Urteil
12 K 313/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1111.VG12K313.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 15. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. II. Soweit der – anwaltlich vertretene – Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung seine zuvor schriftsätzlich angekündigten Klageanträge ausdrücklich dahingehend konkretisiert hat, gerade die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zu begehren, die verfahrensgegenständliche Abschlussarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und das Ergebnis neu festzustellen, liegt keine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme im förmlichen Sinn der §§ 91 f. VwGO vor. Vielmehr hat der Kläger – auch eingedenk eines richterlichen Hinweises (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) auf das grundsätzliche Genügen eines Anfechtungsantrags gegen die Nichtbestehensentscheidung – seine zuvor angekündigten Klageanträge ohne Änderung des Verfahrensgegenstands und Klagegrundes klargestellt, indem er sein bereits zuvor benanntes Klageziel der Erreichung einer Neubewertung seiner Arbeit als für ihn unterdessen einzig maßgeblich hervorgehoben hat (vgl. erneut §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken von § 264 Nr. 2 und Nr. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Da die verfahrensgegenständliche Prüfung nach dem später näher Ausgeführten jedenfalls verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist (s.u. C. III.), hätte sein im vorbereitenden Verfahren zeitweilig außerdem angekündigter Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Wiederholung des verfahrensgegenständlichen Prüfungsversuchs zu gewähren, im Übrigen ohnehin keinen Erfolg gehabt. B. Für den der Klage zugrundeliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die Klage ist zulässig. I. Auch eingedenk des Charakters der Beklagten als private Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn dieser Norm vor. Streitigkeiten in Bezug auf vor staatlich anerkannten Hochschulen privater Träger abgelegte Prüfungen sind vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, wenn die Prüfungen nach den Grundsätzen, die für staatliche Hochschulen gelten, abgenommen werden sollen und dies etwa durch Verweis im entsprechenden Hochschulgesetz zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 806). So liegt der Fall hier. Nach § 123 Abs. 9 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – sind grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes auch für Prüfungen an staatlich anerkannten privaten Hochschulen – zu denen die Beklagte zählt – maßgeblich. II. Der Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Neufeststellung des Prüfungsergebnisses durch die Beklagte nach Bewirkung der Neubewertung der Masterarbeit, ist statthaft gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn die begehrte Feststellung des Prüfungsergebnisses stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 23). Darauf, dass ein Anfechtungsantrag gegen die Nichtbestehensentscheidung hinreichend rechtsschutzintensiv gewesen wäre (vgl. dazu allgemein m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31; und vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 23), kommt es nicht entscheidend an. Jedenfalls ist dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Konturierung seines Klageziels zuzugestehen. Er hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgebracht, sein Klageziel sei gerade auf die (Neu-)Bewertung seiner Arbeit gerichtet. III. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger hier vor Klageerhebung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Vorverfahren durchlaufen musste. Diesem Erfordernis dürfte § 68 Abs. 1 Satz 2 vor Nr. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung, wonach in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist, entgegenstehen. Diese Norm dürfte wegen § 123 Abs. 9 Satz 1 BerlHG auch im – hier vorliegenden – Fall eines Angriffs auf eine Prüfungsentscheidung einer privaten, aber staatlich anerkannten Hochschule gelten. Jedenfalls hat der Kläger jeweils fristgerecht gegen den Bescheid vom 9. November 2023 wie auch gegen den Bescheid vom 5. März 2024 – entsprechend den Rechtsbehelfsbelehrungen – Widerspruch zum Prüfungsausschuss der Beklagten eingelegt und auch die jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide mit seiner Klage angegriffen. IV. Die Klage ist fristgerecht erhoben (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen; keiner der drei Bescheide der Beklagten zur verfahrensgegenständlichen Nichtbestehensentscheidung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Mai 2024 bestandskräftig gewesen. So enthielten die Bescheide vom 9. November 2023, vom 5. März 2024 und vom 25. April 2024 jedenfalls jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung über eine vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende Klage. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Eröffnung der drei Bescheide ist bei Eingang der Klage bei Gericht jeweils noch nicht abgelaufen gewesen. C. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Herbeiführung einer Neubewertung beziehungsweise erstmaligen inhaltlichen Bewertung seiner am 2. November 2023 eingereichten Abschlussarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angegriffene Entscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten im Bescheid vom 5. März 2024 in Gestalt des Bescheids vom 25. April 2024, das täuschungsversuchsbedingte Nichtbestehen des Klägers festzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des täuschungsversuchsbedingten Nichtbestehens des Klägers ist § 22 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten für Masterstudiengänge vom 14. Dezember 2021 – RStPO –. II. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2024 ist formell rechtmäßig. 1. Mit dem Bescheid der Stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden vom 5. März 2024 hat diese dem Kläger die Entscheidung des gemäß § 22 Abs. 8 Satz 1, § 11 Abs. 2 lit. h) RStPO für Entscheidungen zu Betrugs- und Täuschungshandlungen zuständigen Prüfungsausschusses vom 26. Februar 2024 schriftlich mitgeteilt (vgl. auch § 22 Abs. 8 Satz 3 RStPO a.E.). 2. Der Prüfungsausschuss hat am 26. Februar 2024 in rechtsfehlerfreier Weise Beschluss über die Täuschungsversuchsfeststellung gefasst; die klägerseits gegen die Beschlussfassung erhobenen Rügen greifen nicht durch. a) Der Prüfungsausschuss war bei seiner Sitzung am 26. Februar 2024 ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RStPO bildet die Beklagte einen Prüfungsausschuss, der für alle Angelegenheiten der Prüfungen an der Hochschule zuständig ist und der aus fünf Mitgliedern, im Einzelnen aus – erstens – drei professoralen Mitgliedern, – zweitens – einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragten oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben und – drittens – einem studentischen Mitglied besteht. Bei der Sitzung am 26. Februar 2024 sind ausweislich der Sitzungsniederschrift mit den professoralen Mitgliedern U ...,T ...,Z ..., der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau O ... und dem Studenten X ... Herrn M ... Mitglieder der drei vorgenannten Gruppen in dem von § 10 Abs. 1 Satz 2 RStPO festgelegten Maß vertreten gewesen. In rechtsfehlerfreier Weise hat die Stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende an der Sitzung des Prüfungsausschusses am 26. Februar 2024 teilgenommen und das Protokoll unterschrieben. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Verfahrensfehler vor, weil an der Sitzung nicht der ordentliche Vorsitzende, sondern an dessen Stelle seine Stellvertreterin teilgenommen hat. Anders als im Fall einer Prüfungskommission, das heißt: eines kollektiven Gremiums, welches mit der Aufgabe der Prüfung und Leistungsbewertung befasst ist (vgl. zur Unterscheidung zwischen Prüfungskommission und Prüfungsausschuss m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 356), kommt es im Fall eines Prüfungsausschusses wie demjenigen der Beklagten nach § 10 Abs. 1 RStPO grundsätzlich nicht darauf an, ob hinsichtlich des Einsatzes eines stellvertretenden Mitglieds ein Stellvertreterfall gegeben ist. Anders als eine zur Prüfungsleistungsbewertung eingesetzte und mit einem Beurteilungsspielraum ausgestattete Prüfungskommission trifft der Prüfungsausschuss hier eine – gerichtlich voll überprüfbare – Verwaltungsentscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs. Vor dem Hintergrund dieses Unterschieds sind die grundsätzlich strengen dogmatischen Grundsätze zur Besetzung von Prüfungskommissionen samt Justiziabilität des Vorliegens eines Stellvertreterfalls (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 22 ZB 19.453 – juris Rn. 21, wobei die dort fragliche Prüfungskommission als „Prüfungsausschuss“ bezeichnet, aber der Sache nach als Prüfergremium tätig wird; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 356) auf die Besetzung eines zu der Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs aufgerufenen Prüfungsausschusses nicht übertragbar. Jedenfalls hat die Beklagte – ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf im Ergebnis ankommt – zum Vorliegen eines rechtlichen Verhinderungsfalls in Betreff auf den ordentlichen Prüfungsausschussvorsitzenden vorgetragen, soweit sie darauf verwiesen hat, dass dieser als Zweitprüfer der verfahrensgegenständlichen Arbeit eingesetzt gewesen ist und § 10 Abs. 10 RStPO so verstanden habe, dass dieser Umstand seiner Mitwirkung an der Sache im Prüfungsausschuss entgegenstehe. b) Der vom Kläger weiter gerügte Umstand, dass zur Sitzung vier statt drei professorale Mitglieder des Prüfungsausschusses geladen worden sind, stellt ebenso wenig einen Verfahrensfehler dar wie der Umstand, dass aus der Statusgruppe der Studierenden statt nur einem zwei Mitglieder geladen waren. Denn an der Sitzung selbst haben wie eben erwähnt Mitglieder des Ausschusses unter Beachtung der von § 10 Abs. 1 Satz 2 RStPO festgelegten Aufteilung auf Statusgruppen teilgenommen. Es dürfte bereits nicht verfahrensfehlerhaft sein, wenn die Beklagte zu der Sitzung – wohl vorsorglich – weitere (stellvertretende) Mitglieder geladen hat. Jedenfalls hat sich dieser Umstand auf das Ergebnis der Beratung und Abstimmung nicht auswirken können. c) Der Prüfungsausschuss war auch beschlussfähig. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RStPO ist dies dann der Fall, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder – das heißt: mindestens drei Mitglieder – vertreten sind und die Stimmenmehrheit der Professoren gegeben ist. Zu Beginn seiner Sitzung am 26. Februar 2024 hat der Ausschuss seine Beschlussfähigkeit festgestellt; diese ist angesichts der Anwesenheit von fünf Mitgliedern, darunter drei Professoren, im Übrigen auch objektiv gegeben gewesen. d) Die Beratung und die Abstimmung des Ausschusses über den Täuschungsversuch des Klägers sind rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Vorgaben der Prüfungsordnung in Betreff auf die Rechte des studentischen Mitglieds bei Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses nicht uneindeutig oder widersprüchlich. § 10 Abs. 2 Satz 3 RStPO enthält den Grundsatz, wonach „[a]lle Mitglieder […] an den Sitzungen mit Stimmrecht teil[nehmen]“. Dieser Grundsatz wird in den folgenden Sätzen in unmissverständlicher Weise durch Ausnahmevorschriften zur Rechtsstellung des studentischen Mitglieds ergänzt. Demnach nimmt dieses an der Beratung, Erörterung und Festlegung von Prüfungsaufgaben nicht teil und hat in Bewertungsfragen und bei der Entscheidung über die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme. Die Prüfungsordnung differenziert in hinreichend bestimmter Weise zwischen drei Gruppen von Gegenständen und ordnet diesen jeweils andere Mitwirkungsrechte des studentischen Mitglieds zu: bei Prüfungsaufgaben Mitwirkung weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung, bei Bewertungsfragen und bei der Entscheidung über die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung von Prüfungsleistungen Mitwirkung nur an der Beratung, nicht hingegen an der Beschlussfassung, bei sonstigen Gegenständen – entsprechend dem Grundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 3 RStPO Mitwirkung sowohl an der Beratung wie auch an der Beschlussfassung. bb) Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung und Praxis der Beklagten, § 10 Abs. 2 Satz 5 RStPO sei dergestalt auszulegen, dass er auch im Fall der Feststellung eines Täuschungsversuchs das studentische Mitglied von der Abstimmung ausschließt und ihm nur beratende Stimme gibt, frei von rechtlichen Beanstandungen ist. Denn jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass sich ein damit etwaig verbundener Fehler vorliegend auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte; vielmehr ist das Fehlen einer möglichen Ergebniskausalität offensichtlich (vgl. auch die Rechtsgedanken der §§ 46, 44 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Es ist nicht frei von Zweifeln, wenn die Beklagte die Klausel in § 10 Abs. 2 Satz 5 Var. 1 RStPO, wonach „[d]as studentische Mitglied […] in Bewertungsfragen […] nur beratende Stimme“ hat so auslegt, dass davon auch die Beschlussfassung über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs erfasst ist. Herkömmlicherweise differenziert die allgemeine Prüfungsrechtsdogmatik zwischen dem Vorgang der (inhaltlichen) Bewertung einer Prüfungsleistung, auf welchen sich im Übrigen die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des § 32 Abs. 2 BerlHG beziehen dürfte, auf der einen und der Feststellung von Täuschungen oder Täuschungsversuchen auf der anderen Seite. Ob das studentische Mitglied vorliegend zu Unrecht von der Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Täuschungsversuchsfeststellung ausgeschlossen worden ist, bedarf freilich keiner Entscheidung. Es entspricht in organisationsrechtlichen Kontexten einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Beschluss eines Gremiums infolge eines Fehlers bei der Abstimmung nur dann als solcher fehlerhaft ist, wenn die fehlerhafte Stimmabgabe kausal für den zustande gekommenen Beschluss und ausschlaggebend für das gefasste Beschlussergebnis gewesen ist (vgl. etwa Backhaus/Tielmann/Kruchen, AktG, 2. Aufl. 2023, § 108 Rn. 235 f.). Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Ausschließung eines Stimmberechtigten von der Stimmabgabe ist danach zu fragen, ob die Abstimmung im Fall einer Stimmabgabe des zu Unrecht Ausgeschlossenen ein anderes Ergebnis hätte erhalten, sich der Fehler also auf das Beschlussergebnis hätte auswirken können (vgl. etwa Beuthien, GenG, 16. Aufl. 2018, § 36 Rn. 15; Lieder, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. VII, 6. Aufl. 2020, § 26 Rn. 47). Gemessen daran ist ein etwaig fehlerhafter Ausschluss des studentischen Mitglieds von der Abstimmung hier nicht erheblich. Denn die mit vier Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen getroffene Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Täuschungsversuch festzustellen, hat die gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RStPO erforderliche einfache Mehrheit unabhängig von einer etwaigen Stimme des studentischen Mitglieds erreicht. Eine etwaige Gegenstimme des studentischen Vertreters wäre ebenso ohne Ergebnisrelevanz wie seine etwaige Ja-Stimme. Nichts Abweichendes folgt aus der Überlegung, dass es bei Gremienentscheidungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann (vgl. etwa Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 4 Rn. 20; vgl. ferner etwa auch Kastner, in: Fehling/ders./Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 91 Rn. 4). Denn an der Beratung über den Tagesordnungspunkt hat das studentische Mitglied jedenfalls teilgenommen; dergestalt hatte es Gelegenheit, Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu veranlassen. Lediglich bei der – von der Beratung zu trennenden – anschließenden Abstimmung hat es nicht mitgewirkt. cc) Auch der klägerische Einwand, es sei rechtsfehlerhaft, dass der Studierendenvertreter, obwohl nicht stimmberechtigt, in der Sitzung sowie bei der Beratung und Abstimmung des Ausschusses über die Feststellung des Täuschungsversuchs des Klägers anwesend gewesen sei, dringt nicht durch. Für die Anwesenheit des studentischen Mitglieds des Prüfungsausschusses in dessen Sitzung, seine Teilnahme an der Beratung des Ausschusses über die Feststellung des Täuschungsversuchs des Klägers und seine Anwesenheit bei der Abstimmung der übrigen Mitglieder über diesen Tagesordnungspunkt besteht eine Rechtsgrundlage in der Prüfungsordnung der Beklagten. Der entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 5 RStPO, wonach das studentische Mitglied in Bewertungsfragen und bei der Entscheidung über die Anerkennung bzw. Anrechnung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme hat, ist zu entnehmen, dass das studentische Mitglied an Beratungen des Ausschusses auch über die genannten Fragen teilnehmen darf. Dass es auch bei der entsprechenden Abstimmung – obschon ohne Stimmrecht – anwesend sein darf, sofern – wie hier – kein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 4 RStPO (Beratung von Prüfungsaufgaben) vorliegt, folgt aus der Grundnorm des § 10 Abs. 2 Satz 3 RStPO zum allgemeinen Sitzungsteilnahmerecht der Mitglieder des Ausschusses. Dass die zitierten Normen gegen höherrangiges Recht verstoßen könnten, soweit sie von der Beklagten auf die Feststellung von Täuschungsversuchen durch den Prüfungsausschuss bezogen und angewendet werden, ist nicht erkennbar. Es ergibt sich insoweit nichts Abweichendes aus dem klägerischen Einwand, allein angesichts der bloßen Anwesenheit des studentischen Mitglieds sei eine Beeinflussung der anderen Mitglieder nicht ausschließbar. Der Prüfungsordnungsgeber durfte sich dafür entscheiden, dem studentischen Mitglied in § 10 Abs. 2 Sätze 3 und 5 RStPO einen solchen Einfluss zuzugestehen, jedenfalls soweit die – hier einzig erhebliche – Frage der Feststellung eines Täuschungsversuchs und damit keine inhaltliche Bewertungsfrage betroffen ist. Die klägerseits angeführten Grundsätze, wonach bei der (inhaltlichen) Bewertung von Prüfungsleistungen ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen könne, wenn eine der Prüfungskommission nicht angehörende Person zur Bewertung einer Prüfungsleistung herangezogen werde, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese Person ein Stimmrecht habe, vielmehr die im Allgemeinen nicht auszuschließende Beeinflussung der anderen Prüfer bei der Beratung und Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidend sei (vgl. m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 371), sind hier nicht einschlägig. Wie bereits erwähnt stellt die – hier vorliegende – Feststellung eines Täuschungsversuchs durch einen Prüfungsausschuss keine Bewertungstätigkeit durch eine Prüfungskommission, also ein Gremium von Prüfern, sondern eine – gerichtlich voll überprüfbare – Verwaltungsentscheidung dar. 3. Entgegen der klägerischen Rüge liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt einer rechtsfehlerhaft unterblieben oder mangelhaften Anhörung vor. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 RStPO ist dem Studierenden vor einer belastenden Entscheidung in Gestalt einer Täuschungsversuchsfeststellung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Zwar hat das – für die Täuschungsversuchsfeststellung ohnehin nicht zuständige – Prüfungsamt dem Kläger vor Erlass des „Bescheids“ vom 9. November 2023 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Täuschungsvorwurf gegeben. Vor der Sitzung des zuständigen Prüfungsausschusses am 26. Februar 2024 ist diesem durch den vorgenannten „Bescheid“ samt Zuleitung des Votums der Erstprüferin mit Angaben zum Vorwurf des Plagiierens, der Anschlusserklärung des Zweitprüfers und der Übersicht zur Handsuche nach Plagiatsstellen jedoch der Sache nach eröffnet worden, gegen ihn werde der Verdacht einer Täuschung gehegt. Über die Einräumung des vorgerichtlichen Rechtsbehelfs des „Widerspruchs“ zum Prüfungsausschuss, von welchem der Kläger auch Gebrauch gemacht hat, ist diesem sodann und noch vor der Beratung und Entscheidung des Ausschusses Gelegenheit gegeben worden, sich zum Täuschungsversuch zu äußern. Dass der dem „Bescheid“ vom 9. November 2023 beigefügte Auszug der Handsuche zunächst in Teilen nicht lesbar gewesen sein mag, steht der Annahme einer hinreichenden Anhörung nicht entgegen. Wie bereits die Inhalte der Widerspruchsbegründung aus dem Februar 2024 zeigen, ist es dem bereits damals anwaltlich vertretenen Kläger möglich gewesen, in der Sache ausdifferenziert zum Täuschungsversuchsvorwurf Stellung zu nehmen. Überdies ist es dem Rechtsgedanken der – nicht unmittelbar anwendbaren – Regelungen in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfGBln) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 3 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) nach in Rechnung zu stellen, dass der Kläger jedenfalls im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch zu den übrigen Teilen der Handsuche, deren Dokumentation jedenfalls im elektronischen Verwaltungsvorgang lesbar ist, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und davon ergänzend Gebrauch gemacht hat. 4. Die Formvorgabe des § 22 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 RStPO, wonach die den Kläger belastende Entscheidung des Prüfungsausschusses zu begründen und schriftlich mitzuteilen ist, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. März 2024 und dessen Begründung erfüllt. Hinsichtlich des klägerischen Einwands der Unleserlichkeit eines Teils der Begründung, womit die ursprüngliche Abschrift des Auszugs der Handsuche gemeint sein dürfte, ist auf das eben Gesagte sowie auf den Rechtsgedanken von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 VwVfGBln in Verbindung mit §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 3 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG zu verweisen. Der Kläger überanstrengt im Übrigen die Anforderungen an das Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses, wenn er rügt, dort sei keine Abwägung abgebildet. Einzelheiten zu den konkreten Inhalten der Beratung des Ausschusses müssen nicht protokolliert werden. Soweit der Kläger schließlich rügt, es sei keine Auseinandersetzung mit seinen eigentlichen inhaltlichen Einwänden erfolgt, ist das bereits zu pauschal gehalten; die Begründung zum Bescheid vom 5. März 2024 führt die wesentlichen Erwägungen an. Jedenfalls ist im Klageverfahren eine weitere Begründung durch die Beklagte erfolgt (vgl. insoweit erneut den Rechtsgedanken von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 VwVfGBln in Verbindung mit §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 3 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG), was angesichts der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Frage der Täuschung auch trotz der Ausgangszuständigkeit des Prüfungsausschusses prozessual zu berücksichtigen ist. III. Es liegt kein Fehler im Verfahren der Erbringung der Prüfungsleistung vor. Damit muss weder entschieden werden, ob ein solcher Verfahrensfehler dem Anspruch des Klägers auf (Neu-)Bewertung seiner Masterarbeit entgegenstehen würde, noch ob er zur Rechtswidrigkeit der Täuschungsversuchsfeststellung führen könnte. Entgegen der Rüge des Klägers hat der Prüfungsausschuss der Beklagten die Bearbeitungszeit nicht in rechtsfehlerhafter Weise zu kurz verlängert (siehe nachfolgend Ziffer 1.); jedenfalls ist der Kläger mit dieser Rüge ausgeschlossen (siehe unten Ziffer 2.). 1. Objektiv liegt bereits kein Verfahrensfehler vor. Der Prüfungsausschuss war aus rechtlichen Gründen nicht gehalten, dem Kläger eine ausgreifendere als die bewilligte Verlängerung der Bearbeitungszeit zu gewähren. Für die Gewährung einer noch längeren Bearbeitungszeit besteht weder in der Prüfungsordnung noch im höherrangigen Recht oder nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen eine Grundlage. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO kein Anspruch auf eine längere als die bewilligte Bearbeitungszeit. Denn er hat es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit zu stellen. In § 16 Abs. 7 Satz 4 bis Satz 6 RStPO ist vorgesehen: „Die Bearbeitungszeit kann aus unvorhersehbaren Gründen, die die Studierenden nicht zu vertreten haben, mit Zustimmung des Erstgutachters oder der Erstgutachterin nach rechtzeitigem, schriftlichem Antrag beim Prüfungsausschuss um höchstens fünf Wochen verlängert werden. Im Krankheitsfall verlängern sich die Fristen automatisch um die nachgewiesene Dauer der Krankheit. Beträgt die Dauer der Krankschreibung jedoch mehr als vier Wochen, kann die Hochschule ein amtsärztliches Gutachten verlangen.“ Die Regelung in § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO, wonach sich die Fristen im Krankheitsfall „automatisch um die nachgewiesene Dauer der Krankheit“ verlängern, ist im Licht von § 16 Abs. 7 Sätze 4 und 6 RStPO und allgemeinen prüfungsrechtsdogmatischen Grundsätzen systematisch-teleologisch dahingehend auszulegen, dass auch im Krankheitsfall eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einen Verlängerungsantrag und einen Nachweis der Krankheitszeiten – und dergestalt die Mitwirkung des Prüflings – voraussetzt sowie eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Verlängerung im konkret-individuellen Fall erfordert. Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO selbst, wenn er auf die „nachgewiesene Dauer der Krankheit“ abstellt. Bei der gebotenen systematischen Auslegung kommt § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO zudem als Ergänzung zu § 16 Abs. 7 Satz 4 RStPO daher. Auch im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO bleibt es daher bei dem in § 16 Abs. 7 Satz 4 RStPO normierten verfahrensrechtlichen Erfordernis eines rechtzeitigen schriftlichen Antrags des Prüflings beim Prüfungsausschuss. Dies entspricht zudem allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik. So kommt im Fall häuslicher Arbeiten bei Erkrankungen grundsätzlich die Verlängerung der Abgabefrist in Betracht, setzt aber einen unverzüglichen Antrag auf Verlängerung voraus (hierzu und zum Folgenden Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 412). Das Erfordernis eines unverzüglichen Antrags soll einer missbräuchlichen Vorteilsnahme vorbeugen und es der Prüfungsbehörde ermöglichen, bei bestehenden Zweifeln das Vorliegen einer Erkrankung beziehungsweise eines sonstigen wichtigen Grundes zeitnah möglichst genau aufzuklären. Im Übrigen werden – um die Chancengleichheit zu wahren und zu vermeiden, dass einzelne Prüflinge sich den unberechtigten Vorteil zusätzlicher Prüfungsversuche verschaffen – gesundheitlich bedingte Verminderungen der Leistungsfähigkeit, auch wenn sie den Prüfling objektiv benachteiligen mögen, dann nicht als ein Grund für eine Fristverlängerung anerkannt, wenn er sich diesen Nachteil durch sein Verhalten zurechnen lassen muss (vgl. hierzu und zum Folgenden hinsichtlich des strukturgleichen Instituts des Prüfungsrücktritts Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 265). Dies ist der Fall, wenn der Prüfling seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und das Risiko eines Misserfolgs auf sich nimmt. Gemessen daran hat der Kläger keinen rechtzeitigen schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt. Er hat nicht unverzüglich, das heißt: ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –), nach Bekanntwerden seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten Mitte Juli 2023, welche zunächst in die Operation Ende Juli 2023 mündeten, nach einer Verlängerung verlangt. Dadurch, dass er erst am Vortag des ursprünglichen Abgabefristendes Kontakt zu Stellen der Beklagten aufgenommen hat, um eine Bearbeitungszeitverlängerung zu erreichen, hat er seit Auftreten der Erkrankung ca. zweieinhalb, seit der Operation ca. zwei und seit Ende der letzten attestierten Arbeitsunfähigkeit ca. einen Monat verstreichen lassen. Dass der Kläger in diesen Zeiträumen – wie vom Klägervertreter im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte als Prüfling durch Erklärung eines Verlängerungsbegehrens geltend zu machen, ist lebensfremd, jedenfalls nicht ärztlich attestiert und damit prozessual unbeachtlich. Vielmehr muss sich der Kläger einen etwaigen Nachteil durch sein Verhalten zurechnen lassen. Denn in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung hat er das Risiko eines Misserfolgs auf sich genommen, indem er keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hat. Ob es vor diesem Hintergrund – gerade angesichts der Beeinträchtigung der Chancengleichheit anderer Prüflinge – (objektiv) rechtswidrig gewesen ist, dass der Prüfungsausschuss dem Kläger dennoch eine (obschon aus Klägersicht nunmehr als zu knapp eingeschätzte) Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt hat, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Frage muss auch nicht etwa deshalb beantwortet werden, weil ein darin liegender objektiver Verfahrensfehler dazu führen würde, dass es der Beklagten versagt wäre, hinsichtlich des objektiv verfahrensfehlerhaften Prüfungsversuchs einen Täuschungsversuch festzustellen und mit einer Sanktionsnote zu belegen (vgl. zum Zusammenfallen von einer Verfahrensrüge mit dem Angriff auf eine Täuschungsversuchsfeststellung etwa auch VG Köln, Urteil vom 9. September 2025 – 6 K 5809/22 – juris Rn. 39, wo jedoch die Besonderheit bestanden hat, dass der dort gerügte Verfahrensfehler gerade einen Gesichtspunkt der Täuschungsprävention betroffen hat). Denn der Kläger wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (analog § 242 BGB und verankert im Prüfungsrechtsverhältnis) gehindert, sich auf den ihn subjektiv begünstigenden objektiven Verfahrensfehler zu berufen. Im Übrigen kann auch nicht etwa § 16 Abs. 7 Satz 8 in Verbindung mit § 7 RStPO als rechtliche Grundlage für die zwischen den Beteiligten im Streit stehende weitergehende Verlängerung der Bearbeitungszeit dienen. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 RStPO wird Studierenden „in Fällen individueller oder struktureller Benachteiligung, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von Studierenden, die dazu führen, dass sie ihre Arbeiten oder Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und/oder Familienphase oder Pflegephase, bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, unabhängig von der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu Studienbeginn, nicht zum geregelten oder verabredeten Zeitpunkt erbringen können“, auf Antrag, der „grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen vor der Prüfung zu stellen“ ist, ein „Nachteilsausgleich gewährt“. Ob im Fall des Klägers mit Blick auf dessen mehrwöchige Erkrankung in Gestalt eines Bandscheibenvorfalls im Sommer 2023 während der Bearbeitungsphase der verfahrensgegenständlichen Arbeit ein Grund für einen „Nachteilsausgleich“ im Sinn der zitierten Norm gegeben ist, muss nicht entschieden werden, da es jedenfalls an einem rechtzeitigen und hinreichend konkret auf einen solchen Nachteilsausgleich gerichteten Antrag des Klägers fehlt. Einen solchen hätte der Kläger gemäß § 7 Abs. 2 RStPO rechtzeitig stellen müssen. Dieser Obliegenheit ist er – wie oben näher erläutert – nicht nachgekommen. 2. Ohne dass es darauf noch zusätzlich ankommt, steht der erfolgreichen Geltendmachung des Verfahrensfehlers durch den Kläger auch dessen Verletzung seiner Rügeobliegenheit entgegen. Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgt grundsätzlich eine allgemeine Rügeobliegenheit; demnach hat der Prüfling auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, was insbesondere bei nicht ohne Weiteres erkennbaren persönlichen Betroffenheiten etwa infolge gesundheitlicher Mängel von Erheblichkeit ist (vgl. m.w.N. nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214). a) Die prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit greift hier – entgegen der Ansicht des Klägers – auch ein. Zwar ist höchstgerichtlich entschieden, dass es bei einem zweifelsfreien, einem offensichtlichen Mangel im Prüfungsverfahren keiner Rüge des Prüflings bedarf (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – 6 B 60/93 – juris Rn. 7 f.; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214 m.w.N.). Vorliegend sind nun aber subjektiv gerade die Person des Klägers betreffende Umstände seiner Erkrankung während der Bearbeitungszeit aufgerufen. Es liegt kein objektiver Mangel, der für die Beklagte ohne Mitwirkung des Klägers offensichtlich wäre, vor. Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es die Grundsätze über die Rügeobliegenheit nicht rechtfertigen, durch deren exzessive Ausdehnung letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren insgesamt aufzuerlegen; eine Mitwirkung kann vom Prüfling immer nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. September 2021 – 2 LB 63/21 – juris Rn. 35; hierzu und zum Folgenden ferner VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2025 – 12 K 255/22 – juris Rn. 50). Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und zudem seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Letzteres ist in aller Regel bei organisatorischen Mängeln, Zuständigkeitsfragen oder schwierigen Abgrenzungen etwa hinsichtlich der Zulässigkeit des Prüfungsstoffes nicht der Fall (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m.w.N.). Die Rügeobliegenheit des Prüflings erfasst grundsätzlich solche Verfahrensmängel nicht, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 36). Soweit es um in die Sphäre der Prüfungsbehörde fallende Verfahrensregeln geht, darf sich der Prüfling daher im Grundsatz darauf verlassen, dass die selbst gesetzten Verfahrensregeln eingehalten worden sind; es ist nicht vorrangig Obliegenheit eines Prüflings, die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu überwachen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 6 B 210/23 – juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 2 LB 60/17 – BeckRS 2018, 2823 Rn. 31; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m.w.N.). Auch gemessen daran ist die Rügeobliegenheit vorliegend anwendbar. Denn die Frage der Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen der im konkret-individuellen Fall des Klägers gegebenen Krankheit betrifft keine „organisatorischen Mängeln, Zuständigkeitsfragen oder schwierigen Abgrenzungen etwa hinsichtlich der Zulässigkeit des Prüfungsstoffes“ im Sinn des skizzierten Maßstabs. Aufgerufen ist vielmehr die Anwendung der Regelungen der Prüfungsordnung zur Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Krankheitsfällen (§ 16 Abs. 7 Sätze 4 ff. RStPO). Insoweit sind nicht im Sinn der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung die „rechtlichen Grundlagen der Prüfung“ betroffen. Vielmehr regeln die § 16 Abs. 7 Sätze 4 ff. RStPO ein Antragsverfahren, welches auf die Mitwirkung des Prüflings ausgerichtet ist (vgl. nur § 16 Abs. 7 Satz 4 RStPO: „nach rechtzeitigem Antrag“, Satz 5: „die nachgewiesene Dauer“). Im Übrigen ist – wie bereits ausgeführt – die Regelung in § 16 Abs. 7 Satz 5 RStPO, wonach sich die Fristen im Krankheitsfall „automatisch um die nachgewiesene Dauer der Krankheit“ verlängern, im Licht von § 16 Abs. 7 Sätze 4 und 6 RStPO und allgemeinen prüfungsrechtsdogmatischen Grundsätzen systematisch-teleologisch dahingehend auszulegen, dass auch im Krankheitsfall eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach entsprechendem Antrag und Nachweis der Krankheitszeiten durch den Prüfling eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Verlängerung im konkret-individuellen Fall erfordert. Anders als vom Kläger suggeriert, tritt die Verlängerung – trotz der Formulierung „automatisch“ – nicht etwa ipso iure kraft Prüfungsordnung ein. Im Übrigen kann der Einwand des Klägers, der Beklagten komme hinsichtlich dieses Verfahrens überlegenes Wissen zu, nicht durchgreifen. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft einen Prüfling die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 78; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213). Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Mitarbeiterin des Prüfungsamts den neuen Termin in ihrer E-Mail vom 9. Oktober 2023 an den Kläger als „verbindlich“ bezeichnet hat; damit hat diese lediglich das vom Prüfungsausschuss konkret-individuell festgelegte neue Abgabedatum dem Kläger mitgeteilt. b) Der Kläger hat die aus seiner Sicht nicht hinreichende Verlängerung der Bearbeitungszeit – was aber geboten gewesen wäre (vgl. m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 218) – nicht unverzüglich, also: nicht ohne schuldhaftes Zögern, gerügt. Erstmals hat er sich im Widerspruchsverfahren auf eine zu kurze Bearbeitungszeit berufen. Ohne schuldhaftes Zögern hätte er unmittelbar nach der Mitteilung des neuen Abgabetermins durch die Mitarbeiterin des Prüfungsamts in der E-Mail vom 9. Oktober 2023 geltend machen müssen, die gewährte Verlängerung sei zu kurz. c) Unabhängig von der Frage seines schuldhaften Zögerns ist die Rüge des Klägers unter einem weiteren normativen Gesichtspunkt als – absolut – zu spät zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde es eine Verletzung der Chancengleichheit darstellen, wenn es dem betroffenen Prüfling ermöglicht würde, in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortzusetzen, das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zurückzutreten (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 16/93 – juris Rn. 48; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 218). Denn so würde ihm die Wahlmöglichkeit eröffnet, die gestörte Aufsichtsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben Hier hat der Kläger den aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehler erst nach Mitteilung seines Nichtbestehens im Bescheid vom 9. November 2023 in seiner Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs erstmals geltend gemacht hat. IV. Die Feststellung des täuschungsversuchsbedingten Nichtbestehens des Klägers ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat im Sinn von § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO versucht, das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Prüfung durch Täuschung in Gestalt der nicht ordnungsgemäßen Ausweisung von Quellen zu beeinflussen. 