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Beschluss

20 U 107/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0930.20U107.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 497/13 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. 3 1. 4 In der Sache würde die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben. Sie hat als Empfängerin von Hilfeleistungen nach dem Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII – auch wenn diese erstmals nach dem 1. Januar 2009 gewährt worden sind – keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung gemäß §§ 193 Abs. 5 Nr. 2, 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Da die Klägerin bislang in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, besteht für sie dem Grunde nach eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V. Dass sie als Bezieherin von Sozialhilfeleistungen nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, führt nicht dazu, dass sie sich privat krankenversichern muss. Dagegen sprechen Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 8a SGB V; diese sind dahin auszulegen, dass Personen, die nicht der privaten, sondern dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, auch dann nicht im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu versichern sind, wenn sie Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 2009 beziehen. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 2014, 989) und auch der Rechtsprechung des Senats (VersR 2014, 454). Auf die den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Gründe der vorgenannten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Berücksichtigung der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwände fest. Es entspricht herkömmlicher Gesetzesauslegung, eine Norm nicht nur nach ihrem reinen Wortlaut, sondern auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und vor allem nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen. Die insoweit gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags bei der Beklagten hat. Die Klägerin ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Sie hat in der Antragsschrift vom 20. Dezember 2013 selbst vorgetragen, dass der Landkreis Göttingen vorläufig Leistungen im Krankheitsfall gemäß § 48 SGB XII i.V.m. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V gewährt. Bei negativem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wird der Landkreis die Gewährung fortzusetzen haben. 5 2. 6 Prozesskostenhilfe kann ungeachtet der konkreten Erfolgsaussicht auch dann zu gewähren sein, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage abhängt; dann würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufen, weil der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen würde, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG, FamRZ 2014, 278). Deswegen hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 21. März 2014 (20 W 12/14) Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligt. Mittlerweile sind die maßgebenden Rechtsfragen durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (aaO) geklärt. Liegt somit nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung vor, kann Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, in dem sich die gleichen Rechtsfragen stellen, nur dann noch gewährt werden, wenn sich aus der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ergibt, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, was vorliegend zu verneinen ist. 7 Dem steht nicht entgegen, dass gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (aaO) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Bei einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Entscheidung eines Fachgerichts richtet, handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, sondern um ein eigenständiges, besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder diesen gleichgestellten Rechte (BVerfGE 74, 220). Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine höchstrichterliche Entscheidung hindert mithin nicht die Feststellung, dass eine höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen erfolgt ist und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aspekt der Rechtsschutzgleichheit nicht mehr geboten ist, wenn die maßgebenden Fragen zum Nachteil des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden entschieden worden sind. 8 Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein könnte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es Aufgabe und Befugnis der Fachgerichte ist, die Zweifelsfragen, die sich bei der Gesetzesanwendung stellen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten; zu diesen Methoden zählen auch die teleologische und die systematische Auslegung (zuletzt BVerfG, NJW 2014, 2340). Das Bundesverfassungsgericht beschränkt die Kontrolle insoweit darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (BVerfG, aaO). Davon ist für die vorliegende Fragestellung ersichtlich auszugehen. Fern liegt auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Selbst eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich - wie hier - mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, aaO). 9 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.