Urteil
22 K 10293/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0217.22K10293.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin zeigte dem Eisenbahn-Bundesamt (im Folgenden: EBA) mit Schreiben vom 23. Juli 2015 eine Erneuerung an ihrer Diesellokomotive gemäß § 9 der seinerzeit geltenden Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV) an. Die Erneuerung bezog sich auf den Austausch der Zugfunkgeräte. Die betroffene Diesellokomotive war mit einem analogen und einem digitalen Zugfunkgerät ausgestattet. Diese sollten ersetzt werden durch ein sog. Dual-Mode Zugfunkgerät. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 bestätigte das EBA den Eingang der Anzeige und bat darum, bei der elektronischen Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Kennzeichnung entsprechend der im Schreiben angegebenen Nummerierung zu verwenden. Mit Bescheid vom 11. August 2015 stufte das EBA die Erneuerung als umfangreich ein und wies darauf hin, dass die Unterlagen für die Umrüstung entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschrift einzureichen seien. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte die Klägerin dem EBA ihr Unverständnis in Bezug auf diese Entscheidung mit. Weiter erklärte sie, dass sie die Entscheidung jedoch nicht in Frage stellen wolle und dass sie bereit sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Sie bat allerdings darum, dass die Abnahme vor Ort zum Zwecke der Kostenminimierung entfallen könne. Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte das EBA der Klägerin mit, dass die erforderlichen Unterlagen elektronisch einzureichen seien. Hierfür werde auf einem sog. „BSCW-Server“ ein Unterordner mit der Bezeichnung „Übergabeordner“ eingerichtet. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte die Klägerin dem EBA mit, dass sie die geforderten Unterlagen auf den Server hochgeladen habe, und bat um Bearbeitung und Erstellung der Inbetriebnahmegenehmigung. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Sachgebiets 000 im EBA der Klägerin mit, dass sie mit der fachdienstlichen Prüfung beauftragt sei und die eingereichten Unterlagen geprüft habe. Diese seien teilweise unvollständig bzw. fehlerhaft oder veraltet. Zur näheren Erläuterung war dem Schreiben eine tabellarische Übersicht beigefügt. Ferner teilte sie der Klägerin mit, dass der Bitte, von einer Abnahme vor Ort abzusehen, nicht nachgekommen werden könne. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2016 Stellung. Sie wies unter anderem darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen auf dem aktuellen Stand und keineswegs veraltet bzw. abgelaufen seien. Mit Schreiben vom 21. April 2016 nahm das EBA zu den Einwänden der Klägerin Stellung und teilte u.a. mit, dass die erforderlichen und nun für ausreichend erachteten Unterlagen am 13. April 2016 eingereicht worden seien. Andere Punkte könnten im Rahmen der Abnahme vor Ort überprüft werden. Das EBA schlug der Klägerin vor, die Abnahme durch einen Mitarbeiter durchführen zu lassen, der in einer Dienststelle in der Nähe des Abnahmeortes sitze. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass entgegen der Darstellung des EBA am 13. April 2016 keine Unterlagen eingereicht worden seien. Die nun für ausreichend erachteten Unterlagen hätten dem EBA bereits seit Mitte Februar 2016 vorgelegen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erteilte das EBA der Klägerin die beantragte Inbetriebnahmegenehmigung. Unter dem 24. August 2016, der Klägerin am 25. August 2016 zugegangen, erließ die Beklagte zudem einen Gebühren-/Auslagenbescheid in Höhe von insgesamt 4.320,- Euro. Dem Bescheid war eine tabellarische Auflistung der Tätigkeiten für die aufgewendeten Zeiten der Amtshandlung beigefügt. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. September 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe ein Schreiben mit Datum vom 23. September 2015 erhalten, so dass die Bearbeitungszeit am 24. September 2015 nicht nachvollzogen werden könne. Die zwischen dem 1. und 23. März 2016 aufgewendeten 12 Zeitstunden für die „Durcharbeitung“ bzw. „Erarbeitung des relevanten Sachverhalts“ würden als wesentlich zu viel erachtet. Mit Schreiben vom 23. März 2016 sei sie aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen. Diese hätten dem EBA jedoch bereits vorgelegen. Die hierauf verwendete Bearbeitungszeit erachte sie daher als unnötig. Gleiches gelte für die am 19. Mai 2016 aufgewendete Bearbeitungszeit von 2,5 Zeitstunden. Auch diese seien nicht durch sie veranlasst, da die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 13. Juni 2017, der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestellt, wies das EBA den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Schreiben mit Datum vom 23. September 2015 sei am 24. September 2015 noch abschließend mit einem Zeitaufwand von 0,5 Stunden bearbeitet worden. Lediglich das Datum sei nicht angepasst worden. Im Abrechnungszeitraum 1. bis 23. März 2016 seien verschiedene Sachbearbeiter aus zwei verschiedenen Sachgebieten mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschäftigt gewesen. Am 21. April 2016 seien zwei Zeitstunden für die Prüfung der erneut zugesandten Unterlagen angefallen, insbesondere um erneute Mängel herauszuarbeiten und an die Klägerin zurückzumelden. Der am 19. Mai 2016 angefallene Zeitaufwand beruhe auf dem Umstand, dass weitere offene Punkte bestanden und Dokumente vor der Abnahmeprüfung nicht vorgelegen hätten. Diese Punkte seien dann im Rahmen der Abnahmeprüfung vor Ort geklärt worden. Die Klägerin hat am 14. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Die Einschätzung des EBA, dass die Erneuerung des Zugfunkgerätes eine umfangreiche Umrüstung im Sinne von § 9 Abs. 3 TEIV darstelle, sei fehlerhaft. Der dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Verwaltungsakt sei daher bereits rechtswidrig, so dass auch der Gebührenbescheid rechtswidrig sei. Der veranschlagte Bearbeitungsaufwand zwischen dem 1. und 23. März 2016 werde weiterhin als wesentlich zu viel erachtet. Die Bearbeitung widerspreche § 10 VwVfG. Es sei unnötig gewesen, zwei Sachbearbeiter mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen zu betrauen. Akzeptabel wäre hier allenfalls die Hälfte, also sechs Zeitstunden. Der Bearbeitungsaufwand am 21. April 2016 sei ebenfalls unnötig gewesen. Die Beklagte sei den von ihr – der Klägerin – vorgebrachten Argumenten gefolgt und habe ihre unzutreffenden Kommentare im Schreiben vom 23. März 2016 korrigiert. Schließlich sei auch der Bearbeitungsaufwand am 19. Mai 2016 nicht nachvollziehbar, da die Beklagte die vermeintlich offenen Punkte sowie fehlenden Unterlagen nicht benenne. Eine Berechnung von Stunden ohne Gegenleistung sei jedoch rechtswidrig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gebühren-/Auslagenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 (Bearbeitungskennzeichen: ....) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Juni 2017 (Gesch.-Z.: ........) aufzuheben, hilfsweise den Gebühren-/Auslagenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 (Bearbeitungskennzeichen: .......) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Juni 2017 (Gesch.-Z.: .........) insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von mehr als 3.000,- Euro festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Einschätzung des EBA, dass es sich bei der angezeigten Erneuerung der Zugfunkanlage um eine umfassende Umrüstung im Sinne von § 9 Abs. 3 TEIV handele, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn den entsprechenden Bescheid des EBA vom 11. August 2015 habe die Klägerin nicht angefochten, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen durch die zuständige Fachabteilung sei notwendig gewesen, da nur in den Fachabteilungen das erforderliche Fachwissen vorhanden sei. Insgesamt seien vier Stunden im Grundsatzreferat und acht Stunden im Sachgebiet 000 angefallen. Da die Klägerin der Bitte nach einer bestimmten Kennzeichnung der Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei eine zügigere Bearbeitung nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe insgesamt etwa 100 Seiten an Unterlagen eingereicht. In einem ersten Schritt sei zunächst die Vollständigkeit geprüft und in einem zweiten Schritt die Plausibilität der Unterlagen festgestellt worden. Diese Prüfung sei auf insgesamt drei Termine verteilt gewesen. Die veranschlagten acht Zeitstunden seien hierfür notwendig und angemessen. Auch der Bearbeitungsaufwand von zwei Stunden am 21. April 2016 sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 13. April 2016 habe die Klägerin Unterlagen nachgereicht und auf bereits eingereichte Unterlagen verwiesen. Die Prüfung dieser Unterlagen habe zwei Stunden in Anspruch genommen. Es sei daraufhin entschieden worden, dass die offenen Punkte 3.1.5 bis 3.1.6 sowie 3.1.7 bei der Abnahmeprüfung geschlossen werden könnten. Am 19. Mai 2016 sei ein Mitarbeiter des EBA kontaktiert worden, der seinen Dienstsitz in der Nähe des Abnahmeortes gehabt habe. Die Übergabe und Besprechung des Sachverhaltes habe 2,5 Zeitstunden in Anspruch genommen. Schließlich habe am 31. Mai 2016 die Abnahme vor Ort stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Gebühren-/Auslagenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 (Bearbeitungskennzeichen: .........) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Juni 2017 (Gesch.-Z.: ...........) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7h Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der hier – zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG) – maßgeblichen Fassung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) i. V. m. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in der Fassung vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) i. V. m. § 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. der Tarifstelle 6.20 der Anlage 1 zu § 2 BEGebV in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 1047). Danach wird für die Inbetriebnahmegenehmigung eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems nach § 9 Abs. 1 TEIV eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. § 2 Abs. 2 Satz 1 BEGebV wiederum bestimmt, dass der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I 120,- Euro bzw. für jede angefangene Viertelstunde 30,- Euro beträgt. Die im angefochtenen Gebühren-/Auslagenbescheid festgesetzte Gebühr ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Zunächst kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Einschätzung des EBA, bei der angezeigten Erneuerung der Zugfunkanlage handele es sich um eine umfassende Umrüstung im Sinne von § 9 Abs. 3 TEIV, berufen. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 BGebG, dass Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die maßgeblichen Gebührentatbestände setzen somit die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Der Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung steht indes die Bestandskraft grundsätzlich gleich. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann jedoch auch trotz ihrer rechtlichen Unangreifbarkeit von Bedeutung sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14.07.2014 – 9 E 289/14 – juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht feststellbar, dass das EBA bei seiner Einschätzung, die angezeigte Erneuerung der Zugfunkanlage stelle eine umfassende Umrüstung im Sinne von § 9 Abs. 3 TEIV dar, das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hätte. Im Gegenteil erscheint bei summarischer Prüfung die Subsumtion der angezeigten Umrüstung unter den Abschnitt C. Ziffer 2.5 der Anlage 3 zu § 9 TEIV vielmehr zutreffend zu sein. Danach gelten als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen funktionale Änderungen an Sicherungssystemen, die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen. Vorliegend sollten ein analoges und ein digitales Zugfunkgerät entfernt und durch ein sog. Dual-Mode Zugfunkgerät ersetzt werden. Da sich „vorangegangene Kohärenzprüfungen“ wohl nur auf den Betrieb des analogen und des digitalen Zugfunkgeräts beziehen konnten, dürften diese durch den vollständigen Austausch ihre Gültigkeit verlieren. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die hier erfolgte Gebührenfestsetzung vor. Als gebührenpflichtige individuell zurechenbare Leistung hat die Beklagte hier zutreffend auf die Erteilung der von der Klägerin beantragten Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 TEIV abgestellt. Gebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche der Amtshandlung zurechenbaren Tätigkeiten; einzelnen Tätigkeiten (Vorbereitungshandlungen oder interne Besprechungen) lassen sich von der Amtshandlung grundsätzlich nicht „abspalten“ und so aus der Gebührenpflicht herausnehmen. Die konkrete Genehmigungstätigkeit des EBA umfasst gebührenrechtlich vielmehr jeden zeitlich erfassbaren Vorgang ab Kenntnis einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme bis zum Abschluss derselben, also die gesamte gedankliche Tätigkeit einschließlich des Lesens und Verarbeitens von Schriftsätzen, der notwendigen internen Besprechungen und des Verfassens von Bescheiden oder Schreiben. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2015 – 25 K 6204/14 –, juris, Rn. 39. Hiervon ausgehend sind die von der Beklagten veranschlagten insgesamt 36 Zeitstunden nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: Den Arbeitsaufwand von 0,5 Stunden am 24. September 2015 hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar erläutert. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren nicht weiter entgegengetreten. Sie hat sich insoweit auf die Aussage beschränkt, dass sie die Bearbeitungszeit „dennoch nicht nachvollziehen“ könne. Eine Begründung liefert die Klägerin indes nicht. Auch die zwischen dem 1. und 23. März 2016 angefallenen insgesamt 12 Zeitstunden hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert. Angesichts des Umfangs der eingereichten Unterlagen (ca. 100 Seiten) ist der angefallene Arbeitsaufwand auch nicht unangemessen. Ein Verstoß gegen § 10 Satz 2 VwVfG ist fernliegend. Der Einwand der Klägerin, dass es unnötig gewesen sei, zwei Sachbearbeiter mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen zu betrauen, überzeugt ebenfalls nicht. Dass die für die Genehmigungserteilung zuständige Stelle während des Genehmigungsverfahrens die zuständige Fachabteilung mit der Prüfung von Unterlagen betraut, ist üblich und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Ihre gegenteilige Auffassung begründet die Klägerin nicht, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin nicht möglich, aber in der Sache auch nicht erforderlich ist. Die am 21. April 2016 angefallenen zwei Zeitstunden hat die Beklagte ebenfalls nachvollziehbar erläutert. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat diese mit ihrem Schreiben vom 13. April 2016 nicht lediglich auf bereits eingereichte Unterlagen verwiesen. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass mit diesem Schreiben weitere Unterlagen übersandt worden seien. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Darstellung der Beklagten zu zweifeln. Bestätigt wird dieser Vortrag durch den internen Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 9. November 2016 (Bl. 10 f. der Beiakte 1). Dass die Prüfung der weiteren Unterlagen sowie deren Abgleich mit den bereits vorliegenden Unterlagen einen Aufwand von zwei Zeitstunden erfordert hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich ist auch der veranschlagte Aufwand von 2,5 Zeitstunden am 19. Mai 2016 nicht zu beanstanden. Hierzu trägt die Beklagte nachvollziehbar vor, dass der mit der Abnahme vor Ort betraute Mitarbeiter in den Sachverhalt habe eingewiesen werden müssen. Sonstige Gründe, weshalb die insgesamt veranschlagten 36 Zeitstunden erkennbar falsch oder zu hoch angesetzt worden wären, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Der angefochtene Gebühren-/Auslagenbescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Reduzierung der veranschlagten 36 Zeitstunden um elf Stunden kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.320,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.