1. Objektiv liegt der Tatbestand der Täuschung vor; in erheblicher Art und Weise und in ebensolchem Umfang hat der Kläger Quellen nicht ordnungsgemäß ausgewiesen. a) Eine objektive Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 – juris Rn. 32; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 229). Die Rechtfertigung für die Ahndung eines Täuschungsversuchs sind der Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und der Zweck der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln; vorgetäuschte oder sonst wie erschlichene Leistungen sowie nicht leistungsbedingte Vorteile sollen in keiner Weise dazu beitragen können, den Prüfungserfolg zu rechtfertigen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 228, 230; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 – 10 K 1212/07 – juris Rn. 16). Ist unter einem Täuschungsversuch der Versuch der Erregung einer „Fehlvorstellung über die Realitäten“ infolge der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen zu verstehen (so – in Anlehnung an die Strafrechtsdogmatik des Betrugstatbestands – VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 – 10 K 1212/07 – juris Rn. 17), so stellen im Prüfungsrecht die konkret zu erbringende Leistung sowie die spezifischen Bedingungen der Abfrage dieser Leistung in der konkreten Prüfung – und damit unter anderem die Prüfungsart, die Prüfungsaufgabe und die zugelassenen Hilfsmittel – den Bezugsrahmen dar, innerhalb dessen eine „Fehlvorstellung über die Realitäten“ überhaupt Erheblichkeit entwickeln kann (VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 12 K 195/23 – juris Rn. 29). Täuschungsversuche durch die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung verwendeter Quellen, also durch Plagiate, sind allen voran bei schriftlichen Prüfungsarbeiten außerhalb des Bereichs der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, also etwa Hausarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten oder Dissertationen, denkbar. Quellen sind bei solchen Prüfungen zulässige Hilfsmittel, sofern ihre Verwendung ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. Die fachgerechte Verarbeitung und das ordnungsgemäße Zitieren der Quellen sind Teil der vom Prüfling zu erbringenden eigenen Leistung. Dabei hat er durch die Art und Weise des Zitierens und Nachweisens der Quellen den Leser an jeder Stelle darüber zu informieren, wer zu ihm spricht (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 108; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 233). Die Beachtung des Zitiergebots ist bei einer schriftlichen Prüfung mit erlaubter oder gar erwarteter Verwendung von Quellen unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Prüfling das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. – für eine Dissertation – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 43). Um bei schriftlichen Prüfungsarbeiten außerhalb des Bereichs der Aufsichtsarbeiten beurteilen zu können, ob der Prüfling das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat, ist von diesem grundsätzlich zu fordern, dass er jeden Gedankengang und jede Fußnote, die ihren Ursprung nicht in seiner eigenen gedanklichen Leistung, sondern im Werk eines anderen haben, sowie alle aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen ausnahmslos als solche kenntlich macht; insbesondere muss er auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben deutlich kennzeichnen, um Eigen- und Fremdleistungen transparent voneinander abzugrenzen; die bloße Angabe der Quelle in einem Literaturverzeichnis genügt hierfür nicht (zusammenfassend m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 233). Ob eine schriftliche Prüfungsleistung mit erlaubter oder gar erwarteter Verwendung von Quellen im Fall des fehlerhaften Ausweisens der Quellen noch als Eigenleistung des Prüflings gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung (hierzu und zum Folgenden – für eine Dissertation – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 44; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 42). Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Prüfungsarbeit sowie ihr qualitatives Gewicht zu berücksichtigen. Ob eine versuchte Täuschung vorliegt, stellt eine Frage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 2 ME 108/23 – juris Rn. 12). b) Gemessen daran hat der Kläger durch eine mangelhafte Ausweisung von tatsächlich verwendeten Quellen über die Eigenständigkeit der vorgelegten Leistung in erheblicher Weise getäuscht. aa) Die vom Kläger vertretene Auffassung, bei Masterarbeiten seien – anders als bei Dissertationen – Zitiermängel angesichts des von vorneherein nicht zu erwartenden „neuartige[n] Erkenntnisgewinn[s]“ als bloße handwerkliche Defizite einzuordnen, ist unzutreffend. Zwar sind nach dem oben Gesagten bei der Überprüfung eines Täuschungsversuchsvorwurfs im Ausgangspunkt als Bezugsrahmen, innerhalb dessen eine „Fehlvorstellung über die Realitäten“ überhaupt Erheblichkeit entwickeln kann, die konkret zu erbringende Leistung sowie die spezifischen Bedingungen der Abfrage dieser Leistung in der konkreten Prüfung in Rechnung zu stellen. Insoweit trifft es zu, dass es zwischen einer Dissertation und einer Masterarbeit hinsichtlich der vom Prüfling jeweils zu erbringenden Leistung und hinsichtlich des jeweiligen Prüfungszwecks Unterscheide gibt. So soll nach den Wertungen des Berliner Hochschulgesetzes mit den Abschlussarbeiten in Bachelor- und Masterstudiengängen „die Fähigkeit nachgewiesen [werden], innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten“ (§ 123 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2 BerlHG), während die Promotion dem „Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit“ dient (vgl. § 35 Abs. 1 BerlHG). Diese Unterschiede sind jedoch lediglich gradueller Natur und können den vom Kläger gezogenen Schluss, bei einer Masterarbeit seien Zitiermängel nicht täuschungsrelevant, nicht stützen. Denn auch wenn der formelle Gesetzgeber bei einer Masterarbeit anders als bei einer Dissertation keine Vertiefung der wissenschaftlichen Arbeitsweise explizit fordert, so ist doch in Rechnung zu stellen, dass er selbst für Bachelorarbeiten bereits die selbstständige Bearbeitung nach wissenschaftlichen (oder künstlerischen) Methoden für prägend erachtet (vgl. § 123 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2 BerlHG). Angesichts der Stufung zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen stellt die Beklagte zurecht darauf ab, dass bei einem konsekutiven Masterstudium die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens vorauszusetzen sind. Als Prüfungsordnungsgeber hat die Beklagte in § 16 Abs. 2 Satz 1 RStPO beanstandungsfrei expliziert, dass die Studierenden durch die Masterarbeit nachzuweisen haben, dass sie sich selbstständig mit einer Problem- oder Fragestellung aus ihrem Fachbereich beschäftigen und dieses unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden innerhalb der vorgegebenen Zeit zielgerichtet und schlüssig bearbeiten können. Soweit § 16 Abs. 2 Satz 2 RStPO konkretisiert, die Studierenden hätten zu demonstrieren, dass sie in der Lage sind, Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Diskurse ihres Fachgebietes zu benennen und zu interpretieren, so setzen die Benennung und Interpretation von „Diskursen“ eine hinreichend genaue Arbeit mit den Quellen von Diskursbeiträgen hinaus. Der Kandidat muss durch hinreichend genaues Zitieren klarstellen, inwieweit er welchen Diskursbeitrag selbstständig interpretiert oder auf fremde Interpretationen von Diskursbeiträgen zurückgreift. Dies betrifft nicht nur Fragen der Qualität der Bearbeitung, sondern auch die Auskunft über die Eigenständigkeit der vorgelegten Leistungsbestandteile. Gleiches gilt für die in § 16 Abs. 2 Satz 3 RStPO weiter benannte Aufgabe eines Masterarbeitskandidaten, unter anderem zu zeigen, dass er den aktuellen Forschungsstand in einem Spezialbereich eigenständig erschließen und vorhandenes sowie neues Wissen für eigene Schlussfolgerungen nutzen kann. Angesichts dieser nicht zu beanstandenden Konkretisierungen der geforderten Prüfungsleistung dringt es nicht durch, wenn der Kläger mit einem Judikat des Verwaltungsgerichts Schwerin darauf abstellt, dass „[d]ie Aufgabenstellung in einer Bachelorarbeit […] hingegen [im Gegensatz zu einer Dissertation] regelmäßig keine ‚neuen Erkenntnisse‘ erwarten [lasse] und […] daher in geringerem Maße geeignet [sei], ‚sich mit fremden Federn‘ zu schmücken“, sodass „[b]ei einer Bachelorarbeit, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, […] Zitiermängel im Vergleich zur Dissertation eher als bloße ‚handwerkliche Defizite‘ zu bewerten“ seien (VG Schwerin, Urteil vom 9. April 2013 – 3 A 354/12 – juris Rn. 36). Jedenfalls für die hier vom Kläger geforderte Leistung der Masterarbeit trifft dies nicht zu. Hinzukommt, dass § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO „Täuschung“ und „nicht ordnungsgemäße Ausweisung von Quellen“ jedenfalls als gleichrangige Tatbestandsmerkmale nebeneinanderstellt. Erkennbar liegt der Prüfungsordnung die Annahme zugrunde, Zitierfehler, eben: Verstöße gegen das Gebot des ordnungsgemäßen Ausweisens von Quellen, können täuschungserheblich oder jedenfalls -äquivalent sein. bb) Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe den Täuschungsversuchsvorwurf in rechtsfehlerhafterweise zu stark auf das Ergebnis des Einsatzes der Plagiatserkennungssoftware gestützt, vermag dieser Umstand als solcher seinem Angriff nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er verkennt bereits, dass die Beklagte das Ergebnis der Plagiatserkennungssoftware schon vorgerichtlich sowie ergänzend im Klageverfahren sogenannten Handsuchen unterzogen hat. Jedenfalls ist in prozessualer Hinsicht erneut hervorzuheben, dass es sich bei der Frage der Täuschung um eine solche handelt, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat. Der Einzelrichter ist ohnehin nicht daran gebunden, den beklagtenseits als Ausgangspunkt gewählten Einsatz der Plagiatserkennungssoftware nachzuvollziehen. Daher geht es an der Sache vorbei, wenn der Kläger rügt, eine Einzelstellenüberprüfung der von der Plagiatssoftware angezeigten Stellen sei nur unzureichend erfolgt oder die Software habe beispielsweise auch Stellen aus dem Inhaltsverzeichnis („Einleitung“ etc.) als Plagiate ermittelt und in die Quantifizierung der ausgeworfenen Plagiatsquote eingespeist. Weder Behörde noch Einzelrichter messen dem Ergebnis des Einsatzes der Plagiatssoftware samt der ausgeworfenen Quote das klägerseits unterstellte Gewicht bei. Maßgeblich sind vielmehr die nachfolgenden Feststellungen zu täuschungserheblichen Textstellen. cc) An vereinzelten Stellen hat der Kläger Textpassagen aus Quellen übernommen, ohne die entsprechende Quelle oder überhaupt irgendeine Fundstelle auszuweisen. (1) Hinsichtlich der Beschreibung der Quiztools Kahoot und QuizAcademy hat der Kläger auf Seite 20 seiner Arbeit im Abschnitt „2.6 Digitale Lerntools“ weitestgehend wörtlich ohne Quellenangabe Text aus der Internetquelle https://www.meinunterricht.de/blog/nutzliche-tools-und-apps-fur-lehrkrafte/ übernommen, was er schriftsätzlich als „ein schlichtes Versehen“ bezeichnet hat. (2) Deutlich schwerwiegender ist die ebenfalls gänzlich ungekennzeichnete, weitgehend wörtliche Übernahme von Text im Umfang von 15,5 Zeilen am Ende von Abschnitt „5 Umsetzung und Implementierung“ auf Seite 45 der Arbeit. Der Originaltext entstammt der Quelle Simon Fietze/Wenzel Matiaske, Podcast[ing] in der Lehre: Bericht über den Einsatz an der Helmut-Schmidt-Universität, Berichte der Werkstatt für Organisations- und Personalforschung, No. 20, Berlin 2009, S. 2 f., und ist im Internet unter https://www.econstor.eu/bitstream/10419/70806/1/612631141.pdf frei abrufbar. Die Übernahme enthält acht überwiegend mehrgliedrige Satzgefüge, wobei angesichts der Verwendung von Nebensätzen deutlich mehr (mindestens zwölf) inhaltliche Aussagen enthalten sind. Der Kläger hat Einzelworte ausgetauscht, so etwa „Veranstaltung“ gegen „Unterricht“. In der kopierten Passage wird der Inhalt eines Fragebogens beschrieben und teilweise hinsichtlich seiner Funktion kommentiert. Soweit der Kläger vorgebracht hat, es sei „folgerichtig“, dass diese Passage mit derjenigen aus der Fremdquelle übereinstimme, weil er dieselben Fragebögen verwendet und evaluiert habe sowie weitestgehend dieselben Ergebnisse wie die Autoren Fietze und Matiaske erzielt habe, kann das seinen Schluss, es liege kein Plagiat vor, nicht tragen. Sollte es sich so verhalten haben, dass der Kläger auf ähnlichem Weg ähnliche Ergebnisse wie die Vorgenannten erzielt hat, was dahinstehen kann, entbindet es ihn jedenfalls nicht davon, – wenn er sich bei der zusammenfassenden Beschreibung und Kommentierung der Fragebögen bis ins Detail der Formulierungen der Vorgenannten bedient – die Übernahme dieser Formulierungen deutlich offen zu legen. Denn in der – zumal zusammenfassenden und teilweise kommentierenden – sprachlichen Darstellung des Inhalts des Fragebogens liegt eine gesonderte wissenschaftliche Leistung. Für die Offenlegung der Übernahme dieser Fremdleistung genügt insbesondere nicht, dass der Kläger in dem voranstehenden Absatz erwähnt, der von ihm eingesetzte Fragebogen sei auch von den Vorgenannten eingesetzt worden. Denn damit teilt er dem Leser nicht mit, dass er auch die Beschreibung und Kommentierung des Fragebogens von den Vorgenannten übernommen hat. (3) Ebenfalls ohne gebotene Quellenangabe sind die – mehrere Zeilen umfassenden – wörtlich übernommenen Ausführungen, welche der Kläger auf Seite 47 seiner Arbeit im Abschnitt „6 Diskussion […]“ untergebracht hat. Diese entstammen Seite 15 der Quelle Ulrich Schmid/Lutz Goertz/Julia Behrens, Monitor Digitale Bildung. Berufliche Ausbildung im digitalen Zeitalter, 2016 (für die Bertelsmann-Stiftung; Online-Veröffentlichung unter http://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_Monitor-Digitale-Bildung_Berufliche-Ausbildung-im-digitalen-Zeitalter_IFT_2016.pdf), welche der Kläger auch in seinem Literaturverzeichnis benennt. Zwar zeigt der Kläger mit dem einleitenden Halbsatz („[…] das[s …] Schmidt/Lutz/Behrens (2016) darstellen können, […]“) an, dass er im Folgenden Ergebnisse der Studie dieser Autoren wiedergibt. Jedoch ändert das nichts daran, dass er vorgibt, an dieser Stelle – obschon über die Studie Dritter – selbst ‚zum Leser zu sprechen‘. Dass er hierfür jedoch mehrere Satzgefüge und inhaltliche Aussagen wortwörtlich aus dieser Studie kopiert, hätte er durch stellengenaue Nachweise und Anführungszeichen oder ähnlich kennzeichnen müssen. Durch die Art seiner Darstellung suggeriert er, die Studie selbstständig und mit eigenen Worten zusammengefasst zu haben. (4) Ganz besonders schwerwiegend sind die ebenfalls weitgehend wörtlichen Übernahmen von Textpassagen aus Fremdquellen ohne jegliche Quellenangabe im „Fazit“ der Arbeit des Klägers (Seiten 64 f.). So hat der Kläger auf S. 64 seiner Arbeit zwei Absätze mit insgesamt 22,5 Zeilen, neun Satzgefügen und mindestens 15 inhaltlichen Aussagen von Seite 61 der Masterarbeit von Herrn P ... („Die digitale Transformation der beruflichen Pflegeausbildung – Ist das Kollegium ‚fit for future‘?