Urteil
22 K 6840/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0805.22K6840.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen und erbringt unter anderem Dienstleistungen im Güterverkehr. Am 10. März 2017 führte das Eisenbahn-Bundesamt (im Folgenden: EBA) eine stichprobenartige Überprüfung des von der Klägerin betriebenen Zuges mit der Nr. 00000 im Güterbahnhof G. durch. Mit Anhörungsschreiben vom 16. März 2017 teilte das EBA der Klägerin die festgestellten Mängel mit. So habe der Zug bereits weit vor dem Zielsignal gehalten; der Abstand zwischen Zug und Zielsignal habe rund 100 Meter betragen. Auf Nachfrage habe der Triebfahrzeugführer mitgeteilt, dass er bewusst so weit vor dem Zielsignal gehalten habe, um dort im Schutze einiger Waggons im Gleisbereich kurz austreten zu können. Weiter habe das Übergabebuch wiederholt Einträge über nicht funktionierende Sandstreueinrichtungen bzw. über fehlenden Sand enthalten. Zwar habe die Sandstreueinrichtung nach entsprechender Überprüfung ordnungsgemäß funktioniert. Allerdings seien die zahlreichen Einträge innerhalb kurzer Zeit über fehlenden Sand mit einer sicheren Instandhaltung bzw. Betriebsführung nicht vereinbar. Schließlich habe dem Triebfahrzeugführer kein aktueller Dienstplan mit den Pausenvorgaben vorgelegen, was einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3, 4 und 6 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) darstelle. Hierauf nahm die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2017 Stellung. Der Triebfahrzeugführer sei aufgefordert worden, sein Geschäft zukünftig unmittelbar am Signal zu verrichten. Allerdings habe die vom EBA behauptete Gefahr nicht bestanden, da er vor dem Halt bewusst den 500-Hz-Magneten überfahren und sich demzufolge in der sog. restriktiven Überwachung befunden habe. Weiter sei die Sandstreueinrichtung zu keinem Zeitpunkt defekt gewesen. Die Eintragungen hätten sich auf das Fehlen von Sand bezogen. Der erhöhte Sandverbrauch sei zum einen auf Ausbildungsfahrten zurückzuführen, da Auszubildende tendenziell mehr Sand verbrauchten. Zum anderen sei ein Sandbehälter beschädigt und ein weiterer undicht gewesen. Diese Mängel seien dann aber repariert worden. Für die Zukunft sei die rechtzeitige Versorgung mit Sand geregelt worden. Schließlich sei die Planung einer Pause nicht erforderlich gewesen, da der Triebfahrzeugführer im Raum Frankfurt habe abgelöst werden sollen. Diese Strecke sei unter normalen Umständen in weniger als sechs Stunden zu schaffen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hörte das EBA die Klägerin ergänzend an. Zu der Stellungnahme der Klägerin führte das EBA im Wesentlichen aus: Die Argumentation der Klägerin zum Halt der Zugfahrt am gewöhnlichen Halteplatz sei bedenklich. Die von ihr angesprochene technische Sicherheitsausrüstung solle unbewussten Fehlhandlungen des Personals entgegenwirken und sei nicht als Absicherung von bewussten oder vorsätzlichen Fehlhandlungen des Personals gedacht. Hinsichtlich der Sandstreueinrichtung sei es unerheblich, ob eine nicht wirksame Sandstreueinrichtung durch einen technischen Defekt oder fehlenden Sand resultiere. Auch sei bedenklich, dass die Klägerin den fehlenden Sand durch verschiedene Ausbildungsfahrten legitimiere. Gerade bei Ausbildungsfahrten solle den Auszubildenden vermittelt werden, dass möglichst kein Sand für Anfahrt- und Bremsvorgänge eingesetzt werde. In Bezug auf die Arbeits- und Pausenzeiten seien die Ausführungen der Klägerin nicht plausibel. Verkehrshalte im Raum Frankfurt, die für einen Wechsel des Triebfahrzeugführers hätten in Frage kommen können, seien nicht vorgesehen gewesen. Die im Fahrplan vorgesehenen Betriebshalte seien von der DB Netz vorgegeben und könnten netzseitig jederzeit wieder entfallen. Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes müssten bei der DB Netz ausdrücklich bestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2017 Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie mit ihrem Hinweis auf die technische Sicherheitsausrüstung den Verstoß gegen die einschlägigen Richtlinien nicht habe rechtfertigen wollen. Sie habe nur darauf hinweisen wollen, dass von Seiten vieler Triebfahrzeugführer so argumentiert werde. Auch die Ausführungen zur Sandstreueinrichtung seien nicht als Rechtfertigung gedacht gewesen. Hiermit hätten lediglich die Ergebnisse der internen Untersuchungen zu diesem Themenkomplex wiedergegeben werden sollen. Schließlich hätten die Ausführungen nicht dazu dienen sollen, die Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu rechtfertigen. Im