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Urteil

10 C 10/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Visumsanträgen zum Familiennachzug ist für die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung auf den eigenen Bedarf und die eigenen Mittel des Nachzugswilligen abzustellen; Anspruch auf Grundsicherung gilt als bestehender Anspruch im Sinne der Prognose. • Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich als Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung zu berücksichtigen; ihre Bonität ist unter Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff. ZPO) zu prüfen. • Bei Vorliegen eines Anspruchs auf privaten Basistarif der Krankenversicherung ist die Möglichkeit der Beitragsreduzierung nach § 12 Abs.1c VAG (Halbierung) in die Bedarfsprognose einzubeziehen. • Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Bedarfs- und Mittelberechnung, ist der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Lebensunterhaltssicherung beim Familiennachzug: Verpflichtungserklärung und Krankenversicherungs‑Basistarif zu berücksichtigen • Bei Visumsanträgen zum Familiennachzug ist für die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung auf den eigenen Bedarf und die eigenen Mittel des Nachzugswilligen abzustellen; Anspruch auf Grundsicherung gilt als bestehender Anspruch im Sinne der Prognose. • Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich als Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung zu berücksichtigen; ihre Bonität ist unter Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff. ZPO) zu prüfen. • Bei Vorliegen eines Anspruchs auf privaten Basistarif der Krankenversicherung ist die Möglichkeit der Beitragsreduzierung nach § 12 Abs.1c VAG (Halbierung) in die Bedarfsprognose einzubeziehen. • Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Bedarfs- und Mittelberechnung, ist der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Klägerin, russische Staatsangehörige (Jg. 1936), beantragte ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter. Sie leidet an mehreren Erkrankungen und gab eine geringe Rente aus Russland an; Unterkunft und Unterstützung sollten durch ihre Töchter erfolgen. Die Ausländerbehörde lehnte das Visum ab mit der Begründung, der Lebensunterhalt und ausreichender Kranken‑/Pflegeversicherung seien nicht gesichert; eine außergewöhnliche Härte sei nicht nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde nach Gutachten zur Visumerteilung; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, es fehle an gesichertem Lebensunterhalt und an ausreichendem Krankenversicherungsschutz. Die Klägerin legte Revision ein und rügte fehlerhafte Feststellungen insbesondere zu Rente, Verpflichtungserklärungen und Berechnung der Bedarfe. • Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil verletzte Bundesrecht weil die Bedarfs- und Mittelberechnung teils fehlerhaft und unvollständig festgestellt wurde. • Rechtlicher Maßstab: Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 AufenthG) erfordert positive Prognose, dass der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; bei Über‑Altersgrenze ist auf SGB XII abzustellen. • Krankenversicherung: Klägerin ist nicht pflichtversichert; sie hat aber Anspruch auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Basistarif (§ 12 VAG, § 193 VVG). Bei Prognose ist die Möglichkeit der Beitragsreduktion nach § 12 Abs.1c Satz 4 VAG (Halbierung bei Hilfebedürftigkeit) zu berücksichtigen; somit sind die Basistarifsbeiträge in vermindertem Umfang anzusetzen. • Bedarf und Mittel: Bei nicht erwerbsfähigen älteren Personen sind Regelsatz und Mehrbedarfe nach SGB XII heranzuziehen; allein auf eigenen Bedarf und eigene Mittel des Nachzugswilligen ist abzustellen; Unterhaltsansprüche gegen Kinder sind bei Grundsicherung nach § 43 SGB XII unberücksichtigt. • Kosten der Unterkunft sind nach den konkreten Umständen, hier Aufteilung der tatsächlichen Eigenheimkosten nach Kopfteilen, zu berechnen; das Oberverwaltungsgericht hat dies in der Sache grundsätzlich zutreffend gehandhabt. • Verpflichtungserklärungen (§ 68 AufenthG) sind tauglich, die Lebensunterhaltssicherung zu belegen; ihre Wirksamkeit und Bonität sind anhand pfändungsrechtlicher Maßstäbe (§§ 850 ff. ZPO) zu prüfen. Auch Einkommensteile, die erst durch eine Ermessenentscheidung der Vollstreckungsbehörde pfändbar würden (§ 850c Abs.4 ZPO), sind in der Prognose zu berücksichtigen, ggf. unter Sicherheitsabschlag. • Tatsächliche Aufklärungsmängel: Die Vorinstanz berücksichtigte nicht ausreichend mögliche Renteerhöhungen, verwertbares Vermögen (Miteigentumsanteil in Russland) und nahm fehlerhafte Detailberechnungen bei den Verpflichtungserklärungen vor; deshalb war Zurückverweisung nach § 144 Abs.3 VwGO geboten. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das Berufungsurteil bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung sachlich und rechtlich Mängel aufweist (Fehler bei Bedarfs- und Mittelberechnung, unzureichende Feststellungen zu Rente und Vermögen sowie zu Bonität und Berechnung der Verpflichtungserklärungen). Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen und nach pfändungsrechtlichen Maßstäben zu prüfen; Ansprüche auf Basistarif‑Krankenversicherung und ggf. Beitragshalbierung sind in die Prognose einzustellen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen zur ergänzenden Aufklärung und erneuten Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Visums zum Familiennachzug (ggf. auch die Ausnahme wegen außergewöhnlicher Härte) vorliegen.