“, eingereicht bei der Technischen Universität Kaiserlautern und von dieser seit 2019 im Internet veröffentlicht: https://kluedo.ub.rptu.de/frontdoor/index/index/docId/5543) übernommen. Dabei hat er beispielweise auch den Zeichensetzungsfehler in Gestalt eines überflüssigen Kommas im ersten Satz der Passage kopiert. Im Übrigen hat er vereinzelte Worte ersetzt, so „SL“ gegen „Schulleitung“. Inhaltlich enthält die Passage – insbesondere auch resümierend, appellierend, ausblickartig gehaltene – Aussagen zur Bedeutung digitaler Medien in der Pflegeausbildung. Bei M ... wie beim Kläger kommen sie als Abrundung der jeweiligen Gesamtuntersuchung daher. Dass der Kläger die Quelle, wie er schriftsätzlich hervorgehoben hat, im Literaturverzeichnis angegeben und wiederholt ausdrücklich in der Arbeit zitiert hat, ist nicht ausreichend, um den Leser seiner Arbeit darüber zu informieren, dass er allein an dieser Stelle des Fazits seiner Arbeit 15 inhaltliche Aussagen bis in ihre konkrete Formulierung hinein aus einer Fremdquelle kopiert hat, zumal sich die Stellen, an denen er die auch hier genutzte Fremdquelle nachgewiesen hat, in einem gänzlich anderen Kontext (Seiten 4 f.) und in keiner inneren oder äußerlichen Beziehung zur inkriminierten Stelle befinden. Nach dem oben referierten Maßstab genügt im Übrigen die bloße Angabe der Quelle in einem Literaturverzeichnis nicht und sind Nachweise von Übernahmen stellengenau anzubringen, um die gebotene Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdleistungen zu verdeutlichen. (5) Auch die ersten beiden Absätze auf Seite 65, der letzten inhaltstragenden Seite der klägerischen Arbeit, welche sich ebenfalls in dem mit „Fazit“ überschriebenen Abschnitt befinden, einen Umfang von insgesamt 18,5 Zeilen haben und acht Satzgefüge mit mindestens elf inhaltlichen Aussagen enthalten, speisen sich aus – ohne jegliche Quellenangabe – überwiegend wörtlich aus einer Fremdquelle übernommenen Aussagen. Auch diese Plagiate wiegen besonders schwer. Der übernommene Text stammt von Seite 19 des – bereits oben unter Punkt (2) erwähnten – Textes von Simon Fietze und Wenzel Matiaske „Podcast[ing] in der Lehre“. Auch an dieser Stelle hat der Kläger lediglich vereinzelte Worte verändert und beispielsweise „Unterricht“ statt „Vorlesung“ oder „Auszubildende“ statt „Studierende“ verwendet. In sachlicher Hinsicht wiegt das Plagiat dadurch besonders schwer, dass der Kläger auch Wendungen wie „Wie die vorliegende Untersuchung gezeigt hat“ oder „[d]ie gewonnenen Erkenntnisse“ übernommen hat. Mit diesen Formulierungen weckt er besonders deutlich den – unzutreffenden – Eindruck, auch die sprachliche Präsentation der selbst gewonnenen Erkenntnisse selbst verfasst zu haben. Soweit er im Klageverfahren vorgebracht hat, seine Ergebnisse würden schlicht denjenigen von Fietze und Matiaske entsprechen, entkräftet dies nicht die Einordnung der betreffenden Textstelle als täuschungsversuchserhebliches Plagiat. Denn die behauptete Ergebnisidentität befreit ihn nicht davon, offenzulegen, wenn er sich bei der sprachlichen Präsentation seiner Ergebnisse fremder Formulierungen bedient, und dies durch Zitate und Fundstellenangaben zu kennzeichnen. Er hat über die Eigenständigkeit jedenfalls der Ergebnispräsentation samt daran anschließendem Ausblick getäuscht. Entgegen der Auffassung des Klägers führen die bloße Nennung der Fundstelle im Literaturverzeichnis und in einem anderen Abschnitt seiner Arbeit samt Erwähnung, er würde in seiner Arbeit eine Gegenüberstellung seiner Ergebnisse mit denjenigen von Fietze und Wenzel vornehmen, nicht zu der gebotenen stellengenauen Offenlegung der sprachlichen und gedanklichen Übernahmen bei der Ergebnispräsentation und bei dem Ausblick im Fazit seiner Arbeit, zumal dort eine solche Gegenüberstellung mit den von anderen erzielten Ergebnissen gerade keinen Ausdruck findet. dd) An einer erheblichen Zahl von Textstellen, welche verschiedene Teile seiner Arbeit betreffen, hat der Kläger aus Fremdquellen weitgehend wörtlich Textpassagen übernommen, ohne die wörtlichen Übernahmen – was erforderlich gewesen wäre (siehe nachfolgend ) – gerade als solche zu kennzeichnen (siehe unten ). (1) Der oben skizzierte Maßstab, wonach bei schriftlichen Prüfungsarbeiten außerhalb des Bereichs der Aufsichtsarbeiten vom Prüfling zu fordern ist, dass er jeden Gedankengang und jede Fußnote, die ihren Ursprung nicht in seiner eigenen gedanklichen Leistung, sondern im Werk eines anderen haben, sowie alle aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen ausnahmslos als solche kenntlich macht (s.o. a)), ist wie folgt weiter zu konkretisieren: Werden komplette Passagen wortwörtlich übernommen, so ist dies in ausreichender Weise kenntlich zu machen; in den Nachweisen muss angegeben werden, dass ganze Passagen wörtlich entnommen worden sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2008 – 9 S 494/08 – juris Rn. 6). Wie auch die Kammer bereits entscheiden hat, sind „wörtlich[e] Übernahmen […] besonders hervorzuheben. Dies kann durch Anführungszeichen oder andere Formen, wie beispielsweise engzeilig abgesetzte Blöcke, geschehen […]“ (VG Berlin, Urteil vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 56). Außerdem darf „[e]in Zitat […] bei dem Leser keine Fehlvorstellungen darüber hervorrufen, welchen Textumfang in der vorgelegten Arbeit es ‚abdeckt‘“ (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 109). „Vor diesem Hintergrund ist der Abschluss größerer Textmengen mit einem Zitat, das selbst keinen Aufschluss darüber gibt, auf welchen Textabschnit[t] der vorgelegten Arbeit es sich beziehen soll […], kein für wissenschaftliche Arbeiten geeignetes Instrument, weil diese Handhabung dem Leser nicht ermöglicht, die eigene geistige Leistung des Autors von derjenigen des Zitierten ohne eigene Zusatzaufwände zuverlässig abzugrenzen“ (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 110). Durch entsprechende Anordnung der Zitatstelle oder durch eine Einleitung des Zitats kann in der Regel ohne Weiteres verdeutlicht werden, ob sie sich auf eine Idee, ein Wort, einen Satz oder einen Absatz bezieht (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 109); „Zitate für größeren Textumfang werden regelmäßig nicht verwendet, anderenfalls aber jedenfalls üblicherweise mit einer entsprechenden Bemerkung eingeleitet (‚Zum Ganzen:‘ oder ähnlich)“ (so Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 109). (2) Gemessen daran ist die Zitiergenauigkeit an verschiedenen Stellen der klägerischen Arbeit so ungenau, dass dadurch beim Leser erhebliche Fehlvorstellungen über die Eigenleistungen des Klägers hinsichtlich der betroffenen wörtlich übernommenen Gedanken und Formulierungen erregt werden. (a) Der übergreifende Einwand des Klägers, die Beklagte halte ihm Übernahmen entgegen, obwohl dort – wenn überhaupt – nur handwerkliche Mängel gegeben seien, was beispielsweise die Nichtkennzeichnung der wörtlichen Übernahme bei Angabe der Quelle betreffe, kann vor dem gebildeten Maßstab zur Zitiergenauigkeit bei wörtlichen Zitaten nicht durchgreifen. Weshalb dieser Maßstab bei der vorliegenden Masterarbeit nicht oder nur in abgeschwächter Form gelten sollte, kann der Einzelrichter nicht erkennen. Nach dem oben Gesagten ist die Aufgabenstellung nach der beanstandungsfreien Ausgestaltung durch die Prüfungsordnung der Beklagten insbesondere auf eine sorgfältige Benennung – und davon unterschieden – Interpretation von „Diskurs“-Beiträgen angelegt, was eine genaue Zitierweise und Kennzeichnung von Gedanken wie auch Formulierungen als eigene oder aber fremde erfordert (s.o. aa)). Auch soweit der Kläger geltend macht, er habe, auch wenn er keine Anführungszeichen verwendet habe, nicht vorgegeben, dass es sich um ausschließlich von ihm erarbeitete Thesen handele, sondern deutlich gemacht, dass die wiedergegebenen Ansätze nicht ihm selbst zuzuschreiben seien, geht dies an dem gebildeten Maßstab vorbei. Denn insoweit hat er jedenfalls Fehlvorstellungen über die Eigenständigkeit der sprachlichen Präsentation der „wiedergegebenen Ansätze“ geweckt. Auch die sprachliche Präsentation der „wiedergegebenen Ansätze“ gehört nun aber zentral zu der abgefragten und eingereichten Leistung, welche selbstständig zu erbringen war. Schließlich führt es zu keiner abweichenden Bewertung, wenn der Kläger einwendet, er habe statt eines Fußnotensystems eine Zitierweise gewählt, bei welcher er die Quelle am Ende des Satzes oder Abschnitts seines Texts angeführt habe. Die darstellungstechnische Frage, ob die gebotenen Nachweise in Fußnoten oder in Klammern geführt werden, geht an der Tatsache vorbei, dass der Kläger an einer Vielzahl von Textstellen die Nachweise nicht hinreichend genau gesetzt hat. Auch mittels Nachweisen in Klammern wäre eine satz- oder – falls geboten – wortgruppen- oder gar wortgenaue Zitierweise leist- und erwartbar gewesen. (b) Von den von der Beklagten in den vorgelegten Dokumentationen zu den durchgeführten „Handsuchen“ ganz überwiegend zurecht als nicht hinreichend deutlich gekennzeichnet qualifizierten wörtlichen Übernahmen sind folgende hervorzuheben: (aa) Soweit der Kläger auf Seite 16 seiner Arbeit im Abschnitt „2.5 Das digitale Lernen“ im Wesentlichen wörtlich satzgefügelange Aussagen (beginnend mit „Der positive Einfluss […]“ beziehungsweise mit „Wenn Lehrkräfte vor dem Einsatz […]“) – aber auch andere prägnante Formulierungen – unter anderem von den Seiten 11 und 13 der Quelle Delia Hillmayr/Frank Reinhold/Lisa Ziernwald/Kristina Reiss (Digitale Medien im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht der Sekundarstufe. Einsatzmöglichkeiten, Umsetzung und Wirksamkeit, Münster 2017, Open Access-Veröffentlichung unter https://doi.org/10.25656/01:15482) übernimmt, ohne Anführungszeichen zu setzen, täuscht er über die Eigenständigkeit seiner Leistung bei der sprachlichen Präsentation der in dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse. Insoweit stellt es keine hinreichend aussagekräftige Kennzeichnung der übernommenen Fremdleistungen dar, wenn er an das Ende des – deutlich mehr als die beiden im Wesentlichen wörtlich übernommenen Sätze umfassenden – Absatzes die undifferenzierte Angabe „(Hillmayr et al., 2017, S.9-19)“ setzt. Unabhängig davon, dass diese Kurzbezeichnung nicht im Literaturverzeichnis aufgegriffen und erklärt wird, lässt sich der Fundstellenangabe nicht entnehmen, dass im voranstehenden Absatz zum Teil wörtliche Übernahmen von nicht unerheblicher Länge aus der in Bezug genommenen Quelle getätigt worden sind. Vielmehr suggeriert der Kläger – irreführend –, selbstständig die Inhalte der Studie zusammengefasst zu haben. Da der (auch sprachlich-präsentierende) Umgang mit dem Forschungsstand zur Aufgabenstellung gehört, welche selbstständig zu bewältigen ist, hat der Kläger hier in erheblicher Weise Fehlvorstellungen über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung erregt. (bb) Hinsichtlich Art und Ausmaß stärker wiegt eine weitere täuschungsrelevante Textübernahme, welche sich auf den Seiten 21 f. der verfahrensgegenständlichen Masterarbeit befindet: Hier hat der Kläger im Abschnitt „2.7 Podcast als Lernmaterial“ einen Absatz von zehn Zeilen von der ersten Seite des Aufsatzes von Lotta Wiethe/Christian Rudeloff/Urs Tellkampf mit dem Titel „Zwischen Unterhaltung und Interaktion. Über das Warum der Podcast-Nutzung“ (vom Kläger im Literaturverzeichnis benannt; Open Access-Veröffentlichung der Zeitschrift kommunikation@gesellschaft, 21(2), abrufbar unter https://journals.sub.uni-hamburg.de/hup2/kommges/article/view/629) wörtlich übernommen, ohne Anführungszeichen gesetzt zu haben. Am Ende des Absatzes befindet sich die Fundstellenangabe „(Wiethe/Rudeloff/Tellkampf, 2020)“. Auch diese Zitierweise weckt beim Leser Fehlvorstellungen über die Eigenständigkeit der vom Kläger in dem betroffenen Abschnitt niedergelegten Formulierungen und damit der Präsentation der Gedankenführung. Denn der am Ende des Absatzes platzierte Fundstellennachweis macht nicht deutlich, dass alle fünf Satzgefüge mit etwa sieben inhaltlichen Aussagen, welche sich in den zehn voranstehenden Zeilen finden, aus dieser Quelle stammen. Dafür genügt insbesondere nicht die Binnengliederung des Texts des Klägers in Absätze und Platzierung des Nachweises an dem Ende eines solchen Absatzes. Ein absatzweises Zitieren ist nicht hinreichend genau, zumal angesichts des Umfangs des Absatzes. Überdies befinden sich innerhalb des Absatzes selbst – als gewisse Zäsuren – noch andere Fundstellenangaben, welche der Kläger zusammen mit dem inhaltstragenden Text aus der Quelle Wiethe/Rudeloff/Tellkampf übernommen hat. Jedenfalls sagt der Nachweis mangels Anführungszeichen oder anderweitiger Kennzeichnung nichts über die wörtliche Übernahme aus. Der betroffene Absatz ist auch nicht etwa eingerückt oder sonst besonders hervorgehoben. (cc) In gravierendem Maß hat der Kläger auch ab Seite 32 seiner Arbeit