konkreten Fall habe es der diensthabende Planer versäumt, für die Fahrt einen Lokführer-Erholungshalt zu bestellen. Er sei entsprechend nachgeschult worden. Mit Bescheid vom 24. November 2017 setzte das EBA für die Überwachungsmaßnahme am 10. März 2017 eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.620,- Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Dezember 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der angesetzte Verwaltungsaufwand nicht nachvollzogen werden könne. Nachdem das EBA im Rahmen des Widerspruchverfahrens eine entsprechende Stellungnahme des seinerzeit mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiters eingeholt hatte, wies es den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 3. September 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Überprüfung der Zugfahrt hätten zwei Mitarbeiter durchgeführt. Der eine Mitarbeiter habe sich um den fahrzeugtechnischen Teil und der andere um den betrieblichen Teil der Prüfung gekümmert. Daher seien zwei Mal zweieinhalb Stunden angesetzt worden. Ferner seien zu der reinen Kontrollzeit immer noch die Vor- und Nachbereitung der Vorortprüfung hinzuzurechnen. Die angesetzten Zeiten seien tatsächlich angefallen und angemessen. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Überprüfungsmaßnahme sei weder hinreichend belegt noch plausibel. Die Standzeit im Güterbahnhof in G. habe eine Stunde und zwei Minuten betragen. Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Umfang von fast eineinhalb Stunden seien nicht nachvollziehbar. Auch über die sonstigen Tätigkeiten im Nachgang der Überprüfungsmaßnahme fehle es im Verwaltungsvorgang an einer nachvollziehbaren Dokumentation. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der für die Gebührenfestsetzung herangezogenen Rechtsgrundlage. Es fehle den im Anhörungsschreiben des EBA vom 16. März 2017 vorgebrachten Beanstandungen an der erforderlichen Sicherheitsrelevanz, so dass der Pflichtenkreis der Klägerin nicht betroffen sei und es damit an einem Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung fehle. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. November 2017 (Bearbeitungskennzeichen: EBA ) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. September 2018 (Geschäftszeichen: ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des EBA vom 3. September 2018 und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Nach dem Kostendeckungsprinzip finde die grundsätzliche Kostenfreiheit von hoheitlichen Überwachungsmaßnahmen dort ihre Grenze, wo die präventive Tätigkeit Verstöße aufgedeckt habe und zu Folgemaßnahmen auf Seiten der Aufsichtsbehörde führe. So liege der Fall auch hier. Denn bei der Kontrolle am 10. März 2017 seien Rechtsverstöße gegen Vorschriften der Eisenbahn-Betriebsordnung festgestellt worden. Auch seien Unregelmäßigkeiten bei der Sandstreueinrichtung des Triebfahrzeugs aufgefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des EBA Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des EBA vom 24. November 2017 ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. September 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501), i. V. m. § 7h Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531), i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV) vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298), i. V. m. Teil I, Abschnitt 1, Nr. 1.2 und 1.3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BEGebV (Gebührenverzeichnis). Danach werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des EBA nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der BEGebV Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Tarifstellen Nr. 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses der BEGebV liegen vor. Nach Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses werden Gebühren nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften zum Zwecke einer Stichprobe erhoben, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde. Dies ist hier der Fall. Bei der am 10. März 2017 zum Zwecke einer Stichprobe durchgeführten Überwachung der von der Klägerin durchgeführten Zugfahrt 00000 am Güterbahnhof in G. hat das EBA jedenfalls einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt. Im Einzelnen: Soweit der Triebfahrzeugführer die Lokomotive etwa 100 Meter vor dem Zielsignal zum Halten gebracht hat, um dort im Schutze einiger Waggons im Gleisbereich kurz auszutreten, liegt zwar entgegen der Ansicht des EBA kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Vorliegend steht jedoch nicht die Beschaffenheit der Bahnanlage oder des Fahrzeugs in Rede. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG i. V. m. mit den anerkannten Regeln der Technik vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AEG müssen Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Betrieb genügen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG sind die Eisenbahnen und die Halter von Eisenbahnfahrzeugen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Diese allgemeinen Sicherheitspflichten lassen sich umschreiben als die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen, Störungen im Zugbetrieb, insbesondere Unfälle und andere gefährliche Ereignisse, durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Die Eisenbahnen haben diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute für das Eisenbahnwesen nach dem jeweiligen Stand der Technik für ausreichend halten dürfen und die den Umständen nach zumutbar sind. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 9. Juni 2010 – W 6 K 09.341 –, juris, Rn. 33 m. w. N. In diesem Zusammenhang teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass in Abschnitt 3 der Richtlinie 408.2341 der aktuelle Stand der Technik in Bezug auf das hier in Rede stehende Verhalten normiert ist. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Verhalten des von der Klägerin für die Zugfahrt Nr. 00000 eingesetzten Triebfahrzeugführers einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften dar. Nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er im Abschnitt 3 der Richtlinie 408.2341 zum Ausdruck kommt, soll der Triebfahrzeugführer den Zug bei planmäßigem Halt am gewöhnlichen Halteplatz anhalten. Wenn der gewöhnliche Halteplatz – wie hier – an einem Halt gebietenden Signal liegt, soll er den Zug möglichst nahe an dieses Signal heranfahren. Die Formulierung „soll“ gibt nach allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden zu erkennen, dass hiermit der Regelfall beschrieben ist und dass Ausnahmen hiervon nur in atypischen Fällen zulässig sein sollen. Hier ist der Triebfahrzeugführer bewusst nicht „möglichst nahe“ an das Haltesignal herangefahren, um im Schutze einiger Waggons im Gleisbereich kurz austreten zu können. Dieser Grund lässt sich mit einem ordnungsgemäßen und die Anforderungen an die Sicherheit genügenden Bahnbetrieb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vereinbaren und kann ein Abweichen vom Regelfall daher grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren selbst widerspricht. Denn im Verwaltungsverfahren hat sie einen Verstoß insoweit eingeräumt. Davon abgesehen überzeugt das Argument der Klägerin, dass die vom EBA behauptete Gefahr nicht bestanden habe, da der Triebfahrzeugführer vor dem Halt bewusst den 500-Hz-Magneten überfahren und sich demzufolge in der sog. restriktiven Überwachung befunden habe, auch aus anderen Gründen nicht. Für die hier entscheidende gebührenrechtliche Frage kommt es allein darauf an, ob aufgrund der stichprobenartigen Überwachungsmaßnahme ein Rechtsverstoß festgestellt worden ist oder nicht. Unerheblich ist insoweit, ob der festgestellte Rechtsverstoß mit einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden war. Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, dass es sich vorliegend nicht um einen „planmäßigen“ Halt im Sinne der Richtlinie gehandelt habe. Es ist bereits unklar, weshalb es sich hier um einen „außerplanmäßigen“ Halt gehandelt haben soll. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Halt im Güterbahnhof G. nach dem von der DB Netz erstellten betrieblichen Fahrplan als Betriebshalt vorgesehen war. Ist ein (Betriebs-)Halt im Fahrplan vorgesehen, dürfte es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen „planmäßigen“ Halt handeln. Ungeachtet dessen dürfte die im Abschnitt 3 der Richtlinie 408.2341 normierte anerkannte Regel der Technik auch bei einem vermeintlichen „außerplanmäßigen“ Halt entsprechend anzuwenden sein. Auch bei einen vermeintlich „außerplanmäßigen“ Halt ließe sich das hier in Rede stehende Verhalten mit einem ordnungsgemäßen Bahnbetrieb ersichtlich nicht vereinbaren. Liegt danach ein festgestellter Rechtsverstoß aufgrund der stichprobenartigen Überwachungsmaßnahme am 10. März 2017 vor, kommt es nach Maßgabe der Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses der BEGebV für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung dem Grunde nach nicht mehr darauf an, ob noch weitere Rechtsverstöße festgestellt worden sind. Ungeachtet dessen stellen auch die weiteren Feststellungen des EBA Rechtsverstöße dar. In Bezug auf die