisungen ergänzt, welche die ordnungsgemäße Erfassung der tatsächlich erbrachten Aufwände sicherstellen würden. Der Beigeladenen komme ein Einschätzungsspielraum bei der Umsetzung des Prüfungsauftrags zu. Der Prüfungsanordnung sei auch keine strenge Begrenzung auf das Verbot der Eigentums- und Besitzverschaffung zu entnehmen, dieses habe nur im besonderen Fokus der Prüfung gelegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.