über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Dort kündigt er im Abschnitt „4.1.1 Modelle der DBR“, was für Design-Based Research stehen soll, an, „drei bekannte Modelle“ aus diesem Feld vorzustellen. Dabei bedient er sich jeweils nicht hinreichend deutlich gekennzeichneter Übernahmen von Textpassagen, welche zuvor von Gabi Reinmann veröffentlicht worden sind. Zwei der drei Passagen finden sich auf Seite 3 des Vortragsmanuskripts von Gabi Reinmann zum Titel „Design-Based Research am Beispiel hochschuldidaktischer Forschung“ (abrufbar etwa unter https://gabi-reinmann.de/wp-content/uploads/2016/11/Vortrag_Berlin_Nov2016.pdf; diese Internetadresse benennt der Kläger auch im Literaturverzeichnis seiner Arbeit). Die dritte Passage zu DBR-Ansätzen ist Seite 3 des Aufsatzes „Ein holistischer Design-Based Research-Modellentwurf für die Hochschuldidaktik“ (veröffentlicht unter anderem in EDeR – Educational Design Research, 4 , S. 1 ff., Open Access-Veröffentlichung unter http://dx.doi.org/10.15460/eder.4.2.1554; auch diese Quelle sowie diese Internetadresse benennt der Kläger in seinem Literaturverzeichnis) entnommen. Die drei – bis auf gewisse Umstellungen und Umformulierungen an ihrem jeweiligen Beginn sowie vereinzelte Streichungen – ganz wesentlich wörtlich von Reinmann übernommenen Textpassagen haben einen Umfang von zehn, elf beziehungsweise 13 Zeilen, enthalten jeweils mehrere Satzgefüge sowie mehrere inhaltliche Aussagen. Am Ende der drei betroffenen Absätze führt der Kläger jeweils an „(Reinmann, 2018, S.102)“ beziehungsweise „[…] S.103“, wobei er sich offenkundig in der Jahresangabe geirrt hat, welche er im Literaturverzeichnis mit „2016“ angegeben hat. Bei der dritten Passage übernimmt der Kläger etwa auch den Grammatikfehler in Gestalt einer fehlerhaften Deklination in der Wendung „eine […] Folge von Elementen oder Vorgänge“ sowie Binnenzitate aus dem Original. Abgesehen davon, dass jedenfalls bei der dritten der drei Passagen die Quellenangabe „(Reinmann, 2018, S.103)“ – selbst bei Außerachtlassen des Flüchtigkeitsfehlers bei der Jahreszahl – unzutreffend sein dürfte, da die übernommenen Formulierungen wie erwähnt aus einem anderen Text Reinmanns als dem vom Kläger ungenau in Bezug genommenen Redemanuskript stammen, liegen bei allen drei Stellen jedenfalls aus Gründen der mangelhaften Zitiergenauigkeit täuschungsrelevante Übernahmen vor. Denn auch hier genügt die jeweilige Angabe am Absatzende nicht, um die Übernahmen nach ihrer Art und ihrem Ausmaß hinreichend deutlich offenzulegen. Der Kläger täuscht darüber, die drei Modelle selbstständig präsentiert zu haben, zumal er einleitend schreibt: „Im Folgenden sollen drei bekannte Modelle vorgestellt werden“. Dass die auf diese Ankündigung folgenden Referate zu den drei Modellen inhaltlich und wörtlich von Reinmann entnommen werden, kann der Leser daraus nicht entnehmen, sondern muss annehmen, dass hier der Verfasser der Masterarbeit zu ihm spricht und selbstständig formulierend und zusammenfassend Auskunft über seine – durch die Prüfungsaufgabe abgefragten – Fähigkeiten zur Darstellung des Forschungsstands und des theoretischen Überbaus seiner Arbeit gibt. ee) An weiteren Stellen seiner Bearbeitung hat der Kläger in erheblicher Weise Fehlvorstellungen über die Eigenständigkeit seiner Leistung geweckt, indem er die Fremdleistungen der Schöpfer von Sekundär- oder Zwischenquellen bei der Zusammenfassung und Pointierung von (auch vom Kläger angegebenen) Primär- oder Letztquellen nicht hinreichend offengelegt hat. (1) Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt „[d]as Verschweigen der wörtlichen Übernahme aus einer Zwischenquelle […] eine Täuschung dar, denn dem Leser wird vorgespiegelt, dass [der Prüfling] selbst die ursprüngliche Quelle zusammengefasst und interpretiert hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 233). Die Verwendung von Reproduktionen und Paraphrasierungen, die andere Autoren erstellt haben, unterliegt grundsätzlich genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln wie die Schöpfung eines eigenen, gänzlich neuen Inhalts (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 – 15 K 2493/16 – juris Rn. 100 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 12 K 195/23 – juris Rn. 71)“ (so VG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2025 – 12 K 322/23 – juris Rn. 42). Dieser Maßstab gilt auch für Masterarbeiten. Für die hier verfahrensgegenständliche Prüfungsaufgabe wird dies zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Prüfungsordnung – wie bereits oben dargestellt – es ausdrücklich zur Aufgabe macht, in der Masterarbeit Diskursbeiträge zu benennen und zu interpretieren. Hier werden also gerade eigenständige Reproduktionen und Paraphrasierungen sowie Interpretationen von Quellen erfordert. (2) Gemessen daran liegen unter anderem an den nachfolgenden Stellen täuschungsrelevante Zitierfehler der beschriebenen Art vor. (a) Eine – knappe und eher geringfügige – Übernahme der Zusammenfassungsleistung einer Zwischenquelle ohne entsprechende Kennzeichnung liegt auf Seite 6 der Masterarbeit im Abschnitt „2.1 Digitalisierung und Digitalität“ vor. Hier hat der Kläger den Satz „Auch Becka, Bräutigam und Evans kommen in ihrem Literaturreview zu dem Schluss, dass ‚bislang keine einheitliche Definition zum Begriff ‚Digitalisierung‘ in pflegewissenschaftlichen oder medizinischen Kontexten‘ vorliegt (Becka/Bräutigam/Evans, 2020, S.9)“ unter ausdrücklicher Angabe der Letztquelle (Becka et al.) wörtlich aus der Zwischenquelle Johanna Telieps/Miriam Peters/Malte Falkenstern/Surya Saul, Research Report, Kompetenzen für die Digitalisierung in der pflegeberuflichen Bildung Wissenschaftliche Diskussionspapiere Nr. 239 (2022; Open Access-Veröffentlichung unter https://www.econstor.eu/handle/10419/265253; im Literaturverzeichnis angegeben) übernommen. Er hat lediglich den Begriff „Review“ zu „Literaturreview“ abgeändert. Da die übernommene Fremdleistung der Sekundärquelle in Betreff auf die Bearbeitung der Letztquelle hier qualitativ und quantitativ sehr gering ist, fällt diese Übernahme kaum ins Gewicht. (b) Demgegenüber ist es gewichtig, wenn der Kläger auf den Seiten 6 f. seiner Arbeit im Abschnitt „2.2 Digitalisierung in der Gesellschaft“ eine erhebliche Zusammenfassungsleistung von Seite 9 der Masterarbeit von Herrn P ... („Die digitale Transformation der beruflichen Pflegeausbildung – Ist das Kollegium ‚fit for future‘?“ – siehe zu dieser bereits oben cc) ) übernimmt. Sowohl M ... wie auch der Kläger nehmen Bezug auf die „JIM-Studie von 2017“ und geben deren Ergebnisse wieder. Dabei nutzt der Kläger die Gedankenführung und weitestgehend auch die wörtlichen Formulierungen von M ..., dessen Arbeit er auch im Literaturverzeichnis, nicht aber an der konkreten Stelle der Übernahme benennt. Diese Übernahme ist deshalb unter Täuschungsgesichtspunkten besonders gewichtig, weil M ... in seiner Masterarbeit eine erhebliche Leistung der Zusammenfassung erbracht hat, welche der Kläger ohne Nachweis kopiert. Denn der von M ... ausgewertete Abschnitt der Letztquelle (Dokumentation der JIM-Studie – siehe Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest , JIM 2017. Jugend, Information, Media. Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland, Stuttgart 2017; abrufbar unter https://mpfs.de/studie/jim-studie-2017) hat einen Umfang von immerhin vier Seiten, die Heinrichs in seiner Masterarbeit auf einen Absatz komprimiert, wobei er in erheblichem Maß aus seiner Sicht unwichtige Informationen ausscheidet und wichtige Informationen pointiert. Diese Arbeit mit und an einem Diskursbeitrag hat der Kläger von M ... entnommen und als eigenständige Leistung ausgegeben. Dass der Kläger seinerseits überdies sogar eine falsche Letztquelle (nämlich die hier nicht, sondern erst im Folgeabsatz ausgewertete „FIM-Studie 2016“) angegeben hat, kann dahinstehen. (c) Auch im folgenden Absatz (auf Seite 7) seiner Masterarbeit hat der Kläger in ähnlicher Weise, wiederum unter Nutzung der Quellenarbeit von M ..., in gewichtiger Weise getäuscht. An dieser Stelle gibt der Kläger eine absatzlange Zusammenfassung der Studie „FIM“ (Familie, Interaktion, Medien) von 2016 wieder. Diese Zusammenfassung ist im Wesentlichen und zu gewichtigen Teilen wörtlich bei M ... auf Seite 9 zu finden, dessen Leistung der Kläger wiederum nicht ausweist. Die von Heinrichs zusammengefassten Informationen befinden sich in der Letztquelle (Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest , FIM-Studie 2016. Familie, Interaktion, Medien. Untersuchung zur Kommunikation und Mediennutzung in Familien, Stuttgart 2017; abrufbar unter: https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/FIM/2016/FIM_2016_PDF_fuer_Website.pdf) an unterschiedlichen Textstellen des einschlägigen Gesamtabschnitts, der seinerseits immerhin fünf Seiten hat. Dass zwei Personen fünf Seiten in nahezu identischer Weise in wenigen Sätzen zusammenfassen, ist gänzlich unwahrscheinlich. Daher dringt der Einwand des Klägers, es sei nicht geklärt, weshalb die Gemeinsamkeiten der beiden Masterarbeiten nicht schlicht aus der gemeinsam referierten Quelle herrühren sollen, nicht durch. (d) Zwei weitere ungekennzeichnete Übernahmen fremder Zusammenfassungen sowie in diesem Fall auch Übersetzungen sind in der Masterarbeit des Klägers auf Seite 22 im Abschnitt „2.7 Podcast als Lernmaterial“ zu finden. Dort bedient er sich unausgesprochen der Leistungen von Wiethe/Rudeloff/Tellkampf (dort auf S. 5; siehe zu dieser Fremdquelle bereits oben dd) ). Diese Fremdleistungen bestehen in der Zusammenfassung und Übersetzung von Gehalten aus der – auch vom Kläger benannten – Letztquelle Steven McClung/Kristine Johnson, Examining the motives of podcast users, Journal of Radio & Audio Media 17 (2010), 82 ff. Wegen der Einzelheiten nimmt der Einzelrichter Bezug auf den von der Beklagten als Anlage B6 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 (erneut) eingereichten Auszug der Dokumentation der Handsuche, dort auf die 4. und die 15. Beanstandung (siehe elektronische Streitakte Blatt 172 beziehungsweise Blatt 175). Es greift nicht durch, wenn der Kläger dagegen einwendet, sowohl er als auch Wiethe et al. hätten eben die Originalquelle genutzt und jeweils nachgewiesen. Denn die Leistungen der Zusammenfassung und Übersetzung stammen erkennbar von Wiethe et al. Dies ist daran erkennbar, dass der Kläger wörtliche – deutschsprachige – Formulierungen von diesen übernommen hat, die im Fall der ersten Textpassage kein unmittelbares Korrelat in der englischsprachigen Letztquelle haben, sondern pointiert zusammengefasst sind. Bei der zweiten Stelle fällt auf, dass der Kläger wie auch Wiethe et al. das Originalwort „library building“ in der Reihe „entertainment, timeshifting, library building, and social aspects“, was nicht nahe liegt (wobei keinesfalls falsch ist), schlicht mit „Wissensaufbau“ übersetzt haben. ff) Infolge dieses fehlerhaften Ausweisens der Quellen kann die verfahrensgegenständliche Masterarbeit nicht mehr als Eigenleistung des Klägers gelten. (1) Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts (hierzu und zum Folgenden – für eine Dissertation – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 44; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 42). Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Prüfungsarbeit sowie ihr qualitatives Gewicht zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Arbeit den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt. (2) Vorliegend prägen die Plagiatsstellen die vom Kläger vorgelegte Masterarbeit sowohl quantitativ als auch qualitativ. (a) Quantitativ nehmen die inkriminierten Stellen angesichts ihrer jeweiligen Einzellänge, ihrer Verteilung über die Arbeit und Häufung überhand. Dies gilt auch eingedenk der Länge der Masterarbeit von 65 Seiten. So weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass von den nicht oder fehlerhaft gekennzeichneten Übernahmen stellenweise ganze Absätze mit einer jeweils erheblichen Zahl von Satzgefügen und inhaltlichen Aussagen betroffen sind. Allein von den oben unter cc) festgestellten, besonders gravierenden Plagiatsstellen, bei welchen Textpassagen aus Quellen übernommen worden sind, ohne die entsprechende Quelle oder überhaupt irgendeine Fundstelle auszuweisen, sind fünf ganze Absätze von jeweils etwa zehn oder mehr Zeilen betroffen (auf den Seiten 45, 64 und 65 der Masterarbeit). Auch die oben unter dd) festgestellten fehlerhaft gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen beziehen sich zum Teil auf ganze Absätze mit jeweils vielen Zeilen, Satzgefügen und inhaltlichen Aussagen (vgl. die vier Abschnitte auf Seiten 21 f. und Seiten 32 f. der Arbeit – s.o. dd) und ). Gleiches gilt für einen Teil der oben unter ee) festgestellten fehlerhaften Ausweisungen übernommener Fremdleistungen aus Zwischenquellen (vgl. die beiden Abschnitte auf den Seiten 6 f. – s.o. ee) und ). In quantitativer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass die Plagiate verschiedene – und zwar fast alle – Teile der Arbeit betreffen. Die oben festgestellten Stellen unzureichender Kennzeichnung von Fremdleistungen befinden sich in den Abschnitten 2.1, 2.2 (mehrere), 2.5, 2.6, 2.7 (mehrere), 4.1.1 (mehrere), 5, 6 und 7 (mehrere). (b) Auch in qualitativer Hinsicht sind die