Sandstreueinrichtung hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf das erste Anhörungsschreiben ausgeführt, dass der erhöhte Sandverbrauch u.a. auf einen beschädigten und auf einen undichten Sandbehälter zurückzuführen gewesen sei. Diese Mängel seien dann aber repariert worden. Damit liegt offensichtlich ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO vor, da das Fahrzeug nicht so beschaffen war, dass es den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt hatte. Dass diese Mängel im Zeitpunkt der Kontrolle bereits behoben waren, ändert nichts an der Tatsache, dass insoweit ein Rechtsverstoß festgestellt worden ist. Darüber hinaus ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend, ob die Anlage als solche defekt war oder nicht. Im Übergabebuch waren, wie die Beklagte zu Recht ausführt, mehrfach Einträge über fehlenden Sand zu finden. Fehlender Sand führt auch dann zu einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO, wenn die Anlage als solche keinen technischen Defekt aufweist. Worauf das Fehlen des Sandes zurückzuführen ist, ist insoweit unerheblich. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen § 47 EBO i. V. m. § 4 ArbZG vor. Auch insoweit hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber dem EBA eingeräumt, dass es im konkreten Fall der diensthabende Planer versäumt habe, für die Fahrt einen Lokführer-Erholungshalt bei der DB Netz zu bestellen. Das Vorbringen im Klageverfahren steht hierzu in Widerspruch. Im Übrigen ersetzen baustellenbedingte oder sonstige Zwischenhalte, auf die sich die Klägerin bei ihrer Argumentation maßgeblich stützt, nicht die nach § 4 ArbZG zwingend vorgeschriebenen Ruhepausen. Diese müssen vielmehr bei der DB Netz AG ausdrücklich bestellt und vor Antritt der Fahrt fest eingeplant sein. Hierüber konnte der Triebfahrzeugführer im Rahmen der stichprobenartigen Kontrolle am 10. März 2017 keine Angaben machen. Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde nach auch insoweit rechtmäßig, als sie auf die Tarifstelle Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses der BEGebV gestützt ist. Nach Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses werden Gebühren nach Zeitaufwand für Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften erhoben. Auch dies ist hier der Fall. Die Erstellung der beiden Anhörungsschreiben sowie die damit verbundenen Sachverhaltsermittlungen dienten der Beseitigung der festgestellten und der Verhütung künftiger Verstöße. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Der vom EBA angesetzte Zeitaufwand ist für die in den Nr. 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses normierten Amtshandlungen tatsächlich angefallen. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es hier der Beklagten, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die für die abgegoltenen Amtshandlungen angefallenen Zeiten sind vom zuständigen Sachbearbeiter elektronisch dokumentiert und – jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren – von der Beklagten hinreichend erläutert worden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass der von der Beklagten angesetzte Zeitaufwand erkennbar falsch oder gar bewusst zu hoch angesetzt worden ist. Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang etwa ein, dass bestimmte Tätigkeiten im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert seien. So enthalte der Verwaltungsvorgang beispielsweise keinen Ausdruck der sog. „Leidis-Daten“; seien diese aber nicht beigezogen worden, hätten diese auch nicht ausgewertet werden können. Hier verkennt die Klägerin, dass sich Daten auch ohne Ausdruck direkt am PC auswerten lassen. Auch sonst ist es nicht erforderlich, dass jegliche Tätigkeiten durch entsprechende Ausdrucke oder sonstige Vermerke im Verwaltungsvorgang abgeheftet und in dieser Weise dokumentiert werden. Allein das Fehlen eines Ausdrucks im Verwaltungsvorgang vermag die Aussage des Sachbearbeiters, dass der abgegoltene Aufwand tatsächlich angefallen sei, nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, dass einzelne Tätigkeiten binnen Sekunden bzw. wenigen Minuten durchgeführt werden könnten, so dass die angesetzten Zeiten deutlich zu hoch seien. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass die vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen sowie Vor- und Nachbesprechungen mit den verschiedenen Fachabteilungen des EBA vom zuständigen Sachbearbeiter ins EDV-System des EBA einzupflegen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.620,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.