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Beschluss

9 A 325/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.9A325.16.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte reduziert die mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Bundesnetzagentur vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 festgesetzte Gebühr um die Hälfte, mithin auf 10.175,00 Euro. In dieser Höhe erkennt die Klägerin die Gebührenfestsetzung als rechtmäßig an.

  • 2. Die Beklagte sagt zu, der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs die sich aufgrund der Regelung unter Ziffer 1 ergebende Überzahlung in Höhe von 10.175,00 Euro zu erstatten.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte reduziert die mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Bundesnetzagentur vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 festgesetzte Gebühr um die Hälfte, mithin auf 10.175,00 Euro. In dieser Höhe erkennt die Klägerin die Gebührenfestsetzung als rechtmäßig an. 2. Die Beklagte sagt zu, der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs die sich aufgrund der Regelung unter Ziffer 1 ergebende Überzahlung in Höhe von 10.175,00 Euro zu erstatten. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.