inkriminierten Textstellen prägend. Da zentrale Teile der klägerischen Darstellungen zum „[t]heoretischen Hintergrund“, zur „Methode“, zur „Umsetzung und Implementierung“, zur „Diskussion“ und zum „Fazit“, das heißt: zu den tragenden Kapiteln der Arbeit, von den festgestellten inkriminierten Stellen betroffen sind, genügen die restlichen, also nicht von den Plagiaten erfassten Teile der Arbeit den inhaltlichen Anforderungen an die Masterarbeit nicht. Dafür ist insbesondere nicht ausreichend, dass in den eher kurzen Teilen „Einleitung“ und „Setting und Problemstellung“ keine täuschungsrelevanten Stellen liegen, da diese für sich genommen inhaltlich und in ihrer Funktion für die Gesamtaufgabe nicht hinreichend gewichtig sind. Die deutliche Mehrheit der festgestellten Plagiatsstellen ist inhaltlich von Gewicht. Daher steht der Gesamteinschätzung einer Prägung der Arbeit durch Plagiate auch nicht etwa entgegen, dass vereinzelte der oben festgestellten Plagiate für sich genommen nach Art und Umfang geringfügig sind (vgl. etwa cc) , dd) und ee) ). Allein die oben unter cc) festgestellten Plagiate mit Absatzlänge ohne jegliche Fundstellenangabe (auf Seiten 45, 64 und 65 der Masterarbeit) sind, da sie an – im Hinblick auf die vorgegebene Eigenständigkeit der Bearbeitung: wichtigen – Stellen der Arbeit im „Fazit“ liegen, gerade auch in inhaltlicher Hinsicht schwerwiegend. Die Beklagte hat zurecht hervorgehoben, dass die Häufung und Länge der ‚Vollplagiate‘ gerade im Fazit der Arbeit besonders gravierend wirken, zumal der Kläger hier durch besondere Formulierungen (wie „Wie die vorliegende Untersuchung gezeigt hat“ oder „[d]ie gewonnenen Erkenntnisse“), welche im Übrigen ihrerseits aus Fremdquellen kopiert sind, signalisiert hat, hier würde eine Eigenleistung in eigenen Worten präsentiert. Doch auch die – anders gearteten – oben unter dd) und ee) festgestellten absatzlangen Textstellen, an denen der Kläger durch das Unterlassen der Kennzeichnung von wörtlichen Zitaten die Formulierungsleistungen von Fremdquellen oder durch die bloße Nennung von Letztquellen die Zusammenfassungsleistungen von Zwischenquellen als Eigenleistungen ausgibt, stellen vor dem Hintergrund der vorliegenden Aufgabenstellung ihrer Natur nach gravierende Täuschungen dar. Denn es war – wie erwähnt – die dem Kläger gestellte Aufgabe, Diskursbeiträge und Forschungsstand selbstständig darzustellen und zu interpretieren (s.o. aa)). 2. Zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Kläger auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger versucht hat, durch die stellenweise unterlassene, stellenweise nicht ordnungsgemäße Ausweisung von Quellen das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Prüfung zu beeinflussen. Dabei genügt bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2025 – 12 K 322/23 – juris Rn. 56). Gemessen daran liegt Täuschungsvorsatz vor. Angesichts der Vielzahl und Intensität der objektiv täuschungserheblichen Stellen muss beim Kläger beim Verfassen und bei der Abgabe der Arbeit zur Bewertung ein Bewusstsein vorhanden gewesen sein, die Prüfer könnten die von ihm von Dritten übernommenen Gedanken und Formulierungen mangels hinreichender Kennzeichnung als Fremdleistungen für seine Eigenleistungen halten und ihm bei der Bewertung zu Gute halten. Einen solchen Fehlschluss der Prüfer hat der Kläger auch erkennbar gebilligt und in Kauf genommen. Der Einwand des Klägers, ihm sei keine Verschleierung anzulasten, geht an dem gebildeten Maßstab vorbei. Auf den entsprechenden Vorwurf der Beklagten kommt es nicht entscheidend an. Täuschungsvorsatz erfordert kein Vorgehen in planvoller oder gerissener Weise, um die Übernahmen der Fremdleistungen durch gesonderten Aufwand besonders zu kaschieren. Auch der weitere Einwand des Klägers, bei den Plagiatsstellen handele es sich um Ausrutscher, die dadurch bedingt seien, dass er unter hohem Zeitdruck habe arbeiten müssen, geht fehl. Angesichts der Vielzahl der Stellen, die nach dem oben Gesagten unter anderem quantitativ prägend sind, und ihrer Verteilung über weite Teile der Arbeit kann nicht von „Ausrutschern“ gesprochen werden. Überdies wird das Arbeiten unter gewissem Zeitdruck angesichts der beschränkten Bearbeitungszeit – beurteilungsfehlerfrei – gerade abgeprüft. Zeitdruck vermag daher von vorneherein nicht zu rechtfertigen, dass der Prüfling billigt, dass seine fehlerhafte Zitierweise beim Prüfer bewertungserhebliche Fehlvorstellungen hervorruft. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebracht hat, der Kläger sei angesichts seiner starken gesundheitlichen Belastungen innerhalb der Bearbeitungszeit in eine Lage geraten, in welcher er die Zitierungenauigkeiten in ihrer Bedeutung samt potentiellen Täuschungsrelevanz nicht mehr habe reflektieren können, fehlt bereits eine hinreichende Substantiierung sowie eine ärztliche Attestierung zu gesundheitlichen Einschränkungen, die geeignet sein könnten, solcherlei kognitive Folgen nach sich zu ziehen. Dafür genügt insbesondere nicht der klägerische Vortrag zu dem Bandscheibenvorfall ab Juli 2023. Dass dieser einschneidende psychisch-kognitive Folgen nach sich gezogen haben könnte, ist nicht belastbar vorgetragen, geschweige denn attestiert. Zurecht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger für die Zeit nach dem 1. September 2023 und damit für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten vor der endgültigen Abgabe der Arbeit im November 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, was die Intensität der Drucksituation relativiert. V. Die von der Beklagten festgestellte Rechtsfolge des Nichtbestehens der Masterarbeit ist rechtmäßig. 1. Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des täuschungsbedingten Nichtbestehens in § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO ist auf Rechtsfolgenseite als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Die Beklagte hatte kein Ermessen auszuüben. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO, wonach die betreffende Prüfungsleistung im Fall einer Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet „wird“. Auch aus systematischen Gesichtspunkten ergibt sich nicht etwa, dass dem Prüfungsausschuss Ermessen eingeräumt wäre. Insbesondere folgt dies nicht aus einer Zusammenschau von § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO mit § 22 Abs. 4 Satz 3 RStPO. Nach der letztgenannten Norm entscheidet der Prüfungsausschuss bei einer Abschlussarbeit mit wesentlich plagiierten Anteilen nach Antrag über die Möglichkeit der Wiederholung der Arbeit. Die Prüfungsordnung geht hier erkennbar von einem mehrstufigen Verfahren aus: Im ersten Schritt steht die – hier einzig verfahrensgegenständliche – Feststellung des Täuschungsversuchs mit gebundener Rechtsfolge der Feststellung des Nichtbestehens. Gegebenenfalls – nämlich nur nach entsprechendem „Antrag“ – kann der Prüfling in einem gesonderten Verfahren eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Möglichkeit der Wiederholung der Arbeit erwirken. Dass der Kläger einen solchen Antrag gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte ein solcher Antrag angesichts der Abschichtung der Entscheidungsvorgänge keinen Einfluss auf den gebundenen Charakter der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO. Schließlich unterstreicht ein Vergleich der Rechtsfolgenformulierung des hier maßgeblichen § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO („wird“) mit derjenigen der Rechtsgrundlage für den Ausspruch des endgültigen Nichtbestehens bei besonders schweren und bei Wiederholungsfällen von Täuschungen in § 22 Abs. 5 RStPO („kann“), dass der Satzungsgeber in § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO eine gebundene Entscheidung vorgesehen hat. 2. Die von der Prüfungsordnung vorgesehene und vom Prüfungsausschuss für den konkreten Fall festgestellte Rechtsfolge ist auch verhältnismäßig. Auch gebundene Verwaltungsentscheidungen müssen im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dies ist hier der Fall. Es sind keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche die von § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO für den Fall einer Täuschung vorgesehene Rechtsfolge des Nichtbestehens im konkreten Fall des Klägers als unverhältnismäßig ausstellen. Die klägerischen Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Beklagten greifen – auch eingedenk der Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – nicht durch. Soweit der Kläger rügt, als mildere Mittel hätten eine Verwarnung oder Wiederholung der Arbeit in Betracht gezogen werden müssen, ist das nicht stichhaltig. Die Rechtsfolge des Nichtbestehens ist hier (geringst-)erforderlich zur Verfolgung der von § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO verfolgten legitimen Zwecke. Denn eine Verwarnung oder eine Wiederholung der Prüfung wären nicht im Wesentlichen gleich effektive Mittel, um die legitimen und gewichtigen Interessen der Beklagten und der Allgemeinheit an der Sicherung der Integrität und Aussagekraft der Prüfung sowie der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge, welche zudem gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ihrerseits von Verfassungsrang ist, zu sichern. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Wiederholung der Arbeit ist im Übrigen – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – auf das nach dem oben Gesagten mehrstufige Verfahren nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 RStPO zu verweisen. Die Rechtsfolge ist schließlich auch nicht etwa unzumutbar, nicht unangemessen, zumal kein endgültiges Nichtbestehen ausgesprochen worden ist; von § 22 Abs. 5 RStPO hat die Beklagte gerade keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger weiter auf eine Unverhältnismäßigkeit angesichts seiner gesundheitlichen Belastungen verweist, verkennt er, dass für dergestalt geartete Einzelfallumstände mit den Instituten des Nachteilsausgleichs oder des Rücktritts beziehungsweise mit einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, welche dem Kläger im Übrigen gewährt worden ist, Rechnung zu tragen ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Institute nicht vor oder wirkt der Prüfling obliegenheitsverletzend nicht an ihrer Anwendung im Einzelfall mit, ist dies nicht über Einschränkungen bei der Sanktionierung von Täuschungsverhalten zu kompensieren. Dass dem Kläger durch das Nichtbestehen seiner Masterarbeit mangels Aufstiegs im Unternehmen ein „erhebliches finanzielles Defizit“ entstanden sei und er eine Doktorandenstelle nicht bekommen habe, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Nichtbestehens nach Täuschung in der Abschlussprüfung. Diese – von ihm im Übrigen gänzlich vage angesprochenen und spekulativ gehaltenen – ihm möglicherweise entgangenen Positionen hätten gerade erst an sein Bestehen der Prüfung angeknüpft. Dem Kläger bleibt insoweit nur etwas vorenthalten, was er überhaupt erst durch das Bestehen der Prüfung hätte erlangen können. Dass ein Prüfling Zugang zu solchen – gerade an die Aussagekraft von Prüfungen anknüpfenden – Positionen mittelbar durch Täuschung erlangt, dürfen Normen wie § 22 Abs. 4 Satz 1 RStPO – verfassungsrechtlich beanstandungsfrei – gerade unterbinden. VI. Ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung des täuschungsbedingten Nichtbestehens des Klägers in seiner Masterarbeit im Bescheid der Beklagten vom 5. März 2024 nach dem Vorstehenden rechtlich nicht zu beanstanden, so muss nicht entschieden werden, ob die weiteren Bescheide der Beklagten vom 9. November 2023 und vom 25. April 2024 ihrerseits rechtmäßig ergehen durften. Jedenfalls verletzten diese Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie der Sache nach keinen Regelungsgehalt aufweisen, der über denjenigen des – rechtmäßigen – Bescheids vom 5. März 2024 hinausreicht und stärker in die Rechtssphäre des Klägers eingreift. D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des täuschungsversuchsbedingten Nichtbestehens des Zweitversuchs seiner Masterarbeit durch die Beklagte, eine staatlich anerkannte private Hochschule. Er ist an der Beklagten im Masterstudiengang „U ... “ eingeschrieben. Ende März 2023 beantragte er die Zulassung zur Abschlussarbeit im Zweitversuch mit dem Thema „I ... “. Unter dem 18. April 2023 teilte ihm das Prüfungsamt der Beklagten mit, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe den Zulassungsantrag genehmigt und die Abgabefrist ende am 5. Oktober 2023. Am 4. Oktober 2023 richtete der Kläger eine E-Mail an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und Zweitprüfer Prof. Dr. L ..., teilte diesem mit, seine Arbeit sei „[l]eider […] noch nicht fertig“, er habe einen Bandscheibenvorfall gehabt, habe operiert werden müssen, sei acht Wochen nicht arbeitsfähig gewesen, habe gehofft, die verlorene Zeit aufholen zu können, was aber nicht gegangen sei. Er bat „auf dem kurzen Dienstweg [um] eine Fristverlängerung von max. 2 Wochen“. Prof. Dr. M ... teilte dem Kläger wenige Stunden später per E-Mail mit, er müsse diesbezüglich einen Antrag an das Prüfungsbüro richten und Nachweise beifügen. Am 5. Oktober 2023 reichte der Kläger beim Prüfungsamt elektronisch einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Masterarbeit ein. Er teilte darin mit, seit dem 18. Juli 2023 wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls insgesamt 47 Tage krankgeschrieben gewesen und erst seit dem 4. Oktober 2023 wieder „in der Schule“ tätig zu sein. Er habe vor und nach der Operation nicht an seiner Abschlussarbeit arbeiten können, dann in den letzten zwei Wochen versucht, die Arbeit zu beenden, was aber nicht möglich gewesen sei. Er fügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu den Zeiträumen 18. Juli bis 21. Juli 2023, sodann verlängert bis 28. Juli 2023 und vom 2. August 2023 bis 1. September 2023 sowie eine Liegebescheinigung des Klinikums J ..., für den 31. Juli bis 1. August 2023 bei. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 teilte eine Mitarbeiterin des Prüfungsamts der Beklagten dem Kläger mit, der Prüfungsausschuss habe dessen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Masterarbeit genehmigt; der „neue, verbindliche Abgabetermin [sei]: 02.11.2023“. Auf diese E-Mail antwortete der Kläger wenige Stunden später: „[…] vielen Dank für Ihre Email und die Fristverlängerung. Das hilft mir sehr. Ich vermerkte mir den neuen Termin.“ Am 2. November 2023 reichte der Kläger seine Arbeit ein. Die Erstgutachterin Prof. Dr. Z ... füllte unter dem 9. November 2023 ein Formblatt „Gutachten zur Abschlussarbeit“ dahingehend aus, dass die Arbeit des Klägers mit nicht ausreichend zu bewerten sei. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf einen „Ergebnisbericht der Plagiatsprüfung“, wonach der „Prozentsatz der kopierten Worte [bei] 34.5%“ liege, und verwies ergänzend auf den Auszug einer „Handsuche“ vom 8. November 2023. Der Zweitgutachter trat dieser Bewertung und Begründung mit Erklärung ebenfalls vom 9. November 2023 bei. Mit „Bescheid zur Bewertung der Abschlussarbeit“ vom 9. November 2023 teilte das Prüfungsamt der Beklagten dem Kläger mit, dass seine Masterarbeit mit der „Note 5,0 ‚nicht bestanden‘ bewertet“ worden sei und fügte als Anlagen das Gutachten und eine Übersicht zur Handsuche bei. Das Schreiben schließt mit der Belehrung, es könne Widerspruch bei dem Prüfungsausschuss der Beklagten erhoben werden. Am 7. Dezember 2023 legte der Kläger Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid ein und begründete diesen Mitte Februar 2024 im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid sei aufzuheben und seine Abschlussarbeit fehlerfrei zu bewerten, hilfsweise ihm zu gewähren, die Prüfungsleistung neu zu erbringen. Denn der Vorwurf eines Plagiats sei nicht haltbar, seine Prüfungsleistung daher inhaltlich zu bewerten. Es sei bereits der objektive Tatbestand einer Täuschung zu verneinen. Eine Einzelstellenüberprüfung der von der Plagiatssoftware angezeigten Stellen sei nur unzureichend erfolgt. Er habe statt eines Fußnotensystems eine Zitierweise gewählt, bei welcher er die Quelle am Ende des Satzes oder Abschnitts seines Textes angeführt habe. Dieser Zitierweise könne das entsprechende Plagiatssoftware-Programm nicht hinreichend Rechnung tragen. Zudem habe die Software beispielsweise auch Stellen aus dem Inhaltsverzeichnis („Einleitung“ etc.) als Plagiate ermittelt. An verschiedenen Stellen habe die Software Übernahmen markiert, obwohl dort – wenn überhaupt – nur handwerkliche Mängel gegeben seien. Dies betreffe beispielsweise die Nichtkennzeichnung der wörtlichen Übernahme bei Angabe der Quelle. An von der Software bemängelten Textstellen habe er jeweils deutlich gemacht, dass die wiedergegebenen Ansätze nicht ihm selbst zuzuschreiben seien. Es liege auch keine „Täuschungsabsicht“ vor. Ihm sei keine Verschleierung anzulasten. Die Sanktionsnote sei jedenfalls unverhältnismäßig. Daneben rügte er Fehler im Verfahren. Die Beklagte habe die Frist zur Abgabe seiner Arbeit nicht in dem durch die Prüfungsordnung gebotenen Umfang verlängert. Er sei weit über fünf Wochen erkrankt gewesen, habe dies per Mail angezeigt und um Verlängerung gebeten. Jedoch habe er lediglich eine „Schreibzeitverlängerung von zwei Wochen“ erhalten. Damit sei die Abgabefrist entgegen der Reglung in der Prüfungsordnung nicht automatisch um die Dauer der entsprechenden Erkrankung verlängert worden. Weitere Fehler im Verfahren seien mit Blick auf die fehlende Anhörung vor Erlass des Nichtbestehensbescheids sowie die unzureichende und in großen Teilen unleserliche Begründung zu rügen. Zu der Sitzung des Prüfungsausschusses am 26. Februar 2024 wurden die Stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende Prof. Dr. R ..., Prof. Dr. X ..., Prof. Dr. Dr. Y ..., Prof. Dr. I ..., die Wissenschaftliche Mitarbeiterin X ... und die Studierenden Dr. R ... und I ... geladen. Bei der digitalen Sitzung waren Prof. Dr. U ..., Prof. Dr. T ..., Prof. Dr. Dr. Z ..., Frau O ... und z ... Herr M ... anwesend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erörterte der Prüfungsausschuss intensiv die Sach- und Rechtslage zum Tagesordnungspunkt „Gegenvorstellungsverfahren – Abschlussarbeit H ... “ und fasste mit vier Ja-Stimmen und ohne Enthaltung den Beschluss, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen. In dem von der Stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden Prof. Dr. U ... unterzeichneten Protokoll heißt es außerdem: „Der Studierendenvertreter hat RSPO § 10 (2) folgend ohne Stimmrecht und lediglich beratend teilgenommen.“ Mit ausdrücklich als „Bescheid – Gegenvorstellungsverfahren Modul Abschlussprüfung“ bezeichnetem Bescheid vom 5. März 2024, ausgestellt durch die Stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Beklagten, stellte diese fest, dass der Widerspruch des Klägers durch den Prüfungsausschuss in der Sitzung vom 26. Februar 2024 zurückgewiesen worden sei und die Bewertung der Masterarbeit mit nicht ausreichend (5,0) bestehen bleibe. Zur Begründung führte die Stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Wesentlichen aus: Es habe eine Handsuche zur inhaltlichen Überprüfung des Täuschungsverdachts stattgefunden. Die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens seien bei einem konsekutiven Masterstudium vorauszusetzen. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit sei nicht wie gerügt nur um zwei, sondern um vier Wochen erfolgt. Die Rüge der Unleserlichkeit der Dokumentation der Handsuche treffe nicht zu; die Lesbarkeit sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte fügte die Dokumentation „Handsuche Auszug“ sowie ein Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 26. Februar 2024 dem Bescheid bei. Der Bescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs bei dem Prüfungsausschuss der Beklagten versehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 17. April 2024 Widerspruch ein und bat um Zusendung von bislang noch nicht übermittelten Teilen der Prüfungsakte. Mit den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 29. April 2024 zugegangenem Bescheid vom 25. April 2024 wies die Stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Prüfungsakte sei bereits vollständig übermittelt worden. Mit seiner am 29. Mai 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, nimmt die Begründung seines ersten Widerspruchs vollumfänglich in Bezug und ergänzt diese im Wesentlichen wie folgt: Auch die vierwöchige Verlängerung der Bearbeitungszeit sei fehlerhaft. Denn die Prüfungsordnung sehe im Krankheitsfall eine bis zu fünfwöchige Verlängerung vor. Sein am 5. Oktober 2023 eingereichter Antrag sei anders als vorangegangene Mails nicht mehr auf eine Verlängerung von zwei Wochen beschränkt gewesen. Es liege in der Verantwortung der Beklagten, die Regelungen ihrer Prüfungsordnung umzusetzen. Daher sei nicht erheblich, dass er die zu kurze Verlängerung dankend angenommen habe. Insoweit sei überlegenes Wissen der Beklagten gegeben. Zudem habe die Mitarbeiterin des Prüfungsamts den neuen Termin als „verbindlich“ bezeichnet. Das Verfahren zur Feststellung des Täuschungsversuchs sei fehlerhaft. Es fehle seine – in Betreff auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen gebotene – Anhörung. Weiter seien die Widerspruchsbescheide nicht hinreichend begründet; dort sei keine Auseinandersetzung mit den eigentlichen inhaltlichen Einwänden erfolgt. Auch bilde das Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses keine Abwägung ab. Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Die einschlägige Regelung in der Prüfungsordnung sei in Betreff auf die Rechte des studentischen Mitglieds „derart uneindeutig, wenn nicht sogar widersprüchlich, dass [sie] sich als unzulässig erweisen“ müsse. Dass der Studierendenvertreter, obwohl nicht stimmberechtigt, anwesend gewesen sei, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Denn allein angesichts der bloßen Anwesenheit sei eine Beeinflussung nicht ausschließbar. Es liege zudem ein Ladungsfehler vor, da vier statt drei Professoren geladen worden seien. Schließlich sei fehlerhaft, dass die Stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende das Protokoll unterschrieben habe. Der Täuschungsvorwurf sei auch eingedenk des weiteren Vorbringens der Beklagten nicht haltbar. Es müsse in Rechnung gestellt werden, dass er an den in der Handsuche markierten Textstellen nicht vorgegeben habe, es handele sich jeweils um ausschließlich von ihm erarbeitete Thesen. Generell seien bei Bachelor- und auch Masterarbeiten – anders als bei Dissertationen – Zitiermängel angesichts des von vorneherein nicht zu erwartenden „neuartige[n] Erkenntnisgewinn[s]“ als bloße handwerkliche Defizite einzuordnen. Hinsichtlich eines Teils der von der Beklagten vermissten Fundstellenangaben habe er hinreichend deutlich gemacht, auf fremde Texte zuzugreifen, indem er offengelegt habe, dieselbe Methode wie die Autoren der Fremdtexte zu verwenden – daher sei es folgerichtig, dass er zu identischen Ergebnissen komme. Soweit überhaupt – vereinzelt – Stellen mit Übernahmen ohne Quellenangabe gegeben seien, handele es sich um Ausrutscher, die dadurch bedingt seien, dass er unter hohem Zeitdruck habe arbeiten müssen. Hinsichtlich der gebotenen Verhältnismäßigkeit einer Sanktion hätten als mildere Mittel eine Verwarnung oder Wiederholung der Arbeit in Betracht gezogen werden müssen; zudem sei sein Krankheitsbild und die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm mangels – andernfalls möglichen – Aufstiegs im Unternehmen ein „erhebliches finanzielles Defizit“ entstanden sei; er hätte im Übrigen eine Doktorandenstelle bekommen. Ursprünglich hat der Kläger angekündigt, zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2025 zu verpflichten, ihm einen weiteren Prüfungsversuch der Masterarbeit zu gewähren, hilfsweise die eingereichte Masterarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Nachdem er sodann bereits schriftsätzlich erklärt hat, seinen Antrag dahingehend zu konkretisieren, dass er die (Neu-)Bewertung seiner Masterarbeit begehre, beantragt er zuletzt ausdrücklich, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. November 2023, vom 5. März 2024 und vom 25. April 2024 zu verpflichten, die von ihm am 2. November 2023 eingereichte Abschlussarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Nichtbestehensentscheidung. Hinsichtlich einer ausgreifenderen Verlängerung der Bearbeitungszeit sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Form einer unverzüglichen Anzeige nicht nachgekommen. Der Prüfungsausschuss habe kurzfristig am Vortrag des Abgabetags eine weit über das Beantragte hinausgehende Verlängerung genehmigt. Die Verfahrensrüge sei zudem verwirkt. Denn der Kläger habe die konkrete Verlängerung dankend angenommen und seine Arbeit zur Bewertung abgegeben. Auf eine damalige Unkenntnis der Prüfungsordnung könne der Kläger sich jedenfalls nicht berufen. Auch das Verfahren zur Feststellung des Täuschungsversuchs sei fehlerfrei. Insbesondere sei der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen und beschlussfähig zusammengetreten. Dass das studentische Mitglied bei einer Entscheidung, die eine „Prüfungsbewertung“ zu Gegenstand habe, nur beratend mitwirke, sei in der Prüfungsordnung ausdrücklich geregelt und habe seinen Grund in § 32 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes. Der damalige Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe, da er zugleich Gutachter der streitgegenständlichen Abschlussarbeit gewesen sei, wegen einer entsprechenden Vorgabe in der Prüfungsordnung von der Mitwirkung an der Sitzung und den dort zu treffenden Entscheidungen Abstand genommen. In der Sache habe der Kläger durch nicht oder nicht hinreichend genau gekennzeichnete wörtliche und sinngemäße Übernahmen von Gedanken und Formulierungen aus Fremdquellen in insgesamt erheblicher Weise über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Häufig seien ganze Absätze betroffen, wie sich auch aus weiteren Ergänzungen zur Handsuche ergebe. Die gesamte Arbeit sei von solchen Stellen durchzogen; eine Häufung gebe es im Fazit, wo gerade eine eigenständige Gedankenbildung suggeriert werde. Dass er wisse, wie ordnungsgemäß zu zitieren sei, habe er an manchen Stellen vor allem zu Beginn seiner Arbeit gezeigt. Bei einem Teil der nicht gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen habe der Kläger vereinzelte Worte aus der Originalformulierung dem Kontext seiner Arbeit angepasst. Hierin liege eine Verschleierungstaktik. Er habe es zudem stellenweise auch versäumt, Zwischenquellen anzugeben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.